TARIFVERTRAG Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein

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Transkript:

Laufzeit: gültig 01.06.2015 erstmals kündbar zum 31.05.2017 AVE vom BAZ Nr. vom Zwischen dem TARIFVERTRAG Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 11.05.2015 BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT, Landesgruppe Schleswig-Holstein und der - einerseits - Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nord wird folgender Tarifvertrag geschlossen: - andererseits - 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt räumlich: fachlich: für das Land Schleswig-Holstein für kerntechnische Anlagen, für in Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie für Kernkraftwerke, in denen sich noch Brennelemente befinden, bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen sowie die Standortzwischenlager persönlich: für die in diesen Betrieben eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Alle personenbezogenen Begriffe gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer. Tarifvertrag kemtechnische Anlagen Schleswig-Holstein vom 11.05.2015 Seite 1

2 Lohnsätze Die Stundengrundlöhne und Zulagen betragen: Kerntechnische Anlagen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gern. 1 Ziffer 1 AtomG in der Fassung vom 01.01.2008 bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen dieser Art sowie die Standortzwischenlager 01.06.2015 01.06.2016 1.1. Mitarbeiter mit gelegter IHK Prüfung / Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der für die Objektsicherung auf kerntechnische Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung 16,74 17,24 1.2. Mitarbeiter mit gelegter IHK Prüfung / Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur erforderlichen Gesamtausbildung bei Neueinstellung im ersten Jahr 15,82 16,29 2.1. Mitarbeiter in der Vorbereitung zur IHK-Prüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur erforderlichen Gesamtausbildung im ersten Jahr 12,59 12,97 2.2. Mitarbeiter in der Vorbereitung zur IHK-Prüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur erforderlichen Gesamtausbildung im zweiten Jahr 14,68 15,12 3.1. Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang 15,82 16,29 Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang im Falle des 1.1. 16,74 17,24 Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang im Falle des 1.2. 15,82 16,29 Zulage jeweils 0,35 0,35 4.1. Wachführer in kerntechnischen Anlagen 16,74 17,24 Zulage 1,20 1,20 4.2. stellvertretender Wachführer in kerntechnischen Anlagen 16,74 17,24 Zulage 0,80 0,80 Tarifvertrag kemtechnische Anlagen Schleswig-Holstein vom 11.05.2015 Seite 2

er II. Kerntechnische Anlagen, welche nicht zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gem. 1 Ziffer 1 AtomG in der Fassung vom 01.01.2008 bestimmt sind (Forschungseinrichtungen) 01.06.2015 01.06.2016 1.1. Mitarbeiter mit gelegter IHK Prüfung / Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der für die Objektsicherung auf kerntechnische Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung 16,15 16,63 1.2. Mitarbeiter mit gelegter IHK Prüfung / Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur erforderlichen Gesamtausbildung bei Neueinstellung im ersten Jahr 15,26 15,72 2.1. Mitarbeiter in der Vorbereitung zur IHK-Prüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur erforderlichen Gesamtausbildung im ersten Jahr 12,14 12,50 2.2. Mitarbeiter in der Vorbereitung zur IHK-Prüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur erforderlichen Gesamtausbildung im zweiten Jahr 14,16 14,58 3.1. Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang im Falle des 1.1. 16,15 16,63 Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang im Falle des 1.2. 15,26 15,72 Zulage jeweils 0,35 0,35 4.1. Wachführer in kerntechnischen Anlagen 16,15 16,63 Zulage 0,85 0,85 4.2. stellvertretender Wachführer in kerntechnischen Anlagen 16,15 16,63 Zulage 0,30 0,30 Tarifvertrag kerntechnische Anlagen Schleswig-Holstein vom 11.05.2015 Seite 3

