Huppertz. Übungsklausur 4.1 zum Fahrerlaubnisrecht. Der Minisattelzug

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Transkript:

Übungsklausur 4.1 zum Fahrerlaubnisrecht Der Minisattelzug Der unten abgebildete Minisattelzuges fährt als Werbetruck zum Tag der offenen Tür der Kreispolizeibehörde A-Stadt. Der Polizeibeamte (P 1 ) zeigt den nachfolgend abgebildeten Führerschein und die Zulassungsbescheinigungen vor. Seite - 1 -

Übungsklausur 4.1 zum Fahrerlaubnisrecht Aufgabe: 0 Beurteilen Sie den Sachverhalt aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht. Literatur, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2013, S. 339 ff.; ders., Minisattelzüge, in: NZV 2013, 529. 1 Vorprüfung Zunächst ist zu prüfen, ob die FeV in der seit 19.01.2013 geltenden Fassung Anwendung findet? Seite - 2 -

Übungsklausur 4.1 zum Fahrerlaubnisrecht Hierzu ist das Ausstellungsdatum des vorgelegten Führerscheins zu ermitteln. Im vorliegenden Fall wurden die Fahrerlaubnisklassen am 29.01.2013 erteilt. Das Führerscheinmuster entspricht der FeV in der seit 19.01.2013 geltenden Fassung. Daraus ergibt sich, dass die FeV 2013 einschlägig ist. Bei neuen Scheckkartenführerscheinen (also solchen, die ab 19.01.2013 ausgegeben werden), ergibt sich der aktuelle Berechtigungsumfang aus dem vorgelegten Führerscheindokument. Entscheidend ist also die dortige Eintragung der Fahrerlaubnisklassen ggf. mit Schlüsselzahl(en). Hinweis Im oben gezeigten Führerschein sind allerdings einige Eintragungen aus Gründen der Vereinfachung weggelassen. Fraglich ist, ob die Fahrerlaubnisklasse B/BE i.s.d. FeV 2013 für das Führen der genannten Fahrzeugkombination ausreichend ist? 2 Grundsatz der Fahrerlaubnispflicht Gemäß 2 I Nr. 1 StVG bedarf derjenige, der auf öffentlichen Straßen (2.1) ein Kfz (2.2) führt (2.3) der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). 2.1 Öffentlicher Verkehrsraum Definition Öffentlich i.s.d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum); zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist (= tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum). Öffentlicher Verkehrsraum ist gegeben, wenn die Benutzung der in Rede stehenden Fläche zu Verkehrszwecken für jedermann oder einer allgemein bestimmten Personengruppe dauernd oder zeitweise möglich ist und auch tatsächlich und nicht nur gelegentlich von jedermann oder einer allgemein bestimmten Personengruppe benutzt wird. (P 1 ) wird unterstellt- im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und überprüft. Aufgrund dieser Formulierung ist die Annahme öffentlichen Verkehrsraums hinreichend gerechtfertigt. Seite - 3 -

Übungsklausur 4.1 zum Fahrerlaubnisrecht 2.2 Kraftfahrzeug Definition Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (Legaldefinition 1 II StVG). Bei dem in Rede stehenden Pkw handelt es sich zweifelsohne um ein Kfz. 2.3 Führen eines Kfz Definition Ein Fahrzeug führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten. Minimalbewegung ist erforderlich. Im vorliegenden Sachverhalt lenkt (P 1 ) den Werbetruck unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte dieses Fahrzeugs. Da er alleine unterwegs ist, führt er es zudem in Alleinverantwortung. (P 1 ) führt das Kfz i.s.d. Definition. 2.4 Erlaubnis- und Ausweispflicht Inwieweit zum Führen eines Kfz eine Fahrerlaubnis erforderlich ist, ergibt sich aus 2 StVG und den ihn ausführenden Vorschriften der 4 ff. FeV. Danach bedarf grundsätzlich jeder, der auf öffentlichen Straßen ein Kfz führt, der (Fahr-) Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wer das Kfz einer Klasse führt, für die seine Fahrerlaubnis nicht gilt, führt es i.s.d. 21 StVG ohne Fahrerlaubnis. Die hier einschlägigen Tatbestandsmerkmale wurden bereits oben zutreffend geprüft. In Umkehr der Vorschrift des 2 I StVG stellt 1 FeV klar, dass zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen ist, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. 3 Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht Letzteres ergibt sich aus 4 I FeV. Gleichzeitig beschreibt diese Vorschrift abschließend die Ausnahmetatbestände ( 4 I Satz 2 Nr. 1-3 FeV). Im vorliegenden Fall liegt jedoch ersichtlich kein Ausnahmetatbestand des 4 I FeV vor. Seite - 4 -

