Kurz. Kompakt. Aktuell. Hauptabteilung Seelsorgebereiche Erzbistum Köln

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Hauptabteilung Seelsorgebereiche Erzbistum Köln Newsletter 1 2008. Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Mitglieder in Gruppen, Gremien und Verbänden, sehr geehrte Pfarrer, Pfarrvikare, Kapläne, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferent/inn/en in der Ortsseelsorge Mit unserem ersten Newsletter möchte ich Sie über die nächsten Schritte bei der Neustrukturierung der Seelsorgebereiche informieren. Wir haben häufig gestellte Fragen zusammen gestellt und geben Antwort darauf. Ausführlichere Informationen erhalten Sie in den zwei Handreichungen Informationen für Katholische Kirchengemeindeverbände Informationen zur Fusion von Pfarreien im Download unter www.erzbistum-koeln.de/seelsorgebereiche. Gegenüber der Ihnen bereits als E-Mail zugesandten Version, wurden folgende Punkte weitergeführt: 1.8; 2.8; 3.6; 4.11. Freundliche Grüße Prälat Hans-Josef Radermacher Hauptabteilungsleiter

Handreichung zur Neustrukturierung der Seelsorgebereiche 1. Allgemeine Hinweise für jeden Seelsorgebereich zur Neustrukturierung Jeder Seelsorgebereich entscheidet sich für ein Strukturmodell. Zum 1. Januar 2009 gibt es in jedem Seelsorgebereich (SB) nur einen kanonisch ernannten Pfarrer. Zukünftig gibt es in jedem SB und nur noch einen Pfarrgemeinderat (PGR). In jedem SB ist ein Pastoralkonzept zu erarbeiten. Wichtige Kirchenvorstandsaufgaben (Folgedienste, Hausmeister/innen und Reinigungskräfte, Kindertagesstätten, Finanzierung der pastoralen Zusammenarbeit, Organisation des/r Büros, Organisation der Büchereien, Telefon-, Reise-, Vertretungskosten, Koordination der Belegung von Versammlungsräumen,) werden in einem Gremium konzentriert (bei Fusion: ein KV bzw. bei Pfarreiengemeinschaft: Verbandsvertretung des KGV). 1.1. Zwischen welchen Strukturmodellen kann gewählt werden? 1.2. Welche Beschlüsse sind für die Entscheidung zu fassen? 1.3. Bis wann sind die Beschlüsse einzureichen? 1.4. Ab wann gelten die neu gewählten Strukturmodelle? 1.5. Gibt es weitere Informationen zu den strukturellen Themen? 1.6. Gibt es Unterstützung zur Entscheidung der strukturellen Fragen? 1.7. Wann entscheidet sich, wer der kanonische Pfarrer im Seelsorgebereich ist? 1.8. Nehmen Pfarrvikare an den Sitzungen des oder der KVs teil? Zu wählen ist entweder das Modell 1: Fusion aller Pfarreien im SB (ein PGR und ein Kirchenvorstand) oder das Modell 2: Pfarreiengemeinschaft (ein PGR und ein Kirchengemeindeverband mit zwei oder mehreren KV) Das bisherige Modell 3: Pfarreienverbund (Pfarrverband und Kirchengemeindeverband) gibt es dann nicht mehr. Die Beschlüsse jedes Kirchenvorstandes (KV) und des Kirchengemeindeverbandes (KGV), die Voten jedes Pfarrgemeinderates und (sofern vorhanden) der Pfarrverbandskonferenz sowie das Votum des Pastoralteams sind an den Generalvikar zu schicken. Bis zum 31. Juli 2008. Da die Schulferien am 26. Juni beginnen, sind in der Regel die