Fall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X

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Transkript:

Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Die Tötung des X kann U nicht objektiv zugerechnet werden, da er keine rechtlich missbilligte Gefahr gesetzt oder erhöht hat. Keine Strafbarkeit nach 212 Abs. 1 StGB. (Für den BGH, der die Notwendigkeit der objektiven Zurechnung für Vorsatzdelikte nicht anerkennt, käme es darauf an, dass U zum Tatzeitpunkt keinen Vorsatz hinsichtlich der Tötung eines Menschen hat. Die Prüfung des Tatbestandes könnte daher auch weggelassen werden, da offensichtlich ist, dass zumindest kein Vorsatz anzunehmen ist.) B. Strafbarkeit des U wegen Fahrlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Anfahren des X - Erfolg (+) - Handlung (+) - Kausalität (+) - Sorgfaltswidrigkeit bei Vorhersehbarkeit des Erfolges (-) Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, U konnte X nicht erkennen. II. Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach 222 StGB. C. Strafbarkeit des U wegen Fahrlässiger Körperverletzung gem. 229 StGB durch Anfahren des X (-) Entfällt ebenso mangels Sorgfaltswidrigkeit. (Auch diese Prüfung müsste wegen Offensichtlichkeit nicht zwingend vorgenommen werden.) 1

D. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Mitteilung, alles Notwendige zu tun 1. Objektiver Tatbestand - Erfolg (+) - Handlung: Strittig, wie Tun und Unterlassen abzugrenzen sind: Energieeinsatz: Ein Tun liegt vor, wenn der Täter Energie einsetzt und der Einsatz kausal für den tatbestandlichen Erfolg ist. Hier: Mitteilung ist Körperbewegung (Sprechen) = Energieeinsatz (+). Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (wertende Gesamtbetrachtung): Tun ist gegeben, wenn auf einer aktiven Handlung der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt. Hier: Rettender Kausalverlauf wird (aktiv) abgebrochen, nachdem dem Opfer realisierbare Rettungschancen zugewachsen sind. Nach wertender Betrachtung liegt Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf aktivem Tun. (+) - Kausalität und objektive Zurechnung (+) 2. Subjektiver Tatbestand Zum Zeitpunkt der Mitteilung an Z kein Tötungsvorsatz, da ihm erst später klar wird, dass er nur einen der beiden Verletzten retten kann. Vorsatz (-) II. Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach 212 Abs. 1. (Auch diese Prüfung müsste wegen Offensichtlichkeit nicht zwingend vorgenommen werden. Die Ausführungen zum Tun oder Unterlassen sind dann im Rahmen der Prüfung des 222 StGB zu machen.) E. Strafbarkeit des U wegen Fahrlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Mitteilung, alles Notwendige zu tun 1. Erfolg, Handlung, Kausalität s.o. (+) 2. objektive Sorgfaltswidrigkeit bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges (+) 2

Für U hätte es schon vorher deutlich sein müssen, dass er nur X oder Y rechtzeitig retten kann. 3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld subj. Sorgfaltswidrigkeit (+) IV. Ergebnis: Strafbarkeit nach 222 (+) F. Strafbarkeit des U wegen Totschlags durch Unterlassen gem. 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB durch Wegfahren ohne X zu helfen 1. Objektiver Tatbestand - Erfolg: X ist tot. (+) - Fehlen eines gebotenen und möglichen Erfolgsabwendungsversuchs/ Quasi- Kausalität : Die Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (h.m.). U hat nicht X, sondern Y gerettet. U hätte statt der Y den X retten können. (+) - Garantenstellung: Nach 13 StGB ist wegen Unterlassens nur strafbar, wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (Garantenstellung). Garantenstellung aus Ingerenz? Jedenfalls (+) bei pflichtwidrigem Vorverhalten. Verschiedene Anknüpfungspunkte sind denkbar: Verursachung des Unfalls: nicht pflichtwidrig s.o. (-) Mitteilung an Z: durch das pflichtwidrige Wegschicken des Z, hat U die Gefahr geschaffen, dass dem X nicht rechtzeitig geholfen werden kann. (+) Tatsächliche Übernahme Indem der U dem Z mitteilte, er werde alles Notwendige tun, hat er Vertrauen auf die Übernahme der Rettung begründet, so dass andere Schutzmaßnahmen (Hilfe des Z) 3

