Fortbildung Vorbeugender Brandschutz AGBF Sachsen AK VB/G und LFV Sachsen, Referat VB

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Fortbildung Vorbeugender Brandschutz AGBF Sachsen AK VB/G und LFV Sachsen, Referat VB am 13. September 2016 Neuerungen im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bernd Augsburg Referat 53, SMI 1

Neuerungen im Bauordnungsrecht 1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 2. Umsetzung des EuGH-Urteils 3. Vollzugsfragen 4. Hinweise zu Internetlinks 5. Ausblick 2

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.1 Sonderbautatbestände; 2 Absatz 4 Klarstellung zu Garagen Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege und Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung Versammlungsstätten im Freien Tageseinrichtungen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder 3

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.1 Sonderbautatbestände; 2 Absatz 4 Nummer 3 (4) Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:.. 3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen sowie land- oder forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als 10 000 m³ Brutto- Rauminhalt;. 4

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.1 Sonderbautatbestände 2 Absatz 4 SächsBO; Nummer 3 3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen sowie land- oder forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als 10 000 m³ Brutto- Rauminhalt Sonderbaueigenschaft von Tiefgaragen ( 2 Absatz 4 SächsBO) Inwieweit erfüllen Gebäude, die keine Wohngebäude sind, in denen sich ein Gebäudeteil Garage befindet, den Sonderbautatbestand des 2 Absatz 4 Nummer 3 SächsBO? Siehe Protokoll der Dienstberatung vom 3. Dezember 2014 5

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.1 Sonderbautatbestände; 2 Absatz 4 Nummer 9 Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege und Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten a) einzeln für mehr als sechs Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bestimmt sind oder b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als sechs Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bestimmt sind 6

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.1 Sonderbautatbestände Auszug aus dem Protokoll der Dienstberatung des SMI mit den Bauaufsichtsbehörden 2014 Gerichtlich entschieden wurde bereits in einem Einzelfall, dass mit einer Baugenehmigung zur Sanierung eines Wohnhauses eine tatsächliche Nutzung des Gebäudes zur Pflege und Betreuung älterer Personen nicht gedeckt ist (Entscheidungen des VG Dresden vom 4. September 2014, Az.: 7 L 414/14 sowie des Sächsischen OVG vom 18. November 2014, Az.: 1 B 218/14). 7

2 Absatz 4 Nummer 9 SächsBO Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen Wie wirken sich die Regelung des SächsBeWoG auf den Sonderbautatbestand des 2 Absatz 4 Nummer 9 SächsBO aus? Der Kommunale Sozialverband Sachsen (KVS) meldet als Aufsichtsbehörde nach dem SächsBeWoG stationäre Einrichtungen im Sinne des 2 SächsBeWoG an die zuständige Bauaufsichtsbehörde. 8

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.1 Sonderbautatbestände; 2 Absatz 7 Nummer 7 Buchst. b Versammlungsstätten im Freien (4) Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: [ ] 7. Versammlungsstätten a) [ ] b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen; [ ] 9

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.1 Sonderbautatbestände; 2 Absatz 4 Nummer 12 Tageseinrichtungen, ausgenommen Tageseinrichtungen für nicht mehr als zehn Kinder und Kindertagespflege (4) Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: [ ] 12. Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Kinder, ausgenommen Tageseinrichtungen für nicht mehr als zehn Kinder und Kindertagespflege; [ ] 10

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.1 Sonderbautatbestände; 2 Absatz 4 23 des Landesjugendhilfegesetzes [ ] (2) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf Kindern. Sie kann im Einzelfall auch für weniger als die beantragte Anzahl der Kinder erteilt werden. (3) [ ] (4) Sollen mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in Kindertagespflege oder Vollzeitpflege aufgenommen werden, findet 45 SGB VIII Anwendung. 11

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.2 Barrierefreies Bauen Auszug aus dem Protokoll der Dienstberatung des SMI mit den Bauaufsichtsbehörden 2014 Bei der Prüfung von Brandschutznachweisen ist besonderes Augenmerk auf die Sicherstellung der Rettung von Menschen mit Behinderungen zu richten. Die Bauvorlagen und insbesondere der Brandschutznachweis als Bestandteil der Bauvorlagen nach 12 Absatz 4 DVOSächsBO müssen hierzu Aussagen enthalten. Hinsichtlich der Anforderungen ist insbesondere auf 33 Absatz 3 SächsBO zu verweisen. 12

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.2 Barrierefreies Bauen 13

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.2 Barrierefreies Bauen 14

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.3 Brandschutz; 28 Absatz 2 Satz 3 [Ausnahmen vom Erfordernis nichtbrennbarer Baustoffe] (2). Satz 1 gilt nicht für 1. Türen und Fenster, 2. Fugendichtungen und 3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion. 15

