REACh Hintergründe, Ziele, Pflichten



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REACh Hintergründe, Ziele, Pflichten Eine Auswertung von Literatur und anderen Veröffentlichungen von Burkhard Fischer, Mitbestimmung und, Arbeitnehmerkammer Bremen 1. Einführung Täglich sind wir zu Hause, am Arbeitsplatz und in der Freizeit Hunderten von Chemikalien ausgesetzt. Wir nehmen sie über die Haut, die Atemwege und den Verdauungstrakt auf. Viele Substanzen können in unserem Fettgewebe, im Blut oder in der Muttermilch nachgewiesen werden. Viele dieser Stoffe sind gefährlich und können Krankheiten verursachen. Darüber hinaus haben einige schwere Unfälle und die Reaktionen der Hersteller zu einem negativen Bild der Chemie und der Branche geführt. Leider liegen von den meisten Chemikalien, die uns täglich umgeben, keine Informationen über ihre schädlichen Wirkungen auf Menschen und Umwelt vor. Es werden z.z. etwa 100000 sog. Altstoffe in der EU vermarktet, die möglicherweise zum Teil gefährliche Eigenschaften haben, die nicht bekannt sind. Davon werden nach Schätzungen 30000 Stoffe in größeren Mengen (< 1 t/a) produziert und gehandelt, die nun registriert werden müssen. Vor diesem Hintergrund wurde in der EU eine umfassende Gesetzreform gefordert, die einen ausreichenden Gesundheits- und Umweltschutz gewährleisten soll. Dazu sollen alle Informationen über die Stoffe gesammelt und notwendigerweise ihre Schädigungspotenziale überprüft werden. Als erster Schritt wurde die Verordnung Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen (RL 67/548/EWG) 1981 geändert und einer neuen Sicht der Chemikalienpolitik angepaßt. Seit dieser Änderung werden alle neu in den Markt gebrachten Chemikalien registriert und entsprechend zugelassen. Bisher sind etwa 4000 Substanzen, sog. Neustoffe, schärferen Kontrollen unterzogen worden. Um das Ziel, einen sicheren Umgang mit Chemikalien für besseren Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten, tatsächlich zu erreichen, wurde von der EU 2003 der erste Entwurf der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe mit dem Kürzel REACh vorgelegt. Das Kürzel steht für Registration, Evaluation, Authorisation (and Restriction) of Chemicals. Bei der Ausarbeitung des Verordnungsvorschlags konsultierte die Kommission die chemische Industrie und andere Branchen, ausländische Handelspartner, den Einzelhandel sowie Verbraucher-, Umwelt- und Tierschutzgruppen. Die Konsultation beinhaltete auch die Internetpublikation eines ersten Entwurfes, der zu mehr als 6000 Kommentaren von Interessenvertretern Anlass gab. Dieses erlaubte der Kommission, den Vorschlag zu verschlanken und Kosten zu sparen, ohne die wichtigen Gesundheits- und Umweltziele aufzugeben. Im Dezember 2006 ist die REACh-Verordnung beschlossen worden und seit 1. Juli 2007 ist sie in Kraft (EG-Nr.: 1907/2006 vom 18.12.2006). Als EU-Verordnung besitzt REACh gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten Gültigkeit. Durch REACh wird das bisherige Chemikalienrecht grundlegend harmonisiert, ergänzt und vereinfacht. Zur Umsetzung von REACh ist eine Zentrale in Helsinki gegründet worden. Die Europäische Chemikalien-Agentur (ECHA: European Chemicals Agency) besteht aus mehreren Ausschüssen und einem Sekretariat, das die Ausschüsse administrativ sowie in wissenschaftlicher und technischer Hinsicht unterstützt. Sie nimmt auch die Registrierungsunterlagen der Hersteller und Importeure entgegen und prüft die eingereichten Unterlagen. 1 von 11

