VERTRAG ZUM FORDERUNGSEINZUG B2B



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Transkript:

COFACE DEBITORENMANAGEMENT GMBH ISAAC-FULDA-ALLEE 1 55124 MAINZ, DEUTSCHLAND POSTFACH 1209 55002 MAINZ T. +49 (0) 61 31 / 60 04-0 F. +49 (0) 61 31 / 323-70 961 www.coface.de VERTRAG ZUM FORDERUNGSEINZUG B2B AUSFERTIGUNG FÜR Coface debitorenmanagement GmbH zwischen der COFACE DEBITORENMANAGEMENT GMBH Isaac-Fulda-Allee 1 55124 Mainz (nachstehend Coface Debitoren genannt) und Firmierung Straße, Hausnummer PLZ, Ort Gesetzlicher Vertreter Branche (nachstehend Vertragspartner genannt) 1. Vertragsbeginn: 01.. 20 15.. 20 Sofern ggf. vor Vertragsbeginn ein Inkassoauftrag eingereicht wird, wird dieser als Einzelauftrag nach den Konditionen dieses Vertrags bearbeitet. 2. Vertragsbestandteile Der Vertrag besteht aus folgenden wesentlichen Bestandteilen: Inkassodienstleistung und Vergütung (Preismodell inkl. Auszug Inkassokostentabelle und Auslagen-Information) Inkassoprozess Daten, Ermächtigungen Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Forderungseinzug (Stand: Oktober 2011) Maßnahmenempfehlung Die genannten Unterlagen liegen diesem Vertrag bei und sind Inhalt der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen. Der Vertragspartner hat insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Forderungseinzug (Stand: Oktober 2011) zur Kenntnis genommen und erkennt diese Bedingungen ausdrücklich an.

3. Im Fall des gerichtlichen Forderungseinzugs der Inlandsforderungen (Deutschland) tritt der Vertragspartner diese aufschiebend bedingt zum Tag des Mahnbescheidsantrags zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung an Coface Debitoren ab. Coface Debitoren nimmt die Abtretung hiermit an. Coface Debitoren ist damit zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen berechtigt. Wirtschaftlicher Eigentümer der Forderung bleibt der Vertragspartner. 4. Der Vertragspartner ermächtigt die Vertragsanwälte, den Partnern vor Ort, Coface Debitoren und deren Mitarbeitern als auch der Compagnie Française d Assurance pour le Commerce Extérieur S.A., Niederlassung in Deutschland (Coface) oder anderen Coface Beteiligungsgesellschaften und deren Mitarbeitern, jederzeit über den Sachstand aller zum gerichtlichen Forderungseinzug übertragener Inkassofälle Auskunft zu erteilen und Einsicht in Handakten zu gewähren. Die Vertragsanwälte bzw. der Partner vor Ort werden insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden. Vertragsanwalt für Inlandsforderungen (Deutschland) ist derzeit regelmäßig die: Gräf & Centorbi, Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Isaac-Fulda-Allee 5, 55124 Mainz. 5. Service für Versicherungsnehmer der Coface AUSFERTIGUNG FÜR Coface debitorenmanagement GmbH Nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsvertragsklausel für bestehende Kreditversicherungsverträge des Vertragspartners mit der Coface erfolgt ein vereinfachter Schadennachweis im Rahmen der Kreditversicherungsverträge des Vertragspartners bei Coface Zur Prüfung eventueller Entschädigungsansprüche leitet Coface Debitoren die entsprechenden Informa tionen an Coface zur Entscheidung weiter. 6. In Abweichung zu der sonst üblichen Verrechnungsweise nach 7.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Forderungseinzug werden bei Coface Debitoren oder dem Vertragspartner eingehende Teil-/Zahlungen zunächst (als Zahlungen des Vertragspartners) auf angefallene Auslagen und Anwaltsgebühren, sowie sodann auf die dem Vertragspartner zustehende Hauptforderung und erst dann auf alle weiteren Nebenforderungen verrechnet. Alle weiteren Regelungen des 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Forderungseinzug finden uneingeschränkt Anwendung. 7. Laufzeit Der Vertrag wird für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 2 Monaten zum Vertragsjahresende gekündigt wird. Siehe hierzu auch Punkt 12 der beiliegenden AGB. Bemerkungen: Ort, Datum mainz, den Vertragspartner Coface Debitorenmanagement GmbH Amtsgericht Mainz, HRB 40170 Unterschriften/Firmenstempel Unterschriften/Firmenstempel

Inkassodienstleistung und Vergütung Gewünschtes Preismodell bitte auswählen: Basic Medium Advanced Premium Mindestjahresumsatz 1) 250,00 500,00 1.000,00 2.000,00 Deutschland 5 % 4 % 3 % 2 % Erfolgsprovision: 2) EU (Europäische Union) 16 % 15 % 14 % 12 % Sonstige Länder 3) 20 % 19 % 18 % 16 % AUSFERTIGUNG FÜR Coface debitorenmanagement GmbH Bearbeitungspauschale je Inkassovorgang: 4) Überwachung (Deutschland) 50 % 45 % 40 % 35 % Deutschland, vorgerichtlich 7) zzgl. sonstiger Auslagen 30,00 20,00 0,00 0,00 Deutschland, gerichtlich 5), 7) 80,00 60,00 50,00 35,00 Ausland 6) 150,00 120,00 90,00 75,00 Überwachung (Deutschland) 1) Tatsächlich vereinnahmter Umsatz wird auf den Mindestumsatz angerechnet. Ist der Mindestumsatz zum jeweiligen Vertragsjahresende nicht erreicht, wird die Differenz in Rechnung gestellt. Der tatsächlich vereinnahmte Umsatz errechnet sich aus der Summe der jeweils tatsächlich vereinnahmten Inkassovergütung, Erfolgsprovision und Bearbeitungspauschale/n. 2) Berechnet wird die Erfolgsprovision: auf die dem Vertragspartner zustehende Hauptforderung, Verzugszinsen und Mahnspesen in der Überwachung auf alle Zahlungseingänge exklusive Inkassokosten. Die Erfolgsprovision erhöht sich jeweils um 2%-Punkte, wenn die Forderung mit dem ältesten Rechnungsdatum bei Übergabe an Coface Debitoren älter als 180 Tage ist. Dies gilt nicht im Überwachungsverfahren. 3) Im Ausnahmefall erfordern länderspezifische Umstände eine Erhöhung des Provisionssatzes; in diesen Fällen erfolgt vorab Rücksprache mit dem Vertragspartner. 4) Erfolgsprovision wird auf die Bearbeitungspauschale angerechnet. 5) Inklusive unstreitiges gerichtliches Mahnverfahren, Rechtsanwaltsgebühren enthalten, zzgl. sonstiger Auslagen. Für streitige Verfahren (Klageverfahren) zzgl. Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten und sonstiger Auslagen. 6) Zzgl. der Kosten des gerichtlichen Forderungseinzugs, Rechtsanwaltsgebühren und sonstiger Auslagen. 7) Für Vertretung im Insolvenzverfahren zzgl. Rechtsanwaltsgebühren und sonstiger Auslagen. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