Übungsklausur 4.1 zum Fahrerlaubnisrecht 4 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen Die Klasseneinteilung ergibt sich aus 6 I FeV 2013. Danach berechtigt die Fahrerlaubnisklasse B zum Führen von Kfz mit einer zgm von nicht mehr als 3500 kg auch mit Anhänger von nicht mehr als 750 kg. Wird ein Anhänger mit einer zgm von mehr als 750 kg mitgeführt, darf die zgm der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht übersteigen. Die Sattelzugmaschine weist mit 3500 kg die für die Fahrerlaubnisklasse B höchstzulässige zgm auf. Aufgrund des mitgeführten Anhängers, dessen zgm mehr als 750 kg beträgt, ist fraglich, ob die Fahrerlaubnisklasse B bei Zugrundelegung der im Sachverhalt genannten technischen Werte ausreicht oder ob nicht vielmehr die Fahrerlaubnisklasse BE einschlägig ist. Die Summe der zgm der Sattelzugmaschine (= 3500 kg) und des Anhängers (= 4990 kg) übersteigt mit 8490 kg die für Fahrzeugkombinationen erlaubte Grenze von 3500 kg. Weitere Berechnungen sind im Gegensatz zum alten Fahrerlaubnisrecht- nicht erforderlich. Daher reicht die Fahrerlaubnisklasse B im vorliegenden Fall nicht aus. Hier ist mindestens die Klasse BE erforderlich. Die Fahrerlaubnisklasse BE erfasst Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Sattelanhänger bestehen, sofern die zgm des Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall übersteigt jedoch die zgm des Sattelanhängers mit 4990 kg den vorgenannten Höchstwert. Daher ist die Klasse C1E einschlägig. Mit dieser Fahrerlaubnisklasse dürfen nämlich Fahrzeugkombinationen gefahren werden, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Sattelanhänger mit einer zgm von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zgm der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt. Das ist vorliegend gegeben: Bei der Zugmaschine handelt es sich um ein Kfz der Klasse B, der Sattelanhänger weist eine zgm von mehr als 3500 kg (hier: 4990 kg) auf und das zgm der Fahrzeugkombination übersteigt mit 8490 kg die 12000 kg Grenze nicht. (P 1 ) benötigt also für die in Rede stehende Fahrzeugkombination die Klasse C1E. Hinweis Anhand des der Klausur in Kopie beigefügten Führerscheins müssen die Bearbeiter selbstständig herausarbeiten, dass (P 1 ) im Besitz der Fahrerlaubnisklasse BE und nicht, wie im Sachverhalt gefordert, der Klasse C1E ist. 5 Mitführ- und Aushändigungspflicht des Führerscheines Die Fahrerlaubnis ist gemäß 4 II FeV durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Seite - 5 -

Übungsklausur 4.1 zum Fahrerlaubnisrecht Der Führerschein ist beim Führen von Kfz mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Allgemeiner Hinweis Wird der Führerschein nicht mitgeführt oder zuständigen Personen auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, begeht der Kraftfahrzeugführer lediglich eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 4 II FeV i.v.m. 75 Nr. 4 FeV i.v.m. 24 StVG (BKat Nr. 168; TBNR 204100 bzw. 204106; VG 10,- ); die Fahrerlaubnis selbst bleibt unangetastet. Dieser Verpflichtung ist (P 1 ) nachgekommen. 6 Besonderheiten entfällt 7 Ergebnis (P 1 ) ist nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis Klasse C1E. 8 Strafbarkeit des (P 1 ) nach 21 StVG 8.1 Obersatz Aus der Vorprüfung ergibt sich, dass (P 1 ) im Verdacht steht, sich durch das Führen der genannten Fahrzeugkombination i.s.d. 21 I Nr. 1 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis - strafbar gemacht zu haben. 8.2 Objektiver Tatbestand Dazu müsste er im öffentlichen Straßenverkehr ein Kfz geführt haben, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Die einschlägigen Tatbestandsmerkmale wurden bereits sämtlich mit folgendem Ergebnis geprüft: (P 1 ) hat den objektiven Tatbestand des 21 I Nr. 1 StVG erfüllt. 8.3 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand des 21 I Nr. 1 StVG ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Seite - 6 -

Übungsklausur 4.1 zum Fahrerlaubnisrecht Im Falle des 21 II Nr. 1 StVG genügt jedoch bereits die fahrlässige Tatbestandsverwirklichung. Wie bereits festgestellt, erfüllt die Handlung des Täters die tatbestandlichen Voraussetzungen des 21 StVG. Im vorliegenden Fall ist von einer Vorsatztat auszugehen, weil (P 1 ) als Berufskraftfahrer aufgrund seiner besonderen Ausbildung genau um die Tatumstände weiß. 8.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind im Sachverhalt nicht erkennbar. 8.5 Schlusssatz (Ergebnis) Somit hat sich (P 1 ) i.s.d. 21 I Nr. 1 StVG strafbar gemacht. Dies ist ein Vergehen und Offizialdelikt. Bemerkung Für die fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes ist ohne Belang, dass der hier erwähnte Anhänger gemäß 3 II Nr. 2d FZV zulassungsfrei ist. Auch spielt die Anzahl der Achsen sowohl des Lastzuges insgesamt als auch der einzelnen Fahrzeuge (insbesondere des Anhängers) keine Rolle. Des Weiteren ist eine etwaige Überladung i.s.e. Überschreitung der zgm, der Achslasten oder der Anhängelast unbeachtlich. Seite - 7 -

