Schnellübersicht VII VIII XII. Findex. Kommentierung: Gesetzliche Rentenversicherung 9. Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 39

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Transkript:

Schnellübersicht Kommentierung: Gesetzliche Rentenversicherung 9 Gesetzliche Grundlagen einschließlich Anlagen zum SGB VI 39 1 2 Stichwortverzeichnis 309 Findex IV V VI VII VIII IX X XI XII

Inhaltsübersicht 1 Kommentierung: Gesetzliche Rentenversicherung Grundsätze... 11 Versicherter Personenkreis... 11 Rentenansprüche... 18 Zuständige Rentenversicherungsträger... 33 Finanzierung... 34 Sonderregelungen... 38 1 www.walhalla.de 9

Grundsätze Versicherter Personenkreis Gesetzliche Rentenversicherung Grundsätze Die gesetzliche Rentenversicherung ist einer der wichtigsten Versicherungszweige, soll sie doch die Alterssicherung der Versicherten insbesondere also der Arbeitnehmer gewährleisten. Hier werden immer wieder Zweifel laut, ob dies künftig überhaupt noch möglich sei. Nach wie vor ist die gesetzliche Versicherung aber zweifellos der wichtigste Pfeiler der Alterssicherung in der Bundesrepublik. Der Gesetzgeber will allerdings, dass zusätzlich zur gesetzlichen Versicherung eine private Absicherung vorgenommen wird. Ursprünglich bestand die gesetzliche Rentenversicherung aus mehreren getrennten Versicherungszweigen, die auch in verschiedenen Gesetzen geregelt wurden. So ist die Rentenversicherung der Arbeiter getrennt von der für Angestellte vorgenommen worden. Dies hat sich grundlegend geändert. Nunmehr wird die gesamte gesetzliche Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelt. Das gilt für die allgemeine Rentenversicherung (früher: Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten) sowie für die knappschaftliche Rentenversicherung (Versicherung der Bergleute). Lediglich die Alterssicherung der selbstständigen Landwirte wird in einem gesonderten Gesetz geregelt. Versicherter Personenkreis Die gesetzliche Rentenversicherung ist in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer. Allerdings sind im Laufe der Zeit weitere Personengruppen hinzugekommen, die der Gesetzgeber für entsprechend schutzwürdig hielt. Rechtsgrundlage ist hier 1 SGB VI. Dort wird zunächst vorgesehen, dass Personen versicherungspflichtig sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Hier besteht während des Bezuges von Kurzarbeitergeld die Versicherungspflicht fort. Wichtig: Die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland beschäftigt sind. Die Beschäftigung muss bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten stattfinden. Von der Versicherungspflicht werden unter bestimmten Voraussetzungen auch behinderte Menschen erfasst. Im Gegensatz beispielsweise zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen auch bestimmte selbstständig Tätige der Versicherungspflicht ( 2 SGB VI). Dabei geht es beispielsweise um Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versiche- www.walhalla.de 11

Gesetzliche Rentenversicherung Versicherter Personenkreis rungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Angesprochen sind auch Hebammen und Entbindungspfleger sowie in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Als sonstige Versicherte bezeichnet 3 SGB VI beispielsweise Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (beachten Sie dazu die Ausführungen zum Thema Beitragszeiten ). Wichtig: Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, unterliegen der Pflichtversicherung. Das hat sich auch durch das im Wesentlichen am 1. 7. 2008 in Kraft getretene Pflege-Weiterentwicklungsgesetz nicht geändert. Das gilt ferner für Wehr- und Zivildienstleistende. Es gilt aber auch für Empfänger von Entgeltersatzleistungen. Dabei handelt es sich um Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie im letzten Jahr vor Leistungsbeginn versicherungspflichtig waren. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, können die Betreffenden die Versicherungspflicht beantragen ( 4 SGB VI: Versicherungspflicht auf Antrag). Auf Antrag versicherungspflichtig sind zudem Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind. Voraussetzung ist, dass sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. Versicherungsfreiheit 5 SGB VI sieht die Versicherungsfreiheit von Personen vor, die nach Ansicht des Gesetzgebers nicht des Versicherungsschutzes bedürfen. Insbesondere handelt es sich dabei um Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe. Ferner werden Berufs- und Zeitsoldaten sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst angesprochen. Die Versicherungsfreiheit gilt aber beispielsweise auch für sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist. Angesprochen sind auch kirchenrechtliche Regelungen. Die Versicherungsfreiheit besteht in der jeweiligen Beschäftigung sowie in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. 12 www.walhalla.de