nicht nur unterblieben, sondern sogar der konkrete Rettungsversuch des Z vereitelt worden ist. (+) Garantenstellung (+) 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz hinsichtlich - Erfolg (+) - Fähigkeit zur Erfolgsabwendung und Unterlassen (+) - Garantenstellung - U kannte sein pflichtwidriges Vorverhalten (Ingerenz) (+) - U wusste, dass er den Schutz des X tatsächlich übernommen hatte. (+) II. Rechtswidrigkeit 1. Rechtfertigender Notstand, 34 Das geschützte Interesse überwiegt das beeinträchtigte nicht wesentlich (Leben gegen Leben) (-) 2. Rechtfertigende Pflichtenkollision Mehrere Handlungspflichten treffen den Normadressaten derart, dass er die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann. - Weitere gleichwertige oder höherwertige Handlungspflicht (+) U ist nach 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 auch zur Rettung der Y verpflichtet. Die dazu erforderliche Garantenstellung ergibt sich ebenso aus Ingerenz und tatsächlicher Übernahme von Schutzfunktionen. - Keine Erfüllbarkeit beider Pflichten (+) - Kenntnis der Umstände (+) Rechtsfolge: Rechtfertigung oder Entschuldigung? Rettung von X und Y wäre unmöglich. ultra posse nemo obligatur (das Strafrecht darf nicht Unmögliches verlangen). Daher Rechtfertigung. Rechtfertigende Pflichtenkollision (+) III. Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach 212 Abs. 1, 13 Abs. 1. 4

G. Strafbarkeit des U wegen Unterlassener Hilfeleistung gem. 323c StGB durch Wegfahren ohne X zu helfen 1. Obj. Tatbestand - Unglücksfall Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht. Die Prüfung, ob ein Unglücksfall vorliegt, ist ex post vorzunehmen (str.; auch sonst sind viele Einzelfragen [z.b. Schutz von Sachwerten, Selbsttötungsversuch als Unglücksfall, usw.] streitig). Hier: Verkehrsunfall (+) - Unterlassen der Hilfeleistung trotz Handlungsmöglichkeit Hilfeleisten: Jede Tätigkeit, die der Intention nach auf die Abwehr der Gefahr gerichtet ist (objektiv). Hier: Unterlassen der Rettung (+) - Erforderlichkeit Erforderlichkeit: Erforderlich ist die Hilfeleistung dann, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass die durch 323c StGB charakterisierte Unglückssituation sich zu einer nicht ganz unerheblichen Schädigung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert auswirkt. Die Feststellung der Erforderlichkeit ist objektiv ex ante vorzunehmen. Hier: X war auf ärztliche Hilfe angewiesen. (+) - Zumutbarkeit Zumutbar: Die Zumutbarkeit ist anhand einer Interessenabwägung, die sich an positive Wertentscheidungen zu halten hat, zu bestimmen. Die Zumutbarkeit entfällt, wenn die Hilfeleistung den Täter rechtlich nicht mehr angemessen überfordern würde. U kann X nur unter Verletzung einer anderen wichtigen (hier gleich wichtigen s.o.) Pflicht retten. Da er diese Pflicht erfüllte, war ihm die Pflicht den X ebenfalls zu retten nicht mehr zumutbar. (-) 5