COFACE DEBITORENMANAGEMENT GMBH ISAAC-FULDA-ALLEE 1 55124 MAINZ, DEUTSCHLAND POSTFACH 1209 55002 MAINZ T. +49 (0) 61 31 / 60 04-0 F. +49 (0) 61 31 / 323-70 961 www.coface.de VERTRAG ZUM FORDERUNGSEINZUG B2B zwischen der AUSFERTIGUNG FÜR IHRE UNTERLAGEN COFACE DEBITORENMANAGEMENT GMBH Isaac-Fulda-Allee 1 55124 Mainz (nachstehend Coface Debitoren genannt) und Firmierung Straße, Hausnummer PLZ, Ort Gesetzlicher Vertreter Branche (nachstehend Vertragspartner genannt) 1. Vertragsbeginn: 01.. 20 15.. 20 Sofern ggf. vor Vertragsbeginn ein Inkassoauftrag eingereicht wird, wird dieser als Einzelauftrag nach den Konditionen dieses Vertrags bearbeitet. 2. Vertragsbestandteile Der Vertrag besteht aus folgenden wesentlichen Bestandteilen: Inkassodienstleistung und Vergütung (Preismodell inkl. Auszug Inkassokostentabelle und Auslagen-Information) Inkassoprozess Daten, Ermächtigungen Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Forderungseinzug (Stand: Oktober 2011) Maßnahmenempfehlung Die genannten Unterlagen liegen diesem Vertrag bei und sind Inhalt der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen. Der Vertragspartner hat insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Forderungseinzug (Stand: Oktober 2011) zur Kenntnis genommen und erkennt diese Bedingungen ausdrücklich an.

3. Im Fall des gerichtlichen Forderungseinzugs der Inlandsforderungen (Deutschland) tritt der Vertragspartner diese aufschiebend bedingt zum Tag des Mahnbescheidsantrags zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung an Coface Debitoren ab. Coface Debitoren nimmt die Abtretung hiermit an. Coface Debitoren ist damit zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen berechtigt. Wirtschaftlicher Eigentümer der Forderung bleibt der Vertragspartner. 4. Der Vertragspartner ermächtigt die Vertragsanwälte, den Partnern vor Ort, Coface Debitoren und deren Mitarbeitern als auch der Compagnie Française d Assurance pour le Commerce Extérieur S.A., Niederlassung in Deutschland (Coface) oder anderen Coface Beteiligungsgesellschaften und deren Mitarbeitern, jederzeit über den Sachstand aller zum gerichtlichen Forderungseinzug übertragener Inkassofälle Auskunft zu erteilen und Einsicht in Handakten zu gewähren. Die Vertragsanwälte bzw. der Partner vor Ort werden insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden. Vertragsanwalt für Inlandsforderungen (Deutschland) ist derzeit regelmäßig die: Gräf & Centorbi, Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Isaac-Fulda-Allee 5, 55124 Mainz. 5. Service für Versicherungsnehmer der Coface Nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsvertragsklausel für bestehende Kreditversicherungsverträge des Vertragspartners mit der Coface erfolgt AUSFERTIGUNG FÜR IHRE UNTERLAGEN ein vereinfachter Schadennachweis im Rahmen der Kreditversicherungsverträge des Vertragspartners bei Coface zur Prüfung eventueller Entschädigungsansprüche leitet Coface Debitoren die entsprechenden Informationen an Coface zur Entscheidung weiter. 6. In Abweichung zu der sonst üblichen Verrechnungsweise nach 7.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Forderungseinzug werden bei Coface Debitoren oder dem Vertragspartner eingehende Teil-/Zahlungen zunächst (als Zahlungen des Vertragspartners) auf angefallene Auslagen und Anwaltsgebühren, sowie sodann auf die dem Vertragspartner zustehende Hauptforderung und erst dann auf alle weiteren Nebenforderungen verrechnet. Alle weiteren Regelungen des 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Forderungseinzug finden uneingeschränkt Anwendung. 7. Laufzeit Der Vertrag wird für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 2 Monaten zum Vertragsjahresende gekündigt wird. Siehe hierzu auch Punkt 12 der beiliegenden AGB. Bemerkungen: Ort, Datum mainz, den Vertragspartner Coface Debitorenmanagement GmbH Amtsgericht Mainz, HRB 40170 Unterschriften/Firmenstempel Unterschriften/Firmenstempel

Inkassodienstleistung und Vergütung Gewünschtes Preismodell bitte auswählen: Basic Medium Advanced Premium Mindestjahresumsatz 1) 250,00 500,00 1.000,00 2.000,00 Deutschland 5 % 4 % 3 % 2 % Erfolgsprovision: 2) EU (Europäische Union) 16 % 15 % 14 % 12 % Sonstige Länder 3) 20 % 19 % 18 % 16 % Überwachung (Deutschland) 50 % 45 % 40 % 35 % AUSFERTIGUNG FÜR IHRE UNTERLAGEN Bearbeitungspauschale je Inkassovorgang: 4) Deutschland, vorgerichtlich 7) zzgl. sonstiger Auslagen 30,00 20,00 0,00 0,00 Deutschland, gerichtlich 5), 7) 80,00 60,00 50,00 35,00 Ausland 6) 150,00 120,00 90,00 75,00 Überwachung (Deutschland) 1) Tatsächlich vereinnahmter Umsatz wird auf den Mindestumsatz angerechnet. Ist der Mindestumsatz zum jeweiligen Vertragsjahresende nicht erreicht, wird die Differenz in Rechnung gestellt. Der tatsächlich vereinnahmte Umsatz errechnet sich aus der Summe der jeweils tatsächlich vereinnahmten Inkassovergütung, Erfolgsprovision und Bearbeitungspauschale/n. 2) Berechnet wird die Erfolgsprovision: auf die dem Vertragspartner zustehende Hauptforderung, Verzugszinsen und Mahnspesen in der Überwachung auf alle Zahlungseingänge exklusive Inkassokosten. Die Erfolgsprovision erhöht sich jeweils um 2%-Punkte, wenn die Forderung mit dem ältesten Rechnungsdatum bei Übergabe an Coface Debitoren älter als 180 Tage ist. Dies gilt nicht im Überwachungsverfahren. 