Beschlüsse bis dahin zu fassen. Bei Wahl des Modell 1 erfolgt die Fusion wahlweise zum 01.01.2009, 2010 oder 2011. Bei Wahl des Modells 2 erfolgt die Errichtung des KGV (sofern nicht schon erfolgt) und die Zusammenlegung von Kirchengemeindeverbänden zum 01.01.2009 oder 2010. Auch die Übertragung der Aufgaben erfolgt jeweils zum 1.1., die Übertragung von Kitas zum 1.8. des Jahres. Wichtige Informationen zur Fusion von Pfarreien, zur Errichtung und Aufgabenerweiterungen von Kirchengemeindeverbänden und zur Betriebsübertragung von Kitas finden Sie im Download unter www.erzbistumkoeln.de/seelsorgebereiche. Auf Wunsch senden wir Ihnen die Dokumente auch in Papierform zu. Fachberatung zu allen Strukturfragen (Gremien, Personal, Bau, Recht, Finanzen und Vermögen) können Sie nachfragen bei den zuständigen Referent/innen für der Hauptabteilung Seelsorgebereiche oder Herrn Lohmann, Fachbereichsleiter Pastoral, Tel.: 0221 1642-1011. Prozessbegleitung kann nachgefragt werden bei der Diözesanstelle für Pastorale Begleitung, Herrn Acht, Tel.: 0221-1642-3144 für die Regionen Nord und Süd; Herrn Krey, Tel.: 0221-1642-3145 für die Region Mitte. Die Entscheidungen werden laufend vom Erzbischof vorgenommen und werden in der Regel zum 1. Januar 2009 umgesetzt. Die Pfarrvikare oder andere Geistliche werden zukünftig nicht an den Sitzungen des oder der KV teilnehmen. Eine entsprechende Regelung wird in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht. Nur der kanonisch ernannte Pfarrer ist Mitglied des KV bzw. mehrerer KVs. Bei einem Kirchengemeindeverband sind in den einzelnen KVs geschäftsführende Vorsitzende zu wählen, da der Pfarrer in der Regel nicht an den Sitzungen teilnimmt.

Neustrukturierung der Seelsorgebereiche Seite - 2 - März 2008 1.9. Wann wird der eine Pfarrgemeinderat gewählt? Am 7./8. November 2009 sind in allen Bistümern in NRW die Pfarrgemeinderatswahlen für die neue Legislaturperiode. In jedem Seelsorgebereich wird nur noch ein PGR gewählt. 1.10. Können Ortsausschüsse gewählt werden? 1.11. Von wem soll das Pastoralkonzept erarbeitet werden? 1.12. Was ist bei der Erarbeitung des Pastoralkonzeptes zu beachten? 1.13. Gibt es Unterstützung bei der Erarbeitung? 1.14. Gibt es Arbeitshilfen und Materialien für die Konzeptarbeit? Derzeit wird in Zusammenarbeit von Diözesanrat und Generalvikariat eine neue PGR-Satzung mit einem Kommentar erarbeitet und nach Beratung in mehreren Bistumsgremien vom Erzbischof in Kraft gesetzt. Mit der Satzung und dem Kommentar werden alle Fragen rund um den PGR beantwortet. Vom Pfarrer mit dem Pastoralteam und dem PGR bzw. bis zur PGR-Wahl im November 09 ggfls. mit der Pfarrverbandskonferenz. Der Pfarrer setzt das Pastoralkonzept in Kraft und verantwortet es. Der Erzbischof hat für Pastoralkonzepte diese fünf Eckpunkte vorgegeben: - lebendige Feier der Liturgie - solide Glaubensverkündigung - missionarische Ausstrahlung - Engagement für Jugend und Familie und - caritatives Handeln Jedem Seelsorgebereich ist es aufgegeben, diese fünf Säulen