2. Ziele und Grundelemente von REACh Im Artikel 1 (Absatz 1) ist das übergeordnete Ziel der Verordnung formuliert: Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern. Um diese Zielsetzung durchzusetzen, hat die EU die Verantwortung für das REACh-Verfahren denjenigen übertragen, die Chemikalien in irgend einer Form in den Markt bringen. Artikel 1 (Absatz 25): Die Verantwortung für die Beurteilung der Risiken und der Gefährlichkeit von Stoffen sollten in erster Linie die natürlichen und juristischen Personen tragen, die diese Stoffe herstellen oder einführen, allerdings nur, wenn es sich um Mengen oberhalb bestimmter Schwellenwerte handelt, damit die damit verbunden Belastung tragbar bleibt. Das REACh-System macht damit Hersteller und Importeure, für die Sicherheit ihrer Chemikalien selbst verantwortlich. Sie müssen die zur Beurteilung notwendigen Daten beschaffen und müssen überzeugend darstellen, dass ihre Stoffe für alle identifizierten Verwendungen sicher zu handhaben sind, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden. Durch die neuen Bestimmungen, die in der REACh-VO definiert sind, ist für alle Beteiligten, also auch für Anwender von Chemikalien, ein Informationsaustausch entlang der gesamten Lieferkette erforderlich: Da eine Registrierung die gesamte Wertschöpfungskette und möglichst alle Verwendungszwecke berücksichtigen soll, haben nicht nur Lieferanten Informationen zu dem jeweiligen Stoff an die Kunden zu übermitteln; auch die Kunden müssen den Lieferanten die für die Registrierung notwendigen Informationen (z.b. Verwendungszwecke und Expositionsdaten) mitteilen, damit ihre Verwendung von der Registrierung abgedeckt werden kann. Zur Umsetzung von REACh sind mehrere Grundelemente definiert worden. 2.1 Registrierung Durch die Verordnung sollen bis 1. Juni 2018 insbesondere alle Altstoffe registriert werden, die ab einer Menge von 1 Tonne pro Jahr in der EU hergestellt oder in die EU importiert werden. Durch die Registrierung sollen wichtige Daten für die Risikobewertung der Stoffe erfasst werden. Dazu kann es notwendig sein, dass zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden müssen, falls noch keine Daten vorliegen oder aufgrund eines Risikoverdachtes weitere Daten erfoderlich sind. Die Registrierung ist direkt ist der ECHA vorzunehmen. Die Registrierung eines Stoffes ist gebührenpflichtig in Abhängigkeit von der produzierten Menge und der Größe der Firma. Für Altstoffe (Phase-in-Stoffe nach REACh) ist ein kostenloser Vorregistrierungszeitraum eingerichtet worden (noch bis 30.11.2008). 2.2 Evaluierung (Bewertung) Die ECHA nimmt eine Dossierbewertung vor, bei der die Registrierdaten auf Vollständigkeit geprüft werden. Darüber hinaus ist die ECHA für die Stoffbewertung zuständig. Dazu greift sie auf die Bewertungsbehörden der Mitgliedsstaaten zurück. Diese prüfen bei der Stoffbewertung auch die zur Registrierung eingereichten Testvorschläge. Das Ergebnis der Stoffbewertung kann der Vorschlag eines Stoffes für das Zulassungs- oder Beschränkungsverfahren sein. 2 von 11

2.3 Autorisierung (Zulassung) Für ein Zulassungsverfahren kommen insbesondere CMR-, PBT- und vpvb-stoffe in Frage. Ausgenommen sind natürliche Stoffe, die bereits durch ein anderes Zulassungsverfahren geregelt sind (z.b. Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel). Titel VII der REACh-Verordnung regelt die Aufnahme von Stoffen in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV) und die Erteilung von Zulassungen. 2.4 Beschränkung Die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Stoffes können auch zukünftig durch eine Beschränkung geregelt werden. Das Verfahren wurde neu geregelt und in den Titel VIII der Verordnung aufgenommen. Bisher bereits geltende Beschränkungen wurden in den Anhang XVII aufgenommen. Die Beschränkungen werden ab dem 1. Juni 2009 durch die REACh- Verordnung geregelt. 