FRANZISKA PRINZ, Der Bildgebrauch in gedruckten Rechtsbüchern des 15. bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, Münster/Hamburg ISBN

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Transkript:

FRANZISKA PRINZ, Der Bildgebrauch in gedruckten Rechtsbüchern des 15. bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, Münster/Hamburg 2006. ISBN 3-8258-9703-6 Seit wenigen Jahrzehnten kann man in den Reihen der rechtshistorischen Forschung von einem regelrechten Boom der rechtlichen Bildkunde sprechen. Das trifft nicht nur für den engeren Kern der Fachwissenschaft oder für einzelne Ausnahmestücke, wie den bis in die Schulbücher hinein getragenen reichen Bilderschatz der Codices picturati des Sachsenspiegels, zu. Die eindrucksvollen Illustrationen zahlreicher mittelalterlicher Rechtshandschriften finden sich vielmehr in einer Reihe von bunt bebilderten Publikationen, vornehmlich zum mittelalterlichen Recht, die sowohl die Fachwissenschaft wie auch ein breites Publikum von Interessierten zu bedienen wissen. Dass auch der Übergang vom Handschriften- zum Druckzeitalter das Bild nicht aus der Rechtsliteratur verbannt hat, ist zwar weit weniger intensiv bearbeitet, durchaus aber durch eine Vielzahl von Einzelstudien bereits in manchen wichtigen Aspekten ausgeleuchtet worden. So hat beispielsweise Margriet Becker-Moelands, die sich auch sonst diesem Thema mehrfach zugewandt hat, bereits vor rund zwanzig Jahren am Beispiel der berühmten nordniederländischen Druckfamilie Elzevier aufgezeigt, dass gerade die juristischen Bücher dieser Offizin überdurchschnittlich häufig Titelillustrationen aufwiesen. 1 Eine umfangreiche Sichtung des Bildmaterials gedruckter Rechtsliteratur aus drei Jahrhunderten hat nun Franziska Prinz in ihrer Bochumer juristischen Dissertation vorgelegt, die sich dem Bildgebrauch in gedruckten Rechtsbüchern des 15. bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts zuwendet. Da ist zunächst die Frage nach der Materialauswahl; anders ausgedrückt: am Anfang bleibt festzustellen, was denn nun eigentlich unter einem Rechtsbuch zu verstehen sei. Das ist schwerer getan als es die Ubiquität des Wortgebrauches vermuten ließe: Unschwer nachzuvollziehen ist ein weiter Begriff, der als Rechtsbücher schlicht Bücher bezeichnet, die Recht enthalten. In dieser weiten Form trifft der Begriff jegliche Form von Rechtsliteratur und ist damit von gattungstheoretischer Seite her in nuce nutzlos. Die germanistische Rechtsgeschichte hat dagegen ungefähr in den letzten zwei Jahrhunderten einen deutlich engeren Begriff geprägt, der sich maßgeblich auf die großen Spiegelrechte (Sachsenspiegel, der so genannte Schwaben- 1 MARGRIET A. BECKER-MOELANDS, Die Titelbilder juristischer Bücher, herausgegeben vom Amsterdamer Verleger Lodewijk Elzevier, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 8 (1986), S. 41-77, hier S. 48. Concilium medii aevi 10 (2007) 1023-1028 DOI: 10.2364/1437905810206

