Schnellübersicht. Vorwort Abkürzungen Kommentierung Gesetzliche Grundlagen Anlagen SGB VI Findex...
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- Gert Pohl
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2 Grundsätze Die gesetzliche Rentenversicherung ist einer der wichtigsten Versicherungszweige, soll sie doch die Alterssicherung der Versicherten insbesondere also der Arbeitnehmer gewährleisten. Hier werden immer wieder Zweifel laut, ob dies künftig überhaupt noch möglich sei. Nach wie vor ist die gesetzliche Versicherung aber zweifellos der wichtigste Pfeiler der Alterssicherung in der Bundesrepublik. Der Gesetzgeber will allerdings, dass zusätzlich zur gesetzlichen Versicherung noch eine private Absicherung vorgenommen wird. Ursprünglich bestand die gesetzliche Rentenversicherung aus mehreren getrennten Versicherungszweigen, die auch in verschiedenen Gesetzen geregelt wurden. So ist die Rentenversicherung der Arbeiter getrennt von der für Angestellte vorgenommen worden. Dies hat sich grundlegend geändert. Nunmehr wird die gesamte gesetzliche Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelt. Das gilt für die allgemeine Rentenversicherung (früher: Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten) sowie für die knappschaftliche Rentenversicherung (Versicherung der Bergleute). Lediglich die Alterssicherung der selbstständigen Landwirte wird in einem gesonderten Gesetz geregelt. Versicherter Personenkreis Die gesetzliche Rentenversicherung ist in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer. Allerdings sind im Laufe der Zeit weitere Personengruppen hinzugekommen, die der Gesetzgeber für entsprechend schutzwürdig hielt. Rechtsgrundlage ist hier 1 SGB VI. Dort wird zunächst vorgesehen, dass Personen versicherungspflichtig sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Hier besteht während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld die Versicherungspflicht fort. Wichtig: Die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland beschäftigt sind. Die Beschäftigung muss bei 10
3 Versicherter Personenkreis einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten stattfinden. Von der Versicherungspflicht werden unter bestimmten Voraussetzungen auch behinderte Menschen erfasst. Im Gegensatz beispielsweise zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen auch bestimmte selbstständig Tätige der Versicherungspflicht ( 2 SGB VI). Dabei geht es beispielsweise um Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Angesprochen sind auch Hebammen und Entbindungspfleger sowie in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende. Als sonstige Versicherte bezeichnet 3 SGB VI beispielsweise Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 23). Wichtig: Auch Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, unterliegen der Pflichtversicherung. Das gilt ferner für Wehr- und Zivildienstleistende. Es gilt aber auch für Empfänger von Entgeltersatzleistungen. Dabei handelt es sich um Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie im letzten Jahr vor Leistungsbeginn versicherungspflichtig waren. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, können die Betreffenden die Versicherungspflicht beantragen ( 4 SGB VI: Versicherungspflicht auf Antrag). Auf Antrag versicherungspflichtig sind zudem Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind. Voraussetzung ist, dass sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen. Versicherungsfreiheit 5 SGB VI sieht die Versicherungsfreiheit von Personen vor, die nach Ansicht des Gesetzgebers nicht des Versicherungsschutzes bedürfen. Insbesondere handelt es sich dabei um Beamte und Richter auf Lebenszeit, 11