Übungsklausur 4.2 zum Fahrerlaubnisrecht Der Minisattelzug Der unten abgebildete Minisattelzuges fährt als Werbetruck zum Tag der offenen Tür der Kreispolizeibehörde A-Stadt. Der Polizeibeamte (P 2 ) zeigt den nachfolgend abgebildeten Führerschein und die Zulassungsbescheinigungen vor. Seite - 1 -

Übungsklausur 4.2 zum Fahrerlaubnisrecht Aufgabe: 0 Beurteilen Sie den Sachverhalt aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht. Literatur, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2013, S. 339 ff.; ders., Minisattelzüge, in: NZV 2013, 529. 1 Vorprüfung Zunächst ist zu prüfen, ob die FeV in der seit 19.01.2013 geltenden Fassung Anwendung findet? Seite - 2 -

Übungsklausur 4.2 zum Fahrerlaubnisrecht Hierzu ist das Ausstellungsdatum des vorgelegten Führerscheins zu ermitteln. Im vorliegenden Fall wurden die Fahrerlaubnisklassen am 29.03.2006 erteilt. Das Führerscheinmuster entspricht der FeV in der bis zum 18.01.2013 geltenden Fassung. Daraus ergibt sich, dass die FeV 1999 einschlägig ist. Gemäß 6 VI FeV 2013 bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18.01.2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 FeV 2013 auf den Umfang der ab dem 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach 6 I FeV 2013. Fraglich ist, ob die Fahrerlaubnisklasse BE i.s.d. FeV 1999 für das Führen der genannten Fahrzeugkombination ausreichend ist? 2 Grundsatz der Fahrerlaubnispflicht Gemäß 2 I Nr. 1 StVG bedarf derjenige, der auf öffentlichen Straßen (2.1) ein Kfz (2.2) führt (2.3) der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). 2.1 Öffentlicher Verkehrsraum Definition Öffentlich i.s.d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum); zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist (= tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum). Öffentlicher Verkehrsraum ist gegeben, wenn die Benutzung der in Rede stehenden Fläche zu Verkehrszwecken für jedermann oder einer allgemein bestimmten Personengruppe dauernd oder zeitweise möglich ist und auch tatsächlich und nicht nur gelegentlich von jedermann oder einer allgemein bestimmten Personengruppe benutzt wird. (P 2 ) wird unterstellt- im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und überprüft. Aufgrund dieser Formulierung ist die Annahme öffentlichen Verkehrsraums hinreichend gerechtfertigt. 2.2 Kraftfahrzeug Definition Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (Legaldefinition 1 II StVG). Seite - 3 -

Übungsklausur 4.2 zum Fahrerlaubnisrecht Bei dem in Rede stehenden Pkw handelt es sich zweifelsohne um ein Kfz. 2.3 Führen eines Kfz Definition Ein Fahrzeug führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten. Minimalbewegung ist erforderlich. Im vorliegenden Sachverhalt lenkt (P 2 ) den Werbetruck unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte dieses Fahrzeugs. Da er alleine unterwegs ist, führt er es zudem in Alleinverantwortung. (P 2 ) führt das Kfz i.s.d. Definition. 2.4 Erlaubnis- und Ausweispflicht Inwieweit zum Führen eines Kfz eine Fahrerlaubnis erforderlich ist, ergibt sich aus 2 StVG und den ihn ausführenden Vorschriften der 4 ff. FeV. Danach bedarf grundsätzlich jeder, der auf öffentlichen Straßen ein Kfz führt, der (Fahr-) Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wer das Kfz einer Klasse führt, für die seine Fahrerlaubnis nicht gilt, führt es i.s.d. 21 StVG ohne Fahrerlaubnis. Die hier einschlägigen Tatbestandsmerkmale wurden bereits oben zutreffend geprüft. In Umkehr der Vorschrift des 2 I StVG stellt 1 FeV klar, dass zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen ist, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. 3 Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht Letzteres ergibt sich aus 4 I FeV. Gleichzeitig beschreibt diese Vorschrift abschließend die Ausnahmetatbestände ( 4 I Satz 2 Nr. 1-3 FeV). Im vorliegenden Fall liegt jedoch ersichtlich kein Ausnahmetatbestand des 4 I FeV vor. 4 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen Die Klasseneinteilung ergibt sich aus 6 I FeV 2013. Danach berechtigt die Fahrerlaubnisklasse B zum Führen von Kfz mit einer zgm von nicht mehr als 3500 kg auch mit Anhänger von nicht mehr als 750 kg. Wird ein Anhänger mit einer zgm von mehr als 750 kg mitgeführt, darf die zgm der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht übersteigen. Seite - 4 -