1024 H. KÜMPER: Rez. zu: FRANZISKA PRINZ, Der Bildgebrauch in gedruckten Rechtsbüchern spiegel etc.) und deren zahllose Derivate in Land- und Stadtrechtsaufzeichnungen bezieht. Dass dieser enge Begriff nicht Grundlage der vorliegenden Arbeit sein kann, leuchtet ohne große Schwierigkeiten ein. Zwar sind eine Reihe der bereits unmittelbar nach Einführung des Buchdrucks in den Druck gelangten deutschen Rechtsbücher auch (vergleichsweise spärlich) illustriert worden (vgl. dazu Prinz, S. 122-130). Deren Erfassung allein allerdings wäre schnell getan und könnte auch nur auf einen sehr begrenzten Erkenntnisgewinn hoffen. Im Übrigen ist auch diese Engführung des Rechtsbuchbegriffs von gattungstheoretischer Seite her weit problematischer als es zunächst scheinen mag. Den erhofften Erkenntnisgewinn jedenfalls formuliert die Verfasserin sehr klar am Anfang ihrer auch sonst auf den ersten Blick ausgesprochen klar gegliederten Studie: Ziel der Untersuchung ist es, den Bestand an Illustrationen in gedruckten Rechtsbüchern von der Mitte des 15. bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts zu dokumentieren und zu kommentieren. (S. 8). Einen Hinweis darauf, was dabei unter einem Rechtsbuch zu verstehen sei, sucht der Leser jedoch vergeblich. Wir müssen also davon ausgehen, dass der oben skizzierte, weite Begriff an das Material herangetragen wurde. Welche Probleme ein solcher, weiter Rechtsbuchbegriff mit sich bringt, lässt sich jedoch rasch erahnen: Douglas J. Osler, der sich am Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte (Frankfurt a. M.) wie kaum ein zweiter in die bibliographischen Untiefen der frühen juristischen Druckliteratur begeben hat, listet allein aus dem Bibliotheksbestand des Instituts für den Zeitraum bis 1526 insgesamt 121 Titel auf, für die folgenden Jahre bis 1600 nennt er die sprunghaft gestiegene Zahl von 2.157 Titeln. 2 Laut Becker-Moelands sind allein in den Niederlanden zwischen 1600 und 1750 über eintausend verschiedene juristische Titel in mehr als 1.500 Ausgaben erschienen, 3 wobei wiederum allein das Corpus Juris Civilis Spangenberg zufolge zwischen 1468 und 1816 in 529 Ausgaben erschienen ist. 4 Aus dem Codex nundinarius lassen sich für den Zeitraum zwischen 1564 und 1630 annähernd 6.500 juristische Titel nennen. 5 Die Beispiele ließen sich vermehren; eine Reihe davon bringt 2 DOUGLAS J. OSLER (Bearb.), Catalogue of books printed on the continent of Europe from the beginning of printing to 1600 in the library of the Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt a. M. 2000 (Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 130), S. 34 und S. 608. 3 MARGARIET A. BECKER-MOELANDS, De juridische titelprent in den zeventiende eeuw. Het Hof van Holland, Muiderberg 1985, S. 10f. 4 ERNST P. J. SPANGENBERG, Einleitung in das Römisch-Justinianische Rechtsbuch, Hannover 1817, S. 650-929. 5 GUSTAV SCHWETSCHKE, Codex nundinarius Germaniae literatae bisecularis. Messjahrbücher des deutsche Buchhandels von dem Erscheinen des ersten Messkataloges im Jahr 1564 bis zur Gründung des ersten Buchhändlervereins im Jahre 1765, 2 Bde., Halle 1850-1877.

H. KÜMPER: Rez. zu: FRANZISKA PRINZ, Der Bildgebrauch in gedruckten Rechtsbüchern 1025 die Verfasserin selbst (S. 19). Damit ist natürlich zunächst einmal noch nichts über das Vorkommen von Illustrationen oder ganz allgemein Bebilderungen in dieser ungeheuer großen Zahl juristischer Druckwerke gesagt. Es wird aber recht schnell deutlich, dass eine systematische Sichtung in dieser Breite von einer einzelnen Person nicht geleistet werden kann. Die Einbindung in das langjährige Forschungsprojekt Visuelle Rechtskommunikation an der Universität Bochum (vgl. dazu Prinz, S. 11-15) hat ausgesprochen günstige Bedingungen für eine solche Arbeit schaffen können. Dass aber dennoch eine im bibliographischen Sinne auch nur annähernd vollständige Sichtung des juristischen Druckaufkommens der Jahre 1500 bis 1800 in keinem Fall erwartet werden darf, bleibt davon unberührt. Einschränkung tut also Not. Diese Anforderung löst die Verfasserin durch die Beschränkung auf eine Anzahl wichtiger Bibliotheken und die beiden rechtshistorischen Bildsammlungen der großen Forscher Karl von Amira (heute verwahrt in München, Leopold-Wenger-Institut) und Hans Fehr (heute im Institut für geschichtliche Rechtswissenschaft nicht, wie in der Arbeit angegeben, Institut für historische Rechtswissenschaften Heidelberg). Letztere dienen dabei vor allem als Recherchehilfsmittel. Das ist eine unter vielen möglichen Einschränkungen, die natürlich allesamt einen gewissen Grad an Willkür niemals werden abstreifen können. Problematisch wird diese Herangehensweise erst, wenn sie mit dem Anspruch verknüpft wird, auf systematische Weise etwas grundlegend Neues gegenüber den bereits vorliegenden Arbeiten zu schaffen (S. 21f.). Denn selbstverständlich ist die Herangehensweise, anhand der relevanten rechtsgeschichtlichen Sekundärliteratur die bedeutenden juristischen Werke und Autoren des Untersuchungszeitraums zusammenzustellen, um bei der anschließenden Durchsicht der Primärquellen zumindest keines der juristisch bedeutenden Werke zu übergehen (S. 22f.) zwar an sich probat, aber sicher in keiner Weise systematischer oder methodisch Gewinn versprechender als die Ansätze der wissenschaftlichen Vorgänger. Letztlich bleibt es bei einem angeleiteten Jagen und Sammeln. Das Problem mit dem Material verschärft sich noch, wenn zu fragen bleibt: Was ist im Sinne der Untersuchung ein Bild und welche Bilder werden überhaupt verzeichnet? Sind Druckermarken Bilder? Werden auch die in verschwindenem Maße rechtsrelevanten Titelillustrationen vor allem des 17. und 18. Jahrhunderts mit berücksichtigt, auch wenn sie nur ein Wappen der jeweiligen Stadt oder ein Portrait des Verfassers wiedergeben? Damit setzt sich Prinz auf S. 9 auseinander und kommt zu dem Schluss, als Bild und damit als verzeichnungswürdigen Untersuchungsgegenstand

