Vertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft Musikedition über Nutzungsrechte für das neue Evangelische Gesangbuch

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Transkript:

Vertrag VG Musikedition über Nutzungsrechte f.d. neue Ev. Gesangbuch 9.11 Vertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft Musikedition über Nutzungsrechte für das neue Evangelische Gesangbuch Vom 10. Dezember 2015 /4. Januar 2016 (nicht veröffentlicht) V E R T R A G zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, vertreten durch den Rat der EKD, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans Ulrich Anke und - im folgenden EKD genannt - der Verwertungsgesellschaft Musikedition, Friedrich-Ebert-Str. 104, 34119 Kassel, vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Geschäftsführer, - im folgenden VG genannt - über Nutzungsrechte und Ansprüche für Druck und Vertrieb des Evangelischen Gesangbuchs (im Folgenden "EG") sowie dessen digitale Verbreitung, soweit dies im Rahmen von 46 UrhG erfolgt. Die EKD handelt zugleich für ihre Gliedkirchen sowie für die Evangelische Kirche A und H.B. Österreichs und die Kirche Augsburgischer Konfession und die Reformierte Kirche im Elsaß und in Lothringen. 1 Gegenstand und Zweck des Vertrages 1. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen der EKD und der VG vom 16. März 2004 inkl. 1. Nachtrag vom 20.02./08.05.2007. 2. a) Gegenstand dieses Vertrages ist das Evangelische Gesangbuch. Es bildet ein Sammelwerk für den Kirchengebrauch i.s. des 46 UrhG. 26.01.2016 EKD 1

9.11 Vertrag VG Musikedition über Nutzungsrechte f.d. neue Ev. Gesangbuch b) Die EKD kann Nutzungsrechte aus diesem Vertrag weiter übertragen auf ihre Gliedkirchen und die anderen vorstehend genannten Kirchen. Diese können Verlagen ihrer Wahl Unternutzungsrechte für Druck und den Vertrieb des Evangelischen Gesangbuches einräumen. c) Die EKD verpflichtet die Gliedkirchen und die anderen vorstehend genannten Kirchen auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages und steht für die Einhaltung dieser Bestimmungen ein. 3. a) Durch diesen Vertrag werden zwischen der EKD und der VG hinsichtlich der im EG abgedruckten Werke (Lieder und Liedtexte) die erforderlichen urheberrechtliehen Vereinbarungen getroffen. b) Die VG teilt der EKD mit, für welche Werke sie die Rechte wahrnimmt. Für diese Werke stellt die VG die EKD und die anderen Berechtigten von eventuellen Ansprüchen Dritter, insbesondere Autoren, Verlagen und anderen Wahrnehmungsgesellschaften, frei. 2 Umfang des Vertrages 1. Der Vertrag deckt nachstehende im Auftrag der EKD bzw. der anderen berechtigten Kirchen erfolgende Nutzungsrechte ab: a) die Vervielfältigung und Verbreitung der im EG abgedruckten Werke in allen Ausgaben und Auflagen des Stammteils des Evangelischen Gesangbuchs; b) die Vervielfältigung und Verbreitung der im EG abgedruckten Werke in allen Ausgaben und Auflagen der integrierten regionalen Anhänge des Evangelischen Gesangbuchs; c) die Vervielfältigung und Verbreitung der im EG abgedruckten Werke in offiziellen Begleitpublikationen wie z.b. dem Orgelchoralbuch oder Posaunenchoralbuch, sofern diese im Namen und im Auftrag der EKD bzw. der anderen vorstehend genannten Kirchen herausgegeben und von dieser(n) verantwortet werden, wobei die Bearbeitung von Werken der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, und soweit die Voraussetzungen des 46 UrhG erfüllt sind. d) der Vertrieb des EG auf der von der Deutschen Bibelgesellschaft herausgegebenen CD R, soweit die Voraussetzungen des 46 UrhG erfüllt sind; e) der Vertrieb des EG als Download-Modul (Online-Sammlung), soweit die Voraussetzungen des 46 UrhG erfüllt sind; f) der Vertrieb des EG als App für Mobilgeräte bzw. mobile Betriebssysteme, soweit die Voraussetzungen des 46 UrhG erfüllt sind; 2 26.01.2016 EKD

