Memeler Straße 30 Tel. 0 21 29 / 55 70 90 info@ghf-online.de 42781 Haan Fax 0 21 29 / 55 70 99 www.ghf-online.de 24.07.2015 Rundschreiben 07/2015 AUS DER GHF-GESCHÄFTSSTELLE... 2 Mitglieder- und Jahreshauptversammlung 2015 2 Beilagen 2 FINANZEN... 3 Unternehmensbefragung 2015: Finanzierungssituation der Unternehmen erneut verbessert 3 STEUERN... 4 Erbschaftssteuerreform 4 UMWELT... 5 Status REACH 5 BRANCHE... 6 Tarifabschlüsse im Groß- und Außenhandel 6 GHF-TERMINE AUF EINEN BLICK 2015... ANLAGE 1
Aus der GHF-Geschäftsstelle Mitglieder- und Jahreshauptversammlung 2015 Unsere diesjährige Versammlung findet am 30. September und 01. Oktober 2015 im Hotel Crowne Plaza Berlin City Centre Nürnberger Straße 65, 10787 Berlin statt. Die satzungsgemäß notwendigen Detailunterlagen zur Mitgliederversammlung sowie individualisierte Einladungen werden mit separater Post versandt. Gern können Sie aber auch das hier beiliegende Anmeldeformular nutzen. Wie Sie dem Einladungsfolder entnehmen können, haben wir auch in diesem Jahr einen bunten Mix aus hochwertigen Referenten und Sachgebieten zusammengestellt. Eine Tagung in der Bundeshauptstadt Berlin hat ganz selbstverständlich auch eine politische Seite. Wir freuen uns daher sehr, Ihnen mit Herrn Wolfgang Kubicki, dem stellvertretenden FDP-Vorsitzenden, einen renommierten Politprofi als Eröffnungsredner präsentieren zu können. Ein Hinweis für unsere ordentlichen Verbandsmitglieder: Wir haben vor 3 Jahren den "Gesprächskreis mit dem GHF-Vorstand" ins Leben gerufen. Der Großhandel trifft sich dazu quasi nach der offiziellen Jahreshauptversammlung am 2. Tag um 13:30 Uhr, um die Zusammenkunft dazu zu nutzen, miteinander aktuelle Themenstellungen zu erörtern. Ergänzend bereiten wir ein Kernthema besonders vor. In diesem Jahr haben wir mit dem Honorarprofessor Herrn Enzo Vincenzo Prisco einen hervorragenden Fachmann gewinnen können, der uns fundiert durch das Thema "Die Kraft der Marke" führt. Aktuell ist das Thema: "Was ist eine Marke, wie bedeutsam ist die Eigenmarke oder die Herstellermarke für mein Geschäft und was macht ein Produkt überhaupt zur Marke?" ein zentrales Thema im Großhandel. Planen Sie also bitte bei Ihrer Teilnahme diese spezielle Großhandelsveranstaltung zeitlich mit ein. Anmeldeschluss ist der 17.08.2015! Beilagen Im Rahmen der vom GHF angebotenen Werbepakete finden Sie im heutigen Rundschreiben eine Beilage unseres Fördermitglieds Bostik GmbH, 33829 Borgholzhausen (www.bostik.de), zum Thema: Am Boden alles im grünen Bereich. BOSTIK'S ÖKOLOGISCHE PRODUKTRANGE DER UMWELT ZULIEBE 2
sowie eine Beilage unseres Fördermitglieds STORCH Malerwerkzeuge & Profigeräte GmbH, 42107 Wuppertal (www.storch.de), zum Thema: Ihr Vorsprung ist unser Geschäft. Neuheiten aus der STORCH Ideenschmiede. Finanzen Unternehmensbefragung 2015: Finanzierungssituation der Unternehmen erneut verbessert Niedrige Zinsen, geringe externe Finanzierungsbedarfe dank hoher Eigenfinanzierungskraft und eine konjunkturelle Erholung trotz ungünstiger Rahmenbedingungen verbessern die Finanzierungssituation der Unternehmen abermals. Niemals zuvor seit dem Start der Unternehmensbefragung im Jahr 2001 haben große wie kleine Unternehmen das Finanzierungsklima positiver beurteilt als derzeit. Der Anteil der Unternehmen, die von Problemen bei der Kreditaufnahme berichten, ist auf aktuell 17,1 Prozent gesunken. Zum Vergleich: Gegen Ende der Finanzkrise (2010) lag der betreffende Wert um über das 3-fache, im Jahr 2002 (absoluter Höchstwert) sogar um über das 4-fache höher. Gleichzeitig sagen 11,4 Prozent der Unternehmen, der Kreditzugang sei leichter geworden; so viele wie seit dem Jahr 2007 nicht mehr. Dies sind die Kernergebnisse der Unternehmensbefragung 2013, die die KfW gemeinsam mit BDI, BGA, HDE, ZDH und anderen führenden Wirtschaftsverbänden unter 3.100 Unternehmen durchgeführt hat. Die Unternehmensbefragung zeigt aber auch, dass kleine und junge Unternehmen nach wie vor Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme haben: Niedrige Bonitäten, Probleme, ausreichend Sicherheiten zu stellen und in der Folge Kreditablehnungen konzentrieren sich nach wie vor auf diese beiden Unternehmensgruppen. Ein Problem dabei ist, dass viele kleine Unternehmen ihre Ratingnote nicht kennen. 3
