Stellungnahme zum Entwurf zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2016 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

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Transkript:

Ausschuss für Wirtschaft und Energie Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 10117 Berlin E-Mail: wirtschaftsausschuss@bundestag.de Pariser Platz 3 Postfach 08 06 54 D-10117 Berlin D-10006 Berlin www.genossenschaften.de\energie Dr. Andreas Wieg T. +49 30 726 22 09 84 F. +49 30 726 22 09 89 energie@dgrv.de 30. Juni 2016 Stellungnahme zum Entwurf zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2016 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Sehr geehrte Damen und Herren, für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf des EEG 2016 danken wir Ihnen. Im Folgenden übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.v. (DGRV) zum Entwurf des EEG 2016: I. Vorbemerkung Die ehrenamtlich geführten und bürgergetragenen regionalen Energiegenossenschaften stehen vor großen Herausforderungen. Ihre Geschäftsfelder sind durch gesetzgeberische Eingriffe in den letzten Jahren rechtlich und wirtschaftlich deutlich eingeschränkt bzw. verkompliziert worden. Da sich Energiegenossenschaften immer mehr zurückhalten, wird auch die Akzeptanz und Motivation der Bürger für die Energiewende verringert. Vor diesem Hintergrund sehen wir einen Teil der neuen Regelungen des Gesetzesentwurfs kritisch. II. Positionen 1. Akteursvielfalt bei Windausschreibungen u.a. Position zu einer abgewandelten Art des Vorschlags des Landes Baden-Württemberg (Baden-Württemberg) und von BET Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH (BET) a. Abgewandelte Art des Vorschlags von Baden-Württemberg und BET Die abgewandelte Art des Vorschlags von Baden-Württemberg und BET in Kombination mit der Regelung für Bürgerenergiegesellschaften in 36g EEG-E löst nicht die Problematik der Risikostreuung bei kleinem Portfolio, das Preis- und Zuschlagsrisiko von Bürgerenergiegesellschaften und Energiegenossenschaften. Ferner fügt der Vorschlag zu den bestehenden Risiken das Strafzahlungsverwirkungsrisiko hinzu, das in folgendem Beispiel erläutert werden soll: Eine Bürgerenergiegesellschaft gibt ein Gebot nach 36g Absatz 1 EEG-E vor der Erlangung der BImSchG-Genehmigung ab und bekommt einen Zuschlag im Wert des höchs- DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Frankfurt a. M., BLZ 500 604 00, Konto-Nr. 000 000 6824 WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank Düsseldorf, BLZ 300 600 10, Konto-Nr. 301 444 Berliner Volksbank, BLZ 100 900 00, Konto-Nr. 242 026 5002 Vereinsregister-Nr. VR 20565 B Steuer-Nr. 27/622/50340

- 2 - ten bezuschlagten Gebots nur gegen die Hinterlegung einer Erstsicherheit von 45.000 für eine 3 MW-Windenergieanlage nach 36g Absatz 2 Nr. 1 EEG-E. Wenn diese Bürgerenergiegesellschaft aus verschiedensten Gründen, die sie nicht verantwortet oder steuern kann [z.b. neue arten- oder naturschutzrechtliche Entwicklung, Ablehnung aufgrund anderer Behörden oder Institutionen (z.b. Deutscher Wetterdienst, Deutsche Flugsicherung)], keine entsprechende Genehmigung oder eine abgeänderte Genehmigung erhält, verliert die Gesellschaft zusätzlich zu den Projektierungskosten auch die Kosten für die Erstsicherheit ganz oder teilweise. Damit die abgewandelte Art des Vorschlags von Baden-Württemberg und BET in Kombination mit 36g EEG-E in der Praxis Anwendung finden kann, muss zumindest das Strafzahlungsverwirkungsrisiko beseitigt werden. Die Bürgerenergiegesellschaft sollte deswegen den Zuschlag unter bestimmten Bedingungen pönalenfrei zurückgeben können. So könnte z.b. die Bürgerenergiegesellschaft bei Rückgabe mit diesem Projekt für die nächsten zwei Ausschreibungsrunden gesperrt werden. Im Fall der Rückgabe wird die zurückgegebene Menge wieder dem regulären Ausschreibungsvolumen zugeordnet. Vorschlag: Bürgerenergiegesellschaften können im Falle der Kombination der abgewandelten Art des Vorschlags von Baden-Württemberg und BET mit der Regelung für Bürgerenergiegesellschaften in 36g EEG-E einen Zuschlag unter bestimmten Bedingungen pönalenfrei zurückgeben. b. Vorschlag in 36g EEG-E Der Gesetzesvorschlag zum Erhalt der Akteursvielfalt in 36g EEG-E für sich allein löst auch nicht die Problematik der Risikostreuung bei kleinem Portfolio, das Preis- und Zuschlagsrisiko von Bürgerenergiegesellschaften und Energiegenossenschaften. Die alleinige Regelung in 36g EEG-E fügt auch das Strafzahlungsverwirkungsrisiko hinzu (siehe Erläuterungen in Punkt II. 1. a.). Damit der Gesetzesvorschlag in 36g EEG-E in der Praxis Anwendung finden kann, muss auch hier zumindest das Strafzahlungsverwirkungsrisiko beseitigt werden. Die Bürgerenergiegesellschaft sollte deswegen den Zuschlag unter bestimmten Bedingungen pönalenfrei zurückgeben können. So ist z.b. die Bürgerenergiegesellschaft bei Rückgabe mit diesem Projekt für die nächsten zwei Ausschreibungsrunden gesperrt. Im Fall der Rückgabe wird die zurückgegebene Menge wieder dem regulären Ausschreibungsvolumen zugeordnet. Vorschlag: Bürgerenergiegesellschaften können im Rahmen der Regelung von 36g EEG-E den Zuschlag unter bestimmten Bedingungen pönalenfrei zurückgeben. c. Entschärfung des Nachweisrisikos für große Bürgerenergiegesellschaften Laut 36g Abs. 1 Nr. 3 b) EEG-E darf eine Bürgerenergiegesellschaft nicht die Ausschreibungsbedingungen des BMWi in Anspruch nehmen, wenn eine Gesellschaft in den letzten zwölf Monaten einen Zuschlag bei den Windausschreibungen erhalten hat, bei der stimmberechtigte Mitglieder der Bürgerenergiegesellschaft auch stimmberechtigt sind. Dies führt zu einem praktischen Ausschluss von bestehenden Bürgerenergiegesellschaften wie Energiegenossenschaften von den Ausschreibungsbedingungen, die eine große Anzahl an Mitglie-