Vertrag VG Musikedition über Nutzungsrechte f.d. neue Ev. Gesangbuch 9.11 g) der Vertrieb in Formen, die im Sinne von 45a UrhG Sehbehinderten und Blinden den Zugang zum EG erleichtern (z.b. Daisy, Braille); 2. Soweit während der Laufzeit dieses Vertrages neue Nutzungsformen IVertriebsarten, insbesondere im digitalen Bereich, nicht eindeutig den unter gem. 3 vereinbarten Vergütungssätzen zuzuordnen sind, werden die Parteien diese Nutzungsformen einem bestehenden Tarif zuordnen. Sollte dies nicht im Einvernehmen gelingen, wird die VG einen neuen Tarif im Bundesanzeiger veröffentlichen. 3. Bei Online-Sammlungen, App-Nutzungen o.ä. erhält die VG vom Hersteller einen kostenlosen Zugang. Die EKD trägt Sorge für die Einrichtung eines solchen Zugangs und wird die Hersteller auf diese Verpflichtung hinweisen. 3 Vergütung und Abrechnung 1. Die Vergütung für die Nutzung nach 2 des Vertrages beträgt - 0,002 pro Recht für den Abdruck im EG gem. 2 Zi. 1. a-c) - 0,002 pro Recht für Apps im Sinne von 2 Zi. 1. f) - 0,002 pro Recht für Nutzungen im Sinne von 45 a UrhG ( 2 Zi. 1. g) - 0,004 pro Recht für Nutzungen auf CD-R im Sinne von 2 Zi. 1. d) - 0,016 pro Recht für Download-Module im Sinne von 2 Zi. 1. e) Die jeweils geltende gesetzliche Mwst., derzeit 7%, trägt die EKD. 2. a) Die vorstehend unter Zi. 1 genannten Vergütungssätze gelten ausschließlich unter der Bedingung, dass mindestens 1 (eine) Million Exemplare bzw. Nutzungsvorgänge des EG Stammteils vor Herstellung (bei Printprodukten und CD-R) und/ oder Verkauf (bei digitalen Produkten) im Voraus abgerechnet werden. b) Die erste Vorauszahlung ist fällig am 30.06.2016. Sie erfolgt auf Basis einer Vergütung von 0,002 pro Recht. c) Rechnungsempfänger und Zahlungsschuldner für sämtliche Nutzungen der Werke des Stammteils im Sinne dieses Vertrages ist die EKD. d) Sollte vor Herstellung (Printprodukte und CD-R) und/oder Verkauf (digitale Produkte) der 1 Million Exemplare /Nutzungsvorgänge ein neues EG erscheinen, erfolgt keine Rückerstattung, Gutschrift o.ä.; gleiches gilt für den Fall, dass Werke während der Laufzeit dieses Vertrages urheberrechtlich frei werden. 3. a) Die Meldung sämtlicher Absatzzahlen /Nutzungsvorgänge des EG-Stammteils erfolgt einmal jährlich durch die EKD, spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres. 26.01.2016 EKD 3

9.11 Vertrag VG Musikedition über Nutzungsrechte f.d. neue Ev. Gesangbuch b) Für diejenigen Nutzungen, für die eine höhere Vergütung als 0,002 pro Recht vereinbart ist, erfolgt eine jährliche Nachberechnung über den Differenzbetrag an die EKD. 4. a) Die Abrechnungen der regionalen Anhänge und sonstigen Nutzungen, die von diesem Vertrag umfasst sind, erfolgen durch die jeweils zuständigen Landeskirchen oder Verlage gem. 1 Abs. 2 lit. b). b) Die Meldung der jeweiligen Absatzzahlen /Nutzungsvorgänge werden der VG unaufgefordert einmal jährlich bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres übermittelt. c) Bei verspäteter Meldung ist die VG dazu berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 50% zu berechnen. 4 Angaben für die Rechtsinhaber Die Urheber von Text und Melodie werden bei jedem Lied /Liedtext genannt. Die Angaben über die Rechtsinhaber an geschützten Werken im Evangelischen Gesangbuch werden in einem Quellenverzeichnis zusammengefasst, das in allen Ausgaben enthalten ist. Dies gilt im Besonderen auch bei digitalen Nutzungen. 5 Vertragsdauer Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedoch automatisch und ohne besondere Erklärung, wenn weniger als 1 (eine) Mio. Absätze /Nutzungsvorgänge des EG vor Herstellung (Printprodukte und CD-R) und /oder Verkauf (digitale Produkte) vorfinanziert werden. ln diesem Fall gelten dann, sofern es keine neue vertragliche Vereinbarung gibt, die im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarife. 6 Hinweis 1. Nach der Meldung der Absatzahlen für das Jahr 2015 erhält die EKD von der VG eine Abschlussrechnung über die Vorfinanzierung, die im Rahmen des Vertragsnachtrages vom 20.02./08.05.2007 erfolgte. 2. Für den Fall, dass die bereits gem. Vertragsnachtrag vom 20.02./08.05.2007 im Voraus abgerechneten 1 Million Exemplare nicht vollständig verkauft wurden, werden die verbliebenen Exemplare auf diesen Vertrag übertragen. 4 26.01.2016 EKD

Vertrag VG Musikedition über Nutzungsrechte f.d. neue Ev. Gesangbuch 9.11 7 Ergänzende Bestimmungen 1. Änderungen/Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 2. Die Vertragspartner kommen überein, Meinungsverschiedenheiten über Bestimmungen dieses Vertrages möglichst auf gütlichem Wege zu regeln. Für beide Teile gilt als Erfüllungsort Kassel. 3. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Bestimmungen des Urheberrechts- und des Verlagsgesetzes. H a n n o v e r, den 10. Dezember 2015 K a s s e l, den 4. Januar 2016 Dr. Hans-Ulrich A n k e, Präsident Dr. Axel S i k o r s k i, Präsident VG Christian K r a u ß, Geschäftsführer VG 26.01.2016 EKD 5

9.11 Vertrag VG Musikedition über Nutzungsrechte f.d. neue Ev. Gesangbuch 6 26.01.2016 EKD