der Pastoral für den jeweiligen Lebensbereich auszugestalten. Eine Handreichung zur Konzeptarbeit wird derzeit erstellt. Fachberatung zu allen Fragen rund um das Thema Konzept kann gerne nachgefragt werden bei den regional zuständigen Referent/innen für Pastoral- und Gemeindeentwicklung der Hauptabteilung Seelsorgebereiche oder Herrn Lohmann, Fachbereichsleiter Pastoral, 0221 1642-1011. Die Hauptabteilung Seelsorgebereiche ist für die Begleitung und Unterstützung bei der Erstellung von Pastoralkonzepten zuständig. Ansprechpartner für den Bereich des caritativen Handelns finden Sie im Fachbereich Grundsatzfragen und Gemeindecaritas des Diözesan- Caritasverbandes.(0221-2010135) Eine Handreichung zur Erläuterung der fünf Eckpunkte ist in Vorbereitung. Auch wird in Zusammenarbeit mit Pastoralteams derzeit ein Arbeitsinstrument entwickelt, mit dem sich zügig pastorale Konzepte erarbeiten lassen. Eine Fortschreibung dieser Informationen erhalten Sie wieder per mail. In Kürze öffnet das Info-Portal www.wandel-gestalten-2020.de, mit dem wir den Kontakt mit Ihnen vereinfachen wollen. Die Ansprechpartner der Hauptabteilung Seelsorgebereiche Prl. Hans-Josef Radermacher 1642-1000 Hauptabteilungsleiter Alfred Lohmann 1642 1011 Leiter Fachbereich Pastoral Nord 1 Markus Dörstel 1642 1012 Mitte 1 Fridolin Löffler 1642 1031 Süd 1 Alexander Walek 1642 1051 Nord 2 Hans-Peter Theodor 1642 1021 Elisabeth Wollschläger 1642 1022 Mitte 2 Elisabeth Pitsch 1642 1041 Süd 2 Dr. Bernhard Wunder 1642 1061

Neustrukturierung der Seelsorgebereiche Seite - 3 - März 2008 2. Allgemeine Hinweise für Seelsorgebereiche, die zum 1.1.2008 zusammengelegt wurden. Es ist einer der Pfarrer als Projektleiter benannt, der die Kooperation in den zusammengelegten Seelsorgebereichen koordiniert. 2.1. Was ist die Aufgabe des Projektleiters? 2.2. Wie wird festgelegt, wer Seelsorgebereichsmusiker des fusionierten SBs ist? 2.3. Was ist von den Gremien (PGR bzw. Pfarrverbandskonferenz und KV bzw. Kirchengemeindeverband) zu beraten und zu entscheiden? 2.4. Was ist mit der Festlegung der Pfarrkirche verbunden? 2.5. Werden Kirchengemeinden finanziell schlechter gestellt, wenn sie mit einer anderen Kirchengemeinde fusionieren? 2.6. Was gibt es bei dem SB-Namen zu beachten? 2.7. Wie viele Mitglieder sind in der Verbandsvertretung? 2.8. Wann und wie werden Kirchengemeindeverbände zusammengelegt? Gemeinsame Dienstgespräche aller Pastoralen Dienste koordinieren Gemeinsame Sitzungen der Pfarrgemeinderäte und/oder der Pfarrverbandskonferenzen koordinieren Gemeinsame Sitzungen der Kirchenvorstände und/oder der Kirchengemeindeverbände koordinieren Beschlüsse zu den Alternativen Modell 1 oder 2 herbeiführen Festlegung des Seelsorgebereichsmusikers Koordinieren der Öffentlichkeitsarbeit (Wochenblatt, Pfarrbrief, Internet) In jedem Seelsorgebereich kann es nur einen SB-Musiker geben. Der Projektleiter spricht bis zum 15.4. mit den derzeit tätigen SB-Musikern und versucht eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen und informiert die HA Seelsorgebereiche über das Ergebnis. Die Entscheidung für Modell 1: Fusion (Festlegen der Pfarrkirche, Festlegen des Pfarreinamens, Zeitpunkt der Fusion, usw., siehe Punkt 3.) oder für Modell 2: Pfarreiengemeinschaft (Bezeichnung des Seelsorgebereichs, die gleichzeitig auch die Bezeichnung für den neuen KGV ist, Ü- bertragung von Aufgaben auf den KGV, usw., siehe Punkt 4.) Hier sind in der Regel der Dienstsitz und die Dienstwohnung des kanonisch ernannten Pfarrers sowie das/ein Pastoralbüro. Die Schlüsselzuweisungen erfolgen - anders als in der Vergangenheit - in gleicher Höhe wie bei den ehemals eigenständigen Kirchengemeinden. Auch die Vertretungsgelder und Pauschalen werden nicht reduziert, sondern werden in gleicher Höhe zugewiesen. Im Rahmen des neuen Finanzverfahrens wird dies berücksichtigt und umgesetzt. Möglich sind nur territoriale Bezeichnungen (z.b. Kerpen-West); keine Namen von Heiligen oder Programmbezeichnungen. In die Verbandsvertretung werden von jedem KV je 2 Vertreter entsendet. Um die Arbeits- und Handlungsfähigkeit zu erhöhen, kann ein geschäftsführender Verbandsausschuss installiert werden, in den weitere KV- Mitglieder und auch andere Personen berufen werden können. Auch können Sachausschüsse gebildet und mit weitgehenden Rechten ausgestattet werden. Weitere Informationen unter www.erzbistum-koeln.de/seelsorgebereiche. Zum 1.1.2009 oder 1.1.2010 nimmt einer der (beiden) KGV den anderen auf. Zugleich ändert sich die Bezeichnung des dann gemeinsamen KGV, der den Namen des Seelsorgebereichs erhält. 2.9. Gibt es Unterstützung? Fachberatung zu allen Strukturfragen kann nachgefragt werden bei den regional zuständigen Referent/innen für der Hauptabteilung Seelsorgebereiche oder Herrn Lohmann, Fachbereichsleiter Pastoral, 0221 1642-1011. Prozessbegleitung kann nachgefragt werden bei der Diözesanstelle für Pastorale Begleitung, Herrn Acht, Tel.: 0221-1642-3144 für die Regionen Nord und Süd; Herrn Krey, Tel.: 0221-1642-3145 für die Region Mitte.

Neustrukturierung der Seelsorgebereiche Seite - 4 - März 2008 3. Hinweise für Gremien bei Wahl des Modells 1: Fusion zu einer Pfarrei Zwei Formen der Zusammenlegung von Kirchengemeinden sind möglich: a) Anschluss b) Auflösung und Neuerrichtung PGR und KV sind die zentralen Steuerungs- und Planungsgremien. Beachten Sie hierzu die wichtigen Informationen über die Fusion von Kirchengemeinden unter www.erzbistum-koeln.de/seelsorgebereiche. 3.1. Wie ist die Fusion vorzubereiten? Gemeinsame Sitzung von KVs und Ausschüssen, Revision beantragen 3.2. Welche Kirche soll Pfarrkirche werden? 3.3. Wer entscheidet, welche Kirche Pfarrkirche wird? Grundsätzlich soll bei Zusammenlegungen die pastoral, historisch oder sozialräumlich besonders bedeutsame Kirche Pfarrkirche sein. Dort sind auch die Dienstwohnung und der Dienstsitz des Pfarrers und ein Pastoralbüro. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Erzbischof. Die Gremien der Pfarreien (Pastoralteam, alle PGR und KV, PVK, KGV). Bei uneinheitlichen Voten erfolgt eine Beratung durch HA-SB. Ist keine Einigung möglich, entscheidet der Erzbischof. 