- 3 - dern haben. Energiegenossenschaften hatten laut Jahresumfrage 2015 der Bundesgeschäftsstelle zum Befragungszeitpunkt eine durchschnittliche Mitgliederanzahl von 169 Personen. Es ist praktisch nicht möglich, bei allen Mitgliedern abzufragen, ob und wo sie stimmberechtigtes Mitglied in einer anderen Gesellschaft sind. Ebenso ist es praktisch schwierig den Mitgliedern zu verbieten, in einer anderen Gesellschaft stimmberechtigtes Mitglied z.b. durch Aktien zu sein, die auch einen Zuschlag erlangt hat oder beantragt. Dementsprechend muss der Wortlaut praxisgerecht angepasst werden. So sollte dieser Teil der Vorschrift nur für stimmberechtigte Mitglieder gelten, die mehr als 2% Stimmrechtsanteil in der Bürgerenergiegesellschaft haben. Hierdurch wären Umgehungs- und Missbrauchsmöglichkeiten auch weiterhin ausgeschlossen. Denn der Aufwand wäre viel zu groß, künstlich eine solche Gesellschaft zu schaffen, die zusätzlich die Voraussetzungen aus 3 Nr. 15, 36f EEG-E erfüllen muss. Vorschlag: 36g Abs. 1 Nr. 3 b) EEG-E gilt nur für stimmberechtigte Mitglieder, die mehr als 2% Stimmrechtsanteil in der Bürgerenergiegesellschaft haben. d. Preisübertragungs- und Listenverfahren Das von uns mitentwickelte Preisübertragungs- oder Listenverfahren würde die Problematik der Risikostreuung bei kleinem Portfolio, das Preis- und Zuschlagsrisiko lösen. Deswegen wären diese Verfahren die besten Lösungen, um die Akteursvielfalt von Bürgerenergiegesellschaften und Energiegenossenschaften in den Windausschreibungen zu erhalten. Vorschlag: Der Erhalt der Akteursvielfalt von Bürgerenergiegesellschaften wie Energiegenossenschaften in Windausschreibungen sollten durch die Umsetzung des uns mitentwickelten Preisübertragungs- oder Listenverfahren gelöst werden. 2. Akteursvielfalt bei Ausschreibungen für Photovoltaikfreiflächenanlagen erhalten In den ersten vier Ausschreibungsrunden für Photovoltaikfreiflächenanlagen gingen nur 1,63% der Zuschläge und 0,22% der bezuschlagten installierten Leistung an Energiegenossenschaften. Deswegen ist aus unserer Sicht eine Nachbesserung bei den Ausschreibungen für Photovoltaikfreiflächenanlagen zum Erhalt der Akteursvielfalt unbedingt notwendig. Wir haben einen konkreten Vorschlag erarbeitet, wie der Erhalt der Akteursvielfalt für Energiegenossenschaften und andere kleine Marktakteure im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens für Photovoltaikfreiflächenanlagen erreicht werden kann. Nur Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des 3 Nr. 15 EEG-E sollten in einer separaten Ausschreibung für Projekte mit einer Anlagengröße von bis zu 5 MW installierter Leistung bieten können. Ferner sollten in den separaten Ausschreibungsrunden die Projektierungskosten für die definierte Gruppe bei Nichtzuschlag pauschalisiert ersetzt werden. Vorschlag: Kleine Marktakteure wie Energiegenossenschaften sollten ihre PV- Freiflächenanlagenprojekte über Zuschläge in separaten Ausschreibungen für kleine Marktakteure und Anlagen refinanzieren können.

