Gemeinde Tostedt - Richtlinien -



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Transkript:

7 41 Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen für Begegnungen mit Partnergemeinden für Fahrten, Lager und andere Veranstaltungen I. Förderungsfähige Veranstaltungen 1. Aus Mitteln für partnerschaftliche Begegnungen werden Begegnungen in den Partnergemeinden und in Tostedt gefördert. 2. Reisen werden nur gefördert, wenn ein Begegnungsprogramm vorgelegt wird. 3. Andere Veranstaltungen, wie etwa Seminare oder kulturelle Veranstaltungen, können im Einzelfall gefördert werden. 4. Die Förderung kann versagt werden, wenn eine Veranstaltung im Einzelfall nicht den Zielen der Partnerschaftspflege entspricht oder aus anderen Gründen förderungsunwürdig ist. In besonders begründeten Fällen kann von diesen Vergabegrundsätzen abgewichen werden. II. Personenkreis 1. Gruppen erhalten die Förderung auf Antrag für solche Teilnehmer, die im Bereich der Samtgemeinde Tostedt wohnen. Ausnahmen können nach Prüfung zugelassen werden. 2. Für je 10 Teilnehmer wird die Förderung auch für eine/n Gruppenleiter/in gezahlt; bei gemischten Gruppen kann auf Antrag ein/e zweite/r Betreuer/in berücksichtigt werden. 3. Aufenthalte von Personen aus der Partnergemeinde werden gefördert, wenn sie Gast in der Gemeinde Tostedt sind. 4. Eine Förderung ist bis maximal 50 Teilnehmern möglich. III. Förderungssätze 1. Die Förderung für Fahrten und Lager beträgt für einen Aufenthalt in der Gemeinde Tostedt bis zu 5,-- Euro pro Tag und Teilnehmer 2. Bei Reisen in die Partnergemeinde gem. I.2. werden die Kosten mit 75,-- Euro pro Teilnehmer erstattet. 3. Die Förderungsdauer darf 21 Tage nicht überschreiten. 4. Für sonstige Veranstaltungen (I.3.) wird bis zu 1/3 der Gesamtkosten gezahlt.

7 41 5. Die Förderung aus Mitteln der Gemeinde und anderen öffentlichen Zuschüssen soll 70 % der Gesamtkosten nicht übersteigen. 6. Eine Entscheidung über die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. IV. Verfahren 1. Vor Fahrtbeginn ist bei einer Fahrt in eine Partnergemeinde nach I.2. ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie das Begegnungsprogramm vorzulegen. 2. Vorschüsse können gewährt werden. 3. Nach Fahrtende ist in allen Fällen ein Verwendungsnachweis; sowie eine Teilnehmerliste mit Wohnort und Geburtsdatum (Vordruck) vorzulegen. V. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom November 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01. Januar 2002 außer Kraft. Tostedt, den 30. Oktober 2008 gez. Erwin Becker Bürgermeister gez. Dirk Bostelmann Gemeindedirektor

7 41 Richtlinien über die Gewährung von Ausfallgarantien für kulturelle Veranstaltungen in der Gemeinde Tostedt 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Tostedt gewährt zur Förderung öffentlicher kultureller Veranstaltungen in der Gemeinde Tostedt Ausfallgarantien zur Abdeckung etwaiger Defizite. (2) Die Gewährung von Ausfallgarantien für kulturelle Veranstaltungen erfolgt auf Antrag gemäß diesen Richtlinien. (3) Die Gewährung von Ausfallgarantien für kulturelle Veranstaltungen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2 Förderungsgegenstand (1) Kulturelle Veranstaltungen im Sinne dieser Richtlinien sind öffentliche künstlerische Darbietungen in Wort, Ton, Bild und Darstellung aus den Bereichen des kulturellen Erbes, des zeitgenössischen künstlerischen Schaffens der zeitkritischen Kleinkunst und des wissensfördernden Vortragswesens. (2) Alle Bildungsveranstaltungen, die im Rahmen von Abend- und Volkshochschulen, von Seminaren und Kursen angeboten werden, sind keine kulturellen Veranstaltungen im Sinne dieser Richtlinien. (3) Förderungswürdig sind alle Ausgaben, die die kulturelle Veranstaltung an sich betreffen (z. B. Gage, Verpflegung, Unterkunft, Reisekosten, GEMA-Gebühren, das Ausleihen technischer Einrichtungen). (4) Nicht förderungswürdig sind Nebenkosten (z. B. Raummiete, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Reinigung des Veranstaltungsraumes, Auf- und Abbau technischer Einrichtungen). Bei diesen Nebenkosten hat der Veranstalter/ die Veranstalterinnen das Risiko selbst zu tragen.

