Dr. Wilfried Jans von der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauakustik und Schallimmissionsschutz Im Zinken 11 77955 Ettenheim Telefon 07822-8612085 Telefax 07822-8612088 e-mail mail@jans-schallschutz.de AKTENNOTIZ vom 20.01.2016 Bebauungsplan "Neuwelt" auf Gemarkung Hinterzarten - schalltechnische Beratung (Schienenverkehrslärm-Immissionsschutz) Projekt Nr. 5288 Verfasser: Herr Schneider Anlagen: 7 Verteiler: Planungsbüro Dipl.-Ing. Ulrich Ruppel (per e-mail) Bürgermeisteramt Hinterzarten (per e-mail) LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (per e-mail) Akte AUFGABENSTELLUNG Die durch die Frequentierung der dem Bebauungsplangebiet "Neuwelt" in Hinterzarten nahegelegenen Trasse der Höllentalbahn innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs verursachte Schienenverkehrslärmeinwirkung wurde vom Ingenieurbüro für Schall- und Wärmeschutz (kurz: isw) Wolfgang Rink, Reute, rechnerisch prognostiziert und in der gutachtlichen Stellungnahme isw-nr. 5288/561A vom 04.02.2013 sowie in einer isw- Aktennotiz vom 16.09.2014 dargestellt. Hierbei wurde jeweils entsprechend den damals gültigen Rechenvorschriften u. a. die Dämpfungswirkung des in diesem Bereich von Hinterzarten bestehenden "Immissionsschutzwaldes" sowie die mögliche Minderungswirkung von außerhalb des Plangebiets entlang der Schienenstrecke anzuordnenden Schallschirmen untersucht. Im Zuge der Offenlage des Bebauungsplans hat nun das Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald mit Schreiben vom 07.12.2015 darauf hingewiesen, dass " der der gutachterlichen Stellungnahme zugrunde liegende Abschlag von 5 Dezibel (A) für Schienenbahnen (Schienenbonus) gemäß 43 Absatz 1 BImSchG zum 01.01.2015 nicht mehr anzuwenden ist. Ebenso wurde zum 01.01.2015 die Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) modifiziert. Wir regen daher an, auf
2 der Grundlage dieser geänderten Berechnungsvorgaben zumindest eine erneute Grobeinschätzung eines Lärmgutachters einzuholen ". Gegenstand der vorliegenden Aktennotiz ist deshalb eine erneute Ermittlung der Schienenverkehrslärmeinwirkung auf das Plangebiet entsprechend den o. g. Vorgaben. AUSGANGSDATEN Das im Rahmen der o. g. schalltechnischen Untersuchungen vom Ingenieurbüro Wolfgang Rink erstellte digitale Modell des Untersuchungsraums wird bei der vorliegenden Ausarbeitung unverändert übernommen und lediglich hinsichtlich der veränderten Berechnungsvorgaben aktualisiert. Die Offenlagefassung des Bebauungsplans "Neuwelt" ist in Anlage 1 wiedergegeben. Die aktuell vorliegenden Daten zur Frequentierung des hier interessierenden Streckenabschnitts der Höllentalbahn wurden von der Deutschen Bahn AG mit Schreiben vom 07.08.2014 übermittelt und sind in Anlage 2 wiedergegeben SCHALLTECHNISCHE ANFORDERUNGEN Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 In Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 1 werden - abhängig von der Art der baulichen Nutzung am Einwirkungsort - Orientierungswerte für die Bauleitplanung angegeben, deren Einhaltung oder Unterschreitung als "wünschenswert" bezeichnet wird, "... um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen". Innerhalb von Flächen, welche als "allgemeines Wohngebiet" (WA) dargestellt werden, sind dies: Orientierungswert "tags" Orientierungswert "nachts" 55 db(a) 45 bzw. 40 db(a) Für "Mischgebiete" (MI) gelten um jeweils 5 db(a) höhere Orientierungswerte. 1 Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 (1987-05) "Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung"