2.5 Kommunikation in der Lieferkette Für die erfolgreiche Umsetzung des REACh-Systems ist die Kommunikation der beteiligten Akteure (Hersteller, Importeure oder Verwender von Stoffen) entscheidend. Informationen über Stoffrisiken müssen mit dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) vom Hersteller zu Anwender fließen. Umgekehrt müssen Angaben über die Verwendungen der Stoffe an den Hersteller zurückfließen, damit diese für den Stoffsicherheitsbericht verwandt werden können. 2.6 Kennzeichnung Informationen über die Kennzeichnung von Stoffen werden in einem zentralen Verzeichnis geführt (gemäß Titel XI). Die Einstufung wird in Zukunft durch Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) geregelt. Das GHS, eine Richtlinie der UN, soll weltweit verbindliche und erkennbare Einstufungen ermöglichen. Das REACh-System berücksichtigt das GHS bereits und die EU wird die entsprechende Richtlinie bis Mitte 2009 herausgeben (Der Entwurf hat bereits das Parlament passiert). 3. REACh-Akteure Grundsätzlich kann jedes Unternehmen von REACh betroffen sein, egal ob als Hersteller oder Importeur von Chemikalien oder als Verwender aus dem EU-Raum (auch EWR). Allerdings kann der Grad der Betroffenheit durch REACh für Hersteller bzw. Importeure und an die nachgeschalteten Anwender, die sogenannten Downstream User (DU) vollkommen unterschiedlich ausfallen. Aus der REACh-Verordnung lassen sich für jeden Stoff drei wichtige Rollen skizzieren: Hersteller und/oder Importeur eines Stoffes als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis Nachgeschalteter Anwender Formulierer (Hersteller von Zubereitungen) oder Anwender (Industrie oder Gewerbe) Händler Verkauf und Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen 3 von 11

3.1 Hersteller Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt. 3.2 Importeur Ein Importeur ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr von Stoffen in die EU verantwortlich ist. 3.3 Zubereitungshersteller / Formulierer Ein Zubereitungshersteller / Formulierer ist ein nachgeschalteter Anwender. Er kann zum Hersteller werden, wenn beim Zusammenmischen von Stoffen und Zubereitungen eine chemische Umsetzung zu neuen Stoffen erfolgt. 3.4 Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung Lieferant ist ein Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung bzw. eine Zubereitung in Verkehr bringt. 3.5 Besonderheit Die Einteilung der Akteure im REACh-System ist nicht eindeutig. Es kann gemischte Klassifizierungen geben. Sofern dieses für ein Unternehmen zutrifft, muss für jeden Stoff oder jede Zubereitung eine eigene Einstufung entsprechend den Klassifizierungen vorgenommen werden. 3.6 Nachgeschalteter Anwender Eine der Grundideen von REACh ist, ein umfassendes Risikomanagement für den gesamten Lebenszyklus von Chemikalien zu etablieren. Daher wird die gesamte Absatzkette in den REACh-Prozess mit eingebunden. Die REACh-VO wirkt sich daher nicht nur auf die Inverkehrbringer (Hersteller und Importeure) von chemischen Stoffen aus, sondern auch auf die Unternehmen, die Chemikalien im weitesten Sinne einsetzen, die sog. nachgeschalteten Anwender. Ein nachgeschalteter Anwender ist also jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung (z.b. Lacke, Klebstoffe,..) verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Nachgeschaltete Anwender sind daher in der Regel sowohl Produktionsbetriebe, die unter Verwendung von Chemikalien Produkte herstellen, als auch Handwerker, die mit Hilfe von Chemikalien Dienstleistungen erbringen. Oftmals handelt es sich bei nachgeschalteten Anwendern um KMU. Private Verbraucher (z.b. Heimwerker) sind keine nachgeschalteten Anwender. Die Bezeichnung Verwendung beinhaltet u.a. auch Lagern und Bereithalten (z.b. in einem Katalog anbieten) und Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes. Jemand, der eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt, ist ebenfalls ein nachgeschalteter Anwender für die verarbeiteten Rohstoffe, wenn diese aus dem EU-Raum stammen. 4 von 11

