Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

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2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

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Transkript:

4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der U GmbH, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Verfügungsbeklagten und Berufungsklägerin, g e g e n Herrn G K, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Verfügungskläger und Berufungsbeklagten,

2 hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im schriftlichen Verfahren zu dem Schriftsätze bis 31. Mai 2007 eingereicht werden konnten, durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und den Richter am Oberlandesgericht Werth für R e c h t erkannt: Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Nauen vom 22. November 2004, Az.: 15 C 234/04, wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Verfügungskläger erbrachte auf der Grundlage eines Bauvertrags vom 27.10.2003 Bauleistungen für die Verfügungsbeklagte, die er unter dem 05.05.2004 und dem 30.06.2004 in Höhe von 17.400,00 und 20.880,00 in Rechnung stellte. Der Verfügungskläger hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts beantragt, dass zu seinen Gunsten auf dem im Grundbuch von Z bei dem Amtsgericht Nauen, Blatt 460, Flurstücke 211 und 212, eingetragenen Grundstück der Verfügungsbeklagten, belegen im weg in Z, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seine Forderungen aus den Rechnungen vom 05.05.2204 und 30.06.2004 nebst Zinsen und Kosten eingetragen werde. Das Amtsgericht Nauen hat durch Beschluss vom 22.11.2004 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 17.12.2004 hat das

3 Amtsgericht Nauen sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Potsdam verwiesen. Der Verfügungskläger hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 22.11.2004 aufrechtzuerhalten. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 24.02.2005 die einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufrechterhalten; im Hinblick auf eine Teilforderung des Verfügungsklägers in Höhe von 200,00 hat es sie aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil, das ihr am 01.03.2005 zugestellt worden ist, hat die Verfügungsbeklagte am 01.04.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 01.06.2005 an diesem Tag begründet. Durch Beschluss vom 21.09.2005 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Verfügungsbeklagte beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 22.11.2004 wegen veränderter Umstände aufzuheben. Sie trägt vor, dass - was der Verfügungskläger nicht bestreitet - die Parteien am 10.05.2006 vereinbart hätten, dass sich der Verfügungskläger zur Einwilligung in die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Bauhanderwerkersicherungshypotheken und entsprechenden Vormerkungen einschließlich derjenigen an dem streitbefangenen Grundstück verpflichtet habe.

4 Auf die entsprechenden Einverständniserklärungen der Parteien in den Schriftsätzen vom 12.04.2007 und 13.04.2007 hat der Senat durch Beschluss vom 27.04.2007 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Die die Aufhebung des Arrestes wegen veränderter Umstände ermöglichende Regelung in 927 ZPO ist nach 936 ZPO im Verfahren über die Anordnung der einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 936, Rn. 2). Die Aufhebung wegen veränderter Umstände kann - wie hier geschehen - im Widerspruchs- und Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Zöller/Vollkommer, a.a.o., 927 Rn. 2, m.w.n.). 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Eine einstweilige Verfügung ist wegen veränderter Umstände gemäß 927 Abs. 1 ZPO aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände eingetreten sind, durch die die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind (vgl. Münch.Komm./Heinze, ZPO, 2. Aufl., 927, Rn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., 927 Rn. 3). Das ist hier der Fall. In der Vereinbarung vom 10.05.2006, die die Verfügungsbeklagte unbestritten vorgetragen und in Ablichtung als Anlage zum Schriftsatz vom 21.03.2007 vorgelegt hat (Bl. 332 ff. d. A.), hat sich der Verfügungskläger in der Ziffer 4 verpflichtet, in die Löschung der zu seinen Gunsten bestehenden Bauhandwerkersicherungshypotheken und entsprechenden Vormerkungen einzuwilligen; als davon betroffenes Grundstück ist in der vertraglichen Regelung - neben einem weiteren Grundstück in F - ausdrücklich das streitbefangene Grundstück im weg in Z genannt. Das so getroffene Einvernehmen der Parteien führt dazu, dass das Sicherungsinteresse des Verfügungsklägers, um

5 dessentwillen die einstweilige Verfügung angeordnet und durch das Urteil vom 24.02.2005 im Wesentlichen aufrechterhalten worden ist, nachträglich entfallen ist; einem Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung könnte nun in Ermangelung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses nicht stattgegeben werden, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung entsprechend 927 ZPO erfüllt sind. Die Entscheidung über die Kosten ist für den gesamten Rechtsstreit zu treffen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.o., 927, Rn. 12 a. E., und 925, Rn. 8; Stein/Jonas/Grunsky, a.a.o., 925, Rn. 18) und folgt aus 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß 708 Nr. 6, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.693,33 festgesetzt. Dr. Chwolik-Lanfermann Dr. Schäfer Werth