3 Weiter wird im o. g. Beiblatt ausgeführt, dass bei zwei angegebenen Nachtwerten der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten soll; der höhere Orientierungswert für die Nachtzeit ist somit maßgebend für die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen. Die in Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 genannten Orientierungswerte "... haben vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen und für die Neuplanung von Flächen, von denen Schallemissionen ausgehen und auf vorhandene oder geplante schutzbedürftige Nutzungen einwirken können..." Zur Anwendung der Orientierungswerte wird im o. g. Regelwerk weiter ausgeführt: "Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen - z. B. dem Gesichtspunkt der Erhaltung überkommener Stadtstrukturen - zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange - insbesondere in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen." Verkehrslärmschutzverordnung In der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV 2 werden Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen anzuwenden sind. In der vom Innenministerium Baden-Württemberg herausgegebenen "städtebaulichen Lärmfibel" 3 wird ausgeführt, dass bei Überschreitung der in Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 genannten Orientierungswerte auch im Rahmen der Bauleitplanung zumindest die Einhaltung der in der Verkehrslärmschutzverordnung definierten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist, da diese die Schwelle zur "schädlichen Umwelteinwirkung" gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz 4 kennzeichnen; wörtlich heißt es: 2 Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV (1990-06/2014-12) "Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" 3 Lärmfibel (2013-12) "Städtebauliche Lärmfibel Online, Hinweise für die Bauleitplanung" (www.staedebauliche-laermfibel.de); Innenministerium Baden-Württemberg 4 BImSchG (2002-09/2015-08) "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)"
4 "In diesem Bereich zwischen dem in der Bauleitplanung nach dem Verursacherprinzip möglichst einzuhaltenden schalltechnischen Orientierungswert nach DIN 18 005-1 Beiblatt 1 und dem entsprechenden Grenzwert nach der 16. BImSchV besteht für die Gemeinden bei plausibler Begründung ein Planungsspielraum, um in den vielen Fällen, bei denen in Ermangelung anderer geeigneter Flächen geplante Wohnbebauung an bestehende Verkehrswege heranrückt, die erforderlichen Darstellungen und Festsetzungen treffen zu können. Auch eine Überschreitung der Grenzwerte ist grundsätzlich denkbar, da der sachliche Geltungsbereich der 16. BImSchV den Fall einer an eine bestehende Straße (bzw. hier: Schiene) heranrückenden Bebauung nicht umfasst und die städtebauliche Planung erheblichen Spielraum zur Verfügung hat." (die Schiene betreffender Einschub in Klammern durch Unterzeichner) In der Verkehrslärmschutzverordnung werden für "allgemeine Wohngebiete" folgende Immissionsgrenzwerte angegeben: Immissionsgrenzwert "tags" Immissionsgrenzwert "nachts" 59 db(a) 49 db(a) Für "Mischgebiete" (MI) gelten um jeweils 5 db(a) höhere Immissionsgrenzwerte. DIN 4109 Um Menschen während ihres Aufenthalts in Gebäuden vor der Einwirkung von Außenlärm zu schützen, werden in der DIN 4109 5 Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit u. a. vom "maßgeblichen Außenlärmpegel" vor der jeweiligen Fassade und von der Art der Raumnutzung festgelegt. Bei der Ermittlung von Schienenverkehrslärmeinwirkungen ist der Beurteilungspegel "tags" gemäß dem Rechenverfahren der Schall 03 zu bestimmen. Der maßgebliche Außenlärmpegel ist entsprechend den Festlegung in Abschnitt 5.5.3 der DIN 4109 identisch mit dem um 3 db(a) erhöhten, rechnerisch ermittelten Wert für den Beurteilungspegel "tags" unmittelbar vor der Fassade des schutzbedürftigen Raums. In Tabelle 8 der genannten Norm wird der maßgebliche Außenlärmpegel in Klassen mit einer Klassenbreite von 5 db(a), die sogenannten "Lärmpegelbereiche", eingeteilt. Die für 5 DIN 4109 (1989-11/1992-08) "Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise"