4 Kommentierung auf Zeit oder auf Probe. Ferner werden Berufs- und Zeitsoldaten sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst angesprochen. Die Versicherungsfreiheit gilt aber beispielsweise auch für sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist. Angesprochen sind auch kirchenrechtliche Regelungen. Die Versicherungsfreiheit besteht in der jeweiligen Beschäftigung sowie in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Versicherungsfrei sind auch Personen in einer geringfügigen Beschäftigung, geringfügigen selbstständigen Tätigkeit sowie in einer geringfügigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit. Aber: Geringfügig entlohnte Personen, die versicherungsfrei sind (so genannte 400-EUR-Kräfte) können durch schriftliche Erklärung auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Die Erklärung hat gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber zu erfolgen. Der Verzicht ist nur in der Rentenversicherung, nicht aber in anderen Versicherungszweigen möglich. Er hat zur Folge, dass der Versicherte den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem wirklichen Beitrag selbst zahlen muss. Dadurch verhindern Versicherte, dass durch die Versicherungsfreiheit ihre späteren Rentenansprüche eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit geringfügig ist, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit auf den Monat bezogen 400, EUR nicht übersteigt. Dabei sind mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten zusammenzurechnen. Versicherungsfrei sind auch Personen, die während der Dauer eines Studiums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung vor. Dort genügt es für die Versicherungsfreiheit, wenn das Studium im 12
5 Versicherter Personenkreis Vordergrund steht, die Beschäftigung also 20 Stunden in der Woche nicht übersteigt. 5 Abs. 4 SGB VI sieht die Versicherungsfreiheit von Personen vor, die eine Vollrente wegen Alters beziehen oder die beispielsweise nach beamtenrechtlichen Bestimmungen eine Versorgung erhalten. Da der Gesetzgeber aber vermeiden wollte, dass bevorzugt solche Personen eingestellt werden, hat er vorgeschrieben, dass die Arbeitgeber ihren Beitragsanteil zu entrichten haben ( 172 SGB VI). Befreiung von der Versicherungspflicht Die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, sieht 6 SGB VI vor. Dabei geht es in erster Linie um Personen, die Mitglied einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. Die Voraussetzungen werden hier im Einzelnen in 6 Abs. 1 SGB VI geregelt. Nachversicherung Auf Seite 11 wurde erwähnt, dass beispielsweise Beamte oder Richter versicherungsfrei sind. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass solche Personen aus ihrem Dienstverhältnis ausscheiden, ohne Anspruch auf die übliche Versorgung zu haben. Insbesondere geht es hier um den Wechsel vom öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft. Für solche Fälle sieht 8 SGB VI vor, dass eine Nachversicherung durchzuführen ist. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Allerdings erfolgt bei einem Ausscheiden durch Tod eine Nachversicherung nur dann, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 28) geltend gemacht wird. Die Beiträge sind hier von den Arbeitgebern allein zu tragen ( 181 Abs. 5 SGB VI). 13
