Zentrale Dienstvorschrift Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen während des Reservewehrdienstverhältnisses Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Regelungen für Entschädigungen nach 7 Absatz 2 Nummer 1 Reservistengesetz (ResG) und Aufwandsentschädigungen nach 7 Absatz 2 Nummer 2, 1. Alternative ResG Bundesministerium der Verteidigung Gebilligt durch: RL BMVg FüSK II 1 Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung Herausgebende Stelle: BMVg Referat FüSK II 1 Geltungsbereich: Einstufung: Einsatzrelevanz: Berichtspflichten: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Nein Nein Gültig ab: 01.07.2014 Frist zur Überprüfung: 30.06.2019 Version: 1 Ersetzt/hebt auf: Aktenzeichen: Az 19-11-00 Richtlinie für die Gewährung eines Auslagenersatzes für die als Führer von Verbänden und Einheiten (nichtaktive und teilaktive Mobilmachungstruppenteile/ Dienststellen) eingesetzten Offiziere der Reserve vom 18. Juli 1996 (BMVg Fü S I 1 Az 16-35-01, VMBl 1996 S. 320 unter Berücksichtigung der Änderung Fü S I 1 durch FS mbh 01650 vom 13.12.2006 in Kraft seit 01.01.2007 ) Identifikationsnummer: A.145412.1I
Inhaltsverzeichnis 1 Absicht 3 2 Entschädigung nach 7 Abs. 2 Nr. 1 ResG 3 2.1 Höhe der Entschädigung 3 2.2 Berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand 3 2.3 Pflichten des Berechtigten und Zuständigkeit 4 2.4 Jahresabrechnung 4 2.5 Zahlungsweise 4 2.6 Anwendung Bundesreisekostengesetz 5 3 Aufwandsentschädigung nach 7 Abs.2 Nr. 2, 1. Alternative ResG 5 4 Zuständigkeit 5 5 Übergangsregelungen 6 6 Anlagen 7 6.1 Berechnungsformel für den Jahresbedarf 7 Seite 2
Absicht A-1454/12 1 Absicht 101. Die in ein Reservewehrdienstverhältnis nach 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr (Reservistinnen- und Reservistengesetz ResG) berufenen Soldatinnen und Soldaten können Entschädigungen nach 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ResG erhalten. 102. Diese Zentrale Dienstvorschrift regelt die Entschädigungen nach 7 Absatz 2 Nummer 1 ResG und Aufwandsentschädigungen nach 7 Absatz 2 Nummer 2, 1. Alternative ResG und ist mit dem Bundesministerium des Inneren abgestimmt. 1 2 Entschädigung nach 7 Abs. 2 Nr. 1 ResG 2.1 Höhe der Entschädigung 201. Zur Abgeltung des zeitlichen Aufwands im Ehrenamt können folgende Entschädigungen gewährt werden: für die Leiterinnen und Leiter der Kreisverbindungskommandos (KVK) oder Bezirksverbindungskommandos (BVK) bis zu 160 Euro pro Monat, für die stellvertretenden Leiterinnen und Leiter der KVK oder BVK bis zu 120 Euro pro Monat und für die Beauftragten Sanitätsstabsoffiziere für die zivil-militärische Zusammenarbeit im Gesundheitswesen (BeaSanStOffzZMZGesWes) bis zu 120 Euro pro Monat. 202. Diese Höchstsätze können nur erreicht werden, wenn mindestens der in Nr. 203 aufgeführte Zeitaufwand entstanden ist. Sofern das Reservewehrdienstverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres besteht, ist der in Nr. 203 aufgeführte Zeitaufwand entsprechend zu kürzen. 2.2 Berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand 203. Der maximal berücksichtigungsfähige Zeitaufwand beträgt unter Berücksichtigung aller Abwesenheitszeiten im Kalenderjahr für die Leiterinnen und Leiter der KVK und BVK 240 Stunden, stellvertretenden Leiterinnen und Leiter der KVK und BVK 180 Stunden sowie BeaSanStOffzZMZGesWEs 180 Stunden. 204. Abwesenheitszeiten sind Zeiten einer Aktivierung nach 8 ResG Satz 1. Abwesenheitszeiten sind auch Zeiten, in denen die jeweiligen Aufgaben nicht wahrgenommen werden können (beispielsweise durch Krankheit, Urlaub oder berufliche Tätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsgebietes). 1 Nach 7 Absatz 3 ResG (Artikel 3 des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vom 21. Juli 2012, BGBl. I S. 1583, in Kraft getreten am 26. Juli 2012) Seite 3
