Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid)

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Transkript:

Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) des Landkreises Ravensburg betreffend die Oberschwabenklinik GmbH auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen, in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss -, des RAHMENS DER EUROPÄISCHEN UNION für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. 8/15 vom 11. Januar 2012), der RICHTLINIE 2005/81/EG DER KOMMISSION vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz finanzieller Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005), der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006), sowie des URTEILS DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFES vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und dem Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft GmbH (Rs. C-280/00) - Altmark-Trans -Rechtsprechung -. 1

Präambel Die Oberschwabenklinik GmbH ist ein Verbund aus vier Krankenhäusern und sorgt für eine flächendeckende klinische Akut- und Notfallversorgung im Landkreis Ravensburg. Das Krankenhaus St. Elisabeth, Ravensburg stellt die Zentralversorgung sicher. Das Krankenhaus Klinikum Westallgäu mit den Betriebsstellen Wangen und Isny sichert die Versorgung im württembergischen Allgäu, das Krankenhaus Bad Waldsee die Grundversorgung im nördlichen Schussental. Die Oberschwabenklinik GmbH besteht aus Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden und die zu versorgenden Patienten untergebracht und versorgt werden. Ziel ist die bedarfsgerechte, medizinisch zweckmäßige Versorgung der Bevölkerung im Landkreis Ravensburg und im Umland. Dazu bieten die Krankhäuser der Oberschwabenklinik GmbH ambulante, teil- und vollstationäre Krankenhausversorgung auf einem hochqualifizierten medizinischen und pflegerischen Niveau. Die Oberschwabenklinik GmbH bildet außerdem Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Kinderkrankenpfleger/innen und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten aus. Das Krankenhaus St. Elisabeth ist darüber hinaus akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Ulm. Die Oberschwabenklinik GmbH fördert damit die Aus-, Fort- und Weiterbildung durch die Bereithaltung von Lehrangeboten. Gemäß 2 des auf Basis von 111 Abs. 2 SGB V geschlossenen Versorgungsvertrages zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und der Oberschwabenklinik GmbH vom 26.04.2006 dient das Heilig-Geist-Spital als geriatrische Rehabilitationseinrichtung der Sicherstellung der geriatrischen Rehabilitation primär im Landkreis Ravensburg. Die Leistungen der geriatrischen Rehabilitation dienen der Abkürzung und Vermeidung einer Krankenhausbehandlung sowie der Vermeidung und Minderung von Pflegebedürftigkeit gemäß dem Grundsatz Rehabilitation vor Pflege. Die Oberschwabenklinik GmbH verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn der 51 ff. AO ( steuerbegünstigte Zwecke ). Sie ist nicht auf gewerbliche Gewinnerzielungszwecke ausgerichtet und erfüllt im Rahmen ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben. Gemäß 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg sind die Landkreise verpflichtet, sofern die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht durch andere Träger sichergestellt ist, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben. Da die Versorgung durch andere Träger im Landkreis Ravensburg nicht gesichert ist, ist eine Förderung der Oberschwabenklinik GmbH durch den Landkreis Ravensburg unerlässlich. Diese Förderung der Oberschwabenklinik GmbH durch den Landkreis besteht aus Verlustausgleichsleistungen, die in einem ersten Schritt durch den Eigenbetrieb Immobilien, Krankenhäuser und Pflegeschule und erst in einem zweiten Schritt durch den Landkreis Ravensburg erfolgen, der wiederum die Verluste des Eigenbetriebes ausgleicht. Daneben gibt es Maßnahmen des Landkreises, die unmittelbar der Oberschwabenklinik GmbH zugutekommen, wie z.b. ein Liquiditätsdarlehen. In beiden Fällen stammen die Leistungen von Seiten des Landkreises, der sich im ersten Fall des Eigenbetriebs als Mittler bedient, der ein kommunales Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist. 2

