Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v.



Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Leseprobe zum Download

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Leichte-Sprache-Bilder

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Netzanschlussvertrag für den Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage nach EEG (NAV-EEG)

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Statuten in leichter Sprache

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Regeln für das Qualitäts-Siegel

Informationen für Enteignungsbetroffene

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Nicht über uns ohne uns

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

1. Weniger Steuern zahlen

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Was ist das Budget für Arbeit?

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Das Thema von diesem Text ist: Geld-Verwaltung für Menschen mit Lernschwierigkeiten

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Forschen - Schreiben - Lehren

Alle gehören dazu. Vorwort

Tutorium zur Mikroökonomie II WS 02/03 Universität Mannheim Tri Vi Dang. Aufgabenblatt 3 (KW 44) ( )

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

Was wir gut und wichtig finden

Stand: / V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Händlerbedingungen für das System GeldKarte

Impulse Inklusion Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft

How-to: Webserver NAT. Securepoint Security System Version 2007nx

Studienplatzbeschaffung

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

EÜR contra Bilanzierung

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können.

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Elternzeit Was ist das?

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz

Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Bonn Deichmanns Aue 29, Bonn

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Erfahrungsbericht eines Projektierers: Schwierigkeiten beim Anschluss von PV-Anlagen ans Netz. Ausbau der Photovoltaik

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds?

Anleitung zur Bearbeitung von Prüferkommentaren in der Nachreichung

Kurzanleitung. MEYTON Aufbau einer Internetverbindung. 1 Von 11

Die Wirtschaftskrise aus Sicht der Kinder

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Transkript:

Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. zu dem Hinweisverfahren Netzverträglichkeitsprüfung gegenüber der Clearingstelle EEG (Aktenzeichen 2013/20). Ergibt sich aus dem EEG 2009/EG 2012 ein Anspruch des Netzbetreibers gegen die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber auf die Zahlung eines Entgeltes für 1. die Übermittlung des Zeitplanes und aller Informationen gemäß 5 Abs. 5 und 6 EEG 2009/EG 2012 und der gemäß 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009/EG 2012 erforderlichen Netzdaten, soweit sie beantragt werden, bzw. 2. die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung? Freising, 21. Januar 2015

A. Eröffnungsbeschluss Die Clearingstelle EEG hat am 8. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden der Clearingstelle EEG Dr. Lovens und ihre Mitglieder Dr. Brunner und Dibbern beschlossen, zu folgenden Fragen ein Hinweisverfahren einzuleiten: Ergibt sich aus dem EEG 2009/EG 2012 ein Anspruch des Netzbetreibers gegen die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber auf die Zahlung eines Entgeltes für 1. die Übermittlung des Zeitplanes und aller Informationen gemäß 5 Abs. 5 und 6 EEG 2009/EG 2012 und der gemäß 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009/EG 2012 erforderlichen Netzdaten, soweit sie beantragt werden, bzw. 2. die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung? B. Hinweis (Entwurf Stand: 8. Dezember 2014) In dem Entwurf eines Hinweises vom 8. Dezember 2014 wird folgende Entscheidung vorgeschlagen: 1. Das EEG 2009 und EEG 2012 regeln keinen Zahlungsanspruch des Netzbetreibers gegen Anlagenbetreiberinnen und betreiber für eine vom Netzbetreiber durchgeführte Netzverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des gesetzlichen Verknüpfungspunktes. Die Netzverträglichkeitsprüfung ist insbesondere keine Netzanschlussmaßnahme i.s.v. 13 Abs. 1 EEG 2009/EEG 2012. 2. Der Netzbetreiber kann für die Ermittlung der Anschlussfähigkeit von EEG- Anlagen kein Entgelt nach dem EEG 2009/EEG 2012 verlangen, sondern hat dies unentgeltlich vorzunehmen. Die Netzverträglichkeitsprüfung dient dabei der Ermittlung des Verknüpfungspunktes nach 5 Abs. 1 EEG 2009/EEG 2012 sowie der Planung nach 9 EEG 2009/EEG 2012. 3. Netzbetreiber sind zwar gemäß 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009/EEG 2012 verpflichtet, das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung an die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zu übermitteln, nicht jedoch die Netzverträglichkeitsprüfung selbst. Die Netzverträglichkeitsprüfung zählt weder zu den für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigten Informationen noch zu den Netzdaten nach 5 Abs. 6 EEG 2009/EEG 2012. Seite 2 von 5

4. Der Netzbetreiber muss die in 5 Abs. 5 und Abs. 6 EEG 2009/EEG 2012 aufgezählten Informationen unentgeltlich übermitteln. Informationen in diesem Sinne sind der Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens, der Zeitplan für die Herstellung des Netzanschlusses, die für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigten Informationen, die für eine Netzverträglichkeitsprüfung beantragten Netzdaten sowie der Kostenvoranschlag. 5. Macht der Netzbetreiber die Erfüllung seiner Informationspflicht oder seiner Pflicht zur Ermittlung des Verknüpfungspunktes aus dem EEG vom Abschluss eines Vertrages abhängig, so verstößt dies gegen das Kopplungsverbot in 4 Abs. 1 EEG 2009/EEG 2012. Eine Vereinbarung über die entgeltliche Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung oder die entgeltliche Übermittlung der für den Netzanschluss und für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigten Informationen und Daten i.s.v. 5 Abs. 5 und Abs. 6 EEG 2009/EEG 2012 verstößt gegen das Abweichungsverbot in 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009/EEG 2012. C. Stellungnahme Der Fachverband Biogas e.v. geht davon aus, dass das EEG 2009 und das EEG 2012 die Leitsätze des Hinweisentwurfes tragen. Der Hinweisentwurf der Clearingstelle EEG geht letztendlich dahin, dass für eine Netzverträglichkeitsprüfung kein Entgelt seitens des Netzbetreibers verlangt werden kann. Der Netzbetreiber seinerseits ist nur dazu verpflichtet, dem Anlagenbetreiber das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen: dem Anlagenbetreiber wird lediglich der Netzverknüpfungspunkt genannt. Die Netzverträglichkeitsprüfung als solche dagegen muss dem Anlagenbetreiber nicht mitgeteilt werden. Für den Fall, dass für die Netzverträglichkeitsprüfung jedoch ein Entgelt verlangt und gezahlt wird, sollte klargestellt werden, dass dem Anlagenbetreiber nicht nur das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung zu übermitteln ist, sondern auch die Netzverträglichkeitsprüfung als solche offenzulegen und dem Anlagenbetreiber zu übermitteln ist. Des Weiteren möchten wir noch auf eine weitere sich in der Praxis häufig stellende Fragestellung zum Thema Netzverträglichkeitsprüfung hinweisen: Es geht dabei um die Frage, Seite 3 von 5