3.4. Wie heißt die neue Pfarrei? Das Patronat der Pfarrkirche ist zugleich der Name der Pfarrei. Ein Doppelname für eine Pfarrei ist möglich, wobei der Name des Pfarrpatronates immer an erster Stelle stehen muss. Alle anderen Kirchen in einer Pfarrei behalten ihren Namen und werden hinsichtlich ihres Status Weitere Kirchen genannt. 3.5. Welche Beschlüsse sind zu fassen 3.6. Fusion zum 1.1.2009 Wie ist der zeitliche Ablauf? Beschlussvorschläge für die je unterschiedlichen Situationen finden Sie im Info Fusion von Kirchengemeinden im Download unter www.erzbistumkoeln.de/seelsorgebereiche oder auf Wunsch postalisch. Ein kanonisch ernannter Pfarrer zum 1.1.2009. Individuelle Lösung für die Arbeit von (ehemaligen) PGR-Mitgliedern bis zur Wahl in 11/2009. Alle Aufgabenbereiche (z.b. Kitas) gehen aufgrund der Rechtsnachfolge zum 1.1.2009 auf die eine Pfarrei über. Bitte mit der Rendantur klären, ob wegen der parallel laufenden Veränderungsprozesse in den Rendanturen eine Fusion zu diesem Zeitpunkt realisierbar ist. 3.7. Fusion zum 1.1.2010 Wie ist der zeitliche Ablauf? 3.8. Bleiben die jetzigen Strukturen bis 1.1.2010 bestehen? 3.9. Fusion zum 1.1.2011 Wie ist der zeitliche Ablauf? 3.10. Bleiben die jetzigen Strukturen bis 1.1.2011 bestehen? 3.11. Lässt sich erreichen, dass alle bisherigen Pfarreien durch gewählte Mitglieder im neuen KV vertreten sind? Ein kanonisch ernannter Pfarrer zum 1.1.2009. Keine Fusion der Kirchengemeindeverbände falls vorhanden. Der eine PGR wurde bereits im November 2009 gewählt. Alle Aufgabenbereiche (z.b. Kitas) gehen aufgrund der Rechtsnachfolge zum 1.1.2010 auf die eine Pfarrei über. Sofern es einen Pfarrverband gibt, wird dieser im November 2009 aufgelöst, da es dann nur noch einen PGR im Seelsorgebereich gibt. Der Kirchengemeindeverband bleibt bis zur Fusion bestehen, kann aber mit zusätzlichen Aufgaben ausgestattet werden. Die Zusammenlegung von Kirchengemeindeverbänden sofern vorhanden - ist möglich. Ein kanonisch ernannter Pfarrer zum 1.1.2009. Keine Fusion der Kirchengemeindeverbände falls vorhanden. Der eine PGR wurde bereits im November 2009 gewählt. Alle Aufgabenbereiche (z.b. Kitas) gehen aufgrund der Rechtsnachfolge zum 1.1.2011 auf die eine Pfarrei über. Sofern es einen Pfarrverband gibt, wird dieser im November 2009 aufgelöst, da es dann nur noch einen PGR im Seelsorgebereich gibt. Der Kirchengemeindeverband bleibt bis zur Fusion bestehen, kann aber mit zusätzlichen Aufgaben ausgestattet werden. Die Zusammenlegung von Kirchengemeindeverbänden sofern vorhanden - ist möglich. Auf der Basis des geltenden Gesetzes nicht, da es keine proportionale Wahl nach ehemaligen Kirchengemeinden vorsieht. Es ist die Aufgabe des Wahlausschusses, mit den Kandidaten eine geschickte Wahlliste zu erstellen. Der neue KV kann (geschäftsführende) Ausschüsse bilden, in denen weitere Personen und/ oder Fachleute als Gäste oder mit Sitz und Stimme mitarbeiten.