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.3 Brandschutz; 28 Absatz 4 und 5 (4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. (5). [Beschränkung der Erleichterungen für Außenwände mit geschossübergreifenden Hohl- und Lufträumen] Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, Absatz 4 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. 16

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.3 Brandschutz; 30 Absatz 6 [Erleichterung bei Brandwänden über Eck für GK 1 bis 4] (6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen. Das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand, ausgebildet ist. 17

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.3 Brandschutz; 30 Absatz 7 [Klarstellung zu Außenwandbekleidungen] (7). Außenwandbekleidungen von Brandwänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 18

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.3 Brandschutz; 35 Absatz 8 [Treppenraum ohne Fenster] (8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen 1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können, oder 2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben. 19

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.3 Brandschutz In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 zudem an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. 20

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.3 Brandschutz; 35 Absatz 8 Besondere Vorkehrungen > Nummer 25.3.2.2 ff VwVSächsBO 35.3.2 Innenliegender notwendiger Treppenraum 35.3.2.2 Innenliegender notwendiger Treppenraum in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 35.3.2.3 Innenliegender notwendiger Treppenraum in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit Ausnahme von Hochhäusern 21

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.3 Brandschutz; 47 Absatz 4 [Rauchwarnmelderpflicht] (4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. 22

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 1.3 Brandschutz; 90 Absatz 3 [Verlängerung der Übergangsfrist für die Einführung des qualifizierten Brandschutzplaners] (3) Abweichend von 66 Abs. 2 Satz 4 genügt bis zum 1. April 2017 die Bauvorlageberechtigung nach 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4. Abweichend von 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 muss bis zum 1. April 2017 der Brandschutznachweis auch bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 bauaufsichtlich geprüft sein. 23

1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung Regelung bis 30. April 2014: Bautechn. Nachweis Anforderungen an Gebäude GKl 1 bis 3, außer Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen der GKl 1 bis 3 GKl 4 und 5 Brandschutz Ersteller Bauvorlageberechtigung 1 Bauvorlageberechtigung 1 Bauvorlageberechtigung 1 Prüfung bauaufsichtliche Prüfung 2 bauaufsichtliche Prüfung Nach Ablauf der Übergangsfrist (nach dem 1. April 2017) gilt: Bautechn. Nachweis Anforderungen an Gebäude GKl 1 bis 3, außer Sonderbauten, Mittelund Großgaragen GKl 4, außer Mittelund Großgaragen Sonderbauten, Mittelund Großgaragen der GKl 1 bis 4 GKl 5 Brandschutz Ersteller Bauvorlageberechtigter, qual. Brandschutzplaner, Prüfing. für Brandschutz qualifizierter Brandschutzplaner, PI für Brandschutz Bauvorlageberechtigter, qual. Brandschutzplaner, Prüfing. für Brandschutz Bauvorlageberechtigter, qual. Brandschutzplaner, Prüfing. für Brandschutz Prüfung bauaufsichtliche Prüfung bauaufsichtliche Prüfung 2 1 Seit dem 28.12.2009 darf auch der Prüfingenieur für Brandschutz Brandschutznachweise erstellen. 2 bauaufsichtliche Prüfung = Prüfung durch Prüfingenieur oder Prüfamt, bei Sonderbauten kann die Bauaufsichtsbehörde auch selbst prüfen ( 15 DVOSächsBO 24

Neuerungen im Bauordnungsrecht 1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 2. Umsetzung des EuGH-Urteils 3. Vollzugsfragen 4. Hinweise zu Internetlinks 5. Ausblick 25

2. Umsetzung des EuGH-Urteils Liste der Technischen Baubestimmungen Bauregelliste [DIBt] Teil I Teil II Teil III Vorbemerkungen [Länder auf Grundlage M- LTB] [DIBt] [DIBt] Bauregelliste A Bauregelliste B Liste C Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 1 Teil 2 in Vorbereitung: VV LTB 26

2. Umsetzung des EuGH-Urteils MBO Dritter Teil Bauliche Anlagen Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung Entwurf MBO Dritter Teil Bauliche Anlagen Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung 11 Baustelle 11 Baustelle 12 Standsicherheit 12 Standsicherheit 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse 14 Brandschutz 14 Brandschutz 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz 16 Verkehrssicherheit 16 Verkehrssicherheit 16a Bauarten 27

2. Umsetzung des EuGH-Urteils MBO Dritter Teil Bauliche Anlagen Dritter Abschnitt Bauprodukte, Bauarten Entwurf MBO Dritter Teil Bauliche Anlagen Dritter Abschnitt Bauprodukte 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten 16c Anforderungen für die Verwendung von CE- gekennzeichneten Bauprodukten 17 Bauprodukte 17 Verwendbarkeitsnachweise 18 Allgemeine bauliche Zulassung 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 19 Allgemeines bauliches Prüfzeugnis 19 Allgemeines bauliches Prüfzeugnis 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 21 Bauarten 21 Übereinstimmungsbestätigung 22 Übereinstimmungsnachweis 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers 23 Übereinstimmungserklärung des Erstellers 23 Zertifizierung 24 Übereinstimmungszertifikat 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen 28

