Einführung in das Zivilrecht Das und wie man damit umgeht (Methodik) insbesondere Gesetzesauslegung Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
Programm: Zweieinhalb aus Fünf Allgemeiner Teil 1-240 Recht der Schuldverhältnisse 241-853 Sachenrecht 854-1296 Familienrecht 1297-1921 Erbrecht 1922-2385 Allgemeine Regeln (Allgemeines Schuldrecht) 241-432 Einzelne Schuldverhältnisse (Besonderes Schuldrecht) 433-853 Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
Allgemeine und Besondere Teile Vorschriften vor der Klammer Rechtssubjekte, Rechtsobjekte, Willenserklärungen ( 116 ff.) und Verträge ( 145 ff.) im, Allgemeiner Teil Regeln für alle Schuldverhältnisse (auch alle Verträge) im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Die einzelnen Vertragstypen im Schuldrecht, Besonderer Teil, z. B.: Kaufvertrag, 433 ff., Werkvertrag, 631 ff. Dienstvertrag, Arbeitsvertrag Gesellschaftsvertrag Bürgschaftsvertrag, 765 ff. Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
Materielles Recht und Prozessrecht materielles Recht Rechtsverhältnisse, Zivilprozessordnung (ZPO) Verfahrensrecht, Prozessrecht insbesondere Beweisrecht Nicht Gegenstand der Vorlesung (zwei Ausnahmen) Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
Zitieren Paragraphen, Absätze, Sätze 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 281, des 282 oder des 283 verlangen. Am besten zitiert als 280 I 2 Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
Zivilrecht: Gesellschaft, Politik? Liberales : Freiheit statt Sozialismus (1900) Autonomie statt Schutz Bedürfnisse des geschäftetreibenden Bürgertums : Freiheit und Eigentum eher Gleichheit als Gerechtigkeit, vgl. letzte Folie Nur Tropfen sozialistischen Öls : 138 II, 2303 Nach 1945: Soziale Entwicklungen ( soziale Marktwirtschaft ), insbesondere durch zwingendes Recht Arbeitsrecht außerhalb des (Vertragsfreiheit als Vogelfreiheit des Arbeitnehmers?) Mietrecht bei Wohnraum ( 535 ff. ) Verbraucherschutzrecht (z. B. 312 ff. ) Gleichbehandlungsrecht ( AGG ) Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
Gesetzgeberische Methoden 1. Abstraktheit Keine Kasuistik, keine Beispiele (keine Listen ) Stattdessen Allgemeine und Besondere Teile (s. o.) und Generalklauseln 242, 157 138 I 2. Verweise z. B. 437 3. Legaldefinitionen z. B. 121 und 194 (siehe gleich) Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
und Anspruchsgrundlagen 194 Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung ergeben sich aus Anspruchsgrundlagen. Die drei häufigsten in dieser Vorlesung sind: 433 I, II 280 I 823 I Ohne Anspruchsgrundlage keine zivilrechtliche Prüfung. Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
Vier Grundfragen 1.Wer? 2.Von wem? 3.Was? 4.Woraus? (Anspruchssteller) (Anspruchsgegner) (Anspruchsziel) (Anspruchsgrundlage) Mit diesen vier Fragen beginnt jede zivilrechtliche Prüfung. Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
, Entwicklung von n 1. Entstehen eines Anspruchs? 194 : Legaldefinition, s. o. z. B. auf Zahlung, Übereignung oder Herausgabe von Sachen, aber auch: Abgabe einer Willenserklärung 2. Erlöschen eines Anspruchs? z. B. Erfüllung, 362 oder Unmöglichkeit, 275 I 3. Einreden gegen einen Anspruch? z. B. Verjährung, 214. Einreden sind Leistungsverweigerungsrechte. Der Anspruch besteht noch; seine Erfüllung kann durch den Schuldner jedoch verweigert werden. (In dieser Vorlesung werden nur die Einreden aus 275 II, III und 439 III behandelt.) Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 10
Der leichteste Fall der Welt Karl bestellt beim Autohändler Fischer einen Pkw der Marke Bonz zum Preis von 30.000. Die Lieferfrist beträgt nach ihrer Vereinbarung einen Monat. Das Fahrzeug soll bei Übergabe bezahlt werden. Fischer liefert das Fahrzeug jedoch nicht. Als der Wagen nach drei Monaten immer noch nicht bei Karl ist, fragt dieser nach seinen n gegen Fischer. Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 11