Entschädigung nach 7 Abs. 2 Nr. 1 ResG 2.3 Pflichten des Berechtigten und Zuständigkeit 205. Der bzw. die Berechtigte erklärt pro Kalendermonat die im Monat angefallenen Abwesenheitstage. 206. Diese Erklärung ist, gegengezeichnet durch das zuständige Landeskommando (LKdo) für die Leiter bzw. Leiterinnen und die stellvertretenden Leiter bzw. Leiterinnen der KVK/BVK und Kommando Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung (Kdo SanEinsUstg) oder das zuständige Sanitätskommando (SanKdo) für die BeaSanStOffzZMZGesWes, der zuständigen Stelle nach Nr. 401 zur Endabrechnung zuzuleiten. 207. Zeiten einer Aktivierung sind dieser Stelle unverzüglich anzuzeigen, sofern die Aktivierung nicht durch das jeweilige Kommando angeordnet wird. Im Voraus bekannte Abwesenheitszeiten von mehr als zwei Monaten sind dort ebenfalls anzuzeigen. 2.4 Jahresabrechnung 208. Auf der Grundlage der Meldungen nach Nr. 205 erfolgt die Jahresabrechnung. 209. Bei Abwesenheitszeiten bis zu 65 Tagen wird die volle Entschädigung gezahlt. Im Falle von Nr. 202, Satz 2 erfolgt die Bezahlung anteilig. Bei darüber hinaus gehenden Abwesenheitszeiten wird der Jahresbetrag wie folgt berechnet: M = Anzahl der Monate B = Betrag für monatlichen Zeitaufwand (also 160 oder 120 Euro) A = Anzahl der Abwesenheitstage J = Jahresbetrag Beispiele für die Berechnung sind in der Anlage 6.1 dieser Zentralen Dienstvorschrift aufgeführt. 2.5 Zahlungsweise 210. Die Entschädigung wird dem Berechtigten monatlich im Voraus zu 75 % des Höchstbetrages gezahlt. Die Leiterinnen und Leiter der KVK und BVK erhalten 120, die stellvertretenden Leiter und Leiterinnen der KVK und BVK sowie die BeaSanStOffzZMZGesWes erhalten 90. Seite 4
Aufwandsentschädigung nach 7 Abs.2 Nr. 2, 1. Alternative ResG A-1454/12 211. Nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt die Endabrechnung auf der Grundlage der vollständig erklärten oder angezeigten Abwesenheitszeiten. Überzahlungen sind zurückzufordern oder mit Vorauszahlungen nach Nr. 210, Satz 1 zu verrechnen. 2.6 Anwendung Bundesreisekostengesetz 212. Auf Dienstreisen finden die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) Anwendung. Soldatinnen und Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis unterfallen 1 Absatz 1 Soldatengesetz und sind damit nach 1 Abs. 1 BRKG anspruchsberechtigt. 3 Aufwandsentschädigung nach 7 Abs.2 Nr. 2, 1. Alternative ResG 301. Aufwandsentschädigungen nach 7 Absatz 2 Nummer 2, 1. Alternative ResG dürfen nur gewährt werden, soweit aus dem Reservewehrdienstverhältnis finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Soldatin oder dem Soldaten nicht zugemutet werden kann. Unzumutbar ist die Kostenübernahme, wenn der Mehraufwand mindestens 8 beträgt. 302. Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig, wenn die Aufwendungen ausschließlich dienstlich erforderlich und dem Dienstherrn zuzurechnen sind. Sie sind dem Dienstherrn zuzurechnen, wenn die Soldatin oder der Soldat im Reservewehrdienstverhältnis ohne diese Aufwendungen außerstande wäre, die übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. 