7 41 3 Voraussetzungen (1) Für die Gewährung von Ausfallgarantien für kulturelle Veranstaltungen sind folgende Voraussetzungen erforderlich: Die Veranstaltungen müssen auf dem Gebiet der Gemeinde Tostedt stattfinden. Die Veranstaltungen müssen allen Einwohnern/Einwohnerinnen der Gemeinde Tostedt zugänglich sein. Die Veranstalter/innen dürfen die Veranstaltung nicht aus kommerziellen Gründen durchführen. Die im laufenden Jahr erwirtschafteten Überschüsse aus vorangegangenen Veranstaltungen sind schriftlich der Gemeinde Tostedt mitzuteilen Die Überschüsse sind vor Inanspruchnahme einer Ausfallgarantie zur Deckung eines entstandenen Defizits zu verwenden. Die Gewährung einer Ausfallgarantie kann von einer zwischen dem/der Veranstalter/in und der Gemeinde einvernehmlichen Festlegung der Eintrittspreise für die jeweilige Veranstaltung abhängig gemacht werden. (2) Es muß sichergestellt sein, daß die Veranstaltungen ortsüblich so angekündigt werden, daß alle interessierten Einwohner/innen der Gemeinde Tostedt rechtzeitig davon Kenntnis erhalten können. 4 Antrag (1) Antragsberechtigt sind alle Träger/innen kultureller Veranstaltungen, die die Durchführung kultureller Veranstaltungen im Sinne des 2 dieser Richtlinien beabsichtigen und sich verpflichten, die Voraussetzungen nach 3 dieser Richtlinien zu erfüllen. (2) Anträge auf Gewährung von Ausfallgarantien für kulturelle Veranstaltungen sind spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich an die Gemeinde zu richten. (3) Für die Anträge sind möglichst vorgeschriebene Formblätter zu verwenden, die bei der Gemeindeverwaltung erhältlich sind.

7 41 5 Entscheidung über den Antrag (1) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Ausfallgarantie besteht nicht. (2) Über die Gewährung einer Ausfallgarantie entscheidet der/die Gemeindedirektor/in. (3) Der zuständige Fachausschuß und der Verwaltungsausschuß werden halbjährlich unterrichtet. (4) In Ausnahmefällen und in Fällen, in denen entweder die Förderungswürdigkeit der kulturellen Veranstaltung gem. 2 dieser Richtlinien oder die Einhaltung der Voraussetzungen gem. 3 dieser Richtlinien nicht eindeutig erkennbar sind, führt der/die Gemeindedirektor/in die Entscheidung im Verwaltungsausschuß herbei. (5) Über die Entscheidung wird der/die Antragsteller/in schriftlich unterrichtet. 6 Vorlage der Abrechnungsunterlagen (1) Der/die Veranstalter/in ist verpflichtet, binnen 4 Wochen nach der Veranstaltung auf vorgeschriebenem Formblatt, das mit dem Antrag gem. 4 (3) ausgehändigt wird, und unter Beifügung prüfungsfähiger Unterlagen mit der Gemeindeverwaltung abzurechnen. (2) Die Verpflichtung zur Abrechnung besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der Ausfallgarantie. 7 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft. Tostedt, den 17.03.1999 gez. Weiß LS gez. Oelkers Bürgermeister Gemeindedirektor

Richtlinie nach 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG für die Aufnahme und Umschuldung von Krediten 7 50 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten ( 120 Abs. 1 NKomVG). Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ( 122 NKomVG) bleibt unberührt. I. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2 Definition Kredite im Sinne dieses Abschnitts sind das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als endgültiges Deckungsmittel ( 59 Nr. 32 GemHKVO) zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. 3 Kreditaufnahme 1. Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre ( 111 Abs. 6 NKomVG). 2. Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung vom Rat der Gemeinde Tostedt beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Daneben ist eine Kreditaufnahme auch in den Fällen des 116 Abs. 2 NKomVG oder noch bestehender Ermächtigungen aus Vorjahren nach 120 Abs. 3 NKomVG zulässig. 3. Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Tostedt legt die Eckpunkte für die Kreditaufnahme bestehend aus Höchstzinssatz, maximaler Zinsbindung, Tilgung sowie Auszahlungskurs vor der Aufnahme eines Kredites fest. 4. Mit Blick auf die Entwicklung des Kassenbestandes entscheidet der Gemeindedirektor über den Zeitpunkt einer Kreditaufnahme. 5. Es sind mehrere Kreditangebote schriftlich oder fernmündlich einzuholen und zu dokumentieren. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist. 6. Die Kreditlaufzeit soll auf die Refinanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Gesamtdeckungsprinzips abgestellt werden. Dies gilt auch für Art und Umfang der Tilgung.