5 die Luftschalldämmung der Gebäudeaußenbauteile verschiedener Raumarten geforderten Werte werden in Abhängigkeit von der Zuordnung des betreffenden Fassadenabschnitts zu einem der Lärmpegelbereiche in der Tabelle in Anlage 3, oben, wiedergegeben. Die dort genannten Mindestwerte für die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (erf. R'w,res) kennzeichnen jeweils das resultierende Schalldämm-Maß der gesamten, meist aus verschiedenen (z. B. opaken und transparenten) Teilflächen bestehenden Außenfläche eines Raums. Wenn das Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raums (Sg) zu seiner Grundfläche (SG) einen Wert von Sg/SG 0,8 aufweist, so ist zum Wert für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) der in Tabelle 9 der DIN 4109 angegebene (siehe Anlage 3, unten) oder mit nachfolgender Gleichung ermittelte Korrekturwert zu addieren: K = 10 lg (Sg/0,8 SG) in db Bei konsequenter Anwendung der DIN 4109 wird - wie oben erwähnt - bei der Dimensionierung von Gebäudeaußenbauteilen zum Schutz vor Außenlärm nur dessen im Zeitraum "tags" vorherrschende Intensität berücksichtigt. Entsprechend den Festlegungen in anderen einschlägigen Regelwerken (z. B. Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1, Verkehrslärmschutzverordnung) besteht allerdings im Zeitraum "nachts" bezüglich Verkehrslärmeinwirkungen ein um 10 db(a) höherer Schutzanspruch als im Zeitraum "tags". Im Anhang D zur aktuellen Entwurfsfassung der DIN 4109-4 6 wird diesem Faktum unter Pos. D.3 ("Schienenverkehr") durch folgende Regelung Rechnung getragen: "Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht weniger als 10 db, so ergibt sich der maßgebliche Außengeräuschpegel zum Schutz des Nachtschlafes aus einem 3 db erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 db(a)." In der vorliegenden Untersuchung erfolgt vorsorglich sowohl eine Ermittlung des Außenlärmpegels gemäß DIN 4109 als auch des Außengeräuschpegels gemäß der Entwurfsfassung der DIN 4109-4. 6 DIN 4109-4 ENTWURF (2013-06) "Schallschutz im Hochbau Teil 4: Handhabung bauakustischer Prüfungen"
6 Anmerkung: Es wird darauf hingewiesen, dass die Entwurfsfassung der DIN 4109-4 nicht zur allgemeinen Anwendung geeignet ist. Im Hinblick auf eventuell zivilrechtlich geltend zu machende Ansprüche zukünftiger Bewohner auf einen hinreichenden Schutz des Nachtschlafs sowie unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erscheint es jedoch zweckmäßig, die Ermittlung der Außengeräuschpegel und der Lärmpegelbereiche auch gemäß dieser Entwurfsfassung vorzunehmen. SCHALLEMISSIONEN Die in Anlage 2 für das Prognosejahr 2025 wiedergegebenen Schienenverkehrsdaten enthalten nicht alle für die Berechnung nach dem aktuell gültigen Rechenverfahren der Schall 03 7 erforderlichen Informationen. Bei den notwendigen Ergänzungen hinsichtlich der Zugzusammensetzung wurde auf vorliegende Daten vergleichbarer Schienenstrecken zurückgegriffen; folgende Annahmen wurden getroffen: Zugart Anzahl Anzahl V-max Fz-Kat 1 Anzahl Fz-Kat 2 Anzahl "tags" "nachts" Km/h Kat 1 Kat 2 RB-E 62 8 70 7-Z5_A4 1 9-Z5 3 RB-E 2 4 70 7-Z5_A4 2 9-Z5 6 Fz-Kat = Fahrzeugkategorie gemäß Beiblatt 1 zur Schall 03 Auf der Grundlage dieser Eingangsdaten wurden folgende Werte für die der Höllentalbahn im hier interessierenden Streckenabschnitt zuzuordnenden längenbezogenen Schall- Leistungspegel L'W (beide Fahrtrichtungen zusammen) in Abhängigkeit von der Emissionsorthöhe hs (Höhe relativ zur Schienenoberkante) sowie für die Zeiträume "tags" und "nachts" ermittelt: Situation längenbezogener Schall-Leistungspegel L'W in db(a) "tags" "nachts" hs = 0m hs = 4m hs = 5m hs = 0m hs = 4m hs = 5m Regelfall (Schwellengleis) 77,5 69,2 41,3 74,4 66,1 38,2 Eine gesonderte Berücksichtigung der durch Brems- und Beschleunigungsgeräusche der im Bahnhof Hinterzarten an- und abfahrenden Züge hervorgerufenen Schallemissionen ist in Anlehnung an die Ausführungen in der aktuellen Schall 03 nicht erforderlich; dort wird in Abschnitt 4.3 ausgeführt: 7 Schall 03 (2014-12) "Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03)" Anlage 2 zu 4 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV vom 18.12.2014