Übungsklausur 4.2 zum Fahrerlaubnisrecht Die Sattelzugmaschine weist mit 3500 kg die für die Fahrerlaubnisklasse B höchstzulässige zgm auf. Aufgrund des mitgeführten Anhängers, dessen zgm mehr als 750 kg beträgt, ist fraglich, ob die Fahrerlaubnisklasse B bei Zugrundelegung der im Sachverhalt genannten technischen Werte ausreicht oder ob nicht vielmehr die Fahrerlaubnisklasse BE einschlägig ist. Die Summe der zgm der Sattelzugmaschine (= 3500 kg) und des Anhängers (= 4990 kg) übersteigt mit 8490 kg die für Fahrzeugkombinationen erlaubte Grenze von 3500 kg. Weitere Berechnungen sind im Gegensatz zum alten Fahrerlaubnisrecht- nicht erforderlich. Daher reicht die Fahrerlaubnisklasse B im vorliegenden Fall nicht aus. Hier ist mindestens die Klasse BE erforderlich. Die Fahrerlaubnisklasse BE erfasst Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Sattelanhänger bestehen, sofern die zgm des Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall übersteigt jedoch die zgm des Sattelanhängers mit 4990 kg den vorgenannten Höchstwert. Daher ist die Klasse C1E einschlägig. Mit dieser Fahrerlaubnisklasse dürfen nämlich Fahrzeugkombinationen gefahren werden, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Sattelanhänger mit einer zgm von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zgm der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt. Das ist vorliegend gegeben: Bei der Zugmaschine handelt es sich um ein Kfz der Klasse B, der Sattelanhänger weist eine zgm von mehr als 3500 kg (hier: 4990 kg) auf und das zgm der Fahrzeugkombination übersteigt mit 8490 kg die 12000 kg Grenze nicht. (P 2 ) benötigt also für die in Rede stehende Fahrzeugkombination die Klasse C1E. Hinweis Anhand des der Klausur in Kopie beigefügten Führerscheins müssen die Bearbeiter selbstständig herausarbeiten, dass (P 2 ) im Besitz der Fahrerlaubnisklasse BE und nicht, wie im Sachverhalt gefordert, der Klasse C1E ist. 5 Mitführ- und Aushändigungspflicht des Führerscheines Die Fahrerlaubnis ist gemäß 4 II FeV 2013 durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kfz mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Allgemeiner Hinweis Wird der Führerschein nicht mitgeführt oder zuständigen Personen auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, begeht der Kraftfahrzeugführer lediglich eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 4 II FeV i.v.m. 75 Nr. 4 FeV i.v.m. 24 StVG (BKat Nr. 168; TBNR 204100 bzw. 204106; VG 10,- ); die Fahrerlaubnis selbst bleibt unangetastet. Seite - 5 -

Übungsklausur 4.2 zum Fahrerlaubnisrecht Dieser Verpflichtung ist (P 2 ) nachgekommen. 6 Besonderheiten hier: Fahrerlaubnis nach altem Recht ( 6 VI FeV 2013 ; 6 I FeV 1999 ) Fahrerlaubnisse alten Rechts bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 FeV 2013 auf den Umfang der ab dem 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach 6 I FeV 2013. Der Berechtigungsumfang alter Fahrerlaubnisse richtet sich nach der Formulierung des 6 VI FeV 2013 jetzt nicht mehr alleine nach den in der FeV 2005, FeV 1999, StVZO oder den Vorschriften der ehemaligen DDR dort beschriebenen alten Fahrerlaubnisklassen sondern zusätzlich auch nach dem Ergebnis der Umrechnung in die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Anlage 3 FeV 2013. Dadurch werden sowohl die Besitzstandsmehrungen erfasst als auch den geänderten Klassenzuschnitten Rechnung getragen. Letzteres wird durch Zuweisung entsprechender Schlüsselzahlen der Anlage 9 erreicht. Der neue Berechtigungsumfang ist in Anlage 3 Fev 2013 unter Fahrerlaubnisklassen (neu) ggf. i.v.m. den zugehörigen Schlüsselzahlen ausgewiesen. Damit erlangt die Anlage 3 zentrale Bedeutung für die Besitzstandsregelungen, denn sie legt den zumeist erweiterten Umfang der alten Fahrerlaubnis durch Zuweisung der entsprechenden neuen Klassen nach der FeV 2013 fest. 6.1 Anlage 3 Im vorliegenden Fall ist (P 2 ) im Besitz u.a. der Fahrerlaubnisklassen B und BE. Gemäß 6 VI FeV 2013 Anlage 3 erstreckt sich der Berechtigungsumfang sowohl auf die in der Tabelle (linke Spalte) aufgeführten einschlägigen alten Fahrerlaubnisklassen als auch zusätzlich auf die in der rechten Spalte gelisteten neuen Fahrerlaubnisklassen wie folgt: Alte Fahrerlaubnisklasse Fahrerlaubnisklasse i.s.d. FeV 2013 B BE A (79.03), A (79.04), A1 (79.03), A1 (79.04), AM, B, L A (79.03), A (79.04), A1 (79.03), A1 (79.04), AM, B, BE (79.06), L Danach darf der Inhaber der vorgenannten alten Fahrerlaubnis sowohl die Rechte in Anspruch nehmen, die ihm die neue FeV 2013 bietet als auch diejenigen, die ihm unter der Regelung der FeV 1999 zustanden. Letztere sind allerdings durch die Schlüsselzahlen zur neuen FeV 2013 bereits mit abgedeckt. Seite - 6 -