II. Ergebnis: keine Strafbarkeit nach 323c H. Strafbarkeit des U wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. 142 StGB durch Wegfahren Eine Strafbarkeit kann nicht angenommen werden, da der Sachverhalt keine hinreichenden Angaben enthält, ob U seine Personalien mitgeteilt hat oder dies nachgeholt hat (in-dubio- Regel). 2. Tatkomplex: Die Ostseereise A. Strafbarkeit der Y wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen gem. 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB durch Nicht-Hilfe Holen für M I. Vorprüfung: Der Erfolg ist nicht eingetreten, da M nicht tot ist. Der Versuch ist gem. 23 I, 12 I strafbar. I 1. Tatentschluss auf: - Erfolg: Der Tod des M war ihr auch ganz recht. (+) - Nichtvornahme einer möglichen und erforderlichen Rettungshandlung/ Quasi- Kausalität : Sie erkannte die Lebensgefahr und sie sah auch die Möglichkeit und Erforderlichkeit Hilfe zu holen. - Vorliegen einer Garantenstellung (Ehe, vgl.: 1353 f. BGB). 2. Unmittelbares Ansetzen Umstritten ist, wann beim unechten Unterlassungsdelikt das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung beginnt. - e.a. :pflichtwidriges Unterlassen der ersten Rettungsmöglichkeit. Begründung: Garant muss sofort zum Einschreiten verpflichtet werden, da die erste Möglichkeit schon die letzte sein kann. Zudem: Vergleich mit Versuchsbeginn beim Begehungsdelikt legt diese Grenze nahe, da der Garant ja bereits die Gefahrenlage erkannt und die Rettungsmöglichkeit(en) gesehen hat. contra: Zu weite Vorverlagerung der Strafbarkeit. 6

Hier: Erste Rettungsmöglichkeit verstrichen, als Y die Lebensgefahr erkennt. (+) - a.a.: Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit. Begründung: Soweit mehrere Handlungsmöglichkeiten in einer zeitlichen Reihe möglich sind, bleibt dem Garanten die Wahl des Zeitpunktes seines Eingreifens. Das Recht verlange nur die Abwendung eines Erfolges. Solange dies dem Handlungspflichtigen noch möglich ist, er seine Pflicht also erfüllen kann, ist die Grenze zur Strafbarkeit noch nicht überschritten. contra: Möglicherweise kein effektiver Rechtsgüterschutz, da sie ein Warten bis zum letzten und gefährlichsten Augenblick zulässt. Wann dieser bestand, lässt sich zuweilen nur noch nachträglich feststellen, nachdem der Schaden (z.b. Tod) schon eingetreten ist Hier: Y sieht M auf die See treiben und geht ins Hotel und legt sich später schlafen. Nach ihrer Vorstellung wird der M tot sein, wenn sie aufwacht. - H.M.: differenzierenden Theorie. Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn nach Vorstellung des Täters durch die weitere Verzögerung eine unmittelbare Gefahr für das Handlungsobjekt entsteht oder der Täter den Kausalverlauf aus der Hand gibt. Begründung: Diese Lösung entspricht der auch bei Begehungsdelikten maßgeblichen Unterscheidung zwischen Vorbereitung und Versuch. Maßgeblich muss die Bedrohung des Rechtsgutes nach der Vorstellung des (unterlassenden) Täters sein. Dabei ist der Garant nicht nur zur Erfolgsabwendung, sondern schon zur Verminderung von Gefahren für das betroffene Rechtsgut verpflichtet. Schon Verzögerungen sind daher pflichtwidrig, wenn die Gefahr durch diese Verzögerung wächst. Hier: Y sieht M erschöpft auf dem Boot treiben und geht ins Hotel. Damit gibt sie den weiteren Kausalverlauf aus der Hand. Dadurch hat sich nach der Vorstellung der Y auch für M eine unmittelbare Gefahr ergeben. - Da alle Ansichten zu einer Bejahung des unmittelbaren Ansetzens führen ist eine Stellungnahme nicht erforderlich. III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) IV. Ergebnis: 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB (+). B. Strafbarkeit gemäß 221 I Nr. 2 (+). 1. objektiver Tatbestand 7

Y lässt den M in einer hilflosen Lage im Stich, obwohl sie ihm als Ehefrau beizustehen verpflichtet ist. Dadurch wurde M der Gefahr des Todes ausgesetzt. 2. subjektiver Tatbestand Y handelte vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: 221 I Nr. 2 (+). C. Strafbarkeit gemäß 323c (+) tritt zurück. 8