7 "Im Bereich von Personenbahnhöfen (innerhalb der Einfahrtsignale) und von Haltepunkten bzw. Haltestellen (Bahnsteiglänge zuzüglich auf jeder Seite 100 m) ist die zulässige Geschwindigkeit der freien Strecke, mindestens aber 70 km/h anzusetzen. Mit vfz = 70 km/h werden die in Bahnhöfen und an Haltepunkten bzw. in Haltestellenbereichen anfallenden Geräusche, die z.b. durch das Türenschließen oder beim Überfahren von Weichen und/oder beim Bremsen und Anfahren entstehen, berücksichtigt." SCHALLIMMISSIONEN Gemäß dem Rechenverfahren der aktuellen Fassung der Schall 03 bleibt die Pegelminderung durch Bewuchs (hier: Immissionsschutzwald) außer Betracht. Die Immissionsorthöhe für Gebäude ist mit heg = 3,5 m, h1.og = 6,3 m und h2.og = 9,1 m zu berücksichtigen. Für den Außenwohnbereich (z. B. Terrasse) wird eine Höhe von h = 2,0 m über Gelände angenommen. Im Lageplan in Anlage 4 ist die Verkehrslärmeinwirkung "tags" in Höhe des Außenwohnbereichs für den Fall freier Schallausbreitung im Plangebiet sowie ohne zusätzliche abschirmende Maßnahmen entlang der Schienenstrecke grafisch dargestellt. Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass innerhalb des Plangebiets sowohl die für "Mischgebiete" wie auch die für "allgemeine Wohngebiete" maßgebenden Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung "tags" von 64 db(a) bzw. 59 db(a) ebenso eingehalten bzw. unterschritten werden wie die Orientierungswerte "tags" von 60 db(a) bzw. 55 db(a). Die Verkehrslärmeinwirkung "nachts" in Höhe des 2. Obergeschosses (9,1 m über bestehendem Gelände), wiederum bei freier Schallausbreitung, ist aus Anlage 5 ersichtlich. Im Bereich des "allgemeinen Wohngebiets" wird der dort geltende Immissionsgrenzwert "nachts" von 49 db(a) eingehalten, der Orientierungswert "nachts" von 45 db(a) aber in Teilflächen überschritten. Im Bereich der "Mischgebiets"-Flächen wird der Immissionsgrenzwert "nachts" von 54 db(a) weiträumig eingehalten und lediglich in einem der Schienenstrecke naheliegenden Bereich überschritten. Der für "Mischgebiete" maßgebende Orientierungswert "nachts" von 50 db(a) wird hingegen bis zu einem Abstand von ca. 70 m zur Schienenstrecke überschritten.
8 Da nur innerhalb einer kleinen, bereits derzeit mit einem Wohnhaus bebauten Teilfläche der Immissionsgrenzwert "nachts" der Verkehrslärmschutzverordnung geringfügig (um weniger als 1 db(a)) überschritten wird, wird in der vorliegenden Aktennotiz auf die Dimensionierung "aktiver" Schallschutzmaßnahmen in Form eines Schallschirms verzichtet. Sofern zukünftig jedoch innerhalb der von einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts "nachts" von 54 db(a) betroffenen Teilfläche das dort bestehende Wohnhaus umgebaut oder durch einen Neubau ersetzt wird, sind innerhalb dieser Teilfläche anzuordnende Schlafräume mit einer Lüftungsanlage zu versehen, sofern die Belüftung dieser Räume ausschließlich über eine zur Höllentalbahn orientierte Fassade erfolgt. Für alle übrigen Fassaden einer Bebauung innerhalb des Plangebiets ist eine natürliche Belüftung der Räume durch Öffnen der Fenster zulässig. Da generell der Immissionsgrenzwert "tags" eingehalten wird, sind an die Anordnung des Außenwohnbereichs keine