1 Gemeinwohlaufgabe (1) Gemäß 3 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg haben die Landbzw. Stadtkreise die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern sicherzustellen, sofern diese durch andere Träger nicht gewährleistet ist (Sicherstellungsauftrag). (2) Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). (3) Das Krankenhaus Klinikum Westallgäu mit den Betriebsstellen Wangen und Isny sowie das Krankenhaus Bad Waldsee wurden durch Feststellungsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.01.2011 und das Krankenhaus St. Elisabeth/Nikolaus Ravensburg mit Feststellungsbescheid bzw. Änderungsfeststellungsbescheid vom 24.01.2011 / 08.03.2011 / 09.12.2011 in den Krankenhausplan, seine Einzelfeststellungen sowie Änderungen aufgenommen. (4) Der Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß 111 Abs. 2 SGB V zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und der Oberschwabenklinik GmbH vom 26.04.2006 bestätigt, dass die geriatrische Rehabilitationseinrichtung im Heilig-Geist-Spital Ravensburg für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zum Zweck der medizinischen Rehabilitation notwendig ist. (5) Dabei handelt es sich ebenfalls um DAWI. 2 Beauftragte Gesellschaft (Art. 4 lit. b des Freistellungsbeschlusses) (1) Der Landkreis Ravensburg betraut die in der Präambel näher beschriebene Oberschwabenklinik GmbH mit Sitz im Landkreis Ravensburg mit der Erbringung der in 3 Abs. 1 dieses Betrauungsaktes näher bezeichneten DAWI. (2) Das betraute Unternehmen ist dadurch zur Erbringung dieser DAWI verpflichtet. 3 Art der Dienstleistung (Art. 4 lit. a des Freistellungsbeschlusses) (1) Die Betrauung umfasst nachstehende DAWI: Medizinische Versorgungsleistungen: die bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sowie die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der in diesen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen behandelten Patienten. Die Krankenhausbetriebe umfassen voll- und teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen und ambulant ärztliche, medizinisch-technische, pflegerische und physikalische Leistungen. Das Heilig-Geist-Spital erbringt geriatrische Rehabilitationsleistungen. 3

Notfalldienste: Gewährung der ständigen Aufnahme und Dienstbereitschaft sowie Gestellung von Notärzten. Unmittelbar mit der Haupttätigkeit verbundene Nebenleistungen: Aus, Fort- und Weiterbildung in Berufen, die in den betreffenden Krankenhäusern ausgeübt werden. (2) Daneben erbringt die Oberschwabenklinik GmbH unter Beachtung der hierzu geltenden Vorgaben folgende Dienstleistungen, die keine DAWI darstellen: Beteiligung am Medizinischen Versorgungszentrum am Krankenhaus Wangen, Arzneimittelherstellung für Dritte, Gewerbliche Vermietung von Immobilien, Essenlieferungen an Dritte, Schönheitsoperationen, Sonstige Dienstleistungen für Dritte (u.a. Kioskbetrieb). 4 Betroffenes Gebiet (Art. 4 lit. b des Freistellungsbeschlusses) Die Oberschwabenklinik GmbH ist vorwiegend für die medizinische Versorgung der Bevölkerung im Landkreis Ravensburg und dem Umland zuständig; ihre Dienstleistungen sind jedoch weder auf Bewohner dieses Gebietes beschränkt noch müssen sie den Ansprüchen an eine Vollversorgung genügen. 5 Art der Förderung (Art. 4 lit. c des Freistellungsbeschlusses) Der Landkreis Ravensburg verpflichtet sich zum Ausgleich der der Oberschwabenklinik GmbH entstehenden Jahresfehlbeträge, die ausschließlich aus der Erbringung von DAWI resultieren. 6 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlungen (Art. 4 lit. d, Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Der auszugleichende Jahresfehlbetrag ergibt sich aus dem Jahreswirtschaftsplan der Oberschwabenklinik GmbH sowie aus dem Jahreswirtschaftsplan des Eigenbetriebes Immobilien, Krankenhäuser und Pflegeschule, soweit dieser für die Oberschwabenklinik GmbH relevante Festsetzungen enthält. Beide Jahreswirtschaftspläne werden miteinander abgestimmt und im Voraus erstellt. 4