III. Werkschutzleute in der Werkfeuerwehr in kerntechnischen Anlagen nach 2 I. und 2 II. erhalten neben ihrem Stundengrundlöhnen eine monatliche Zulage von 01.06.2015 01.06.2016 1. Im Falle hauptamtlicher Bestellung und Einsatz 1.1. Truppführer/Gruppenführer/Zugführer (stv. Einsatzleiter) 200,00 200,00 1.2. Zugführer (Einsatzleiter) 240,00 240,00 2. Im Falle nebenamtlicher Bestellung und Einsatz 2.1. Truppmann 90,00 90,00 2.2. Truppführer / Gruppenführer 110,00 110,00 2.3. Zugführer 120,00 120,00 IV. Servicekräfte, die einem Entleiher in kerntechnischen Anlagen im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AUG) aus dem Objektsicherungsdienst überlassen werden, die nicht in diesem Tarifvertrag tarifiert sind 17,63 18,16 3 Kündigungsfristen Nach Ablauf von 5 Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. 4 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, mindestens jedoch 9 Stunden. Eine Verkürzung der 11-stündigen Ruhezeit ist nur dann zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb von 3 Monaten vorgenommen wird. Tarifvertrag kerntechnische Anlagen Schleswig-Holstein vom 11.05.2015 Seite 4

2. Die monatliche Regelarbeitszeit beträgt 176 Stunden im Monat. Sie kann auf bis zu 200 Stunden im Monat ausgedehnt werden. 5 Zuschläge Auf die jeweiligen Stundengrundlöhne werden folgende Zuschläge gezahlt: 1. Die über die 176. monatliche Arbeitsstunde hinausgehende geleistete Arbeit ist zuschlagspflichtige Mehrarbeit. Der Zuschlag beträgt 25 %. Davon nicht betroffen sind Mitarbeiter, die nur für einen befristeten Zeitraum (Revision) oder auf Probe eingestellt sind. 2. Für Arbeit ausschließlich an gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 100% gezahlt. 3. Für Arbeit an Sonntagen wird ein Zuschlag von 50 % gezahlt. Der Sonntagszuschlag wird nicht an Feiertagen gezahlt. 4. Für die Arbeit in der Nacht zwischen 20:00 und 06:00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 23 % zu zahlen. 5. Fallen Zuschläge unter Abs. 2. bis 4. zusammen, gilt nachfolgende Regelung: An Feiertagen wird in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr ein Feiertagszuschlag in Höhe von 77 % gezahlt. An Sonntagen wird in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr ein Sonntagszuschlag in Höhe von 27 % gezahlt. 6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Die Höhe der Entgeltfortzahlung bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Tarifvertrag kemtechnische Anlagen Schleswig-Holstein vom 11.05.2015 Seite 5

7 Urlaub 1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes BUrIG soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. Der Urlaub dient der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers keine Erwerbstätigkeit leisten. 2. Abweichend davon gilt folgendes: Der volle Jahresurlaub beträgt nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch 25 Werktage. Der Jahresurlaub erhöht sich bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren von 6 Jahren von 10 Jahren von 15 Jahren auf 28 Werktage auf 30 Werktage auf 34 Werktage auf 35 Werktage. Maßgebend ist jeweils die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Kalenderjahres. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruches wird die Zeit einer früheren Betriebszugehörigkeit gem. 2 des Manteltarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 29. Januar 2014 angerechnet. 3. Der Urlaubsanspruch kann erstmals geltend gemacht werden nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten. Die im Laufe eines Kalenderjahres eintretenden oder ausscheidenden Arbeitnehmer hen in diesem Kalenderjahr Anspruch auf so viel Zwölftel Jahresurlaub, wie sie volle Kalendermonate im Betrieb beschäftigt gewesen sind, mindestens jedoch den gesetzlichen Anspruch. 4. Das tägliche Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn, den der Arbeitnehmer in dem dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erworben hat, geteilt durch 313. Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden, z.b. Fahrgeld und Spesen. Lohnkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Urlaubsentgeltberechnung außer Betracht. Der Teiler 313 ist dann entsprechend zu ändern. Für neu eingetretene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeit weniger als ein Kalenderjahr beträgt, wird analog das tägliche Urlaubsentgelt aufgrund ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit im Verhältnis berechnet. Lohnerhöhungen im Urlaubsjahr sind zu berücksichtigen. Tarifvertrag kemtechnische Anlagen Schleswig-Holstein vom 11.05.2015 Seite 6