3) Im Ausnahmefall erfordern länderspezifische Umstände eine Erhöhung des Provisionssatzes; in diesen Fällen erfolgt vorab Rücksprache mit dem Vertragspartner. 4) Erfolgsprovision wird auf die Bearbeitungspauschale angerechnet. 5) Inklusive unstreitiges gerichtliches Mahnverfahren, Rechtsanwaltsgebühren enthalten, zzgl. sonstiger Auslagen. Für streitige Verfahren (Klageverfahren) zzgl. Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten und sonstiger Auslagen. 6) Zzgl. der Kosten des gerichtlichen Forderungseinzugs, Rechtsanwaltsgebühren und sonstiger Auslagen. 7) Für Vertretung im Insolvenzverfahren zzgl. Rechtsanwaltsgebühren und sonstiger Auslagen. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Auszug Inkassokostentabelle (Deutschland) Inkassokosten in Höhe der Tabelle werden beim Schuldner als Verzugsschaden mit Haupt- und Nebenforderungen geltend gemacht. Die Tabelle setzt sich nach oben ab 500,00 analog einer 1,3-Gebühr nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) für höhere Forderungen fort und ist bei Bedarf erhältlich. Die Inkassokosten für Forderungen über 1.000,00 verstehen sich jeweils zzgl. einer Auslagenpauschale (APA) in Höhe von 20,00 (u.a. für Porti, Telefonate). Coface Debitoren stellt dem Schuldner folgende Kosten für die Inkassobearbeitung in Rechnung: Forderungshöhe bis Inkassokosten in Forderungshöhe bis Inkassokosten in AUSFERTIGUNG FÜR IHRE UNTERLAGEN * APA = Auslagenpauschale 20,00 6,50 zzgl. 1,00 APA * 10.000,00 725,40 35,00 10,00 zzgl. 2,00 APA * 13.000,00 785,20 50,00 13,50 zzgl. 2,50 APA * 16.000,00 845,00 100,00 22,00 zzgl. 4,00 APA * 19.000,00 904,80 300,00 32,50 zzgl. 6,50 APA * 22.000,00 964,60 500,00 58,50 zzgl. 11,00 APA * 25.000,00 1.024,40 1.000,00 104,00 30.000,00 1.121,90 1.500,00 149,50 35.000,00 1.219,40 2.000,00 195,00 40.000,00 1.316,90 3.000,00 261,30 45.000,00 1.414,40 4.000,00 327,60 50.000,00 1.511,90 5.000,00 393,90 65.000,00 1.622,40 6.000,00 460,20 80.000,00 1.732,90 7.000,00 526,50 95.000,00 1.843,40 8.000,00 592,80 110.000,00 1.953,90 9.000,00 659,10 125.000,00 2.064,40 Auslagen-Information Angefallene, von Coface Debitoren verauslagte Kosten werden in tatsächlich entstandener Höhe berechnet. Soweit möglich, werden sie dem Schuldner als Verzugsschaden bzw. Rechtsverfolgungskosten des Vertragspartners belastet. Können sie nicht beim Schuldner realisiert werden, sind sie vom Vertragspartner zu erstatten; ausgenommen davon sind nur verauslagte Kosten, die erst im Überwachungsverfahren entstehen. Deutschland: Adress-/Bonitätsrecherche ca. 3,00 10,00 Gewerbeamtsauskunft ca. 20,00 Einwohnermeldeamtsanfragen ca. 10,00 Wirtschaftsauskunft ca. 25,00 Handelsregisterauskunft ca. 12,00 Detekteieinschaltung ca. 40,00 Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten gemäß gesetzlicher Regelung Kosten des Gegners, insbesondere im Fall des Unterliegens in Gerichtsverfahren: gesetzliche Gebühren gem. RVG bzw. ggf. Kostenfestsetzungsbeschluss. Ausland: Länderspezifische Angaben sind nicht pauschal möglich. Kostenverursachende Einzugsmaßnahmen werden grundsätzlich vorab mit dem Vertragspartner abgestimmt. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. COFACE DEBITORENMANAGEMENT GMBH ISAAC-FULDA-ALLEE 1 55124 MAINZ, DEUTSCHLAND POSTFACH 1209 55002 MAINZ www.coface.de T. +49 (0) 61 31 / 60 04-0 F. +49 (0) 61 31 / 323-70 961 AMTSGERICHT MAINZ HRB 40170 STEUERNUMMER: 26/652/03076 UST.-ID-NR.: DE111612309 GESCHÄFTSFÜHRUNG: ALEXANDER KRAUS NORBERT LANGENBACH SITZ: MAINZ REGISTRIERTER INKASSODIENSTLEISTER NACH 10 ABS. 1 NR. 1 RDG MITGLIED IM BUNDESVERBAND DEUTSCHER INKASSO-UNTERNEHMEN E.V. COMMERZBANK AG, MAINZ BLZ 550 400 22 NR. 200 116 200 IBAN: DE68 5504 0022 0200 1162 00 BIC: COBA DE FF

INKASSOPROZESS DATEN, ERMÄCHTIGUNGEN Ansprechpartner für Inkassofälle: Abweichende Adresse: nein ja, dann bitte unbedingt mitteilen E-Mail: Telefon: Fax: Rechnungsanschrift abweichend: nein ja, dann bitte unbedingt mitteilen AUSFERTIGUNG FÜR Coface debitorenmanagement GmbH Bankverbindung Bank: Bankleitzahl: Konto-Nr.: IBAN: Forderungsdaten Forderungsgrund (z.b. Warenlieferung, Dienstleistung): Voraussichtliche Inkassofälle: p.a. Anteil Auslandsforderungen: % Ø Hauptforderung: Verzugszinssatz wird nach gesetzlichen Regelungen angesetzt. Vertragspartner-Vorgaben zum Forderungseinzug von Inlandsforderungen Fällige, voraussichtlich unbestrittene Inlandsforderungen (Schuldner im Inland) werden nach den folgenden Vorgaben des Vertragspartners ggf. unter Einbindung der Vertragsanwälte der Coface Debitoren (vgl. Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Forderungseinzug) eingezogen. Ist danach die Forderung tituliert, wird sie in das Überwachungsverfahren übernommen. Bestätigung Inkassoauftrag online-service als Datei in Papierform je Forderung Gerichtliches Mahnverfahren nein, nicht erforderlich nie jeder Inkassoauftrag wird nach Abschluss des vorgerichtlichen Mahnwesens abgeschlossen immer Abgabe in das gerichtliche Mahnverfahren für jeden Inkassoauftrag ohne Rücksprache gerichtliches Mahnverfahren immer für jeden Inkassoauftrag ab einer Hauptforderungs höhe von einzelfallbezogen nach Rücksprache Handelsregister: Handelsregister-Nr.: Vorsteuerabzugsberechtigt: ja nein USt.-Id-Nr.: BIC: (Ein gerichtliches Mahnverfahren wird aus wirtschaftlichen Gründen unter einer Hauptforderungshöhe von 300,00 nicht empfohlen. Die Durchführung erfolgt durch die Vertragsanwälte der Coface Debitoren. Zur fiduziarischen Abtretung der Forderung an Coface Debitoren, s. Punkt 3. des Vertrags zum Forderungseinzug B2B). Streitiges Verfahren Wird die Durchführung eines streitigen Verfahrens (z.b. wegen Widerspruch gegen den Mahnbescheid) erforderlich, erfolgt immer eine Rücksprache. Auslandsforderungen Bei Auslandsforderungen erfolgt, soweit ein vorgerichtlicher Forderungseinzug erfolglos bleibt, ein gerichtlicher Forderungseinzug über Partner vor Ort generell nur nach Rücksprache mit dem Vertragspartner, eine langfristige Überwachung erfolgt nicht. Verhandlungskompetenz Inlands- und Auslandsforderungen gemäß Ziffer 4.1 AGB Coface Debitoren vereinbart Ratenzahlungspläne bis zu einer Laufzeit von 6 Monaten ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber. Sofern Sie mit einer Laufzeit über 6 Monate hinaus einverstanden sind, bitte hier eintragen: Tilgung in max. Monaten (Eintragung nur größer 6 möglich)