2. Umsetzung des EuGH-Urteils MBO Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsund Schlussvorschriften 84 Ordnungswidrigkeiten 84 Ordnungswidrigkeiten 85 Rechtsvorschriften 85 Rechtsvorschriften Entwurf MBO Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsund Schlussvorschriften 85a Technische Bestimmungen 29

Neuerungen im Bauordnungsrecht 1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 2. Umsetzung des EuGH-Urteils 3. Vollzugsfragen 4. Hinweise zu Internetlinks 5. Ausblick 30

3. Vollzugsfragen 3.1 Brandschutz 3.1.1 Umgang mit Empfehlungen der AGBF 31

3. Vollzugsfragen 3.1.4 Objektfunkanlagen [ 51 SächsBO] An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf 7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen 32

3. Vollzugsfragen 3.1.4 Wiederkehrende Prüfungen [Nummer 51 Satz 5 bis 7 VwVSächsBO] Nummer 51 Satz 5 VwVSächsBO Sofern sich nicht bereits aus Sonderbauvorschriften bestimmte Zeitabstände für die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde ergeben, sind solche Prüfungen bei Sonderbauten mit großen Menschenansammlungen im Abstand von höchstens fünf Jahren vorzunehmen. 33

3. Vollzugsfragen 3.1.5 Sicherstellung der Löschwasserversorgung Fragen der Bauaufsichtsbehörden Muss die Bauaufsichtsbehörde bei nicht gesicherter Löschwasserversorgung eine beantragte Baugenehmigung verwehren? Kann von Bauwilligen der Bau einer Zisterne verlangt werden? Ist der Bauherr dann berechtigt die Kosten von der Gemeinde/Stadt zurück zu verlangen? 34

3. Vollzugsfragen 3.1.5 Sicherstellung der Löschwasserversorgung Nummer 14 VwVSächsBO Die Möglichkeit wirksamer Löscharbeiten schließt auch die ausreichende, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Löschwasserversorgung ein. Die der Löschwasserversorgung dienenden technischen Einrichtungen können (Trink- und Brauchwasser-) Versorgungsleitungen mit Hydranten sowie von diesen Versorgungsleitungen unabhängige Löschwasservorräte wie Löschwasserbrunnen, Löschwasserteiche und Löschwassersauganschlüsse an offenen Gewässern sein. Die Richtwerte für die ausreichende Bemessung sind im Arbeitsblatt W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung des Deutschen Vereins des Gas- und 35

3. Vollzugsfragen 3.1.5 Sicherstellung der Löschwasserversorgung Wasserfaches (DVGW) aufgeführt. Bei Unterschreitung der Richtwerte des Arbeitsblatts W 405 ist die erforderliche Wassermenge mit der örtlichen Brandschutzbehörde abzustimmen. Für den Fall, dass die Behörde nicht ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist, wird auf 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG verwiesen. Das Vorhandensein der erforderlichen Wassermenge ist von der Gemeinde zu bestätigen. Soweit die Löschwasserversorgung aus dem Trinkwassernetz erfolgt, muss dies von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Versorgungsunternehmen bestätigt werden. 36

3. Vollzugsfragen 3.1.5 Sicherstellung der Löschwasserversorgung 37

3. Vollzugsfragen 3.1.5 Sicherstellung der Löschwasserversorgung 38

Neuerungen im Bauordnungsrecht 1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 2. Umsetzung des EuGH-Urteils 3. Vollzugsfragen 4. Hinweise zu Internetlinks 5. Ausblick 39

4. Hinweise zu Internetlinks http://www.bauen-wohnen.sachsen.de/bauordnung.htm 40

4. Hinweise zu Internetlinks Landesvorschriften www.revosax.sachsen.de 41

4. Hinweise zu Internetlinks Mustervorschriften - www.is-argebau.de 42

Neuerungen im Bauordnungsrecht 1. Zweites Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung 2. Umsetzung des EuGH-Urteils 3. Vollzugsfragen 4. Hinweise zu Internetlinks 5. Ausblick 43

5. Ausblick SächsBO Gesetz Verordnung Verwaltungsvorschrift DVOSächsBO SächsTechPrüfVO SächsGarStellplVO SächsFeuVO SächsVStättVO SächsBauPAVO VwVSächsBO SächsEltBauR SächsBeBauR SächsVerkBauR SächsSchulBauR SächsFlBauR Umsetzung MWR VwVBauPrüf VwVLTB (LTB / BRL) 44

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