3.6.1 Beispiele für nachgeschaltete Anwender Die Rollen der verschiedenen Akteure werden in den nachfolgenden Grafiken verdeutlicht: Vorgabe: Industrieller Verwender aus der weiterverarbeitenden Industrie Gewerblicher Verwender: Handwerker (z.b. Maler), Reinigungsfirma, Labor Da sich die Rolle jeweils nur auf einen einzigen Stoff bezieht, kann ein Unternehmen gleichzeitig beide Rollen haben. Im zweiten Beispiel wird das anhand eines Fensterlackes verdeutlicht: In der obigen Abbildung ist z.b. Formulierer 2 für das Pigment Titanoxyd ein nachgeschalteter Anwender, da er diesen Stoff (in einer Zubereitung) im Rahmen seiner industriellen Tätigkeit verwendet, in dem er ihn weiterverarbeitet. Stellt der Formulierer2 aber den Lösungsvermittler DEGBE (Butyldiglykol; Butylcarbitol) selber her, ist er für DEGBE ein Hersteller, für das Pigment Titanoxyd aber unverändert nachgeschalteter Anwender. 5 von 11

4. REACh-Zeitplan und Fristen 4.1 Allgemeine Fristen Grundsätzlich müssen alle neu auf den Markt gebrachten Stoffe registriert werden. Alle nach 1981 in Verkehr gebrachten Stoffe gelten als registriert. Für die Phase-in-Stoffe (sog. Altstoffe, in den Markt gebracht vor 1981) gelten lange Übergangsfristen zum Teil bis 2018. In der Tabelle 1 sind die zu beachtenden Daten zusammengefasst. 01.06.2007 REACh-Verordnung tritt in Kraft 01.06.2008 Beginn der Vorregistrierungsphase Beginn der Registrierungsphase (Fristen der Registrierung und Umfang der zu erbringenden Daten in Abhängigkeit von der Produktions- bzw. Importmenge) 01.12.2008 Ende der Vorregistrierung 01.01.2009 01.12.2010 Veröffentlichung der vorregistrierten Stoffe im Internet durch ECHA Bildung der Foren zum Austausch von Stoffinformationen (Substance Information Exchange Forum SIEF) Ende der Registrierungsphase für : Stoffe in Mengen 100 t/a pro Hersteller/ Importeur (H/I) besonders besorgniserregende Stoffe (z.b. CMR-Kategorie 1 oder 2) Stoffe in Mengen 100 t/a Pro H/I mit der Kennzeichnung N, R 50/53 01.06.2013 Ende der Registrierungsphase für Stoffe in Mengen von 100-1000 t/a pro H/I 01.06.2018 Ende der Registrierungsphase für Stoffe in Mengen von 1 100 t/a pro H/I 4.2 REACh-Registrierungfristen nach Produktionsmengen Die Übergangsfristen sind abhängig von der produzierten und in den Markt gebrachten Menge des Stoffes. Von der Menge des Stoffes hängen aber auch die zu liefernden Dokumente des Herstellers oder Importeurs der Chemikalien ab. In der folgendentabelle sind diese Zusammenhänge dargestellt. Frist bis Stoffe Menge t/a Bemerkung alle >= 1000 01.12.2010 N R-Satz 50/53 >= 100 alle >= 1 01.06.2013 alle >= 100-999 01.06.2018 alle 1-99 Sehr giftig für Wasserorganismen; in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen Beim Menschen oder im Tierversuch krebserregend, erbgutverändernd oder reproduktionsgefährdend (CMR) Vorregistrierung durch registrierungspflichtige Hersteller oder Importeure vom 01.06.2008 bis zum 01.12.2008 6 von 11