(2) Die Höhe der Ausgleichszahlungen geht unter der möglichen Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Unterdeckungen abzudecken. Unterdeckung ist die Differenz zwischen sämtlichen in Verbindung mit den in 3 Abs. 1 des Betrauungsaktes spezifizierten Dienstleistungen angefallenen Kosten und den gesamten Einnahmen, die in Verbindung mit diesen Dienstleistungen anfallen bzw. die Differenz zwischen Nettokosten aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und den Nettokosten oder Gewinnen ohne eine solche Verpflichtung. Der durch den Landkreis Ravensburg vorgenommene Verlustausgleich dient der Deckung der bei der Erbringung der in 3 Abs. 1 des Betrauungsaktes spezifizierten Dienstleistungen entstandenen Kosten. (3) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch des betrauten Unternehmens auf die Ausgleichsleistungen des Landkreises Ravensburg. (4) Bereits durch den Landkreis Ravensburg in der Vergangenheit gewährte Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) werden von dieser Betrauung erfasst. 7 Kontrolle zur Vermeidung von Überkompensation, doppelte Buchführung (Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 9 des Freistellungbeschlusses) (1) Durch die Ausgleichszahlungen sollen keine Überkompensationen für die Erbringung der in 3 Abs. 1 dieses Vertrages aufgeführten Dienstleistungen entstehen. Ferner dürfen die Mittel zu keinen andern Zwecken als den in diesem Betrauungsakt festgelegten verwendet werden. (2) Zur Kontrolle dessen führt die Oberschwabenklinik GmbH Nachweise über die Verwendung ihrer Mittel und die Entstehung der auszugleichenden Fehlbeträge. Dies geschieht durch den Jahresabschluss und weitere Nachweise entsprechend 6 Abs. 2 dieses Betrauungsaktes, die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen. (3) Die Oberschwabenklinik GmbH ist zur doppelten Buchführung, innerhalb derer sie zwischen den Dienstleistungen aus 3 Abs. 1 und 3 Abs. 2, Abs. 3 dieses Betrauungsaktes unterscheiden, verpflichtet, soweit sie Dienstleistungen erbringen bzw. fördern, die keine DAWI sind. 8 Rückzahlung im Falle der Überkompensation (Art. 6 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses) (1) Im Falle einer Überkompensation ist die Oberschwabenklinik GmbH nach Aufforderung durch den Landkreis Ravensburg zur Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen verpflichtet. (2) Übersteigt die Überkompensation den durchschnittlichen jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 %, so kann sie auf den nächsten Zeitraum übertragen und von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Ausgleich abgezogen werden. Für diesen Fall kann auf eine Rückzahlung verpflichtet werden. 5

9 Vorhalten von Unterlagen, Berichterstattung (Art. 8, Art. 9 des Freistellungsbeschlusses) (1) Der Landkreis Ravensburg hält während des Betrauungszeitraumes und für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums alle Informationen verfügbar, die notwendig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten Ausgleichszahlungen mit dem Freistellungsbeschluss vereinbar sind. (2) Dies gilt unbeschadet weitergehender Vorschriften. 10 Dauer der Betrauung (Art. 2 Abs. 2, Art. 4 lit. a des Freistellungsbeschlusses) (1) Der vorliegende Betrauungsakt tritt mit seiner Unterzeichnung mit Wirkung zum 01.01.2014 in Kraft und ist auf eine Laufzeit von zehn Jahren befristet. Er ersetzt den Betrauungsakt vom 09.04.2008. (2) Die Betrauung bezogen auf das Klinikum Westallgäu Betriebstätte Isny endet mit dessen Schließung. (2) Der Kreistag des Landkreises Ravensburg hat in seiner Sitzung vom 10.10.2013 diesen Betrauungsakt beschlossen. Ravensburg, den 18.10.2013 Kurt Widmaier Landrat 6