1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden?

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Transkript:

Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Versorgung Inhalt 1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden? 2. Warum muss ich für meine Versorgungsbezüge eine Lohnsteuerkarte vorlegen? 3. Wann werden meine Versorgungsbezüge gezahlt? 4. Können meine Versorgungsbezüge ins Ausland überwiesen werden? 5. Wie werden meine Versorgungsbezüge abgesenkt? 6. Erhalten Versorgungsempfänger Urlaubs-/Weihnachtsgeld? 7. Muss ich von meinen Versorgungsbezügen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung zahlen? 8. Habe ich als Versorgungsempfänger Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen? 9. Gibt es Verjährungsfristen für versorgungsrechtliche Ansprüche? 10.Habe ich einen Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Versorgungsbezüge? 1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden? Bei Fragen zu Ihrer Bezügemitteilung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Pensionsregelungsbehörde. Stand: 04.08.2010 Seite 1 von 5 Vordruck Nr. BVS081

Nachfolgend eine Aufstellung der häufigsten verwendeten Abkürzungen: Abkürzung Bedeutung Abkürzung Bedeutung FZ Familienzuschlag stfr steuerfrei stpfl steuerpflichtig NZ Nachzahlung Brt Brutto RgfZul ruhegehaltfähige Zulage Überl.Zul Überleitungszulage HG Höchstgrenze rgf. Dienstbez. verm verminderte ruhegehaltfähige Dienstbezüge (nach Anwendung des Anpassungsfaktors gem. 69e BeamtVG) DrEM Verschlüsselung des Überweisungsweges für bestimmte Abzüge (Drittempfänger) ges. Abz. gesetzliche Abzüge KV, PV Kranken-, Pflegeversicherung AN Arbeitnehmer Pfändung-gew. gewöhnliche Pfändung Lohnsteuer B Anwendung der Steuertabelle für Beamte Pfändung-Unterh. Unterhaltspfändung 2. Warum muss ich für meine Versorgungsbezüge eine Lohnsteuerkarte vorlegen? Im Gegensatz zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören Versorgungsbezüge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie unterliegen genau wie aktive Dienstbezüge, Angestelltenvergütung und Arbeiterlöhne dem Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Jeder Versorgungsempfänger muss daher unabhängig von seinem Alter - seinem Arbeitgeber (= Pensionsregelungsbehörde) eine Lohnsteuerkarte vorlegen. 3. Wann werden meine Versorgungsbezüge gezahlt? Ihre Versorgungsbezüge werden monatlich im Voraus vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Dienstleistungszentrum abgerechnet und von der Bundeskasse Trier durch Überweisung auf Ihr Konto ausgezahlt. Zahltag ist bei Überweisungen im Inland der letzte Bankarbeitstag im Monat. Seite 2 von 5

4. Können meine Versorgungsbezüge ins Ausland überwiesen werden? Eine Überweisung ins Ausland ist möglich. Allerdings tragen Sie die Kosten und die Gefahr der Übermittlung. Im Gegensatz zu Inlandszahlungen kann nicht gewährleistet werden, dass Sie Ihre Versorgungsbezüge stets pünktlich erhalten. Insbesondere bei Überweisungen in Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sind verspätete Zahlungen nicht ausgeschlossen. 5. Wie werden meine Versorgungsbezüge abgesenkt? Nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 fallen bei den acht ab dem Jahre 2004 folgenden Versorgungsanpassungen die Erhöhungen der Versorgungsbezüge gegenüber den Anpassungen für die aktiven Beamtinnen und Beamten geringer aus. Durch diesen geringeren Anstieg des Zuwachses sinkt im Ergebnis der Höchstruhegehaltssatz von 75 % schrittweise auf 71,75 % ab. Entsprechend ist der Ruhegehaltssatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit von 1,875 % auf 1,79375 % abgesenkt. Von der Absenkung des Versorgungsniveaus sind Empfänger von Mindestversorgungsbezügen und eines Unfallruhegehaltes nicht betroffen. In der Übergangsphase ist für Versorgungsfälle der nach dem bisherigen Recht ermittelte Ruhegehaltssatz weiter anzuwenden. Die praktische Durchführung der Umstellung für die Versorgungsempfänger erfolgt schrittweise durch einen Anpassungsfaktor, siehe nachfolgende Tabelle. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor multipliziert, 69e Abs. 3 BeamtVG. Die Umstellung wird abgeschlossen, indem der individuelle Ruhegehaltssatz mit dem In-Kraft-Treten und vor dem Vollzug der achten Anpassung mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt wird. Der so berechnete neue Ruhegehaltssatz gilt als festgesetzt, 69 e Abs. 4 BeamtVG. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Anpassungsfaktor. Seite 3 von 5

entspricht der ab der Anpassung nach dem 31.12.2002 Anpassungsfaktor gem. 69 e Abs. 3 BeamtVG einem Höchstruhegehaltssatz ( 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) vom Hundert einem Steigerungssatz nach 14 Abs. 1 BeamtVG vom Hundert 1. (01.04./01.07.2003) 0,99458 74,59 1,86484 2. (01.04.2004) 0,98917 74,19 1,85469 3. (01.08.2004) 0,98375 73,78 1,84453 4. (01.01.2008) 0,97833 73,38 1,83438 5. (01.01.2008) 0,97292 72,97 1,82422 6. (01.01.2009) 0,96750 72,56 1,81406 7. (01.01.2010) 0,96208 72,16 1,80391 6. Erhalten Versorgungsempfänger Urlaubs-/Weihnachtsgeld? Zusammen mit den Versorgungsbezügen für den Monat Dezember erhalten Sie eine Sonderzahlung. Der Sonderzahlungsbetrag errechnet sich aus der Summe der monatlichen Versorgungsbezüge (vor Anwendung von Ruhensoder Anrechnungsvorschriften), 4 Abs. 1 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG). Die Sonderzahlung nimmt ab dem Jahr 2005 nicht an allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil. Der Sonderzahlungsbetrag vermindert sich nach 4a BSZG um einen Abzug für Pflegeleistungen. 7. Muss ich von meinen Versorgungsbezügen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung zahlen? Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.b. AOK, Ersatzkasse, IKK, BKK) versichert sind (z. B. wegen des Bezugs einer Rente oder wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung), muss Ihrer Krankenkasse mitgeteilt werden, dass Sie Versorgungsbezüge erhalten ( 202 SGB V). Ihre Krankenkasse stellt daraufhin fest, ob Beitragspflicht besteht und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von Ihren Seite 4 von 5

Versorgungsbezügen an die Krankenkasse abzuführen sind. Bei Fragen zur Versicherungspflicht oder zur Höhe des Beitrages wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse. 8. Habe ich als Versorgungsempfänger Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen? Nein, weil Versorgungsempfänger keine Arbeitnehmer im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes sind. 9. Gibt es Verjährungsfristen für versorgungsrechtliche Ansprüche? Für alle versorgungsrechtlichen Ansprüche gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist nach 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 10. Habe ich einen Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Versorgungsbezüge? Nein. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen ( 49 Abs.5 BeamtVG). Seite 5 von 5