Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern

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Transkript:

Dr. Bernd Kugelberg Rechtsanwalt, Steuerberater Aleksandra Ehrenhofer Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern Aktuelles Steuerrecht für Unternehmen 08.10.2015 1

Mit Urteil vom 14.05.2014 hat der BFH entschieden, dass eine Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach 8 Abs. 2 HOAI 1995 entstanden ist. Er entschied, dass Gewinne aus erhaltenen Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, endgültig verdient sind und zur sofortigen Gewinnrealisierung führen. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich. 2

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29.06.2015 reagiert. Es teilt die Auffassung des BFH und weitet die Anwendung dieser Grundsätze auch auf Abschlagszahlungen nach 15 Abs. 2 HOAI n. F. und 632 a BGB aus. Auch bei diesem Abschlagszahlungen handelt es sich laut BMF um die Abrechnung von bereits verdienten Ansprüchen, denn der Schuldner des Werkvertrages hat seine Leistungen bereits erbracht; andernfalls bestände die Berechtigung zur Forderung dieser Abschlagszahlungen nicht. 3

1. Was? Die Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach 8 Abs. 2 HOAI 1995, 15 Abs. 2 HOAI n. F. und 532 a BGB tritt bereits ein, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlungen entstanden ist. 2. Wer? Betroffen sind alle bilanzierenden Werkunternehmer, soweit sie entsprechende Leistungen erbracht haben. 4

3. Wann? Das BMF hat eine Übergansfrist für die Anwendung der Neuregelungen eingeräumt. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23.12.2014 beginnen. Dies ist in der Regel das Wirtschaftsjahr 2015. Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung realisierenden Gewinn 2015 entweder auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilen. 5

4. Stellungnahme des IDW Das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat mit Schreiben vom 08.04.2015 gegenüber dem BMF eindeutig Stellung bezogen. Es teilt die Auffassung des BFH (und damit auch die des BMF) nicht. Es vertritt die Auffassung, das wie bisher eine Gewinnrealisierung aufgrund von Abschlagszahlungen erst in Betracht kommt, wenn die (Teil-)Leistung vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen vom Auftraggeber abgenommen wurde oder im Einzelfall eine Teilgewinnrealisierung nach den handelsüblichen Kriterien zulässig ist. Auch ein Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz sieht der HFA hier aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nicht. 6

5. Handlungsempfehlung Aufgrund der eindeutigen Stellungnahme des IDW hat das vorgenannte BMF- Schreiben keine Auswirkung auf die handelsrechtliche Rechnungslegung. Handelsrechtlich ergeben sich somit keine Änderungen, so dass Werkunternehmer keine Anpassung der bisherigen Verbuchung von Abschlagszahlungen vornehmen müssen. Aus steuerlicher Sicht ergeben sich keine rückwirkenden Änderungen, da die Grundsätze erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 anzuwenden sind. Sie haben jedoch ggf. Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung ab dem Jahr 2015. Dies ist für jedes Unternehmen gesondert zu prüfen. Daher werden wir mit Ihnen individuell sowohl im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2015 als auch bei Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen ab dem Jahr 2015 zur weiteren Vorgehensweise abstimmen. 7

. Abschließender Hinweis. Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Ausführungen naturgemäß lediglich einen ersten allgemeinen Überblick über die aktuelle Rechtsentwicklung darstellen können. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung in unseren Mandanteninformationen unterrichten und stehen Ihnen für die individuelle Beratung unter Beachtung Ihrer unternehmensbezogenen Besonderheiten gern zur Verfügung. 8

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Schneider + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Member of IGAL Intercontinental Grouping of Accountants and Lawyers Dresden Lortzingstraße 37 01307 Dresden Telefon 0351 34078-0 Fax 0351 34078-99 mail@sup-dresden.de Chemnitz Reichsstraße 34 09112 Chemnitz Telefon 0371 38195-0 Fax 0371 38195-50 mail@sup-chemnitz.de München Schackstraße 1 80539 München Telefon 089 36049-00 Fax 089 360490-49 kontakt@sup-muenchen.de www.schneider-wp.de 9