Übungsklausur 4.2 zum Fahrerlaubnisrecht Bei der Lösung des Sachverhaltes ist also in zwei Richtungen vorzugehen. Einerseits darf der Fahrerlaubnisinhaber die Rechte in Anspruch nehmen, die ihm die neue FeV 2013 bietet. Danach ist er also im Besitz der neuen Fahrerlaubnisklassen B und BE. Hierzu hatten wir aber bereits oben festgestellt, dass dies (zunächst) nicht ausreicht. Seine Fahrerlaubnis der Klasse BE ist jedoch mit der Schlüsselzahl 79.06 versehen. Danach darf er Fahrzeugkombinationen der Klasse BE fahren, deren Anhänger eine zgm von 3500 kg überstiegen. Dieser Fall liegt hier vor mit der Folge, dass die Klasse BE (79.06) ausreichend ist. 6.2 6 I FeV a.f. Daraus folgt: Die Prüfung des Sachverhalts nach den Bestimmungen der FeV 1999 kann unterbleiben. (P 2 ) ist im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse BE. Im Übrigen hätte (P 2 ) bei Anwendung nur der FeV 1999 ebenfalls die erforderliche Fahrerlaubnis, wie die nachfolgende Prüfung ergibt: Das ist die Begründung zur Anwendung des alten Fahrerlaubnisrechts i.s.d. 6 I FeV in der bis 18.01.2013 geltenden Fassung. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nunmehr die Klasseneinteilung. Gemäß 6 I FeV 1999 berechtigt die Fahrerlaubnisklasse B zum Führen von Kfz mit einer zgm von nicht mehr als 3500 kg auch mit Anhänger von nicht mehr als 750 kg. Wird ein Anhänger mit einer zgm von mehr als 750 kg mitgeführt, darf die zgm des Anhängers weder die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigen noch darf die zgm der Fahrzeugkombination 3500 kg übersteigen. Die Sattelzugmaschine weist mit 3500 kg die für die Fahrerlaubnisklasse B höchstzulässige zgm auf. Aufgrund des mitgeführten Anhängers, dessen zgm mehr als 750 kg beträgt, ist fraglich, ob die Fahrerlaubnisklasse B bei Zugrundelegung der im Sachverhalt genannten technischen Werte ausreicht oder ob nicht vielmehr die Fahrerlaubnisklasse BE einschlägig ist. Die Fahrerlaubnisklasse B umfasst auch Anhänger mit einer zgm bis zur Höhe der Leermasse des Zufahrzeuges, sofern die zgm der Kombination 3500 kg nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall aber übersteigt das zgm des Sattelanhängers (= 4990 kg) die Leermasse des Zugfahrzeuges (= 2435 kg). Ebenso übersteigt die Summe der zgm der Sattelzugmaschine (= 3500 kg) und des Anhängers (= 4990 kg) mit 8490 kg die für Fahrzeugkombinationen erlaubte Grenze von 3500 kg. Daher darf (P 2 ) die in Rede stehende Fahrzeugkombination nicht mit Klasse B führen. Im vorliegenden Fall ist vielmehr die Klasse BE erforderlich. Diese umfasst Kfz der Klasse B mit Anhängern mit einer zgm von mehr als 750 kg. Weitere Einschränkungen werden bei Klasse BE-alt nicht gemacht. Abgrenzung: Aufgrund der nach der FeV-alt geltenden Klasseneinteilung ist die Klasse C1/C1E nicht einschlägig, umfasst sie doch Kfz mit einer zgm von mehr als 3500 kg. 7 Ergebnis (P 2 ) ist im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse. Seite - 7 -

Übungsklausur 4.3 zum Fahrerlaubnisrecht Der Minisattelzug Der unten abgebildete Minisattelzuges fährt als Werbetruck zum Tag der offenen Tür der Kreispolizeibehörde A-Stadt. Der Polizeibeamte (P 3 ) zeigt den nachfolgend abgebildeten Führerschein und die Zulassungsbescheinigungen vor. Seite - 1 -

Übungsklausur 4.3 zum Fahrerlaubnisrecht Aufgabe: 0 Beurteilen Sie den Sachverhalt aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht. Literatur, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2013, S. 339 ff.; ders., Minisattelzüge, in: NZV 2013, 529. 1 Vorprüfung Zunächst ist zu prüfen, ob die FeV in der seit 19.01.2013 geltenden Fassung Anwendung findet? Seite - 2 -