4.3 Abschluß des Vorregistrierungzeitraums für Phase-in-Stoffe Um eine gemeinsame Registrierung und gemeinsame Nutzung der Prüfdaten, insbesondere der Ergebnisse aus Tierversuchen, für Phase-in-Stoffe zu ermöglichen, wurde der Vorgang der Vorregistrierung zu Beginn der Umsetzung der REACh-VO eingeführt. Der Vorregistrierungsvorgang galt für die folgenden bekannten Altstoffe: Alle EINECS-Stoffe (ausgenommen Polymere). EINECS = European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances oder Europäisches Altstoffverzeichnis. Alle Stoffe, die in der EU hergestellt wurden (einschließlich neuer Mitgliedsstaaten), aber die nicht seit dem 1. Juni 1992 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden dieses bedeutet, dass sie nur für Exportzwecke hergestellt wurden. Dafür muss belegmaterial verfügbar sein. Nicht-mehr-Polymere, die gemäß richtlinie 67/548 gemeldet wurden. Im Rahmen der Vorregistrierung mussten folgende Informationen übermittelt werden: Stoffname(n), EINECS- und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) Name des (Vor)Registranten, Anschrift, Name einer Kontaktperson Vorgesehen Frist für die Registrierung und Mengenbereich Falls zutreffend: Anwendbarkeit von qualitativen Struktur-Wechselbezieheungen oder Stoffgruppen- und Analogiekonzepten Die Europäische Chemikalien Agentur veröffentlichte im Januar 2009 eine Liste der vorregistrierten Stoffe. Diese Liste enthält alle o.a. Informationen mit Ausnahme des Namens des Vorregistranten. Mit der Vorregistrierung sind auch Pflichten verbunden, z.b. die Teilnahme im Forum zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF = Substance Information Exchange Forum). In diesem Forum sind alle Firmen zu finden, die den gleichen Stoff registrieren wollen bzw. Informationen über den gleichen Stoff haben. Damit können Doppelarbeiten bei den Dokumentationen, insbesondere aber Tierversuche vermieden werden. Darüber hinaus können erhebliche Kosten für die Registrierung eingespart werden. Nachgeschaltete Anwender konnten auch vorregistrieren, wenn sie sichergehen wolten, dass ihr Stoff nicht übersehen wurde. Sollte der nachgeschaltete Anwender eines Stoffes nach dem Ende der Vorregistrierungsphase feststellen, dass dieser Stoff nicht in der Liste der vorregistrierten Chemikalien aufgeführt ist, so kann er diese Tatsache der ECHA mitteilen. Diese veröffentlicht auf ihrer Website den Namen des Stoffes und übermittelt einem potenziellen Registranten auf Ersuchen die Kontaktdaten dieses nachgeschalteten Anwenders. 5. Informationspflichten Die Informationspflicht nach Art. 33 der REACH-VO gilt nur für die sog. besonders besorgniserregenden Stoffe (im Englischen: Substances of Very High Concern (SVHC) ). Das sind Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sowie organische Stoffe, sie persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vpvb) sind. Diese Stoffe müssen zudem in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent in der Zubereitung enthalten sein. Sind mehrere derartige Stoffe enthalten, bezieht sich der Grenzwert auf jeden einzelne Stoff. Welche Stoffe das im Einzelnen konkret betrifft, hat die zuständige Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu ermitteln und in eine sog. Kandidatenliste einzutragen, die im Internet veröffentlicht wird. Mit einer Veröffentlichung der ersten Version der Kandidatenliste ist bis Juni 2009 zu rechnen. 7 von 11