6 Kommentierung Freiwillige Versicherung nicht versicherungspflichtige Personen 16. Lebensjahr vollendet können sich freiwillig versichern gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben Versicherungsfreie Personen von der Versicherungspflicht befreite Personen } können sich nur freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben allgemeine Wartezeit: 60 Versicherungsmonate Ausnahme: geringfügig Beschäftigte Ausschluss der freiwilligen Versicherung nach Zubilligung einer Vollrente wegen Alters Überblick: Leistungsarten der gesetzlichen Rentenversicherung Regelaltersrenten Altersrenten für langjährig Versicherte Altersrenten für Schwerbehinderte Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit Renten für Erwerbsgeminderte = sog. Frührenten Renten von Todes wegen (Witwer-,Witwenrenten,Waisenrenten, Erziehungsrenten) Leistungen für Kindererziehung 14
7 Findex Findex Die Seitenangaben in gerader Schrift beziehen sich auf die Kommentierung, die kursiven Seitenzahlen beziehen sich auf die gesetzlichen Grundlagen. Abschläge 27, 40, 239 Aktueller Rentenwert 29, 35, 98, 226 Alter 18 Altersgrenze 32, 33, 42 Altersrente 18, 32 Alterssicherung 10 Altersteilzeit 18 Angestellte 10, 36 Anpassung 17, 129 Anrechnungszeit 24, 25 Anschlussrehabilitation 17 Anspruchsvoraussetzungen 33, 202 Anstalt 12 Antrag 11, 30 Arbeiter 10 Arbeitgeberanteil 39 Arbeitnehmer 10 Arbeitsagentur 24 Arbeitsausfalltage 24 Arbeitsbereich 19 Arbeitsentgelt 10, 34 Arbeitsleben 15 Arbeitsleistung 19 Arbeitslosengeld 11 Arbeitslosigkeit 18, 24, 26 Arbeitsplatz 17 Arbeitsunfähigkeit 24, 26 Arbeitsunfall 22 Arzneimittel 17 Arzt 32 Ärztliche Behandlung 17 Aufklärungspflicht 31 Aufsicht 37 Ausbildung 15, 22, 25 Ausgleichsberechtigter 40 Auskünfte 32 Auskunfts- und Beratungsstellen 32 Auskunfts- und Mitteilungspflichten 177 Ausland 10, 14, 26, 31, 126 Auszahlung 129 Bahnversicherungsanstalt 36 Beamte 11, 13 Befristung 33 Begründung 32 Behinderte Menschen 11, 38 Beiträge 13, 155 Beitragsanteil 13 Beitragsbemessungsgrenze 37 Beitragsbemessungsgrundlage 12, 37, 156 Beitragserstattung 40 Beitragssatz 37 Beitragsverfahren 41 Beitragszahlung 41 Beitragszeiten 23, 25, 29, 215 Bemessungsgrundlage 38 Beratung 31 Berechnungsgrundlage 259 Berechnungsgrundsätze 134 Bergleute 10, 18, 21 Berücksichtigungszeit 23 Berufsausbildung 10 Berufsgruppe 13
8 Findex Berufskrankheit 22 Berufssoldaten 12 Berufsunfähigkeit 18 Berufsunfähigkeitsrente 20 Berufsvorbereitung 17 Beschäftigung 34 Bevölkerung 31 Beweisunterlagen 30 Bruttorente 35 Bundesknappschaft 36 Bundesträger 36 Bundesversicherungsanstalt 36 Bußgeld 42 Bußgeldvorschriften 289 Datei 36 Daten 30 Datenbestände 36 Datenschutz 135 Datensicherheit 135 Datenstelle 36 Dienstverhältnis 13 Durchschnittsentgelt 27, 29 Ehezeit 28 Ehrenamtlich Tätige 38 Eingliederung 17 Einnahmen 37, 38 Elternteil 23 Entbindungspfleger 11 Entgelt 34 Entgeltersatzleistung 11 Entgeltpunkte 25, 40 Erklärung 12 Ermessen 16 Ersatzzeiten 25, 26 Erstattungen 168 Erstattungspflicht 40 Erwerbsfähigkeit 18 Erwerbsminderung 18, 19, 25, 33, 83 Erwerbsminderungsrente 32, 33 Erwerbsunfähigkeit 18 Erwerbsunfähigkeitsrente 20 Erzieher 11 Erziehungsrente 18, 28, 33, 86 Erziehungszeit 23 Familiengericht 40 Festigungskur 17 Finanzierung 37, 152 Flucht 26 Freiwillig Versicherte 40 Freiwillige Beiträge 23, 41 Freiwillige Versicherung 14, 72 Fristwahrung 31 Gemeinde 31 Geringfügig Beschäftigte 14 Geschwulsterkrankung 17 Gewährleistung 12 Gewahrsam 22 Glaubhaftmachung der Beiträge 41 Gleitzone 38 Grundsatzaufgaben 36 Haft 26 Häftlingshilfegesetz 22 Halbwaisenrente 18 Handwerker 26 Härte 41 Hebammen 11 Heilbehandlungsmaßnahme 16 Hilfsmittel 17 Hinterbliebenenrente 28, 29, 32 Hinzuverdienste 30 Hinzuverdienstgrenze 81 Hinzuverdienstgrenzen 19 Identifikationsmerkmale 30 Informationsbroschüren