Übungsklausur 4.3 zum Fahrerlaubnisrecht Hierzu ist das Ausstellungsdatum des vorgelegten Führerscheins zu ermitteln. Im vorliegenden Fall erwarb der Fahrerlaubnisinhaber die aufgeführten Fahrerlaubnisklassen am 23.11.1995. Daraus und aus der Vorlage des roten Papierführerscheins ergibt sich, dass die Regelungen der StVZO in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung einschlägig sind. Gemäß 6 VI FeV 2013 bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18.01.2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in 76 FeV 2013 auf den Umfang der ab dem 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach 6 I FeV 2013. Fraglich ist, ob die Fahrerlaubnisklasse 3 für das Führen der genannten Fahrzeugkombination ausreichend ist? 2 Grundsatz der Fahrerlaubnispflicht Gemäß 2 I Nr. 1 StVG bedarf derjenige, der auf öffentlichen Straßen (2.1) ein Kfz (2.2) führt (2.3) der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). 2.1 Öffentlicher Verkehrsraum Definition Öffentlich i.s.d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum); zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist (= tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum). Öffentlicher Verkehrsraum ist gegeben, wenn die Benutzung der in Rede stehenden Fläche zu Verkehrszwecken für jedermann oder einer allgemein bestimmten Personengruppe dauernd oder zeitweise möglich ist und auch tatsächlich und nicht nur gelegentlich von jedermann oder einer allgemein bestimmten Personengruppe benutzt wird. (P 3 ) wird unterstellt- im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und überprüft. Aufgrund dieser Formulierung ist die Annahme öffentlichen Verkehrsraums hinreichend gerechtfertigt. 2.2 Kraftfahrzeug Definition Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (Legaldefinition 1 II StVG). Seite - 3 -

Übungsklausur 4.3 zum Fahrerlaubnisrecht Bei dem in Rede stehenden Pkw handelt es sich zweifelsohne um ein Kfz. 2.3 Führen eines Kfz Definition Ein Fahrzeug führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten. Minimalbewegung ist erforderlich. Im vorliegenden Sachverhalt lenkt (P 3 ) den Werbetruck unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte dieses Fahrzeugs. Da er alleine unterwegs ist, führt er es zudem in Alleinverantwortung. (P 3 ) führt das Kfz i.s.d. Definition. 2.4 Erlaubnis- und Ausweispflicht Inwieweit zum Führen eines Kfz eine Fahrerlaubnis erforderlich ist, ergibt sich aus 2 StVG und den ihn ausführenden Vorschriften der 4 ff. FeV. Danach bedarf grundsätzlich jeder, der auf öffentlichen Straßen ein Kfz führt, der (Fahr-) Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wer das Kfz einer Klasse führt, für die seine Fahrerlaubnis nicht gilt, führt es i.s.d. 21 StVG ohne Fahrerlaubnis. Die hier einschlägigen Tatbestandsmerkmale wurden bereits oben zutreffend geprüft. In Umkehr der Vorschrift des 2 I StVG stellt 1 FeV klar, dass zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen ist, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. 3 Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht Letzteres ergibt sich aus 4 I FeV. Gleichzeitig beschreibt diese Vorschrift abschließend die Ausnahmetatbestände ( 4 I Satz 2 Nr. 1-3 FeV). Im vorliegenden Fall liegt jedoch ersichtlich kein Ausnahmetatbestand des 4 I FeV vor. 4 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen Die Klasseneinteilung ergibt sich aus 6 I FeV 2013. Danach berechtigt die Fahrerlaubnisklasse B zum Führen von Kfz mit einer zgm von nicht mehr als 3500 kg auch mit Anhänger von nicht mehr als 750 kg. Seite - 4 -

Übungsklausur 4.3 zum Fahrerlaubnisrecht Wird ein Anhänger mit einer zgm von mehr als 750 kg mitgeführt, darf die zgm der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht übersteigen. Die Sattelzugmaschine weist mit 3500 kg die für die Fahrerlaubnisklasse B höchstzulässige zgm auf. Aufgrund des mitgeführten Anhängers, dessen zgm mehr als 750 kg beträgt, ist fraglich, ob die Fahrerlaubnisklasse B bei Zugrundelegung der im Sachverhalt genannten technischen Werte ausreicht oder ob nicht vielmehr die Fahrerlaubnisklasse BE einschlägig ist. Die Summe der zgm der Sattelzugmaschine (= 3500 kg) und des Anhängers (= 4990 kg) übersteigt mit 8490 kg die für Fahrzeugkombinationen erlaubte Grenze von 3500 kg. Weitere Berechnungen sind im Gegensatz zum alten Fahrerlaubnisrecht- nicht erforderlich. Daher reicht die Fahrerlaubnisklasse B im vorliegenden Fall nicht aus. Hier ist mindestens die Klasse BE erforderlich. Die Fahrerlaubnisklasse BE erfasst Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Sattelanhänger bestehen, sofern die zgm des Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall übersteigt jedoch die zgm des Sattelanhängers mit 4990 kg den vorgenannten Höchstwert. Daher ist die Klasse C1E einschlägig. Mit dieser Fahrerlaubnisklasse dürfen nämlich Fahrzeugkombinationen gefahren werden, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Sattelanhänger mit einer zgm von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zgm der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt. Das ist vorliegend gegeben: Bei der Zugmaschine handelt es sich um ein Kfz der Klasse B, der Sattelanhänger weist eine zgm von mehr als 3500 kg (hier: 4990 kg) auf und das zgm der Fahrzeugkombination übersteigt mit 8490 kg die 12000 kg Grenze nicht. (P 3 ) benötigt also für die in Rede stehende Fahrzeugkombination die Klasse C1E. 5 Mitführ- und Aushändigungspflicht des Führerscheines Die Fahrerlaubnis ist gemäß 4 II FeV 2013 durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kfz mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Allgemeiner Hinweis Wird der Führerschein nicht mitgeführt oder zuständigen Personen auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, begeht der Kraftfahrzeugführer lediglich eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 4 II FeV i.v.m. 75 Nr. 4 FeV i.v.m. 24 StVG (BKat Nr. 168; TBNR 204100 bzw. 204106; VG 10,- ); die Fahrerlaubnis selbst bleibt unangetastet. Dieser Verpflichtung ist (P 3 ) nachgekommen. Seite - 5 -