Versicherter Personenkreis Gesetzliche Rentenversicherung Versicherungsfrei sind auch Personen in einer K geringfügigen Beschäftigung, K geringfügigen selbstständigen Tätigkeit sowie in einer K geringfügigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit. Aber: Geringfügig entlohnte Personen, die versicherungsfrei sind (sogenannte 400-Euro-Kräfte) können durch schriftliche Erklärung auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Die Erklärung hat gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber zu erfolgen. Der Verzicht ist nur in der Rentenversicherung, nicht aber in anderen Versicherungszweigen möglich. Er hat zur Folge, dass der Versicherte den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem wirklichen Beitrag selbst zahlen muss. Dadurch verhindern Versicherte, dass durch die Versicherungsfreiheit ihre späteren Rentenansprüche eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit geringfügig ist, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit auf den Monat bezogen 400, Euro nicht übersteigt. Dabei sind mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten zusammenzurechnen. Versicherungsfrei sind auch Personen, die während der Dauer eines Studiums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung vor. Dort genügt es für die Versicherungsfreiheit, wenn das Studium im Vordergrund steht, die Beschäftigung also 20 Stunden in der Woche nicht übersteigt. 5 Abs. 4 SGB VI sieht die Versicherungsfreiheit von Personen vor, die eine Vollrente wegen Alters beziehen oder die beispielsweise nach beamtenrechtlichen Bestimmungen eine Versorgung erhalten. Da der Gesetzgeber aber vermeiden wollte, dass bevorzugt solche Personen eingestellt werden, hat er vorgeschrieben, dass die Arbeitgeber ihren Beitragsanteil zu entrichten haben ( 172 SGB VI). Befreiung von der Versicherungspflicht Die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, sieht 6 SGB VI vor. Dabei geht es in erster Linie um Personen, die Mitglied einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. Die Voraussetzungen werden hier im Einzelnen in 6 Abs. 1 SGB VI geregelt. www.walhalla.de 13

Gesetzliche Rentenversicherung Versicherter Personenkreis Freiwillige Versicherung nicht versicherungspflichtige Personen 16. Lebensjahr vollendet können sich freiwillig versichern gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben Versicherungsfreie Personen von der Versicherungspflicht befreite Personen } können sich nur freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben allgemeine Wartezeit: 60 Versicherungsmonate Ausnahme: geringfügig Beschäftigte Ausschluss der freiwilligen Versicherung nach Zubilligung einer Vollrente wegen Alters Nachversicherung Es wurde bereits erwähnt, dass beispielsweise Beamte oder Richter versicherungsfrei sind. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass solche Personen aus ihrem Dienstverhältnis ausscheiden, ohne Anspruch auf die übliche Versorgung zu haben. Insbesondere geht es hier um den Wechsel vom öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft. Für solche Fälle sieht 8 SGB VI vor, dass eine Nachversicherung durchzuführen ist. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Allerdings erfolgt bei 14 www.walhalla.de

Versicherter Personenkreis Gesetzliche Rentenversicherung einem Ausscheiden durch Tod eine Nachversicherung nur dann, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (beachten Sie dazu bitte die nachfolgenden Ausführungen) geltend gemacht wird. Die Beiträge sind hier von den Arbeitgebern allein zu tragen ( 181 Abs. 5 SGB VI). Überblick: Leistungsarten der gesetzlichen Rentenversicherung K Regelaltersrenten K Altersrenten für langjährig Versicherte K Altersrenten für schwerbehinderte Versicherte K Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit K Renten für Erwerbsgeminderte = sog. Frührenten K Renten von Todes wegen (Witwer-, Witwenrenten, Waisenrenten, Erziehungsrenten) K Leistungen für Kindererziehung K Leistungen aus Höherversicherungsbeiträgen K Zusatzleistungen nach dem Rentenüberleitungsgesetz K Leistungen aus überführten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen K Erstattungen an die Bundesknappschaft und die Träger der Unfallversicherung K Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen K Krankenversicherung der Rentner K Finanzausgleichszahlungen K Kosten des Sozialmedizinischen Dienstes K Personal- und Verwaltungskosten Leistungen zur Teilhabe Nach 9 Abs. 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur K medizinischen Rehabilitation, K Teilhabe am Arbeitsleben sowie K ergänzende Leistungen. Wichtig: Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Es werden hier persönliche ( 10 SGB VI) und versicherungsrechtliche ( 11 SGB VI) Voraussetzungen gefordert. www.walhalla.de 15

Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis Die Seitenangaben in fetter Schrift beziehen sich auf die Kommentierung (Seiten 9 bis 38), die mageren Seitenzahlen auf die gesetzlichen Grundlagen sowie die Verordnung (Seiten 41 bis 307). Ärztliche Behandlung 17 Abschläge 26, 38, 187 Aktueller Rentenwert 27, 32, 76, 179 Alter 18 Altersgrenze 31, 33, 38 Altersrente 18, 31, 33, 64, 18 Alterssicherung 11 Altersteilzeit 18 Angestellte 11, 36 Anpassung 17, 100 Anrechnungszeit 24, 25 Anrechnungszeiten 73 Anschlussrehabilitation 17 Anspruchsvoraussetzungen 33, 158 Anstalt 12 Antrag 12, 28 Arbeiter 11 Arbeitgeberanteil 39 Arbeitnehmer 11 Arbeitsagentur 24 Arbeitsausfalltage 24 Arbeitsbereich 19 Arbeitsentgelt 11, 31 Arbeitsleben 15 Arbeitsleistung 19 Arbeitslosengeld 12, 224 Arbeitslosigkeit 18, 24, 26 Arbeitsplatz 17 Arbeitsunfähigkeit 24, 26 Arbeitsunfall 20 Arzneimittel 17 Arzt 31 Aufklärungspflicht 29 Aufsicht 34 Ausbildung 16, 21, 25 Ausgleichsberechtigter 38 Auskunfts- und Mitteilungspflichten 138 Auskunfts- und Beratungsstellen 29 Ausland 11, 14, 26, 28, 98 Auszahlung 100 Bahnversicherungsanstalt 36 Beamte 12, 14 www.walhalla.de Befristung 31 Begründung 30 behinderte Menschen 11, 34, 122 Beiträge 15, 121 Beitragsanteil 13 Beitragsbemessungsgrenze 34, 122 Beitragsbemessungsgrundlage 13, 34, 122 Beitragserstattung 36 Beitragssatz 34 Beitragsverfahren 41 Beitragszahlung 41 Beitragszeiten 22, 27, 170 Bemessungsgrundlage 38 Beratung 29 Berechnungsgrundlagen 202 Berechnungsgrundsätze 104 Bergleute 11, 18, 21 Berücksichtigungszeit 22 Berufsausbildung 11 Berufsgruppe 13 Berufskrankheit 20 Berufssoldaten 12 Berufsunfähigkeit 18 Berufsunfähigkeitsrente 20 Berufsvorbereitung 17 Bevölkerung 29 Beweisunterlagen 28 Bundesknappschaft 36 Bundesträger 36 Bußgeld 38 Bußgeldvorschriften 224 Datei 34 Daten 28 Datenbestände 33 Datenschutz 105 Datensicherheit 105 Datenstelle 33 Datenverarbeitung 115 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See 108 Dienstverhältnis 14 Durchschnittsentgelt 26, 27 Ehezeit 26 ehrenamtlich Tätige 35 Eingliederung 17 Einnahmen 34, 36 Elternteil 22 Entbindungspfleger 12 Entgelt 31 309 Findex

Stichwortverzeichnis Findex Entgeltersatzleistungen 12 Entgeltpunkte 22, 37, 79, 80 Erklärung 13 Ermessen 16 Ersatzzeiten 25 Erstattungen 131 Erstattungspflicht 38 Erwerbsfähigkeit 18 Erwerbsfähigkeit, Minderung der 95 Erwerbsminderung 18, 19, 22, 33, 66 Erwerbsminderungsrente 31, 33 Erwerbsunfähigkeit 18 Erwerbsunfähigkeitsrente 20 Erzieher 11 Erziehungsrente 18, 26, 33, 68 Erziehungszeit 22 Familiengericht 37 Festigungskuren 17 Finanzierung 34, 119 Flucht 26 Freiwillig Versicherte 35 freiwillige Beiträge 22, 41 Freiwillige Versicherung 14, 59 Fristwahrung 29 Gemeinde 29 Geringfügig Beschäftigte 14 Geschwulsterkrankung 17 Gewährleistung 12 Gewahrsam 20 Glaubhaftmachung der Beiträge 41 Gleitzone 35 Grundsatzaufgaben 36 Haft 26 Häftlingshilfegesetz 20 Härte 41 Halbwaisenrente 18 Handwerker 26 Hebammen 12 Heilbehandlungsmaßnahme 16 Hilfsmittel 17 Hinterbliebenenrente 26-27, 31 Hinzuverdienste 28 Hinzuverdienstgrenze(n) 19, 65 Identifikationsmerkmale 28 Informationsbroschüren 29 Informationsbus 29 Informationshefte 29 Interesse 28 Internierung 26 Kind 20 Kindererziehung 171, 206 Kindererziehungszeiten 12, 22, 36, 72, 79 Kinderheilbehandlung 17 Kinderzuschuss 191 Knappschaftsausgleichsleistung 18 Körperschaft 12 Kraftfahrzeughilfe 17 Krankheit 24 Krankengeld 12 Krankenkasse 28 Kriegsgefangenschaft 26 Kurzarbeitergeld 11 Landesversicherungsanstalt 36 Lehrer 11 Lehrzeit 24 Leistungsarten 15 Leistungsträger 29 Lohnersatzleistung 17 Meldepflicht 31 Meldeverstöße 38 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 35 Mutterschaft 24 Nachhaltigkeitsrücklage 38 Nachkuren 17 Nachversicherung 59, 132 Nachzuversichernde 37 Nachversicherung 156 Nationalsozialismus 26 Niedriglohnbereich 39 Ordnungsmerkmal 34 Organisation 105 Pauschalbeitrag 13 Pauschalbeiträge 39 Pflegebedürftigen 12 Pflegetätigkeit 13 Pflichtbeiträge 16, 22, 41 Praktikum 13 Privatwirtschaft 14 Querschnittsaufgaben 36 310 www.walhalla.de

