Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern

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1 Dr. Bernd Kugelberg Rechtsanwalt, Steuerberater Marion Köhler Steuerberaterin Aleksandra Ehrenhofer Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern Aktuelles Steuerrecht für Unternehmen

2 AGENDA Aktuelles Steuerrecht für Unternehmen Einkommensteuer Häusliches Arbeitszimmer Berufsausbildungskosten Lohnsteuer/Sozialversicherung Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn Betriebsveranstaltungen Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen Umsatzsteuer Vorsteuerabzug und Leistungsbeschreibung Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen Rückwirkende Rechnungsberichtigung Schwerpunkte in der Betriebsprüfung Prüfungsarten Informationsquellen der Betriebsprüfer Außergewöhnliche/Auffällige Sachverhalte Prüfungsmethoden und Prüfungsablauf Mitwirkungspflichten, Vorbereitung durch den Steuerpflichtigen 2

3 EINKOMMENSTEUER Häusliches Arbeitszimmer Häusliches Arbeitszimmer = (Fast) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung + Einbindung in die häusliche Sphäre Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben/ Werbungskosten abziehbar. Ausnahmen: Häusliches Arbeitszimmer = Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit Aufwendungen voll abzugsfähig Häusliches Arbeitszimmer = kein anderer Arbeitsplatz Aufwendungen bis zu EUR/Jahr abzugsfähig Aktuelle Vorlage beim Großen Senat des BFH: Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anteilig geltend gemacht werden, wenn die Nutzung nur anteilig (z. B. zu 60%) zu betrieblichen/beruflichen Zwecken erfolgt? 3

4 EINKOMMENSTEUER Berufsausbildungskosten Aufwendungen für Zweitausbildung: Werbungskosten/Betriebsausgaben Aufwendungen für Erstausbildung: Sonderausgaben bis zu EUR Die Rechtsprechung sieht eine weite Auslegung des Begriffs Erstausbildung vor. Laut JStG 2015 erfordert eine Erstausbildung ab dem einen geordneten Ausbildungsgang, eine Dauer von mindestens 12 Monaten und eine Abschlussprüfung bzw. einen planmäßigen Abschluss. 4

5 LOHNSTEUER/SOZIALVERSICHERUNG Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn Der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung, der im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer oder Arbeitnehmer gewährt wird, ist als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Erwerb von 50% für 100 GmbH Wert = 400 C. Angestellter Geschäftsführer der GmbH Arbeitslohn: 100 5

6 LOHNSTEUER/SOZIALVERSICHERUNG Betriebsveranstaltungen Wie bisher sind sind zwei Veranstaltungen pro Jahr begünstigt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen oder allen Arbeitnehmern einer Organisationseinheit (z. B. Abteilung) offensteht. Änderungen ab : Sämtliche Kosten werden dem Arbeitnehmer zugeordnet auch für äußeren Rahmen (z. B. Raummiete oder Veranstaltungs-Management) auch auf Begleitpersonen entfallende Aufwendungen Freibetrag je Veranstaltung: EUR 110 (ehemals Freigrenze von EUR 110) Geschenke im Wert von mehr als 60 Euro, die Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung erhalten, sind künftig in die Prüfung des 110-Euro-Freibetrags einzubeziehen. 6

7 LOHNSTEUER/SOZIALVERSICHERUNG Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses gehören zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen. Bis ,00 Ab ,00 Arbeitsessen: Nicht lohnsteuerpflichtig sind Arbeitsessen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Speisen bis zur Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Bis ,00 Ab ,00 7

8 UMSATZSTEUER Vorsteuerabzug und Leistungsbeschreibung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung. Dazu gehört eine genaue Leistungsbeschreibung, wobei die erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können. BFH-Urteil vom (BFH/NV 2014 S. 807): Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein. Hinweise: ü ü Einfache Gattungsbezeichnungen (z. B. technische Beratung ) genügen nicht für eine leichte und eindeutige Identifizierung der erbrachten Leistungen. Verweist die Rechnung auf andere Unterlagen, muss die Leistung dort eindeutig bezeichnet sein. 8

9 UMSATZSTEUER Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen 1. Abziehbarkeit Zunächst ist zu prüfen, ob die auf den Eingangsleistungen beruhende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist. 2. Abzugsfähigkeit Dann ist zu prüfen, ob die Eingangsleistungen ganz oder teilweise vorsteuerunschädlichen Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind: Identifizierung der Vorsteuerbeträge und Einzelzurechnung Aufteilung der nicht einzeln zuzuordnenden Vorsteuerbeträge 9