ob die Netzerweiterung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber muss nach Darlegungs- und Beweislast in einem Prozess und zur Beantwortung der Frage, ob eine Anlage an einem Verknüpfungspunkt angebunden werden kann oder nicht, sich Gedanken darüber machen, welche Alternativen bestünden. Dies betrifft insbesondere die Frage, welche anderen Netzverknüpfungspunkte für eine Anbindung in Betracht kommen und welche Maßnahmen jeweils der Anschlussnehmer technisch zu realisieren hat und was diese kosten. Die aufgeworfenen Fragstellungen werden anhand des folgenden Beispielsfalls erläutert. Beispiel Ein Landwirt möchte gerne bei sich vor Ort die Biogasanlage anbinden. Er wird in Niederspannung versorgt. Relativ nahe bei ihm gibt es noch drei weitere Häuser, auf denen Fotovoltaik-Anlagen realisiert werden sollen. Diese Gebäude und sein Hofgebäude werden über eine in der Nähe befindliche Trafo-Station versorgt. In der Nähe verläuft allerdings auch eine Mittelspannungsleitung. Es stellt sich die Frage, ob der Biogas Anlagenbetreiber nur bis zur bestehenden Trafo- Station eine Niederspannungsleitung legen kann. Oftmals ist die vorhandene Trafo-Station allerdings zu klein für den Anschluss der Biogasanlage. Sie müsste als Bestandteil des öffentlichen Netzes auf Kosten des Netzbetreibers erweitert werden. Die Alternative wäre eine eigene Trafo-Station und eine Anbindung an das auch in der Nähe befindliche Mittelspannungskabel. Unserer Ansicht nach wäre ein Netzbetreiber in dieser Fallkonstellation dazu verpflichtet, die unterschiedlichen technischen Maßnahmen zu kalkulieren und hätte dabei zu prüfen, inwieweit ohnehin aufgrund der weiteren Anträge für die PV-Anlagen eine Trafo-Station erweitert oder neu errichtet werden müsste. Dabei wäre auch in Betracht zu ziehen, ob der Austausch der Trafo-Station an sich mit den notwendigen Folgemaßnahmen teurer ist, als eine separate Trafo-Station nur für den Anlagenbetreiber und die Anbindung an das Mittelspannungskabel. Dies ist insbesondere oft dann der Fall, wenn das Mittel Spannungskabel zum Beispiel unmittelbar über den Hof verläuft. Gleichzeitig ist es oft so, dass die vorhandene Trafo-Station eine alte Turmstation ist und deshalb nicht ohne weiteres erweitert werden kann. Sofern allerdings bekannt ist, dass weitere Anträge für die PV-Anlagenbetreiber vorliegen und der Netzbetreiber deshalb ohnehin Maßnahmen ergreifen muss, ergibt sich daraus eine ganz andere Kostenbilanz. Es gab Seite 4 von 5

auch schon Fälle, in denen der Netzbetreiber mitteilte, dass wenn man an einen bestimmten Netzverknüpfungspunkt anbinden würde, dies Folgekosten im weiter vorgelagerten Netz bedeuten würde. Die in diesen Fällen konsultierten Gutachter mussten nach längeren Gesprächen einräumen, dass tatsächlich ein solches Netzgeflecht besteht, dass alle diese Maßnahmen in dem Umfang technisch tatsächlich notwendig sind. Entscheidend kann auch sein, ob der zu kleine Trafo ohnehin alt oder technisch nicht mehr up-to-date ist. In der Praxis geht es daher oftmals nicht um die Frage, ob der Verknüpfungspunkt technisch nicht geeignet ist (zum Beispiel wegen Leitungsquerschnitt, verwendetem Leitermaterial etc.). Entscheidend ist vielmehr die Frage, welche Anstrengungen der Netzbetreiber unternimmt, wenn er sich mit der Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und deshalb mit diesem Kostenvergleich auseinandersetzt. Trotz intensiver außergerichtlicher Gespräche erfolgt eine ausführliche Darlegung der Netzbetreiber darüber, welche technischen Maßnahmen bei der Netzerweiterung notwendig waren und welche Kostenbilanzen sich daraus ergeben, oftmals leider erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Bis dahin sind dann aber nicht selten Kosten in Höhe von 30.000 für Gericht, Sachverständige und beide Anwälte entstanden. Solche Kosten und Verfahren könnten dadurch obsolet werden, wenn die Beweggründe des Netzbetreibers, die für einen wirtschaftlich unzumutbaren Netzausbau sprechen, offengelegt würden. Ansprechpartner René Walter Referatsleiter Energierecht und handel Tel. +49 (0)81619846-60 rene.walter@biogas.org Seite 5 von 5