COFACE DEBITORENMANAGEMENT GMBH ISAAC-FULDA-ALLEE 1 55124 MAINZ, DEUTSCHLAND POSTFACH 1209 55002 MAINZ T. +49 (0) 61 31 / 60 04-0 F. +49 (0) 61 31 / 323-70 961 www.coface.de ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUM FORDERUNGSEINZUG inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand 2 Leistungsumfang Coface Debitoren 3 Mitwirkung, Leistungen Vertragspartner 4 Ratenzahlungen/Vergleiche 5 Einbindung Dritter 6 Entgelte, Mindestumsatz, Verfahrenskosten, Verrechnung 7 Verrechnung, Abrechnung, Aufrechnung, Vorschüsse, Verjährung 8 beendigung Inkassoverfahren 9 Rücknahme von Inkassoaufträgen, pauschalierter Schadensersatz 10 Datenschutz, Entbindung Schweigepflicht 11 Haftung 12 Vertragslaufzeit, Kündigung 13 Schlussbestimmungen 1 GEGENSTAND Der Vertragspartner (Vertragspartner) übergibt der Coface Debitorenmanagement GmbH (Coface Debitoren) fällige Forderungen gegen Schuldner im In- und Ausland zum entgeltlichen Forderungseinzug. 2 LEISTUNGSUMFANG COFACE DEBITOREN Coface Debitoren bietet den Forderungseinzug im Rahmen der unten erläuterten Inkassoverfahren an. Die Leistungsauswahl trifft der Vertragspartner im Vertrag zum Forderungsein zug und im Inkassoprozess Daten, Ermächtigungen. 2.1. Außergerichtliches Inkasso Coface Debitoren führt außergerichtliche Inkassoaktivitäten zum Einzug fälliger, nicht titulierter, voraussichtlich unbestrittener Forderungen im In- und Ausland durch. 2.2. Gerichtliches Inkasso Führen außergerichtliche Inkassoaktivitäten nicht zum vollständigen Forderungsausgleich, erfolgt entsprechend der Regelung im Vertrag über Coface Debitoren die Beauftragung spezialisierter Anwälte (Vertragsanwälte) mit der gerichtlichen Geltendmachung voraussichtlich berechtigter Forderungen, ggf. Zwangsvollstreckung. Die gerichtliche Durchsetzung voraussichtlich berechtigter Auslandsforderungen gegen Firmenschuldner kann nach Rücksprache mit dem Vertragspartner über Partner vor Ort erfolgen. 2.3. Überwachungsverfahren Ist eine Forderung auch nach dem Verfahren nach 2.2. nicht vollständig realisiert oder übergibt der Vertragspartner bereits titulierte Forderungen, werden Inlandsforderungen in das Überwachungsverfahren der Coface Debitoren übernommen. 2.4. Coface Debitoren führt Inkassoaufträge sachgerecht unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit nach pflichtgemäßem eigenem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Richtlinien des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen e.v. (BDIU) durch. 3 MITWIRKUNG, LEISTUNGEN VERTRAGSPARTNER 3.1. Der Vertragspartner stellt Coface Debitoren die zum Forderungseinzug erforderlichen Daten, Informationen (insbesondere erfolgte Teilzahlungen) und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung und gibt ggf. Erklärungen ab, z.b. Vollmacht, Abtretung. 3.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Forderungen zum Inkasso zu übergeben, die nicht tituliert, aber älter als 2 Jahre ab Ursprungsfälligkeit oder bereits verjährt sind oder wenn gegen den Schuldner ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, mangels Masse abgewiesen ist oder sich abzeichnet (angeforderte Schuldaufstellung, 305 II InsO) oder gegen verstorbene oder unbekannt ins Ausland verzogene Schuldner oder mit Resthauptforderung unter 10,00 oder mit Vorbearbeitung durch Dritte oder die rechtlich undurchsetzbar oder sittenwidrig sind. Soweit die Übergabe solcher Forderungen erfolgt, ist Coface Debitoren zur Rückgabe der jeweiligen Forderung berechtigt. 3.3. Ab Inkassoauftrag nimmt der Vertragspartner in der Forderungssache keinen Kontakt mit dem Schuldner auf. 3.4. Nach Inkassoübergabe eingehende Zahlungen auf Forderungen sind Coface Debitoren unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für andere forderungsmindernde Umstände, z.b. Retouren, Gutschriften, Storni u.ä. 3.5. Durch Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten entstehende Nachteile für Vertragspartner oder Coface Debitoren gehen zu Lasten des Vertragspartners. Entsteht Coface Debitoren durch Verletzung der Mitwirkungspflichten ein Schaden, ist sie zur Rückgabe des Inkassoauftrags nach Ziff. 9.2. berechtigt. 4 RATENZAHLUNGEN/VERGLEICHE 4.1. Beim Einzug nicht titulierter Forderungen im In- und Ausland ist Coface Debitoren entsprechend der Regelung im Vertrag zum Forderungseinzug (Inkassoprozess Daten, Ermächtigungen) zum Abschluss von Ratenzahlungen ermächtigt. 4.2. Im Überwachungsverfahren kann Coface Debitoren Ratenzahlungen nach eigenem Ermessen abschließen, Vergleiche, sofern mindestens die Tilgung von 50 % der Gesamtforderung vorgesehen ist. 4.3. Weitergehende Vereinbarungen kann Coface Debitoren in Abstimmung mit dem Ver tragspartner abschließen. 5 EINBINDUNG DRITTER Coface Debitoren ist berechtigt, Dritte zur Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen einzusetzen, insbesondere bei Inlandsforderungen zur Durchführung anwaltlicher Maßnahmen im Bereich des gerichtlichen Forderungseinzugs und der Zwangsvollstreckung die Vertragsanwälte der Coface Debitoren, sofern der Vertragspartner kein anderes Vorgehen wünscht. Die Vertragsanwälte sind bei