- 4-3. Marktintegration von Erneuerbaren Energien durch Energiegenossenschaften fördern (Mitgliederversorgung/Mieterstrom) Die Direktverbrauchsregelung in 39 Abs. 3 EEG 2012 n.f. ermöglichte hunderte Direktverbrauchs- und Vor-Ort-Stromvermarktungsprojekte von regionalen Energiegenossenschaften. Direktverbrauch bedeutet, dass der Strom aus einer Photovoltaik-Dachanlage direkt durch einen Dritten verbraucht wird, der sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Erzeugung befindet. Das öffentliche Netz wird bei dieser teilweisen Belieferung nicht in Anspruch genommen. Im Rahmen dieser Projekte liefern bzw. lieferten regionale Energiegenossenschaften als Photovoltaik-Anlagenbetreiber an Mitglieder der Energiegenossenschaften bzw. Dritte, z. B. Gewerbetreibende, regionale Unternehmen, Mieter oder Kommunen (Kulturzentren, Schulen, Kindergärten). Die Belieferung eines oder auch mehrerer Kunden ist inzwischen kaum noch wirtschaftlich möglich. Die Versorgung von Mietern mit günstigem und klimaschonendem Solarstrom ist für die soziale Ausgewogenheit der Energiewende aber von besonderer Bedeutung. Mit solaren Mieterstromkonzepten könnten breite Bevölkerungsschichten, die keine eigene Immobilie oder geeignete Dachfläche haben, von günstigem Solarstrom profitieren. Es würden nicht nur die Haushaltsstromkosten langfristig stabilisiert, sondern gleichzeitig auch weitere Solarstrompotenziale insbesondere im städtischen Raum für die Energiewende erschlossen. Durch die Mitgliederversorgung mit Strom aus den eigenen EE-Anlagen entsteht eine genossenschaftliche Leistungsbeziehung im Sinne des 1 Genossenschaftsgesetz. Das hat auch einen positiven Einfluss auf das persönliche Verhalten der Mitglieder. Sie werden aktiv in die Stromthematik eingebunden, beschäftigen sich intensiv mit der Energiewende und ändern schließlich auch ihr energetisches Verhalten. Zusätzlich stärken Energiegenossenschaften regionale Wertschöpfungskreisläufe, da lokale Unternehmen und Banken, Handwerker und Projektierer eingebunden werden. Vorschlag: Die Investition in neue Photovoltaikdach-Anlagen, mit denen z.b. Genossenschaftsmitglieder mit ihrem eigenen Strom versorgt werden, sollte wieder wirtschaftlich möglich sein; beispielsweise durch die Wiedereinführung des solaren Grünstromprivilegs (wie in 39 Abs. 3 EEG 2012) oder eine anteilige Gleichstellung mit der Eigenversorgung in 61 EEG 2014. 4. Nahwärme durch Energiegenossenschaften fördern Die Wirtschaftlichkeit genossenschaftlicher Nahwärmenetze ist gefährdet, wenn die Hauptwärmequelle (Biomasse-Anlage) nach Ablauf der zwanzigjährigen EEG-Förderung nicht mehr weiterbetrieben wird. Hier fehlen Konzepte zum marktgerechten Weiterbetrieb. Auch deshalb wird das Potenzial von Nahwärmenetzen im Umkreis von bestehenden Biomasse- Anlagen bislang nicht ausgeschöpft. Ein Weiterbetrieb von Biomasse-Anlagen ist auch deshalb wichtig, damit deren Potential zur flexiblen Erzeugung von Strom als Ausgleich zu den fluktuierenden Erneuerbaren Energien genutzt werden kann. Ein entsprechender Vorschlag zur Lösung des Problems liegt z.b. vom AK Südwest vor. Denkbar wäre auch die Anwendung des Preisübertragungsverfahrens auf Anlagen, die genossenschaftliche Nahwärmenetze beliefern, im Rahmen der Biomasse-Ausschreibungen. Ob Ausschreibungen von An-

- 5 - schlussvergütungen bei denen allein der Preis entscheidet, die richtige Lösung ist, müssen die zukünftigen Ausschreibungsrunden zeigen. Vorschlag: Damit (genossenschaftliche) Nahwärmenetze während der wirtschaftlich kalkulierten Nutzungszeit nicht ihre Hauptwärmequelle verlieren, sollte für bestehende Biomasseanlagen eine sinnvolle marktgerechte Lösung für deren Weiterbetrieb nach Ablauf der zwanzigjährigen EEG-Förderung gefunden werden. Mit freundlichen Grüßen DGRV Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften Dr. Eckhard Ott i. V. René Groß Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV vertritt die Interessen von 860 Energiegenossenschaften mit ihren 160.000 Mitgliedern. Sie wird vom DGRV gemeinsam mit dem Baden-Württembergischen Genossenschaftsverband e. V., dem Genossenschaftsverband e. V., dem Genossenschaftsverband Bayern e. V., dem Genossenschaftsverband Weser-Ems e. V. und dem Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverband e. V. getragen.