Anforderungen zu stellen. LÄRMPEGELBEREICHE Unabhängig von der Einhaltung oder auch Überschreitung von Orientierungswerten außen vor der Fassade bestehender bzw. geplanter Gebäude ist - bei zukünftigen Umbau- oder Neubaumaßnahmen - durch den Einsatz von Gebäudeaußenbauteilen mit einer hinreichend hohen Luftschalldämmung sicherzustellen, dass der (bei geschlossenen Fenstern) ins Gebäudeinnere übertragene Verkehrslärm auf ein zumutbares Maß begrenzt wird. Für die Dimensionierung der erforderlichen Luftschalldämmung einzelner Außenbauteile sind gemäß den Ausführungen auf den Seiten 4 und 5 zunächst die einzelnen Fassadenabschnitte bestehender bzw. geplanter Gebäude den in DIN 4109 bzw. in DIN 4109-4 Entwurf definierten Lärmpegelbereichen zuzuordnen. Die Darstellung in Anlage 6 zeigt die Zuordnung einzelner Teilflächen zu den Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 für die aus schalltechnischer Sicht ungünstigste Höhenlage (h = 9,1 m über Gelände, 2. Obergeschoss). In Anlage 7 ist diese Zuordnung zu den zum Schutz des Nachtschlafs definierten Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109-4
9 Entwurf ebenfalls für h = 9,1 m über Gelände dargestellt. Die Berechnungen in den Anlagen 6 und 7 erfolgten dabei jeweils für das unbebaute Plangebiet, d. h. ohne Berücksichtigung einer Abschirmung durch bestehende und/oder geplante Gebäude. Auf der Grundlage der aus den Anlagen 6 und 7 ersichtlichen Zuordnung zu Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 bzw. gemäß DIN 4109-4 Entwurf kann in Kenntnis der bestehenden bzw. geplanten Raumnutzung und der Raumgeometrie die im Bereich schutzbedürftiger Räume erforderliche Luftschalldämmung der Gebäudeaußenbauteile ermittelt und deren Einhaltung durch die Wahl entsprechender Bauelemente sichergestellt werden. Für zum Schlafen genutzte Räume (z. B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) wird dringend empfohlen, die Dimensionierung der erforderlichen Luftschalldämmung der Außenbauteile unter Berücksichtigung der aus Anlage 7 ersichtlichen Zuordnung zu Lärmpegelbereichen vorzunehmen. Für alle übrigen schutzbedürftigen Räume (z. B. Wohnzimmer, Esszimmer, Büro) sind die Außenbauteile auf der Basis der in Anlage 6 dargestellten Lärmpegelbereiche zu dimensionieren. EMPFEHLUNGEN Im Bebauungsplan können gemäß 9 Abs. 1 Nr. 24 des Baugesetzbuchs 8 die " zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen " festgesetzt werden; in Anlehnung an 9 Abs. 5 Nr. 1 des BauGB sollen die Fassaden gekennzeichnet werden, bei denen " besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind". Auch wenn die Entwurfsfassung der DIN 4109-4 nicht zur allgemeinen Anwendung geeignet ist, wird im Hinblick auf eventuell zivilrechtlich geltend zu machende Ansprüche und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik empfohlen, als Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Luftschalldämmung von Gebäudeaußenbauteilen im Bebauungsplan die Zuordnung einzelner Teilflächen des Plangebiets zum jeweiligen Lärmpegelbereich gemäß Entwurf DIN 4109-4 entsprechend der Darstellung in 8 BauGB (2004-09/2015-10) "Baugesetzbuch"
10 Anlage 7 anzugeben bzw. festzusetzen. Für schutzbedürftige Räume, die nicht zum Schlafen genutzt werden (z. B. Büroräume, Wohn-/Esszimmer usw.) sind Außenbauteile mit einer Luftschalldämmung zulässig, welche auf der Grundlage eines um eine (1) Kategorie geringeren Lärmpegelbereichs ermittelt werden als in Anlage 7 dargestellt. Anmerkung: Bei einem um eine (1) Kategorie geringeren Lärmpegelbereich folgen nämlich ausgehend von Anlage 7 - zumindest näherungsweise - die in Anlage 6 dargestellten Lärmpegelbereiche. ZUSAMMENFASSUNG In der vorliegenden Ausarbeitung wurde die durch den Schienenverkehr auf der Trasse der