der Vertretung in streitigen Verfahren oder Insolvenzverfahren bei Inlandsforderungen berechtigt, ggf. Unterbevollmächtigte zu beauftragen. Aufgrund der fiduziarischen Abtretung der Forderung entsteht das Mandatsverhältnis zwischen Vertragsanwälten und Coface Debitoren. bei Auslandsforderungen der jeweilige Partner der Coface Debitoren vor Ort. 6 ENTGELTE, MINDESTUMSATZ, VERFAHRENSKOSTEN, VERRECHNUNG 6.1. Der Entgeltanspruch der Coface Debitoren gegenüber dem Vertragspartner ist in der jeweils gültigen Fassung des Vertrags zum Forderungseinzug, Inkassodienstleistung und Vergütung sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. 6.2. Inkassovergütung Mit der Erteilung des Inkassoauftrags für die konkrete Forderung belastet Coface Debitoren den Vertragspartner für ihre Tätigkeit mit Inkassokosten und Auslagenpauschale (miteinander: Inkassovergütung) gemäß Inkassokostentabelle. Sie werden dem Schuldner als Verzugsschaden des Vertragspartners weiter belastet. 6.3. Auslagen Angefallene, von Coface Debitoren verauslagte Kosten (z.b. Gerichts-, Gerichtsvollzieher-, Ermittlungs- und/oder Detekteikosten, Gebühren für Registerauskünfte sowie Anwaltsgebühren nach 6.4.b. und c. sowie Kosten des Partners vor Ort) sind vom Vertragspartner zu erstatten, soweit sie nicht beim Schuldner realisiert werden können. Nur im Überwachungsverfahren gehen nicht realisierte Auslagen zu Lasten der Coface Debitoren. 6.4. Vergütung Rechtsanwälte und Partner vor Ort a) Für die Tätigkeit der Vertragsanwälte und ggf. eingeschaltete Unterbevollmächtigte der Coface Debitoren bei Inlandsforderungen außergerichtlich, im gerichtlichen Mahnverfahren oder in der Zwangsvollstreckung stellen sie Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung, die vom Vertragspartner zu tragen sind. b) Für die Tätigkeit der Vertragsanwälte und ggf. eingeschaltete Unterbevollmächtigte in streitigen Verfahren und Insolvenzverfahren stellen diese Gebühren nach RVG in Rechnung, die vom Vertragspartner zu tragen sind. c) Bei Auslandsforderungen fallen für Anwalt bzw. Partner vor Ort jeweils landesspezifische Kosten an, die dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden und von ihm zu tragen sind. d) Evtl. zugunsten einer gegnerischen Partei festgesetzte Kosten sind in jedem Fall vom Vertragspartner zu tragen. 6.5. Inkassovergütung, Auslagen und Vergütung der Rechtsanwälte oder Partner vor Ort nach 6.4. werden beim Schuldner als Verzugsschaden bzw. Rechtsverfolgungskosten des Vertragspartners geltend gemacht. Bei Auslandsforderungen (6.4.c.) erfolgt dies, soweit rechtlich möglich. Coface Debitoren stundet dem Vertragspartner die Inkassovergütung zunächst bis auf Weiteres. 6.6. Erfolgsprovision Bei Voll- oder Teilrealisierung der geltend gemachten Forderung erhält Coface Debitoren eine Erfolgsprovision in der im Vertrag zum Forderungseinzug vereinbarten Höhe auf die realisierten, dem Vertragspartner zustehenden Ansprüche. Der Provisionsanspruch entsteht unmittelbar mit jeder Zahlung oder sonstigen Realisierung ab Erteilung des Inkassoauftrags. Realisierung i.d.s. sind auch Direktzahlungen an den Vertragspartner, Gutschriften auf die Forderung sowie Aufrechnung mit sonstigen Gegenforderungen des Schuldners gegen den Vertragspartner. 6.7. Mindestumsatz Der Vertragspartner garantiert den im Vertrag zum Forderungseinzug vereinbarten jährlichen Mindestjahresumsatz. Der tatsächliche Umsatz wird auf den vereinbarten Mindestumsatz angerechnet. 6.8. Ist eine Forderung bis zum Abschluss des jeweiligen Inkassoverfahrens (Ziff. 2.1. bis 2.3.) nicht vollständig realisiert, werden nicht realisierte Auslagen fakturiert. Zusätzlich werden zur Abgeltung der Inkassovergütung und Rechtsanwaltsgebühren nach Ziff. 6.4.a. die jeweilige/n Bearbeitungspauschale/n nach dem Vertrag zum Forderungseinzug fakturiert, soweit nicht bereits Erfolgsprovision mindestens in Höhe der Bearbeitungspauschale angefallen ist. Soweit der danach verbleibende Erstattungsanspruch des Vertragspartners auf Inkassovergütung bzw. Rechtsanwaltsgebühren nach Ziff. 6.4.a. diesen Betrag übersteigt, tritt der Vertragspartner diesen an Erfüllungs statt an Coface Debitoren ab. Coface Debitoren nimmt die hiernach erfolgenden Abtretungen an. 6.9. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. 7 VERRECHNUNG, ABRECHNUNG, AUFRECHNUNG, VORSCHÜSSE, VERJÄHRUNG 7.1. Bei Coface Debitoren oder dem Vertragspartner eingehende Teil-/Zahlungen der Schuldner werden (als Zahlungen des Vertragspartners) gemäß 367 BGB verrechnet. 7.2. Coface Debitoren rechnet vereinnahmte Gelder sowie Entgelte mindestens einmal monatlich für den Vormonat ab, sofern Fremdgelder i. H. v. mindestens 50,00 vereinnahmt werden konnten. Andernfalls erfolgt die Abrechnung mit Abschluss des Inkassoverfahrens. 7.3. Coface Debitoren ist berechtigt, Forderungen gegen den Vertragspartner, gleich aus welchem Vertragsverhältnis, mit eingehenden Beträgen aufzurechnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden. 7.4. Coface Debitoren ist berechtigt, vom Vertragspartner Vorschusszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. 7.5. Zur Sicherung der bestehenden und künftigen Ansprüche der Coface Debitoren tritt der Vertragspartner die einzuziehende Forderung bereits jetzt an diese in Höhe der Ansprüche ab. Die Coface Debitoren ist berechtigt, die sicherungshalber abgetretene Forderung durch Einziehung zu verwerten, wenn der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Coface Debitoren bei Fälligkeit trotz Mahnung nicht erfüllt. 7.6. Alle Ansprüche gegen Coface Debitoren, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach zwei Jahren ab Datum der Schlussabrechnung bzw. des Schlussberichts an die zuletzt bekannte Adresse des Vertragspartners. Ausgenommen sind Ansprüche aus Haftung wegen Vorsatz. 