Gesetzesauslegung im Zivilrecht: 1. Von Gesetzen (hierzu jetzt) 2. Von Willenserklärungen/Verträgen (später in der Vorlesung) In jedem Fall: Das tägliche Brot (wie schon gesagt: Sprache!) Gesetzesauslegung hat, nebenbei, auch etwas mit Rechtssicherheit zu tun Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 12
Bienenstich Imker Ingo hat einen Bienenstock mit ca. 2.000 Bienen, deren Honig er am Samstag auf dem Markt am Stiftsplatz verkauft. Eines Nachts kommt der hungrige Problembär Bruno aus dem Pfälzer Wald, überwindet den Zaun des Ingo und beschädigt den Bienenstock schwer. Die Bienen entweichen, bekommen schlechte Laune, begeben sich zum Bauernhof des Nachbarn Norbert und fallen dort den Zuchthengst Horst an, der schließlich an zahlreichen Bienenstichen verendet. Hat Norbert gegen Ingo einen Anspruch aus 833? Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 13
Gesetzesauslegung 1.Wortlautauslegung ( grammatikalische ) Wortlaut als Grund und Grenze möglicher en (Rechtssicherheit; Eierwurf als terroristischer Akt ) 2.Teleologische ( Sinn und Zweck ) Verbraucherschutzrecht Minderjährigenrecht Raucherzimmer 3.Systematische (erst bei systematischer Kenntnis) 4.Historische ( Wille des Gesetzgebers ) Tiere und Häuser um das Jahr 1900 Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 14
OLG Hamm, 5.6.2013: Schlafende Hunde Die Klägerin kaufte in einem Reitsportgeschäft in Meinerzhagen ein, in dem die Beklagte als Verkäuferin beschäftigt war. Beim Verlassen des Geschäfts stürzte die Klägerin über die schlafende Schäferhündin der Beklagten. Die Beklagte nahm diese regelmäßig ins Ladengeschäft mit. Die Hündin hatte sich in den Eingangsbereich des Geschäfts begeben und schlief dort so, dass sie den Zugang versperrte. Sie war von der Klägerin, hinter deren Rücken sie lag, übersehen worden. Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine schwere Knieverletzung zu, für die sie von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Die Beklagte meint, dass die Klägerin den Sturz aufgrund ihrer Unaufmerksamkeit selbst verschuldet habe. Das OLG Hamm hat die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt: Mit dem Sturz der Klägerin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe (Gefährdungshaftung). Ein solch unbekümmertes Verhalten entspreche der tierischen Natur und begründe die Tierhalterhaftung nach 833. Unerheblich sei es, dass die Hündin schlafend und damit regungslos auf dem Boden gelegen habe, als die Klägerin über sie gestürzt sei. Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 15
Frauen und Männer Der verheiratete ehemalige Fußballer Stefan Eifelberg (49) wird in der Zeitung Goldenes Bild mit einer relativ blonden Dame namens Veronika (17½) abgelichtet. Stefans Frau Frieda sieht das Bild und lässt sich scheiden. Stefan macht gegen Gustav Gold, den Herausgeber der Zeitung Goldenes Bild, Schadensersatzansprüche aus 823 I wegen Verletzung seiner Ehe geltend. Mit Recht? Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 16
Wortlautauslegung: Die E-Zigarette Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz ist nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW nicht auf E- Zigaretten anwendbar (Urt. v. 04.11.2014). Ausdrücklich erwähnt werden die E-Zigaretten im Gesetz nicht, und eine Gleichsetzung mit Tabakprodukten komme nicht in Betracht, so das Gericht. Der klagende Gastwirt aus Köln muss damit den Gebrauch von E- Zigaretten in seinem Lokal nicht unterbinden. Die Stadt Köln hatte ihm zuvor Ordnungsmaßnahmen angedroht und sich dabei auf das Nichtraucherschutzgesetz gestützt. Dieses sei jedoch nur auf Tabakwaren anwendbar, bei denen ein Verbrennungsvorgang stattfinde, erklärten nun die OVG-Richter: Das Gesetz verbiete nur das Rauchen in bestimmten Einrichtungen. Nach dem allgemeinen und fachlichen Sprachgebrauch könne damit nur das Einatmen von Rauch, der bei der Verbrennung von Tabak entsteht, gemeint sein. Ein solcher Verbrennungsvorgang finde bei der E-Zigarette aber nicht statt. Zivilrecht 3 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 17