4 Ergänzende Anforderungen an Kreditverträge 1. Der Gemeinde Tostedt sollen als Schuldnerin in den Kreditverträgen mindestens die gleichen Kündigungsrechte wie dem Kreditgeber zustehen. In der Regel sollen Kündigungsrechte auf den Fall des vertragswidrigen Verhaltens und auf fest terminierte Zinsanpassungen beschränkt werden. 2. Ein Recht des Kreditgläubigers, die Forderung an einen anderen abzutreten, darf nur mit Zustimmung der Gemeinde Tostedt erfolgen. 7 50 5 Kreditsicherungsverbot Für die Aufnahme von Krediten dürfen keine Sicherheiten bestellt werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Rat der Gemeinde Tostedt. Die Bestellung von Sicherheiten bedarf der Zulassung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ( 120 Abs. 7 NKomVG). 6 Fremdwährungskredite Fremdwährungskredite dürfen nicht aufgenommen werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Rat der Gemeinde Tostedt. 7 Unterrichtung Der Verwaltungsausschuss ist unverzüglich über aufgenommene Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu unterrichten. Hierbei sind die vereinbarten Konditionen anzugeben, insbesondere Zinssatz, Zinsbindungsfrist, Tilgung, Auszahlungskurs sowie die voraussichtliche Laufzeit. II. Kredite für Umschuldung 8 Definition Eine Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredites durch Aufnahme eines neuen Kredites, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber. Wesensmerkmal ist der Abschluss eines neuen Kreditvertrages.

7 50 9 Anforderungen 1. Auf Umschuldungen finden 3 Abs. 5 sowie die 4 bis 6 entsprechende Anwendung. 2. Durch Umschuldungen darf die Kreditlaufzeit nicht künstlich verlängert werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen. 3. Über Umschuldungen ist der Rat der Gemeinde Tostedt spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses zu unterrichten. III. Zuständigkeiten - Inkrafttreten 10 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten im Sinne dieser Richtlinie liegt beim Gemeindedirektor. Umschuldungen und Zinsanpassungen bei bestehenden Krediten werden als Geschäft der laufenden Verwaltung vom Gemeindedirektor vorgenommen. 11 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 12.12.2013 in Kraft. Gleichzeitig wird die ab 01.01.2006 gültige Richtlinie zur Aufnahme von Krediten aufgehoben. Tostedt, den 12.12.2013 gez. Gerhard Netzel Bürgermeister gez. Dirk Bostelmann Gemeindedirektor

7 52 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine in der Gemeinde Tostedt Diese Richtlinien dienen als Entscheidungshilfe für den Rat, seine Ausschüsse und für die Verwaltung. Sie begründen keinerlei Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses. (1) Die Gemeinde Tostedt gewährt den im Gemeindegebiet ansässigen Sportvereinen jährlich eine Pauschalförderung in Höhe von 10,-- Euro pro Mitglied. 1 (2) Mit der Bezuschussung sollen alle Aufwendungen der Gemeinde für Sportpflege abgegolten sein. (3) Voraussetzung für die Bezuschussung gem. 1 ist die Mitgliedschaft im Landessportbund. (1) Über Zuschussanträge für Neubauten entscheidet der Rat im Einzelfall. Jeder Verein kann nur eine Neubaumaßnahme pro Jahr zur Bezuschussung einreichen. Maximal soll ein Zuschussbetrag in Höhe von 1/3 der Gesamtkosten gezahlt werden. (2) Eigenleistungen werden bei der Bezuschussung mit 10,-- Euro pro nachgewiesener Arbeitsstunde berücksichtigt. (3) Einem Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses sind Pläne, Erläuterungen und ein Finanzierungsplan beizufügen. (4) Die Maßnahme, für die der Zuschuss beantragt wird, muss im Eigentum des Vereins oder der Gemeinde Tostedt stehen. Dem Eigentum stehen Erbbaurechte, Rechte aus Pachtverträgen und sonstige Nutzungsrechte gleich, die insgesamt eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren und im Zeitpunkt der Antragstellung von wenigstens noch 10 Jahren haben. 2 (5) Mit der Baumaßnahme darf erst nach Bewilligung des Zuschusses begonnen werden. In Ausnahmefällen kann bei der Gemeinde der vorzeitige Baubeginn beantragt werden. (6) Abschlagzahlungen können auf Antrag nach Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen anteilig ausgezahlt werden. (7) Nach Beendigung der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis nach 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) vorzulegen.

7 52 Die Bezuschussung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel. Sind keine ausreichenden Haushaltsmittel vorhanden, wird anteilig bezuschusst. 3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die ab 01.09.2002 gültigen Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine in der Gemeinde Tostedt außer Kraft. 4 Tostedt, den 24. März 2004 gez. Weiß Bürgermeister gez. Oelkers Gemeindedirektor