Übungsklausur 4.3 zum Fahrerlaubnisrecht 6 Besonderheiten hier: Fahrerlaubnis nach altem Recht ( 6 VI FeV 2013 ; 5 StVZO-alt) Fahrerlaubnisse alten Rechts bleiben im Umfang ihrer bisherigen Berechtigung, wie er sich aus Anlage 3 FeV 2013 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen des 76 FeV 2013 auf den Umfang der ab 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach 6 I FeV 2013. Der Berechtigungsumfang alter Fahrerlaubnisse richtet sich nach der Formulierung des 6 VI FeV 2013 jetzt nicht mehr alleine nach den in der FeV 2005, FeV 1999, StVZO oder den Vorschriften der ehemaligen DDR dort beschriebenen alten Fahrerlaubnisklassen sondern zusätzlich auch nach dem Ergebnis der Umrechnung in die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Anlage 3 FeV 2013. Dadurch werden sowohl die Besitzstandsmehrungen erfasst als auch den geänderten Klassenzuschnitten Rechnung getragen. Letzteres wird durch Zuweisung entsprechender Schlüsselzahlen der Anlage 9 erreicht. Der neue Berechtigungsumfang ist in Anlage 3 Fev 2013 unter Fahrerlaubnisklassen (neu) ggf. i.v.m. den zugehörigen Schlüsselzahlen ausgewiesen. Damit erlangt die Anlage 3 zentrale Bedeutung für die Besitzstandsregelungen, denn sie legt den zumeist erweiterten Umfang der alten Fahrerlaubnis durch Zuweisung der entsprechenden neuen Klassen nach der FeV 2013 fest. 6.1 Anlage 3 Im vorliegenden Fall ist (P 3 ) im Besitz der Fahrerlaubnisklasse 3. Gemäß 6 VI FeV 2013 Anlage 3 erstreckt sich der Berechtigungsumfang sowohl auf die in der Tabelle (linke Spalte) aufgeführten einschlägigen alten Fahrerlaubnisklassen als auch zusätzlich auf die in der rechten Spalte gelisteten neuen Fahrerlaubnisklassen wie folgt: Alte Fahrerlaubnisklasse Fahrerlaubnisklasse i.s.d. FeV 2013 3 A (79.03), A (79.04), A1 (79.03), A1 (79.04), AM, B, BE (79.06), C1 (171), C1E, L (174), L (175), CE79 (C1E > 12000 kg, L 3) Danach darf der Inhaber der vorgenannten alten Fahrerlaubnis sowohl die Rechte in Anspruch nehmen, die ihm die neue FeV 2013 bietet als auch diejenigen, die ihm unter der Regelung der StVZO zustanden. Letztere sind allerdings durch die Schlüsselzahlen zur neuen FeV 2013 bereits mit abgedeckt. Bei der Lösung des Sachverhaltes ist also in zwei Richtungen vorzugehen. Einerseits darf der Fahrerlaubnisinhaber die Rechte in Anspruch nehmen, die ihm die neue FeV 2013 bietet. Danach ist er also entsprechend Anlage 3 Kapitel A I lfd. Nr. 19 Seite - 6 -