8 beendigung INKASSOVERFAHREN Das Inkassoverfahren ist beendet mit vollständigem Ausgleich der Gesamtoder titulierten Forderung oder Ausgleich bis auf eine wirtschaftlich vertretbare Restforderung oder Zahlung des vereinbarten Vergleichsbetrags oder erfolglosem Abschluss des außergerichtlichen Inkassos, wenn nach Vorgabe des Vertragspartners kein gerichtlicher Forderungseinzug erfolgt oder Rücknahme/Rückgabe des Inkassoauftrags. 9 RÜCKNAHME VON INKASSO- AUFTRÄGEN, PAUSCHALIERTER SCHADENSERSATZ 9.1. Der Vertragspartner ist stets zur Rücknahme eines einzelnen Inkassoauftrags berechtigt. Aufgrund der mit Rücknahme entfallenden Realisierungsmöglichkeit steht Coface Debitoren in dem Fall neben dem Ersatz der entstandenen Auslagen folgender pauschalierter Schadensersatz zu: Bearbeitung nicht titulierte Inlandsforderung: Es besteht der volle Entgeltanspruch nach dem Vertrag zum Forderungseinzug als pauschalierter Schadensersatzanspruch. Bearbeitung Auslandsforderung: Pauschalierter Schadensersatzanspruch in Form des Entgeltanspruchs nach dem Vertrag zum Forderungseinzug sowie Inkassovergütung. Bearbeitung Forderung im Überwachungsverfahren: Der Vertragspartner ist verpflichtet, angefallene Auslagen zu tragen. Ferner ist er zur Zahlung von 10 % der Hauptforderung verpflichtet, es sei denn, die titulierte Forderung ist zum Zeitpunkt der Kündigung bereits über 7 Jahre in Überwachungsbearbeitung bei Coface Debitoren oder die Kündigung beruht auf Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch Coface Debitoren. Der Vertragspartner ist berechtigt, nachzuweisen, dass Coface Debitoren kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. 9.2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere der Behinderung der Coface Debitoren oder eingebundener Dritter bei der Einziehung durch den Vertragspartner oder dem Verstoß des Vertragspartners gegen Mitwirkungspflichten, ist Coface Debitoren

berechtigt, Inkassoaufträge zurückzugeben. In diesem Fall steht Coface Debitoren ein Anspruch nach Ziff. 9.1. zu. 10 DATENSCHUTZ, ENTBINDUNG SCHWEIGEPFLICHT 10.1. Der Vertragspartner stellt die Zulässigkeit der Übermittlung der zum Forderungseinzug notwendigen personenbezogenen Daten an Coface Debitoren sicher. 10.2. Mitarbeiter der Coface Debitoren, die mit dem Forderungseinzug befasst sind, sind schriftlich auf die Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Wahrung des Fernmelde- und Bankgeheimnisses verpflichtet. Für Coface Debitoren ist ein Datenschutzbeauftragter bestellt. 10.3. Bindet Coface Debitoren im Rahmen des Forderungseinzugs Dienstleister, Vertragsanwälte oder Partner vor Ort ein, ist sie berechtigt, diesen die erforderlichen Daten zu übermitteln. Coface Debitoren wird die Dritten auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichten. 10.4. Coface Debitoren ist berechtigt, bonitätsrelevante Informationen aus den Inkassovorgängen an Auskunfteien zu melden. 10.5. Im Rahmen des Vertrags zum Forderungseinzug erhaltene Daten werden im erforderlichen Umfang innerhalb der Coface zum Zwecke interner Prüfung und Entscheidung bzgl. Vertragsannahme übermittelt. Die Daten werden ferner zur Prüfung der Bonität des Unternehmens des Vertragspartners, deren Ergebnisse auch Dritten zur Verfügung gestellt werden können, verwendet. 10.6. Der Vertragspartner ermächtigt Coface Debitoren zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht(en) gegenüber der Coface für seine mit der Coface bestehenden Kreditversicherungsverträge nach Maßgabe der entsprechenden Versicherungsvertragsklausel. 10.7. Der Vertragspartner entbindet Coface Debitoren gegenüber Unternehmen der Coface von ihrer Schweigepflicht. 10.8. Coface Debitoren ist nach fruchtbarem/ endgültig fruchtlosem Abschluss der Betreibungsmaßnahmen nach Wahl berechtigt, personenbezogene Daten auch über den Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus zu speichern oder in anderer Form aufzubewahren oder ihr vom Vertragspartner übermittelte Daten, überlassene Aufzeichnungen und Unterlagen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu löschen oder zu vernichten, soweit dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. 11 HAFTUNG 11.1. Die Haftung für eine eventuelle Forderungsverjährung ist ausgeschlossen, wenn die Forderungen nicht mindestens 6 Monate vor Verjährungseintritt mit den zum Einzug notwendigen Informationen und Unterlagen, an Coface Debitoren übergeben wurden, anhand derer die Verjährungskontrolle möglich war. Coface Debitoren ist nicht verpflichtet, die Verjährung von Nebenforderungen (Kosten, Zinsen) zu verhindern. 11.2. Coface Debitoren haftet nicht für Verjährung bzw. Verlust von Forderungen, soweit sie aufgrund genereller oder einzelfallbezogener Vorgabe des Vertragspartners nicht tituliert bzw. nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. 11.3. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen seitens Coface Debitoren, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen auf a) der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, b) Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder c) der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ( Kardinalpflicht ); wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von Coface Debi toren auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden beschränkt. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Coface Debitoren nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es handelt sich um eine Kardinalpflicht. Soweit die Haftung der Coface Debitoren ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen. 11.4. Ersatzansprüche von Schuldnern oder Dritten sind vom Vertragspartner zu vertreten, sofern sie daraus resultieren, dass der Vertragspartner seine Pflichten, insbesondere Melde- und Sorgfaltspflichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. 11.5. Die Haftung ist begrenzt auf 50.000 je Versicherungsfall, jedoch maximal 200.000 je Vertragsjahr. 