https://klardenker.kpmg.de/oecd-will-die-steuertricks-von-apple-co-bekaempfen/ OECD will die Steuertricks von Apple Co. bekämpfen KEYFACTS - OECD will legale steuerliche Schlupflöcher schließen - Country-by-Country-Reporting schafft Potenzial für Streit - Nachbesserungen sind dringend notwendig Ab sofort mischt die OECD sich kräftig ein in die steuerlichen Offenlegungspflichten der Unternehmen. Das Ziel: Legale Schlupflöcher zu schließen, durch die global agierende Konzerne wie Apple, Amazon, & Co. ihre Steuerlast senken. Doch in Wahrheit schafft dies nur neue Begehrlichkeiten und Potenzial für Streit. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat am 5. Oktober die finalen Berichte zu ihrem 15-Punkte-Plan gegen Steuerflucht und Gewinnverlagerung vorgelegt, auch bekannt als Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS). Damit verfolgt die OECD das Ziel, in Zukunft Gewinne dort zu versteuern, wo sie auch tatsächlich erzielt werden. 1/5
Die Diskussion über das Country-by-Country-Reporting (CbCR) übersieht aber fünf wichtige kritische Punkte. 20 % der international tätigen Unternehmen in Deutschland müssen ab 2016 Umsatz, Gewinn und Steuern nach dem Country-by-Country Reporting erklären. 1. CbCR ändert nichts an der US-amerikanischen Gesetzgebung. Die amerikanische Standortpolitik bevorzugt ihre heimische Industrie: Eine systematische Lücke im Gesetz ermöglicht es internationalen US-Konzernen, ihre Gewinne so zu gestalten, dass sie sehr niedrig besteuert werden. Die USA wird sich zwar an der Umsetzung von CbCR beteiligen, jedoch nur in Bezug auf das absolute Mindestmaß. Solange sich die US-amerikanische Rechtslage nicht neu gestaltet, bleibt es bei den bestehenden Regelungen und die Lage für Amazon oder Starbucks rechtlich unverändert. Umgekehrt jedoch erhalten die USA Daten über deutsche Firmen mit US-Präsenz. Solange dieser Zustand bestehen bleibt, haben deutsche Unternehmen gegenüber US-Konzernen einen Wettbewerbsnachteil. 2. Die Transparenz wird zu Doppelbesteuerung führen. Besonders im Bereich der Verrechnungspreise besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung. Dabei geht es um die Angemessenheit der konzerninternen Transferpreise, die besonders im Verdacht stehen, Profite in Niedrigsteuerländer zu verschieben. Gerade über die Angemessenheit lässt sich jedoch streiten. Vor allem asiatische Länder wie China oder Indien stehen schon in den Startlöchern. Bereits heute besteht das Problem, dass China Verrechnungspreisregeln anwendet, die nicht mit der OECD im Einklang stehen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass Unternehmen auf denselben Gewinn mehrfach Steuern entrichten müssen. 3. Es fehlt an internationalen Einigungsmechanismen. 2/5
Die bisherigen Streitschlichtungsverfahren haben Schwächen. Die Verfahren dauern zu lange und enden häufig ergebnislos. Viele Unternehmen scheuen deshalb solche Verfahren. Trotz dieser Problematik konnte die OECD sich nicht zu einem Einigungszwang für Schiedsverfahren durchringen, der dazu führt, dass am Ende ein Land nachgeben muss. 4. Das Reporting öffnet viel Raum für Fehlinterpretationen. Die multinationalen Konzerne müssen nach Ländern aufgeschlüsselte Kennziffern vorlegen, die die Finanzbehörden der Länder unter bestimmten Bedingungen untereinander austauschen können. Nach heutigem Stand kommen nur die Steuerbehörden an die Informationen. Doch es besteht zu befürchten, dass die lokalen Finanzbehörden das aggregierte Zahlenmaterial zur Bildung von Kennziffern nutzen, um darauf Argumentationen für eine Korrektur der Einkünfte zu stützen. Diese Kennziffern sind jedoch irreführend, da die zugrundeliegenden Kennzahlen aus dem Rechnungswesen nicht miteinander vergleichbar sind. Auch die aggregierte Darstellung verschiedener Geschäftsbereiche vermittelt leicht ein undurchsichtiges Bild über die Wertschöpfungsketten. Die Versuchung einer Gewinnkorrektur nach einer formelhaften Aufteilung des globalen Gewinns wird unter diesen Gegebenheiten in einigen Ländern groß sein. 5. Es droht der Wilde Westen. Die Unklarheiten in der Praxis sind enorm. Dabei spielen die materielle Auslegung der Begrifflichkeiten und bestehender Wahlrechte bei der Erstellung des Reports eine gewichtige Rolle. Diese können maßgeblichen Einfluss auf das Reportbild haben. Vollkommen ungeklärt ist auch die Frage, wie bei fehlerhaften Reports zu verfahren ist und inwieweit eine Prüfungspflicht bzw. -berechtigung im Hinblick auf die Reportangaben besteht. Fazit: Die Motivation und die Ziele der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen sind nachvollziehbar. Im Detail muss jedoch nachgebessert werden. Im nächsten Schritt werden die OECD-Empfehlungen in nationales Recht implementiert. Die Länder werden bei der Umsetzung in nationales Recht sehr unterschiedlich vorgehen und versuchen Standortvorteile weiter zu sichern. 3/5
In Deutschland ist ein Gesetzentwurf nicht vor Ende 2015 zu erwarten, eine Verabschiedung in 2016 ist wahrscheinlich. Oliver Mattern Partner, International Tax Nachricht schreiben Unsere Services ZUSAMMENGEFASST»Die Motivation und die Ziele der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen sind nachvollziehbar. Im Detail muss jedoch nachgebessert werden.«die OECD hat die finalen Berichte zu ihrem 15-Punkte-Plan gegen Steuerflucht und Gewinnverlagerung vorgelegt. Damit verfolgt die OECD das Ziel, in Zukunft Gewinne dort zu versteuern, wo sie auch tatsächlich erzielt werden. Die Diskussion über das Country-by-Country-Reporting (CbCR) übersieht aber fünf wichtige kritische Punkte. Fazit: Die Motivation und die Ziele der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen sind nachvollziehbar. Im Detail muss jedoch nachgebessert werden. 4/5
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