5.1 Informationspflichten gegenüber den nachgeschalteten Akteuren Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung hat dem Abnehmer in der Lieferkette ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) in folgenden Fällen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen: Der Stoff oder die Zubereitung erfüllt die Kriterien für die Einstufung als gefährlich oder es handelt sich um einen PBT_ oder vpvb-stoff oder der Stoff ist auf der Kandidatenliste für die Zulassung. Der Lieferant hat dem nachgeschalteten Anwender auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, wenn eine Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlich zwar nicht erfüllt aber: mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff enthält oder mindestens einen PBT- oder vpvb oder mindestens einen Stoff der Kandidatenliste für die Zulassung enthält oder einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt. Das SDB muß nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt versehen sind. Das SDB muß aber existieren und kann vom Anwender oder Endverbraucher verlangt werden. Sollte bei Stoffen als solchen und in Zubereitungen kein SDB erforderlich sein, besteht trotzdem eine gewisse Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette. Vom Lieferanten müssen dem Abnehmer folgende Informationen immer zur Verfügung gestellt werden: eine etwaige Zulassungspflicht und Einzelheiten zu den in der Lieferkette erteilten oder versagten Zulassungen; Einzelheiten zu Beschränkungen; sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen über den Stoff, die notwendig sind, damit geeignete Risikomanagementmaßnahmen ermittelt und angewendet werden können; ist eine Registriernummer vorhanden, muß sie mit geliefert werden. 5.2 Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteuren Jeder Akteur der Lieferkette eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt entsprechend der REACh-VO dem unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler der Lieferkette folgende Informationen zur Verfügung: neue Informationen über gefährliche Eigenschaften, unabhängig von den betroffenen Verwendungen; weiter Informationen, die die Eignung der in einem ihm übermittelten SDB angegebenen Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen können (nur für identifizierte Verwendungen), Die jeweils vorgeschalteten Akteure oder Händler leiten diese Informationen immer direkt an die nächst höhere Ebene weiter. 8 von 11

5.3 Informationspflichten bei Erzeugnissen Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das das einen potenziell zulassungspflichtigen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält, stellt dem Abnehmer die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung. Auf Ersuchen eines privaten Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das die o.a. Bedingungen erfüllt, auch ihm die entsprechende Informationen zu Verfügung. Dabei ist mindestens der Name des betreffenden Stoffes anzugeben. Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen. 6. Pflichten des nachgeschalteten Anwenders Die Pflichten eines nachgeschalteten Anwenders werden in der REACh-VO wie folgt beschrieben: Weiterleitung von Informationen, wie sie in den Artikeln 32 und 32 der REACh- Verordnung beschrieben sind, an seinen Kunden, insbesondere das SDB; Anpassen der eigenen Sicherheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen an die Vorgaben der Herstelle/Importeure. Der nachgeschaltete Anwender hat geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ermitteln, anzuwenden und ggf. zu empfehlen, die ihm in den Sicherheitsdatenblättern übermittelt wurden, in seiner eigenen Sicherheitsbeurteilung enthalten sind oder in Informationen über Risikomanagement nach dem entsprechenden Artikel der REACh-VO zugegangen sind; Auch wenn der nachgeschaltete Anwender keinen Stoffsicherheitsbericht erstellt, weil er den Stoff oder die Zubereitung in einer Gesamtmenge von weniger als 1 t/a verwendet, muss er die Verwendung des Stoffes berücksichtigen. Er ermittelt die geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und wendet diese Maßnahmen an; Hat er einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, so