10 UMSATZSTEUER Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen Zuordnung von Gemeinkosten: Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen Vorsteuerabzug nach Maßgabe der Gesamttätigkeit, wenn die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Bestandteil des Preises für erbrachte entgeltlichen Leistungen sind Aufteilung von Gemeinkosten: Verwendung für vorsteuerfähige und vorsteuerschädliche Ausgangsleistungen Aufteilung nach Umsatzverhältnis im Besteuerungszeitraum Ggf. Korrektur zum Jahresende 10

11 UMSATZSTEUER Rückwirkende Rechnungsberichtigung Problem: Wird der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung erst im Korrekturzeitpunkt berücksichtigt, fallen möglicherweise Zinsen gegenüber dem FA an. Die Frage, ob eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, bleibt umstritten. Die Finanzverwaltung verneint dies weiterhin. Lösungsansatz: Unter Umständen kann nach aktueller Rechtsprechung eine Rechnungsberichtigung zurückwirken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ü Die ursprüngliche Rechnung erfüllt bestimmte Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer). Nach der Verfügung der OFD Magdeburg vom ist in diesen Fällen AdV zu gewähren. 11

12 BETRIEBSPRÜFUNG Prüfungsarten Normale Betriebsprüfung Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Umsatzsteuer-Nachschau Steuerfahndungsprüfung 12

13 BETRIEBSPRÜFUNG Informationsquellen der Betriebsprüfer Zolldienststellen und andere Behörden Kreditinstitute Bundeszentralamt für Steuern Nationale und internationale Rechts- und Amtshilfeverfahren Staatsanwaltschaft Interne und externe Datenbanken 13

14 BETRIEBSPRÜFUNG Außergewöhnliche/Auffällige Sachverhalte Lücken in der Buchhaltung Ungewöhnliche Werte, Preise und Positionen Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug: Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen, Karussellgeschäfte Scheinselbständigkeit und Scheinarbeitsverhältnisse Verdeckte Gewinnausschüttungen Geschäfte mit nahestehenden Personen und Verrechnungspreise Reisekosten Barkasse Betriebliche Pkw-Nutzung Auslandssachverhalte 14

15 BETRIEBSPRÜFUNG Prüfungsmethoden und Prüfungsablauf Prüfungsmethoden: Vergleich mit ähnlichen Betrieben Innerer Betriebsvergleich über verschiedene Zeiträume Vermögenszuwachsrechnung Geldverkehrsrechnung Durch Anwendung dieser Methoden werden Indizien kenntlich gemacht, die anschließend einer genaueren Überprüfung unterzogen werden. 15

16 BETRIEBSPRÜFUNG Prüfungsmethoden und Prüfungsablauf Prüfungsablauf: Prüfungsanordnung Durchführung der Prüfung Formulierung und Diskussion der Prüfungsfeststellungen und der steuerlichen Auswirkungen Schlussbesprechung Erstellung des Prüfungsberichts Erlass geänderter Steuerbescheide Ggf. Rechtsbehelfsverfahren 16

17 BETRIEBSPRÜFUNG Mitwirkungspflichten, Vorbereitung durch den Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten: Vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der bekannten Beweismittel zu steuerrelevanten Tatsachen Ggf. Beschaffung von Ersatzbelegen Sachliche, wertungsfreie Auskunftserteilung Einerseits ist der Steuerpflichtige verpflichtet, alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Andererseits hat er auch das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, wenn er sich dadurch strafrechtlich selbst belastet. 17

18 BETRIEBSPRÜFUNG Mitwirkungspflichten, Vorbereitung durch den Steuerpflichtigen Vorbereitung durch den Steuerpflichtigen: Prüfung der Befangenheit des Betriebsprüfers (z. B. unliebsamer Nachbar) Schwachstellenanalyse beim Unternehmen/Betrieb Terminabstimmung mit dem Steuerberater Festlegung des Prüferraums, Bereitstellung notwendiger Hilfsmittel, Vorbereitung steuerrelevanter Unterlagen Einrichtung einer separaten EDV-Umgebung mit klar definierten Zugriffsrechten und -einschränkungen Vorabstimmung mit dem Prüfer Bestimmung zuständiger Auskunftspersonen Festlegung der Prüfungsstrategie 18

19 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Schneider + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Member of IGAL Intercontinental Grouping of Accountants and Lawyers Dresden Lortzingstraße Dresden Telefon Fax mail@sup-dresden.de Chemnitz Reichsstraße Chemnitz Telefon Fax mail@supchemnitz.de München Schackstraße München Telefon Fax kontakt@sup-muenchen.de 19

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