Übungsklausur 4.3 zum Fahrerlaubnisrecht im Besitz der neuen Fahrerlaubnisklassen B und BE. Hierzu hatten wir aber bereits oben festgestellt, dass dies (zunächst) nicht ausreicht. Zusätzlich hat er (siehe Anlage 3 Kapitel A I lfd. Nr. 19 rechte Spalte) die weitere Berechtigung aus der Schlüsselzahl BE 79.06. Damit ist er berechtigt, Fahrzeugkombinationen zu fahren, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, sofern die zgm des Anhängers 3500 kg übersteigt. Dieser Fall liegt hier vor mit der Folge, dass die Klasse BE (79.06) ausreichend ist. 6.2 5 I StVZO-alt Daraus folgt: Die Prüfung des Sachverhalts nach den Bestimmungen der StVZO kann unterbleiben. (P 3 ) ist im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse BE. Im Übrigen hätte (P 3 ) bei Anwendung nur der StVZO ebenfalls die erforderliche Fahrerlaubnis, wie die nachfolgende Prüfung ergibt: Das ist die Begründung zur Anwendung des alten Fahrerlaubnisrechts i.s.d. 5 I StVZO-alt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nunmehr die Klasseneinteilung. Gemäß 5 I StVZO-alt zu Klasse 3 wird diese Fahrerlaubnisklasse in Abgrenzung zur Klasse 2 zum Führen folgender Fahrzeuge benötigt: - Kfz, deren zgg nicht mehr als 7,5 t beträgt - Sattelkraftfahrzeuge mit einem zgg von nicht mehr als 7500 kg (einschließlich dem aufgesattelten Anhänger) - Züge mit nicht mehr als 3 Achsen ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs (wobei Achsen mit einem Abstand von nicht mehr als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) 5 I StVZO-alt schränkt die Verwendung von Sattelkraftfahrzeugen mit Fahrerlaubnisklasse 3 auf ein zgg von maximal 7500 kg einschließlich dem aufgesattelten Anhängers ein. Soweit die Kombination ein höheres zgg erreicht, muss der Fahrzeugführer nämlich im Besitz der Fahrerlaubnisklasse 2 sein. Hier soll allerdings für Sattelkraftfahrzeuge mit einem zgg bis 7500 kg die 3. Alternative (Züge) gelten. Anhänger die nach 3 II Nr. 2 FZV [weitgehend identisch mit 18 II Nr. 6 StVZO a.f. (= 3 II Nr. 2 FZV)] zulassungsfrei sind, bleiben fahrerlaubnisrechtlich unberücksichtigt. Für die Berechnung des zgg von Sattelzügen gelten im Anwendungsbereich der StVZO, also im alten Fahrerlaubnisrecht nach 5 StVZO, die Vorschriften des 34 VII Nr. 3 StVZO. Danach errechnet sich das zgg durch Addition beider zgg unter Abzug des höheren Wertes der zulässigen Stützlast (in der Zulassungsbescheinigung ausgewiesen in Feld 13). Die Berechnung des zgg führt dazu, dass das Gesamtgewicht niedriger sein kann, als die Summe der Gewichte von Zugmaschine und Anhänger. Für den in Rede stehenden Fall bedeutet das: - Die Addition des zgg der Zugmaschine (= 3500 kg) und des Sattelanhängers (= 4990 kg) ergibt 8490 kg. - Davon ist der höhere Wert der Aufliegelast abzuziehen. Diese beträgt bei der Zugmaschine 1065 kg, bei dem Sattelanhänger 1500 kg. - Das zgg des Sattelzuges beträgt also 6990 kg (= 8490 kg 1500 kg). Danach wäre die Fahrerlaubnisklasse 3 einschlägig. Zusätzlich ist die Anzahl der Achsen zu prüfen: Der Sattelanhänger verfügt aber über 2 Achsen. Allerdings beträgt der Achsabstand (nur) 1,0 Meter. Die vorhandene Doppelachse gilt fahrerlaubnisrechtlich somit als eine Achse. Damit weist die Fahrzeugkombination insgesamt also 3 Achsen auf. (P 3 ) kann den Minisattelzug also mit der Klasse 3 führen. bwandlung: Anders verhält sich der Fall, wenn der Achsabstand mehr als 1,0 Meter beträgt. Dann verfügt der Minisattelzug nämlich über insgesamt vier Achsen. Da es bei Zügen mit mehr als 3 Achsen nicht auf die Fahrerlaubnisklasse des ziehenden Fahrzeugs ankommt, reicht die in Rede stehende Klasse 3 hier nicht mehr aus. In diesem Fall wäre die Fahrerlaubnisklasse 2 StVZO-alt einschlägig. Seite - 7 -

Übungsklausur 4.3 zum Fahrerlaubnisrecht Gemäß 6 VI FeV 2013 gilt die Besitzstandswahrung allerdings nur unter der Einschränkung des 76 FeV 2013. Im vorliegenden Fall ist die Vorschrift des 76 Nr. 9 Satz 1 ff. FeV 2013 einschlägig. Durch diese Vorschrift wird der Besitzstand der alten Klasse 3 eingeschränkt. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die bis zum 31.12.1998 erteilt worden ist, dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeugkombinationen der Klassen CE mehr führen. Wie bereits oben (Nr. 1.4) festgestellt wurde, führt (P 3 ) jedoch eine Fahrzeugkombination, die nach 6 I FeV 2013 lediglich in die Klasse C1E fällt. Somit ist die Regelung des 76 Nr. 9 FeV 2013 auf ihn nicht anwendbar. Auch die weiteren in 76 FeV 2013 aufgeführten Bestimmungen sind hier nicht einschlägig. 7 Ergebnis (P 3 ) ist im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis Klasse 3. Seite - 8 -