1026 H. KÜMPER: Rez. zu: FRANZISKA PRINZ, Der Bildgebrauch in gedruckten Rechtsbüchern graphische Darstellungen jeder Art verstehen zu wollen, sofern sie zweidimensional, unbewegt und auf Papier gedruckt sind. Beschäftigt man sich mit der In- oder Exklusion einzelner Motivgruppen, kommt durch die Hintertür auch die Frage nach der Materialauswahl schnell wieder zum Zug: Der Einschluss von ganz gleich wie rechtsrelevant bedeutungsschwangeren literarischen Werken wie beispielsweise des Belias (S. 55 u.ö.) öffnet Tür und Tor für sämtliche Formen von Gerichtsszenen und anderen Darstellungen aus dem Bereich der Rechtsprechung und Rechtspflege, wie wir sie in zahlreichen Drucken der Frühneuzeit finden. Dass es sich dabei um wichtiges und interessantes Material für eine rechtliche Bildkunde handelt, steht außer Frage. Es schadet aber der Studie mehr als es ihr nutzt, wenn unsystematisch Querverweise aus Materialgruppen hinzugenommen werden, die ansonsten mit gutem Grund nicht in die Betrachtung eingeschlossen werden. Leider finden sich auch in der konkreten Bearbeitung und Aufbereitung des gesichteten Materials eine Reihe von Widersprüchen und Inkonsequenzen, die den Gesamteindruck hier und da schmälern. Ich nenne nur einige willkürliche Beispiele: Blockbücher beispielsweise, die von den Druckwerken aus der Zeit der beweglichen Lettern nicht zu unterscheiden sich die Verfasserin entschließt (S. 16), werden, soweit ich es sehe, in der ganzen Arbeit nicht besprochen. Die vorgestellten Inkunabeln dürften allesamt keine Blockbücher sein. Auch fragt sich der unbedarfte Leser, warum auf S. 83 zweimal dieselbe Abbildung, einmal aus einem Antwerpener Druck der Praxis rerum criminalium Jost Damhouders aus dem Jahre 1554 und einmal aus einer gut zehn Jahre jüngeren Frankfurter Ausgabe desselben Werkes, gegeben, aber nun gerade die im Text erwähnten Neuillustrationen der Ausgaben seit 1591 nicht reproduziert werden. Deutlich wird dabei ein, wie Prinz ganz zu Recht feststellt, durchaus üblicher Vorgang jener Zeit: die Weitergabe von Druckstöcken zwischen den Offizinen. Die Feststellung ferner, dass das älteste gefundene Druckbild [ ] aus der Kölner Ausgabe des Sachsenspiegels [ ] von 1480 stamme (S. 123), korreliert nicht ganz mit der tabellarischen Aufstellung von Bildern aus illustrierten Büchern im siebten Anhang, innerhalb derer zumindest der Dekretalenkommentar Nikolaus Tudeschis aus dem Jahre 1477 (S. 186) als älteres, illustriertes Rechtsbuch im Sinne des angewandten, weiten Begriffes firmieren dürfte. Schließlich wird auf S. 130 ein Verwandtschaftsbaum (Nr. 68e) abgebildet, der wiederum im eigentlichen Kapitel, das sich den Arbores sanguinitatis vel consanguinitatis widmet, nicht genannt wird. Solche mangelnden Querverweise auf einzelne Materialgruppen finden sich mehrfach in der