12 VERTRAGSLAUFZEIT, KÜNDIGUNG 12.1. Der Vertrag wird für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Er verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 2 Monaten zum Vertragsjahresende gekündigt wird. 12.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein solcher liegt für Coface Debitoren insbesondere vor, wenn a) der Vertragspartner Coface Debitoren, eingebundene Anwälte oder den Partner vor Ort bei der Einziehung behindert oder gegen Mitwirkungspflichten verstößt und trotz Fristsetzung keine Abhilfe schafft oder b) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtern, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder er aufgelöst bzw. liquidiert wird. 12.3. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. 12.4. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits übergebene Forderungen bearbeitet Coface Debitoren nach Vertragsmaßgabe weiter. Die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien bestehen hierfür über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus. Alternativ ist der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung berechtigt, Rückgabe oder Einstellung der Vorgänge Zug um Zug gegen Erstattung der Entgelte und Inkassovergütung aus dem Vertrag zum Forderungseinzug B2B, Inkassodienstleistung und Vergütung, insbesondere dem Auszug Inkassokostentabelle, und den AGB, sowie der Auslagen zu verlangen. 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 13.1. Änderungen und Ergänzungen der Bestandteile des Vertrags zum Forderungseinzug bedürfen der Schriftform, soweit der Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Form vorsieht. Das gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel. 13.2. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist ohne schriftliche Zustimmung der Coface Debitoren ausgeschlossen. 13.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein/werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer Regelungslücke oder unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung eine solche Vereinbarung zu setzen, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt. 13.4. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Verbindlichkeiten ist Mainz. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Mainz. 13.5. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Forderungseinzug werden alle bisherigen ungültig. 13.6. Bei Inkrafttreten neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und/oder Veränderungen der im Vertrag zum Forderungseinzug geregelten Preismodelle wird Coface Debitoren dem Vertragspartner die neuen Bedingungen schriftlich zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner hat dann das Recht, der Geltung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der neuen Preismodelle binnen vier Wochen ab Datum des Poststempels schriftlich zu widersprechen. Mit der Mitteilung neuer Bedingungen wird Coface Debitoren auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen. Geht Coface Debitoren innerhalb der 4-Wochenfrist kein schriftlicher Widerspruch des Vertragspartners zu, gelten die neuen Geschäftsbedingungen samt Preismodellen als vereinbart. Stand: Oktober 2011

COFACE DEBITORENMANAGEMENT GMBH ISAAC-FULDA-ALLEE 1 55124 MAINZ, DEUTSCHLAND POSTFACH 1209 55002 MAINZ T. +49 (0) 61 31 / 60 04-0 F. +49 (0) 61 31 / 323-70 961 www.coface.de MASSNAHMENEMPFEHLUNG Phase 0: Eingang des Inkassovorgangs bei Coface Debitoren Adress- und Bonitätsprüfung über Coface Informationssystem Phase 1 Versand der ersten schriftlichen Inkassomahnung Phase 2 Telefoninkassomaßnahmen Phase 3 Versand der zweiten schriftlichen Inkassomahnung Phase 4 Telefoninkassomaßnahmen Phase 5 Versand der dritten schriftlichen Inkassomahnung Phase 6 Überprüfung Abgabe an Vertragsanwalt Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens in Deutschland erfolgt spätestens 60 Tage nach Phase 0 (sofern alle notwendigen Informationen und Unterlagen vorliegen und keine laufenden Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden). Die oben genannten Maßnahmen sind als Empfehlung zu verstehen und können bei Bedarf durch Coface Debitoren angepasst werden. CDM-9013-1/04-14 COFACE DEBITORENMANAGEMENT GMBH ISAAC-FULDA-ALLEE 1 55124 MAINZ, DEUTSCHLAND POSTFACH 1209 55002 MAINZ www.coface.de T. +49 (0) 61 31 / 60 04-0 F. +49 (0) 61 31 / 323-70 961 AMTSGERICHT MAINZ HRB 40170 STEUERNUMMER: 26/652/03076 UST.-ID-NR.: DE111612309 GESCHÄFTSFÜHRUNG: ALEXANDER KRAUS NORBERT LANGENBACH SITZ: MAINZ REGISTRIERTER INKASSODIENSTLEISTER NACH 10 ABS. 1 NR. 1 RDG MITGLIED IM BUNDESVERBAND DEUTSCHER INKASSO-UNTERNEHMEN E.V. COMMERZBANK AG, MAINZ BLZ 550 400 22 NR. 200 116 200 IBAN: DE68 5504 0022 0200 1162 00 BIC: COBA DE FF

CoFACE debitorenmanagement GmbH ISAAC-FULdA-ALLEE 1 55124 mainz, deutschland PoSTFACH 1209 55002 mainz T. +49 (0) 61 31 / 60 04-0 F. +49 (0) 61 31 / 323-70 961 www.coface.de ANmELdUNG ZUm online-service: CoFACE debitorenmanagement GmbH online-service Postfach 1209 55002 mainz Wir möchten unter beachtung der beiliegenden Online-Geschäftsbedingungen (Stand: Oktober 2011) am Coface Debitoren ONLINE-SERVICE teilnehmen. Firma (Stempel) Folgende Personen sollen jeweils mit eigenem Passwort als Nutzungsberechtigte beim ONLINE-SERVICE zugelassen werden und sind berechtigt, Forderungen für die angegebene Firma zu übermitteln. Wir verpflichten uns, Veränderungen bei den Nutzungsberechtigten, insbesondere das Ausscheiden von Nutzungsberechtigten aus dem dienstverhältnis, unverzüglich der Coface Debitoren mitzuteilen. NAmE, VoRNAmE TELEFoN FAX E-mAIL 1. 2. 3. 4. ort/datum Unterschrift/Stempel Name Unterzeichnungsberechtigter (bitte in druckbuchstaben)