teilt er der ECHA Informationen über die vorgesehene Verwendung des Stoffes mit. Diese Mitteilung ist auch erforderlich, falls er sich auf Ausnahmen für Stoffe in der Forschung oder Produktionsmengen unter der 1-Tonnen-Grenze bezieht; Mitteilung an die ECHA, falls er einen Stoff anders einstuft als sein Lieferant. Der nachgeschaltete Anwender ist auch von dem Titel Zulassung betroffen, wenn sein Stoff als solcher oder in Zubereitungen in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen wurde. Dieses Verzeichnis wird noch erstellt. 7. Indirekte Auswirkungen auf nachgeschaltete Anwender Über die dargestellten direkten Pflichten und Auswirkungen wird sich REACh durch entsprechende Kosten und neue Prozessabläufe auch indirekt auf die nachgeschalteten Anwender auswirken. 7.1 Höhere Kosten Auf der Hand liegt, dass die zusätzlichen Kosten der Hersteller und Importeure, die insbesondere für die Registrierung erforderlich sind, in einem gewissen Umfang an die Kunden der Chemieindustrie - also die nachgeschalteten Anwender - weiter gegeben werden. Daher muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Chemikalien teurer werden und sich dies in der gesamten Absatzkette bemerkbar machen wird. 9 von 11

Betroffen von dieser Teuerung sind dabei insbesondere die "Iow-budget"-Stoffe im unteren Preissegment: Der Aufwand an zusätzlichen Untersuchungen für Chemikalien im Rahmen der Registrierung wird ausschließlich an der Menge, in der ein Stoff in Verkehr gebracht wird, festgemacht. Hieraus resultiert, dass die prozentuale Teuerung für Stoffe mit den geringsten Kosten pro Tonne tendenziell am höchsten ausfallen wird. 7.2 Wegfall von Stoffen Eine häufig sehr unkalkulierbare Gefahr für nachgeschaltete Anwender liegt darin, dass die Lieferung von Stoffen aufgrund der höheren Kosten durch REACH unrentabel wird und die Produktion oder der Import - unabhängig von der Gefährlichkeit der Stoffe - auf den europäischen Markt eingestellt werden könnte. Sollten zum Beispiel Stoffe wegfallen, die für bestimmte Prozesse eines nachgeschalteten Anwenders unverzichtbar sind, kann dies existenzielle Auswirkungen haben. Über die Zahl der hiervon betroffenen Chemikalien lässt sich derzeit allerdings nur spekulieren: Schätzungen reichen von einem bis zu 30 Prozent aller erfassten Chemikalien. Betroffen dürften insbesondere Spezialstoffe sein, die in geringen Mengen hergestellt werden. Deren Wegfall wird über die gesamte Absatzkette Konsequenzen haben; ggf. werden vom Lieferanten nicht mehr die gleichen Stoffe bzw. Produkte bezogen werden können. Darüber hinaus kann dies Schwierigkeiten verursachen, wenn lange Gewährleistungsfristen für Produkte garantiert werden müssen. Um rechtzeitig auf solche Entwicklungen reagieren zu können, ist es empfehlenswert, sich mit den Lieferanten entsprechender Stoffe in Verbindung zu setzen. Daher sollte der Lieferant zu gegebener Zeit um Informationen gebeten werden, ob eine Registrierung des betreffenden Stoffes beabsichtigt ist und der Stoff weiter auf dem Markt erhältlich sein wird bzw. für die entsprechende Anwendung geliefert werden wird. Wirtschaftsverbände sind derzeit dabei, ein Musterschreiben für solche Abfragen zu erarbeiten. Die Vorregistrierungsphase ist der richtige Zeitpunkt für eine solche Abfrage, weil Hersteller und Importeure - sofern sie eine Registrierung beabsichtigen - zu diesem Zeitpunkt die Vorregistrierung durchführen müssen, um in den Genuss der für Phase-InStoffe vorgesehenen Übergangsfristen zu kommen. 