H. KÜMPER: Rez. zu: FRANZISKA PRINZ, Der Bildgebrauch in gedruckten Rechtsbüchern 1027 Arbeit. Ein sachthematisches Bildregister, das solchen ja durchaus menschlichen Versehen vorgebeugt hätte, fehlt allerdings leider ebenfalls. Hier schafft auch die beigefügte CD-ROM nur bedingt Abhilfe. Zwar sind so sämtliche besprochenen Bilder in Dateiform greifbar, was besonders hervorgehoben zu werden verdient, jedoch fehlt eine Such- oder Indexfunktion auch hier vollständig. Das für jede Abbildung beigefügte Datenblatt ist lediglich als MS-WORD-Datei auf die CD gelangt. So kann es nicht nur unter Umständen zu Kompatibilitätsproblemen kommen, sondern ist auch weiterhin eine übergreifende Suche über alle Dateien nur mit größerem Umstand und entsprechender Computerkenntnis möglich. Schon die Zusammenführung in einer Gesamtdatei hätte hier viel zum Benutzerkomfort beigetragen. Die These der Verfasserin, der frühe Buchdruck ahme in seinen Illustrationen die mittelalterliche Buchmalerei nach (S. 48 u.ö.) scheint durchaus gewagt, lässt sich eine gewisse Topik in den Darstellungen beispielsweise der Gerichtsszenen doch kaum leugnen. Zieht man sich auf einzelnen Bildtechniken mit Blick auf Perspektive, Personendarstellung etc. zurück, wird die These wiederum zum Allgemeinplatz, da die Holzschneider selbstverständlich auf das bereits vorhandene Reservoir künstlerischer Techniken zurückgriffen. Gerade die wenigen interessanten Beispiele von konkreter Übernahme einzelner Handschriftenillustrationen durch den Buchdruck erwähnt die Verfasserin dagegen nicht. 6 Zusammenfassend ergibt sich ein durchaus ambivalentes Bild: Zu würdigen ist zunächst einmal trotz der im Einzelfall sicherlich diskutablen Strategien die Recherchearbeit der Verfasserin. Die Arbeit zeigt, ganz gemäß der eingangs formulierten Zielsetzung, eine materialreiche Phänomenologie des Bildmaterials in der gedruckten Rechtsliteratur der Frühneuzeit. Mehr als das freilich kann sie nicht. Der systematisierende Wert bleibt leidlich gering, eine quellen- oder bildkundliche Durchdringung findet nur in Ansätzen statt. Letztlich mag das Format der akademischen Qualifikationsarbeit auch unglückliche Maßstäbe an eine Fragestellung herangebracht haben, die mit weitaus handwerklicheren, buchwissenschaftlichen Methoden vielleicht angemessener hätte bewerkstelligt werden können. So bleibt die Arbeit Wanderer zwischen den 6 Ich erlaube mir den Hinweis auf meine eigene Arbeit, HIRAM KÜMPER, Regimen von der Wehrverfassung. Ein Kriegsmemorandum aus der Gießener Handschrift 996, zugleich ein Beitrag zur städtischen Militärgeschichte des 15. Jahrhunderts, Gießen 2005 (Berichte und Arbeiten aus der Universitätsbibliothek und dem Universitätsarchiv Gießen 55), S. 13f. (Abb. 2 und 3). Es handelt sich dabei um Holzschnitte aus JOHANN AUGUST VON BERGERS Collatio codices juris alamannici [ ] von 1726, die genauesten nach dem Vorbild einer Münchner Handschrift des 15. Jahrhundert (Gießen, UB, Hs. 996, fol. 23r und fol. 89r) gefertigt sind faksimiliert ebd., S. 216 (Abb. 12 und 13).

1028 H. KÜMPER: Rez. zu: FRANZISKA PRINZ, Der Bildgebrauch in gedruckten Rechtsbüchern Welten und damit auf beiden Seiten stets nur Gast. Als Referenzmittel zur eigenen Recherche, als im besten Sinne bibliographische Handreichung also, kann dieser Band, kann aber vermutlich vor allem die beigefügte CD-ROM aber ohne Frage durchaus wertvolle Dienste leisten. Hiram Kümper, M.A. Ruhr-Universität Bochum Historisches Institut GA 5/132 (Nord) Universitätsstr. 150