bedingungen ZUm online-service 1 LEISTUNGSUmFANG 1.1 die Coface debitorenmanagement GmbH (im Weiteren als Coface debitoren bezeichnet) bietet dem benutzer als zusätzliche dienstleistung den online-service. Zweck des online-service ist es, den benutzer durch moderne Technik in seiner Kommunikation mit Coface debitoren zu unterstützen. der benutzer kann hierüber Einsichtnahme in eigene Akten tätigen, Inkassoaufträge und sonstige Informationen übermitteln. die Akten umfassen sowohl das vorgerichtliche als auch das gerichtliche Verfahren. das gerichtliche Verfahren wird von Vertragsanwälten der Coface debitoren durchgeführt. Soweit der benutzer Zugriff auf diese Akten nimmt, gelten die bedingungen entsprechend. 1.2 der online-service steht dem benutzer rund um die Uhr zur Verfügung, ohne dass eine Verfügbarkeitsgarantie gegeben werden kann. 2 NUTZUNGSbERECHTIGTE Der Benutzer verpfl ichtet sich, die für die Nutzung vorgesehenen Personen (Nutzungsberechtigte) sowie Veränderungen bei den Nutzungsberechtigten unverzüglich Coface debitoren mitzuteilen. Insbesondere ist das Ausscheiden von Nutzungsberechtigten aus dem dienstverhältnis mit dem benutzer zu melden. Für diesen Fall verpfl ichtet sich der Benutzer außerdem dafür Sorge zu tragen, dass die bisher genutzten Passwörter unverzüglich geändert werden. 3 KoSTEN die benutzung des online-service bei der Coface debitoren erfolgt ohne besondere Zuschläge in den Konditionen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den festgelegten Gebühren. die Kosten für die Anschlussgeräte in den Räumen des benutzers sowie die beim Leitungsanschluss des benutzers anfallenden Gebühren werden vom benutzer getragen. 4 SoRGFALTSPFLICHTEN bei der Übermittlung von Inkassoanträgen im Rahmen des online-service verpfl ichtet sich der Benutzer, alle Informationen vollständig anzugeben. 5 datenschutz/vertraulichkeit 5.1 der online-service erfolgt unter Einhaltung der einschlägigen bestimmungen des bundesdatenschutzgesetzes (bdsg). Für Verstöße gegen das bdsg haftet der benutzer, sofern die Verstöße in seinem Verantwortungsbereich vorgekommen sind. 5.2 der benutzer und seine Nutzungsberechtigten (vgl. 2) werden hiermit gemäß 33 Abs. 1 bdsg davon unterrichtet, dass Nutzungsdaten gespeichert und zu doku mentations- und Abrechnungszwecken maschinell verarbeitet werden. 5.3 Der Benutzer verpfl ichtet sich, alle Informationen über die EdV-Programme, die verwendeten Verfahren, dokumente und Unterlagen vertraulich zu behandeln und alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Vertraulichkeit gegenüber dritten zu sichern. der benutzer darf die erhaltenen daten nur für eigene Zwecke verwenden. der benutzer wird seine eigenen mitarbeiter in geeigneter Form zur Wahrung der Vertraulichkeit und des datenschutzes verpfl ichten, insbesondere zur ordnungsgemäßen Verwendung des Passwortes: jeder Nutzungsberechtigte muss sein eigenes Passwort verwenden. das persönliche Passwort muss streng vertraulich behandelt werden und darf in keinem Fall an andere mitarbeiter, an Außenstehende oder an mitarbeiter der Coface debitoren weitergegeben werden. das persönliche Passwort muss regelmäßig gewechselt werden, spätestens alle drei monate. der online-service, das System, die Struktur der datenbank sowie einzelne dokumente sind geistiges Eigentum von Coface debitoren. der benutzer und seine Nutzungsberechtigten verpfl ichten sich, das System oder die Struktur der datenbank nicht zu reproduzieren. Eingesehene dokumente dürfen lediglich zum Zwecke der benutzerinternen bearbeitung des Inkassoauftrages reproduziert werden. diese Verpfl ichtung gilt auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu Coface debitoren fort. 6 HAFTUNG UNd GEWÄHRLEISTUNG Coface debitoren haftet nicht für Schäden, die dem benutzer durch missbrauch oder Verlust des Passwortes oder sonstiger Anmeldekennungen entstehen. Auf dessen Wunsch können die Anmeldekennungen jederzeit geändert werden. die Coface debitoren behält sich vor, die Anmeldekennungen in regelmäßigen Abständen auszuwechseln. Coface debitoren übernimmt keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen und des EdV-Programms. Coface debitoren liefert über den online- SERVICE gemäß 1 dieser bedingungen Informationen. Coface debitoren ist es nicht möglich, die Genauigkeit der Informationen in jedem Fall zu überprüfen und übernimmt folglich keine Verantwortung für darin enthaltene Fehler oder Auslassungen. Außerdem schließt Coface debitoren jede mögliche Verantwortung für Folgeschäden aus. Coface debitoren gewährleistet nicht die Korrektheit und Vollständigkeit der abgefragten daten, der darin enthaltenen Informationen oder die Verfügbarkeit bestimmter daten. 7 AUSSCHLUSS bei Nichteinhaltung dieser bestimmungen ist die Coface debitoren berechtigt, den online-service unverzüglich zu sperren. Eventuelle Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. 8 berechtigungen die berechtigung zum online-service endet automatisch mit dem Ende des Vertragsverhältnisses. Stand: oktober 2011 Cdm-9005-1/04-14 COFACE CoFACE DEBITORENMANAGEMENT debitorenmanagement GMBH GmbH ISAAC-FULDA-ALLEE ISAAC-FULdA-ALLEE 1 55124 MAINZ, mainz, DEUTSCHLAND deutschland POSTFACH PoSTFACH 1209 55002 MAINZ mainz www.coface.de T. +49 (0) 61 31 / 60 04-0 F. +49 (0) 61 31 / 323-70 961 AMTSGERICHT AmTSGERICHT MAINZ mainz HRB HRb 40170 STEUERNUMMER: STEUERNUmmER: 26/652/03076 UST.-ID-NR.: UST.-Id-NR.: DE111612309 de111612309 GESCHÄFTSFÜHRUNG: ALEXANDER ALEXANdER KRAUS NORBERT NoRbERT LANGENBACH LANGENbACH SITZ: MAINZ mainz REGISTRIERTER INKASSODIENSTLEISTER INKASSodIENSTLEISTER NACH 10 ABS. AbS. 1 NR. 1 RDG RdG MITGLIED mitglied IM Im BUNDESVERBAND bundesverband DEUTSCHER deutscher INKASSO-UNTERNEHMEN INKASSo-UNTERNEHmEN E.V. COMMERZBANK CommERZbANK AG, MAINZ mainz BLZ blz 550 400 22 NR. 200 116 200 IBAN: IbAN: DE68 de68 5504 0022 0200 1162 00 BIC: bic: COBA CobA DE de FF