9 Findex Informationsbus 32 Informationshefte 32 Interesse 30 Internierung 26 Kind 20 Kindererziehung 216, 264 Kindererziehungszeiten 11, 23, 40 Kinderheilbehandlung 17 Kinderzuschuss 243 Knappschaftsausgleichsleistung 18 Körperschaft 12 Kraftfahrzeughilfe 17 Krankengeld 11 Krankenkasse 30 Krankheit 24 Kriegsgefangenschaft 26 Kurzarbeitergeld 10 Landesversicherungsanstalt 36 Lehrer 11 Lehrzeit 24 Leistungsarten 14 Leistungsträger 31 Lohnersatzleistung 17 Meldepflicht 34 Meldeverstöße 42 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 38 Mutterschaft 24 Nachhaltigkeitsrücklage 38 Nachkur 17 Nachversicherung 13, 169, 200 Nachzuversichernder 40 Nationalsozialismus 26 Niedriglohnbereich 39 Ordnungsmerkmal 37 Organisation 135 Pauschalbeitrag 12 Pauschalbeiträge 39 Pflegebedürftige 11 Pflegetätigkeit 12 Pflichtbeiträge 15, 23, 41 Praktikum 12 Privatwirtschaft 13 Querschnittsaufgaben 36 Regelaltersrente 18, 21, 34 Regionalträger 36 Rehabilitation 15, 24 Rentenabfindung 123 Rentenanpassung 35, 95 Rentenansprüche 18, 32 Rentenanträge 31 Rentenanwartschaften 40 Rentenarten 18, 27, 80 Rentenartfaktor 27, 97 Rentenauskunft 30, 124 Rentenbeginn 28, 32 Rentenberechnung 23 Rentenbescheid 32 Rentenerhöhung 35 Rentenformel 29, 96 Rentenhöhe 95, 271 Renteninformation 30, 124 Rentenrechtliche Zeiten 91 Rentensplitting 29, 131 Rentenverfahren 41 Rentenverminderung 35 Rentenversicherungsbericht 38 Rentenversicherungsnummer 30 Rentenversicherungsträger 36 Richter 11, 13 Richtigkeit 30 Scheidung 28 Schlechtwettergeld 24 Schriftform
10 Findex Schulbesuch 24 Schutzfrist 24 Schwangerschaft 24 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz 42 schwerbehinderte Menschen 18 Seekasse 36 Selbstständig Tätige 11 Serviceleistungen 124 Sicherungsziel 27 Sozialdaten 36 Sozialleistungsträger 31 Sozialversicherungsmeldung 39 Sprechstunden 32 Sterbemonat 33 Stiftung 12 Studium 12, 24 Teilhabe 15, 24 Teilrente 19 Tod 18, 28, 32 Todestag 33 Übergangsgeld 11, 17 Umlageverfahren 37 Unfallversicherung 280 Unrechtshaft 26 Verbandmittel 17 Verletztengeld 11 Vermittlungsstelle 36 Verschleppung 26 Verschollenheit 20 Versicherter Personenkreis 65 Versicherungseinrichtung 13 Versicherungsfreiheit 11, 40, 196 Versicherungskonto 30 Versicherungsleben 27 Versicherungsnummer 30, 36, 37 Versorgung 28 Versorgungsanwartschaft 12 Versorgungsausgleich 28, 40 Versorgungsbezieher 40 Versorgungseinrichtung 13 Versorgungskrankengeld 11 Vertreibung 26 Vertretung 31 Vollrente 14, 16, 19, 40 Vollwaisenrente 18 Vorausbescheinigung 34 Vorbereitungsdienst 12 Waisenrente 18, 20, 33, 87 Wartezeit 14, 15, 21, 28, 33 Wartezeiten 88 Wehrdienstbeschädigung 22 Wehrdienstleistende 11 Widerruf 12 Wiedereinsetzung 41 Winterausfallgeld 10 Wirksamkeit 40 Witwenrente 18, 20, 33, 85, 212 Witwerrente 18, 20, 33 Zahlung der Beiträge 166 Zeitsoldaten 12 Zivildienstleistende 11, 22 Zugangsfaktor 27, 28 Zurechnungszeit 25 Zusatzleistungen 122 Zuschläge 27, 239 Zuschüsse 38 Zuzahlung
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