Regelaltersrente 18, 21, 31, 64 Regionalträger 36 Rehabilitation 16, 24, 62 Rente, Befristung 94 Rente wegen Alters 82, 224 Rentenänderung 93 Rentenabfindung 96 Rentenanpassung 32, 75 Rentenansprüche 18, 31 Rentenanträge 29 Rentenanwartschaften 37 Rentenarten 26, 64 Rentenartfaktor 26, 76, 85 Rentenauskunft 27, 96 Rentenbeginn 26, 31, 93 Rentenberechnung 22 Rentenbescheid 30 Rentenende 93 Rentenerhöhung 32 Rentenformel 27, 75 Rentenhöhe 75, 211 Renteninformation 28, 96 Rentenrechtliche Zeiten 71 Rentensplitting 27, 83, 102, 104 Rentenverfahren 41 Rentenversicherungsbericht 38 Rentenversicherungsnummer 28 Rentenversicherungsträger 33 Richter 12, 14 Richtigkeit 28 Scheidung 26 Schlechtwettergeld 24 Schriftform 30 Schulbesuch 24 Schutzfrist 24 Schwangerschaft 24 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz 38 Schwerbehinderte Menschen 18 Seekasse 36 selbstständig Tätige 11 Serviceleistungen 96 Sicherungsziel 26 Sozialdaten 34 Sozialleistungsträger 28 Sozialversicherungsmeldung 39 Sprechstunden 29 Sterbemonat 33 Stiftung 12 Studium 13, 24 www.walhalla.de Teilhabe 15, 24 Teilhabe am Arbeitsleben 62 Teilrente 19 Tod 18, 26, 31 Todestag 33 Übergangsgeld 12, 17, 62, 158 Umlageverfahren 34, 119 Unfallversicherung 89, 217 Unrechtshaft 26 Stichwortverzeichnis Verbandmittel 17 Verletztengeld 12 Vermittlungsstelle 33 Verschleppung 26 Verschollenheit 20 Versicherungseinrichtung 13 Versicherungsfreiheit 12, 36, 56, 153 Versicherungskonto 28, 115 Versicherungsleben 25 Versicherungsnummer 28, 34 Versicherungspflicht, Befreiung von der 57 Versicherter Personenkreis 53 Versorgung 27 Versorgungsanwartschaft 12 Versorgungsausgleich 26, 37, 82 Versorgungsbezieher 36 Versorgungseinrichtung 13 Versorgungskrankengeld 12 Vertreibung 26 Vertretung 29 Vollrente 14, 16, 19, 36 Vollwaisenrente 18 Vorbereitungsdienst 12 Waisenrente 20, 33, 69 Wartezeit 14, 16, 20, 26, 33 Wartezeiten 70 Wehrdienstbeschädigung 20 Wehrdienstleistende 12 Widerruf 12 Wiedereinsetzung 41 Wirksamkeit 38 Witwenrente 18, 20, 31, 68, 167 Witwerrente 18, 20, 31, 68, 167 Zahlung der Beiträge 130 Zeitsoldaten 12 Zivildienstleistende 12, 20 Zugangsfaktor 26, 27, 83 Zurechnungszeit 22, 74 311 Findex

Stichwortverzeichnis Zusatzleistungen 95 Zuschläge 27, 187 Zuschüsse 38 Zuzahlung 17 Findex 312 www.walhalla.de