5. Die Tarifvertragsparteien sind sich dahingehend einig, dass bezüglich der Urlaubsgeltung zwischen gesetzlichem Urlaubsanspruch und tariflichem Urlaubsanspruch zu unterscheiden ist. 8 Jahressonderzahlung 1. Arbeitnehmer erhalten mit der November-Abrechnung im Dezember ein Weihnachtsgeld in Höhe von 350. Anspruch auf das Weihnachtsgeld besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer - vor dem 31.10. aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet - tageweise oder aushilfsweise beschäftigt wird. Teilzeitarbeitnehmer sowie neueingetretene Arbeitnehmer, die weniger als 11 Monate beschäftigt waren, hen einen anteiligen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. 9 Betriebliche Altervorsorge Die Betriebliche Altersvorsorge regelt sich nach den Regelungen des jeweils aktuellen Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein, mit folgenden Ausnahmen: Sofern der Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung einspart, zahlt er den jeweils durch die Entgeltumwandlung individuell eingesparten Beitrag als Arbeitgeberbeitrag. Als Krankenkassenbeitrag gilt hier stets der Arbeitgeberanteil der zuständigen AOK. Die Fälligkeit dieses Arbeitgeberbeitrages richtet sich nach der Fälligkeit der Arbeitnehmerbeiträge aus der Entgeltumwandlung. 10 Schlussbestimmung 1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.06.2015 in Kraft. Er setzt den Tarifvertrag Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 18.10.2013 nebst Protokollnotiz außer Kraft. 2. Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31.05.2017 gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Tarifverhandlungen spätestens im Laufe des der Kündigung folgenden Monats aufzunehmen. Tarifvertrag kerntechnische Anlagen Schleswig-Holstein vom 11.05.2015 Seite 7

3. Die Protokollnotiz AÜG ist Bestandteil dieses Tarifvertrages. 4. Mitarbeiter in der Vorbereitung zur IHK-Prüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur erforderlichen Gesamtausbildung sind nach Abschluss der Ausbildung, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, zum nächstmöglichen Termin betreffend die Abschlussprüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit anzumelden. 5. Der Abschluss betrieblicher Vereinbarungen, die die Mitarbeiter besser stellen als die Reglungen dieses Tarifvertrages, ist möglich. Hamburg, den 11.05.2015 BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Landesgruppe Schleswig-Holstein Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Nord Tarifvertrag kemtechnische Anlagen Schleswig-Holstein vom 11.05.2015 Seite 8

Protokollnotiz AÜG zum TARIFVERTRAG Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 11.5.2015 1. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen, die von Wach- und Sicherheitsunternehmen einem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) überlassen werden und nicht aus dem Objektsicherungsdienst kommen, in die entsprechende Entgeltgruppe des Tarifvertrages Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren sind. 2. Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten an einen Entleiher überlassen, die nicht in diesem Tarifvertrag tarifiert sind, und kommen diese Arbeitnehmer nicht aus dem Objektsicherungsdienst, sind sie nach dem branchenüblichen Tarifvertrag zu entlohnen, mindestens gilt jedoch die folgende Lohngruppe: Arbeitnehmer als Servicepersonal Stundengrundlohn 1.5.2015 1.5.2016 9,08 9,35 3. Die Bedingungen des jeweils geltenden Manteltarifvertrages finden in vollem Umfang Geltung. Hamburg, den 11.05.2014 BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Landesg pe Schleswig-Holstein Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Nord Protokollnotiz zum Tarifvertrag Kerntechnische Anlagen Schleswig-Holstein vom 11.05.2014 Seite 1