Die Befragung wurde aktuell zum vierzehnten Mal unter Unternehmen aller Größenklassen, Branchen, Rechtsformen und Regionen durchgeführt. An der Erhebung nahmen insgesamt 21 Fach- und Regionalverbände der Wirtschaft teil. Sie erfolgte im ersten Quartal 2015. Die Studie kann unter www.kfw.de/unternehmensbefragung im Bereich Presse abgerufen werden. Steuern Erbschaftssteuerreform Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Die Anpassungen sehen vor allem eine Neudefinition des begünstigten Vermögens, der Verschonung für den Erwerb großer Betriebsvermögen sowie der Neuregelung für Kleinstbetriebe bei der Lohnsummenregelung vor. Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich weitere Änderungen ergeben. Hervorzuheben sind dabei besonders: Anhebung des Grenzwertes (Prüfschwelle) für die Verschonung von Betriebsvermögen auf 26 Millionen Euro (bisher 20 Millionen Euro) bzw. 52 Millionen Euro (bisher 40 Millionen Euro) für Unternehmen mit gesellschaftsrechtlichen Verfügungsbeschränkungen. Bei Überschreiten des Grenzwertes wie bisher Wahl zwischen individueller Verschonungsbedarfsprüfung und Abschmelzmodell, allerdings Modifikation beim Abschmelzmodell: einheitlicher Verschonungsabschlag ab 116 Millionen Euro (ursprünglicher Vorschlag: 110 Millionen Euro) bzw. 142 Millionen Euro für Unternehmen mit gesellschaftsrechtlichen Verfügungsbeschränkungen (neu) bei Regelverschonung 20 Prozent (ursprünglicher Vorschlag: 25 Prozent) und bei Optionsverschonung 35 Prozent (ursprünglicher Vorschlag: 40 Prozent). Rechtsanspruch auf Stundung bei Nichtgewährung des Erlasses aufgrund der individuellen Verschonungsbedarfsprüfung. Erweiterung der Flexibilisierung der Lohnsummenregelung auf Betriebe mit bis zu 15 Arbeitnehmern. 4
Umwelt Status REACH Zum Thema REACH habe ich Sie in der Vergangenheit regelmäßig über Erweiterungen und Änderungen informiert. Da vermutlich diese komplexe und recht komplizierte Verordnung aber nicht wirklich jedem Großhändler bekannt ist, gebe ich gerne noch einmal einen sehr gekürzten und vereinfachten Überblick. REACH, das steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Die Verordnung ist am 01.06.2007 in Kraft getreten und vereinheitlicht das Chemikalienrecht europaweit. Im Grundsatz geht es darum, Risiken, die für Mensch und Umwelt durch gefährliche Eigenschaften von Chemikalien entstehen, besser als bisher zu erkennen und zu vermeiden. Diese Verordnung versucht darauf hinzuwirken, dass besonders problematische Stoffe in den Rezepturen nicht mehr vorkommen und durch weniger gefährliche ersetzt werden. Daraus resultiert, dass im Wesentlichen die herstellende Industrie bzw. der Rohstofflieferant vom Kernpunkt der Verordnung betroffen ist. Nach REACH sind Stoffe, die in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder produziert werden, registrierungspflichtig. Das gilt für Stoffe als solche (die vertreibt der Großhandel in der Regel nicht als einzelnen Artikel), wie auch für Stoffe in Gemischen und für Stoffe, die aus Erzeugnissen beabsichtigt freigesetzt werden. In dieser etwas eigenen Verordnungssprache versteht man unter "Gemische" (manchmal auch Zubereitungen genannt) etwas, das aus zwei oder mehr Stoffen besteht. Ein klassisches Beispiel ist der Kanister mit Lack, der wiederum aus einem Lösemittel, einem Farbstoff u. a. besteht. Unter "Erzeugnisse" versteht die Verordnung einen Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält; in unserem Fall zum Beispiel