Neustrukturierung der Seelsorgebereiche Seite - 5 - März 2008 4. Hinweise für Gremien bei Wahl des Modells 2: Pfarreiengemeinschaft PGR und die Verbandsvertretung des KGV sind die zentralen Planungs- und Steuerungsgremien. Es können (geschäftsführende) Ausschüsse gebildet werden, um mehr Personen die Mitarbeit zu ermöglichen. Jeder KV soll zur Entlastung des Pfarrers von Verwaltungsarbeit einen geschäftsführenden Vorsitzenden wählen. Der Pfarrer nimmt zukünftig nur bei Bedarf (und dann zu einzelnen TOPs) an den KV-Sitzungen teil. 4.1. Welche Aufgabenbereiche sind vom KV auf den KGV zu übertragen? 4.2. Was ändert sich für die Kirchenvorstände im Modell 2: Pfarreiengemeinschaft? 4.3. Welche Aufgabe hat der KGV bei der Caritasarbeit? 4.4. Was heißt Organisation und Finanzverwaltung der Büchereien? 4.5. Ist die Übertragung von Aufgaben auf den KGV genehmigungspflichtig? 4.6. Wird der KGV seitens des EBK mit Finanzmitteln ausgestattet? 4.7. Welche Pauschalen und Zuschüsse werden zukünftig im KGV verwaltet? 4.8. Welche Aufgaben sollen nicht auf den KGV übertragen werden? 4.9. Wann soll der Betriebsübergang der Kitas zum KGV erfolgen? 4.10. Welche Aufgaben bleiben beim örtlichen KV? 4.11. Wer leitet einen örtlichen KV in einer Pfarreiengemeinschaft? 4.12. Was ist ein geschäftsführender Vorsitzender? 4.13. Was geschieht, wenn ein KV die vorgesehenen Geschäftsbereiche nicht dem KGV überträgt? a) Finanz- und Rechtsträgerschaft der pastoralen Kooperation b) Anstellungsträgerschaft aller Folgedienste c) Anstellungsträgerschaft der Hausmeister/innen und Reinigungskräfte d) Betriebsträgerschaft der Kindertageseinrichtungen e) Organisation und finanzielle Verwaltung der Büros f) Reise- und Telefonkosten g) Aushilfs- und Vertretungskosten für Priester- und Folgedienste h) Caritasarbeit i) Organisation und finanzielle Verwaltung der Büchereien j) Betriebsträgerschaft von weiteren Einrichtungen k) Koordination der Belegung von Versammlungsräumen Die KVs in Seelsorgebereichen mit einem Kirchengemeindeverband (KGV) geben einige Aufgabenbereiche (siehe Frage 4.1.) an den KGV ab, bei einigen Aufgabenbereichen kann der KV abwägen. Er berät mit dem PGR und dem Pfarrer, wie die Caritasarbeit im Seelsorgebereich unterstützt und finanziert werden kann. Beim Pfarrer liegt die alleinige finanzielle Zuständigkeit. Der KGV sorgt in Zusammenarbeit mit dem PGR für die finanzielle und organisatorische Umsetzung des Büchereikonzeptes (Ausrichtung, Zielgruppen, Größe, Art der Medien), das Teil des Pastoralkonzeptes ist. Betriebsübertragungen sind genehmigungspflichtig. Die Übertragung anderer Aufgaben ist in der Regel nicht genehmigungspflichtig. In Sonderfällen bitte nachfragen. Nein. Er finanziert sich durch die Umlagen der Kirchengemeinden. Die Personalkostenzuschüsse des Bistums (z.b. Folgedienste) erhält der KGV. Aushilfs- und Vertretungskosten für Folgedienste (2.000 ) 100% sonderfinanzierte Kitas, die in absehbarer Zeit geschlossen werden. Verwaltung Friedhöfe Zum 1.8.2009 oder zum 1.8.2010, Betriebsübergang der Kindertageseinrichtungen frühzeitig vorbereiten und beschließen Immobilien- und Vermögensverwaltung Bei einem Kirchengemeindeverband sind zukünftig in jedem KV geschäftsführende Vorsitzende zu wählen. Der Pfarrer nimmt zukünftig in der Regel an Sitzungen nicht teil, bleibt aber mit Sitz und Stimme Mitglied der KV. Er vertritt den Pfarrer in allen Belangen des Kirchenvorstandes und leitet so auch die Sitzungen. Er leistet also einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Pfarrers von Verwaltungsarbeit. Er hat mehr Befugnisse als ein stellvertretender Vorsitzender, der den Pfarrer lediglich bei dessen Abwesenheit (z.b. bei KV-Sitzungen) vertritt. Es erfolgt eine Beratung durch HA-Seelsorgebereiche. Ist eine Klärung der Situation nicht möglich, entscheidet der Generalvikar über das weitere Vorgehen. Als denkbarer letzter Schritt wäre die Auflösung der Kirchengemeinde möglich.