7.3 Abschätzung der Betroffenheit nachgeschalteter Anwender Nachgeschaltete Anwender verschiedener Branchen werden unterschiedlich stark von REACh betroffen sein. So werden beispielsweise "gängige" Anwendungen tendenziell häufiger bei der Registrierung des Herstellers / Importeurs berücksichtigt werden als dies der Fall bei Nischen- oder Spezialanwendungen sein dürfte. Der Grad der Betroffenheit eines nachgeschalteten Anwenders kann anhand der folgenden Kriterien abgeschätzt werden. Je mehr dieser Kriterien zutreffen, desto größer dürfte die Betroffenheit des nachgeschalteten Anwenders sein: Verwendungen sind Nischen- oder Spezialanwendungen Verwendungen unterliegen dem Know-how-Schutz. Es werden Stoffe bzw. Zubereitungen aus dem unteren Preissegment eingesetzt ("Iow-budget-Stoffe"). Es bestehen sehr kurze Produktionszyklen - es müssen sehr häufig neue chemische Stoffe/I Zubereitungen eingesetzt werden. Es werden sehr besorgniserregende Stoffe (z.b. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe) eingesetzt. Von den Verwendungen gehen besondere Gefahren für Mensch oder Umwelt aus Es werden sehr viele unterschiedliche chemische Stoffe bzw. Zubereitungen eingesetzt. 10 von 11

Die verwendeten Stoffe / Zubereitungen werden in einer Menge über einer Jahrestonne eingesetzt. Es werden Erzeugnisse hergestellt oder importiert, die Stoffe freisetzen oder besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (in diesem Fall kann ggf. eine Registrierung erforderlich sein. Es werden chemische Stoffe / Zubereitungen durch das Unternehmen selbst von Ländern außerhalb der EU importiert (in diesem Fall ist das Unternehmen kein nachgeschalteter Anwender im Sinne von REACH und unterliegt weiterreichenden Pflichten). 8. Weiterführende Informationen im Internet Im Folgenden sind einige hilfreiche Internetlinks aufgelistet, die weiterführende Informationen und Materialien zu REACH enthalten: www.reach-helpdesk.de www.reach-info.de www.reach-helpdesk.info www.vci.de/chemiekalienpolitik http://reach.bdi.info http://www.reach.badenwuertemberg.de/servlet/is/20948 www.reach-net.com http://ecb.jrc.it/reach http://europa.eu.int/eurlex/lex/johtml.do? uri=oj:l:2006:396:som:de:html http://echa.europa.eu Helpdesk der Bundesanstallt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin (baua); nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender chemischer Stoffe Informationen des Umweltbundesamtes Seite zum Forschungsprojekt REACh-Unterstützungshilfen der Hochschule Darmstadt REACh-Seite des Verbandes der Chemischen Industrie BDI-Helpdesk zu REACh Informationsseite des Landesamtes für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Wissensdatenbank in Frage-Antwort-Form des Landes Nordhein-Westfalen Internetseite des European Chemicals Bureau mit Link zu den REACh Implementation Projects (RIP) [in englischer Sprache] REACh-Verordnung [in deutscher Sprache] Internetseite der Europäischen Chemikalien Agentur 9. Zusammenfassung Die REACh-VO bringt einige wesentliche Neuerungen und Veränderungen in der Chemikalienpolitik: 1. Mit der REACh-VO wird die Beweislast bezogen auf den Gesundheits- und Umweltschutz umgekehrt. Die Hersteller/Importeure sind für die Sicherheit ihrer Produkte selbst verantwortlich. 2. Es wird zukünftig der gesamte Lebenszyklus eines Stoffes / einer Zubereitung von der Herstellung über die Verwendung bis zur Entsorgung betrachtet 3. Es besteht eine abgestufte Informationspflicht in beide Richtungen der gesamten Wertschöpfungskette. 4. Nachgeschaltete Anwender müssen eigenverantwortlich handeln und ihre eigene Rolle im REACh-Verfahren finden und beschreiben. 5. Eine Verletzung der Informationspflichten kann zu erheblichen Störungen der Position im Markt führen. Es gilt: No Information No Market 11 von 11