dem Bodenbelag oder die Tapete. Für die Anmeldung und Registrierung von kritischen Stoffen, ganz egal ob diese in Gemischen oder Erzeugnissen in Ihrem Großhandel vertrieben werden, sind Sie nicht zuständig. Diese recht aufwendigen Arbeiten müssen von der herstellenden Industrie bzw. dem Rohstoffvorlieferanten geleistet werden. Das trifft allerdings nur zu, soweit Sie als Großhandel nicht selber produzieren oder importieren! Im Rahmen Ihres klassischen Großhandelsgeschäftes haben Sie auf eine Informationspflicht nach Artikel 33 zu achten. Konkret heißt dies, dass professionelle Verarbeiter unaufgefordert über mögliche Schadstoffe informiert werden müssen (diese Pflicht ist mit der Weitergabe des aktuellen Sicherheitsdatenblattes, dass alle notwendigen Informationen durch den Lieferanten enthält, erfüllt) und dass Endverbraucher auf Nachfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen kostenfrei informiert werden müssen. 5
Die von der Industrie bzw. dem Rohstofflieferant angemeldeten Produkte erweisen sich zum Teil als kritisch. Wenn das der Fall ist, werden Sie in einer sogenannten "Kandidatenliste" aufgenommen. In dieser "Kandidatenliste" befinden sich derzeit 163 Stoffe. Mit der Aufnahme in die Kandidatenliste ergeben sich bestimmte, rechtliche Verpflichtungen für Importeure, Produzenten und Lieferanten von Erzeugnissen, die einen solchen Stoff enthalten. Lieferanten, und das können Sie sein, müssen innerhalb der Lieferkette automatisch darüber informieren, wenn einer der Stoffe in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent (w/w) im Erzeugnis enthalten ist, zumindest aber den Namen des Stoffes mitteilen. Sollte sich jemand von Ihnen für die komplette "Kandidatenliste" und nähere Einzelheiten zu den kritischen Stoffen interessieren, kann er das in dieser Tabelle tun (http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table). Fazit: Sie sollten überprüfen, ob Sie tatsächlich nur aktuelle Sicherheitsdatenblätter ausgeben. Nur dann ist gewährleistet, dass die Industrie möglicherweise verarbeitete kritische Stoffe dort auch erwähnt hat. Aus meiner Erfahrung haben unsere Lieferanten, egal ob bei Maler- oder Bodenlegerprodukten ein großes Eigeninteresse, diese kritischen Stoffe möglichst nicht zu verarbeiten. Kritische Weichmacher in Bodenbelägen sind in der Regel durch unkritische Varianten ersetzt worden. Bei anderen Gemischen oder Erzeugnissen (von Produkten spricht die Verordnung ja nicht) wird das vermutlich ähnlich aussehen. Dazu können Ihnen aber letztlich nur Ihre spezifischen Lieferanten eine verlässliche Auskunft geben. Zur Informationspflicht nach Artikel 33 sind und bleiben Sie verpflichtet. Denken Sie bitte daran, dass Sie im Falle von Eigenimporten oder einer Selbstherstellung als Produzent gelten und entsprechend umfangreiche Arbeiten und Genehmigungsverfahren beantragen müssen. Branche Tarifabschlüsse im Groß- und Außenhandel Die wesentlichen Eckpunkte dieser Tarifabschlüsse sind in den verschiedenen Bundesländern vom Grundsatz her identisch, variieren aber mitunter um einen Monat bei der zeitlichen Fixierung. - Erhöhung der Löhne und Gehälter um 2,7 % (länderspezifisch ab dem 01.06.2015 bzw. 01.07.2015) - Eine weitere Erhöhung um 2,0% (länderspezifisch ab dem 01.04.2016 bzw. 01.05.2016) 6
- Eine tarifliche Pauschalzahlung in Höhe von 90 (länderspezifisch für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.04.2016 bzw. 01.02.2016 bis 31.05.2016) - Die Ausbildungsvergütungen werden länderspezifisch unterschiedlich angehoben (ab dem 01.08.2015 bzw. 01.09.2015) Diese Eckpunkte können für Sie nur eine grobe Orientierung darstellen. Die detaillierten Abschlüsse der einzelnen Bundesländer entnehmen Sie bitte der folgenden Seite: https://handel.verdi.de/gross-und-aussenhandel. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Kfm. Jürgen Wagner Anlagen 7