303. Für die danach erforderliche Einzelfallprüfung sind die Art der übertragenen Aufgaben (z. B. Repräsentationsverpflichtungen) und der private Nutzungswert zu berücksichtigen. Der Aufwand darf nicht bereits durch anderweitige Leistungen (z.b. Erstattung des Verpflegungsmehraufwands nach dem BRKG) abgegolten worden sein. 4 Zuständigkeit 401. Für die KVK oder BVK erfolgt die Abrechnung über das zuständige LKdo, für die BeaSanStOffzZMZGesWes über das Kommando Sanitätseinsatzunterstützung (Kdo SanEinsUstg) oder das zuständige Sanitätskommando (SanKdo). Diese leiten die Unterlagen an das örtlich zuständige Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) zur Abrechnung und Auszahlung weiter. Seite 5
Übergangsregelungen 5 Übergangsregelungen 501. Die Richtlinie für die Gewährung eines Auslagenersatzes für die als Führer von Verbänden und Einheiten (nichtaktive und teilaktive Mobilmachungstruppenteile/Dienststellen) eingesetzten Offiziere der Reserve vom 18. Juli 1996 (BMVg Fü S I 1 Az 16-35-01, VMBl 1996 S. 320 unter Berücksichtigung der Änderung BMVg Fü S I 1 durch FS mbh 01650 vom 13.12.2006 in Kraft seit 01.01.2007 ) wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 aufgehoben. 502. Sie ist für die unter Nr. 203 fallenden Personen nur noch bis zu deren Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis nach 4 ResG anzuwenden. Diese Personen erhalten ab August 2012 unter Anrechnung von bereits bezogenen Leistungen eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe dieser Zentralen Dienstvorschrift. 503. Für den zurückliegenden Zeitraum gilt insoweit der maximal berücksichtigungsfähige Zeitaufwand als erbracht. Die in diesem Zeitraum angefallenen sowie bis zur Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis noch anfallenden Aufwandsentschädigungen für funktionsbezogenen finanziellen Aufwand nach 7 Absatz 2 Nummer 2, 1. Alternative ResG können, nach Maßgabe der Nr. 303 nur insoweit, als nicht bereits aufgrund anderer Regelungen eine Erstattung erfolgte, gezahlt werden. 504. Anträge auf entsprechende Zahlungen für die Vergangenheit sind bis zum 31.12.2014 bei den unter Nr. 401 genannten Stellen einzureichen. Seite 6
Anlagen A-1454/12 6 Anlagen 6.1 Berechnungsformel für den Jahresbedarf Die Berechnungsformel für den Jahresbetrag ist in Nr. 209 dargestellt. Zur näheren Erläuterung dienen die hier aufgeführten Beispiele: Beispiel 1: Leiter BVK, ganzjährig im Reservewehrdienstverhältnis, A = 65. Da A nicht > 65 (= 65 x 12/12), keine Anwendbarkeit der Formel. => J = 12 Monate x 160 Euro => J = 1.920 Euro als volle Entschädigung für das ganze Jahr. Beispiel 3: Leiter BVK, im Reservewehrdienstverhältnis ab 1. Mai, A = 40. Beispiel 2: Leiter BVK, ganzjährig im Reservewehrdienstverhältnis, A = 75. Da A > 65 (= 65 x 12/12), ist die Formel anwendbar. => J = 160 Euro x (365 x 12 12 x 75)/300 => J = 1.856 Euro als anteilige Entschädigung für das ganze Jahr. Beispiel 4: Leiter BVK, im Reservewehrdienstverhältnis ab 1. Mai, A = 51. Da A nicht > 43,33 (= 65 x 8/12), keine Da A > 43,33 (= 65 x 8/12), ist die Formel Anwendbarkeit der Formel. anwendbar. => J = 8 Monate x 160 Euro => J = 160 Euro x (365 x 8 12 x 51)/300 => J = 1.280 Euro als volle => J = 1.230,93 Euro als anteilige Entschädigung für das anteilige Jahr. Entschädigung für das anteilige Jahr. Seite 7