Höllentalbahn verursachte Lärmeinwirkung auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Neuwelt" in Hinterzarten entsprechend den aktuellen Berechnungsvorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung bzw. der Schall 03 prognostiziert und beurteilt. Um den ins Gebäudeinnere übertragenen Schienenverkehrslärm auf ein zumutbares Maß zu begrenzen, sind - bei Umbau- und/oder Neubaumaßnahmen - Gebäudeaußenbauteile mit einer hinreichenden Luftschalldämmung einzusetzen. Die jeweilige Anforderung an die Luftschalldämmung ist entsprechend den Festlegungen in DIN 4109 abhängig von der Art der Raumnutzung, der Raumgeometrie und der Zuordnung der Außenbauteile zum jeweiligen Lärmpegelbereich. Die gemäß DIN 4109 ermittelten Lärmpegelbereiche sind in Anlage 6 dargestellt; die zum Schutz des Nachtschlafs ermittelten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109-4 Entwurf sind in Anlage 7 wiedergegeben. Büro für Schallschutz Dr. Wilfried Jans gez. Schneider
Anlage 1 Bebauungsplan "Neuwelt" auf Gemarkung Hinterzarten - zeichnerischer Teil in der Offenlagefassung; Auszug aus einem vom Planungsbüro Dipl.-Ing. Ulrich Ruppel, Waldkirch, gefertigten Plan; Erläuterungen siehe Text
Anlage 2 Bebauungsplan "Neuwelt" auf Gemarkung Hinterzarten - Frequentierung der DB-Schienenstrecke 4300 (Höllentalbahn) im Jahr 2014 (oben) sowie im Prognosejahr 2025 (unten) im Streckenabschnitt Hirschsprung Titisee; Auszug aus einem Schreiben der DB AG vom 07.08.2014
Anlage 3 Bebauungsplan "Neuwelt" auf Gemarkung Hinterzarten - Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen; Erläuterungen siehe Text Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 Tabelle 8 Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII maßgeblicher 56 61 66 71 76 Außenlärmpegel bis bis bis bis bis bis > in db(a) 55 60 65 70 75 80 80 Raumarten: Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien erf. R'w,res in db 35 35 40 45 50 2) 2) Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches erf. R'w,res in db 30 30 35 40 45 50 2) Büroräume 1) und ähnliches erf. R'w,res - 30 30 35 40 45 50 1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß von Außenbauteilen nach Tabelle 8 in Abhängigkeit vom Verhältnis Sg/SG gemäß DIN 4109 Tabelle 9 Sg/SG 2,5 2,0 1,6 1,3 1,0 0,8 0,6 0,5 0,4 Korrektur K in db +5 +4 +3 +2 +1 0-1 -2-3 Sg = Gesamtfläche des Außenbauteils eines Aufenthaltsraums in m² SG = Grundfläche eines Aufenthaltsraums in m²
Anlage 4 Bebauungsplan "Neuwelt" auf Gemarkung Hinterzarten - Lageplan mit flächenhafter Darstellung der durch den Schienenverkehr auf der Höllentalbahn in 2 m Höhe über Gelände (Außenwohnbereich) bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet verursachten Lärmeinwirkung "tags"; Erläuterungen siehe Text
Anlage 5 Bebauungsplan "Neuwelt" auf Gemarkung Hinterzarten - Lageplan mit flächenhafter Darstellung der durch den Schienenverkehr auf der Höllentalbahn in 9,1 m Höhe über Gelände (2. Obergeschoss) bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet verursachten Lärmeinwirkung "nachts"; Erläuterungen siehe Text
Anlage 6 Bebauungsplan "Neuwelt" auf Gemarkung Hinterzarten - flächenhafte Darstellung der auf der Grundlage der Schienenverkehrslärmeinwirkung "tags" bestimmten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 in 9,1 m Höhe über Gelände (2. Obergeschoss) bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet
Anlage 7 Bebauungsplan "Neuwelt" auf Gemarkung Hinterzarten - flächenhafte Darstellung der auf der Grundlage der Schienenverkehrslärmeinwirkung "nachts" zum Schutz des Nachtschlafs bestimmten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109-4 Entwurf in 9,1 m Höhe über Gelände (2. Obergeschoss) bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet