Anleihebedingungen. der. 6,5 % Unternehmensanleihe 2016/2020. bestehend aus bis zu Schuldverschreibungen. der. Deutsche Oel & Gas I S.A.

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Transkript:

Anleihebedingungen der 6,5 % Unternehmensanleihe 2016/2020 bestehend aus bis zu 50.000 Schuldverschreibungen der Deutsche Oel & Gas I S.A. Luxemburg ISIN DE000A18X5C7 WKN A18X5C

1 Allgemeines 1.1 Nennbetrag und Stückelung. Die Anleihe der Deutsche Oel & Gas I S.A.., 45, boulevard Prince Henri, L-1724 Luxemburg, (die Emittentin") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 (in Worten: Euro fünfzig Millionen) ist eingeteilt in bis zu 50.000 unter sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen zu je EUR 1.000,00 (die Schuldverschreibungen ). 1.2 Form und Verwahrung. Die Schuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit durch eine oder mehrere Globalurkunden (die Globalurkunde ) ohne Zinsscheine verbrieft. Die Globalurkunde wird von der Clearstream Banking AG, Eschborn, ( Clearstream ) verwahrt, bis sämtliche Verpflichtungen der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Die Globalurkunde lautet auf den Inhaber und verbrieft die Schuldverschreibungen, die für die Finanzinstitute verwahrt werden, die Kontoinhaber bei Clearstream sind. Die Globalurkunde trägt die Unterschrift von Verwaltungsratsmitgliedern der Emittentin in vertretungsberechtigter Zahl. Ein Anspruch auf Ausdruck und Auslieferung effektiver Schuldverschreibungen oder Zinsscheine ist während der gesamten Laufzeit der Anleihe ausgeschlossen. 1.3 Clearing. Die Schuldverschreibungen sind übertragbar. Den Inhabern von Schuldverschreibungen stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen des jeweils betroffenen Clearingsystems übertragen werden. 1.4 Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff Schuldverschreibungen umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen. Die Begebung

von weiteren Anleihen, die mit dieser Schuldverschreibung keine Einheit bilden, oder ähnlichen Finanzinstrumenten bleibt der Emittentin ebenfalls unbenommen. 2 Verzinsung 2.1 Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden ab [20. März 2016] (einschließlich) (der Emissionstag ) mit jährlich 6,5 % (der Zinssatz ) auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträglich am [31. März] eines jeden Jahres (jeweils ein Zinszahlungstag ), erstmals am [31. März 2017], zahlbar (unadjusted). Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden. 2.2 Verzug. Sofern die Emittentin die Schuldverschreibungen nicht gemäß 3 bei Fälligkeit zurückzahlt, werden die Schuldverschreibungen über den Fälligkeitstag hinaus mit dem Zinssatz verzinst. 2.3 Zinstagequotient. Zinsen, die auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen sind, werden auf Basis der tatsächlich verstrichenen Tage, geteilt durch 365, berechnet (bzw. falls ein Teil dieses Zeitraums in ein Schaltjahr fällt, auf der Grundlage der Summe von (i) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums, die in dieses Schaltjahr fallen, dividiert durch 366, und (ii) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums, die nicht in das Schaltjahr fallen, dividiert durch 365), Act/Act (ICMA-Regel 251), europäische Zinsberechnungsmethode. 2.4 Inflationsanpassung. Im Falle einer Inflationssteigerung in Deutschland während der Laufzeit der Schuldverschreibungen von mehr als 3 % in einem Jahr, steigt die Verzinsung der Schuldverschreibungen um 3 % für das darauf folgende Jahr. Maßgeblich ist die vom

Statistischen Bundesamt auf Basis des Verbraucherpreisindexes in Deutschland ermittelte Inflationsrate. Der Zinssatz der Schuldverschreibungen wird zum Zwecke der Inflationsabsicherung in dem Jahr erhöht, das dem Jahr nachfolgt, für das eine Erhöhung der Inflationsrate anhand des gültigen Verbraucherpreisindexes festgestellt wird. 3 Endfälligkeit; Vorzeitige Rückzahlung; Rückerwerb 3.1 Endfälligkeit. Endfälligkeitstag ist der [31. März 2020] (der Endfälligkeitstag ). Die Schuldverschreibungen werden am Endfälligkeitstag zu ihrem Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt, sofern sie nicht vorher zurückgezahlt oder zurückgekauft worden sind. 3.2 Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin auf Grund Geringfügigkeit des ausstehenden Nennbetrags. Die Emittentin ist berechtigt, die noch ausstehenden Schuldverschreibungen insgesamt, nicht jedoch teilweise, jederzeit mit einer Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen durch Bekanntmachung gemäß 8 zu kündigen und vorzeitig zum Nennbetrag zuzüglich bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen, falls der Gesamtnennbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen zu irgendeinem Zeitpunkt unter 20 % des Gesamtnennbetrags der ursprünglich begebenen Schuldverschreibungen (einschließlich etwaiger nach 1.4 ausgegebener Schuldverschreibungen) fällt. Die Kündigungserklärung muss den Tag der vorzeitigen Rückzahlung angeben. 3.3 Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl die Emittentin. Die Emittentin ist berechtigt, die noch ausstehenden Schuldverschreibungen insgesamt, nicht jedoch teilweise, mit einer Frist von mindestens 60 und höchstens 90 Tagen durch Bekanntmachung gemäß 8 mit Wirkung zum Ablauf des [30. März 2018] oder des [30. März 2019] zu kündigen und am nächsten Bankarbeitstag (wie in 4.4 definiert) nach dem [30. März 2018] vorzeitig zu 102 % bzw. am

nächsten Bankarbeitstag (wie in 4.4 definiert) nach dem [30. März 2019] zu 101 % des Nennbetrags zuzüglich bis zum Ablauf der (durch Kündigung verkürzten) Laufzeit auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen. Die Kündigungserklärung ist unwiderruflich. 3.4 Rückkauf. Die Emittentin ist jederzeit nach freiem Ermessen ohne Beachtung eines Gleichbehandlungsgrundsatzes berechtigt; von einzelnen oder mehreren Anlegern Schuldverschreibungen zurück zu kaufen und diese auch wieder zu verkaufen. 3.5 Emissionstag und Laufzeit. Emissionstag ist der [20. März 2016]. An diesem Tag beginnt die Laufzeit der Schuldverschreibungen. 4 Währung; Zahlungen 4.1 Währung. Sämtliche Zahlungen auf die Schuldverschreibungen werden in EUR geleistet. 4.2 Zahlstelle. Die Emittentin hat die KAS Bank N.V., Niederlassung Frankfurt am Main, zur Zahlstelle (die Zahlstelle ) bestellt. Die Emittentin stellt sicher, dass für die gesamte Zeit, in der Schuldverschreibungen ausstehen, stets eine Zahlstelle unterhalten wird, um die ihr in diesen Anleihebedingungen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Emittentin kann jederzeit durch Bekanntmachung gemäß 8 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen die Zahlstelle durch eine andere Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das Aufgaben einer Zahlstelle wahrnimmt, ersetzen. 4.3 Zahlungen von Kapital und Zinsen. Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (wie in 4.5 definiert) über die Zahlstelle an Clearstream oder an deren Order in Euro zur Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber von Clearstream. Sämtliche Zahlungen der Emittentin an

Clearstream oder deren Order befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen. 4.4 Bankarbeitstage. Ist ein Fälligkeitstag für Zahlungen von Kapital und / oder Zinsen auf eine Schuldverschreibung kein Bankarbeitstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächstfolgenden Bankarbeitstag geleistet, ohne dass wegen dieser Zahlungsverzögerung weitere Zinsen fällig werden. Bankarbeitstag bezeichnet dabei jeden Tag, an dem die Kreditinstitute in Deutschland (Referenzort ist Frankfurt am Main) für den Publikumsverkehr geöffnet sind und der auch ein TARGET-Tag ist. Samstage und Sonntage sind keine Bankarbeitstage. TARGET-Tag ist ein Tag, an dem Zahlungen in Euro über TARGET (Abkürzung für Transeuropean Automated Realtime Gross Settlement Express Transfers System) abgewickelt werden. 4.5 Zahlungstag / Fälligkeitstag. Im Sinne dieser Anleihebedingungen ist ein Zahlungstag der Tag, an dem, gegebenenfalls aufgrund einer Verschiebung gemäß 4.4, eine Zahlung tatsächlich zu leisten ist, und ein Fälligkeitstag ist der in diesen Anleihebedingungen vorgesehene Zahlungstermin ohne Berücksichtigung einer solchen Verschiebung. 4.6 Hinterlegung. Die Emittentin kann die von den Anleihegläubigern innerhalb von zwölf Monaten nach Endfälligkeit nicht erhobenen Beträge an Kapital und Zinsen sowie alle anderen gegebenenfalls auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge beim für den Sitz der Emittentin zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Soweit die Emittentin auf das Recht zur Rücknahme der hinterlegten Beträge verzichtet, erlöschen die betreffenden Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin. Nach Verjährung des Anspruchs der entsprechenden Anleihegläubigerin erhält die Emittentin die hinterlegten Beträge zurück.

5 Steuern Alle Zahlungen in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgen ohne Einbehalt oder Abzug für oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren gleich welcher Art, es sei denn, die Emittentin ist kraft Gesetzes verpflichtet, solche gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben oder behördlichen Gebühren gleich welcher Art von den Zahlungen in Bezug auf die Schuldverschreibungen abzuziehen oder einzubehalten. In diesem Fall leistet die Emittentin die entsprechenden Zahlungen nach einem solchen Einbehalt oder Abzug und zahlt die einbehaltenen oder abgezogenen Beträge an die zuständigen Behörden. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, wegen eines solchen Einbehalts oder Abzugs an die Gläubiger irgendwelche zusätzlichen Beträge zu zahlen. 6 Vorzeitige Fälligstellung durch die Anleihegläubiger 6.1 Bedingungen einer vorzeitigen Fälligstellung. Das ordentliche Kündigungsrecht der Anleihegläubiger ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Anleihegläubigers aus wichtigem Grund bleibt unberührt und kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei den nachstehend genannten Fällen vor, in denen jeder Anleihegläubiger berechtigt ist, eine oder mehrere seiner Schuldverschreibungen zu kündigen und fällig zu stellen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum Rückzahlungszeitpunkt (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen, wenn a) die Emittentin nach 7.3 bekannt gibt, dass die zur Besicherung der Schuldverschreibungen abzuschließenden Versicherungsverträge nicht geschlossen wurden, oder den Abschluss dieser Versicherungen nicht innerhalb der Frist des 7.3 bekannt gibt

b) die Emittentin einen Betrag, der nach diesen Anleihebedingungen fällig ist, nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstag zahlt, oder c) die Emittentin allgemein ihre Zahlungen einstellt, ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder in Liquidation tritt, außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Konsolidierung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung, und diese andere oder neue Gesellschaft alle aus den Schuldverschreibungen folgenden oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen bestehenden Verpflichtungen der Emittentin übernimmt, oder d) gegen die Emittentin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtbegleichung von Zahlungsverpflichtungen eingeleitet werden und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist oder e) ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet und ein solches Verfahren nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder f) die Emittentin ein solches Verfahren über ihr Vermögen beantragt oder die Emittentin sonstige wesentliche Vertragsverpflichtungen nach diesen Anleihebedingungen verletzt und diese Verletzung auch nach 60 Tagen noch besteht. Das Recht, Schuldverschreibungen außerordentlich zu kündigen, erlischt, falls der jeweilige Kündigungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts entfallen ist, im Falle einer Bekanntmachung nach 7.3 darüber, dass Versicherungen nicht abgeschlossen wurden,

innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung oder wenn die Versicherungen doch abgeschlossen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz von der Emittentin einberufen wurde oder eine solche Einberufung von der Emittentin öffentlich angekündigt wurde, ist die Ausübung von außerordentlichen Kündigungsrechten wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin, der Sonderkündigungsrechte nach 6.1 lit. a) oder in 6.2 sowie andere außerordentlicher Kündigungsrechte der Anleihegläubiger jeweils bis zum Ablauf von 120 Tagen nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, sofern Gegenstand der Gläubigerversammlung Maßnahmen sind, die dazu führen sollen, dass nach einer Beschlussfassung in der entsprechenden Gläubigerversammlung (oder in einer zweiten Gläubigerversammlung, falls die erste Gläubigerversammlung insoweit nicht beschlussfähig ist) der entsprechende Kündigungsgrund nicht mehr vorliegt. Das ist insbesondere in Bezug auf eine Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gegeben, wenn die Gläubigerversammlung einen anderen Kündigungsgrund beseitigen soll, der auf der entsprechenden Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beruht, z.b. wenn die Gläubigerversammlung einer Stundung von Zahlungsverpflichtungen zustimmen soll. Im Zweifel ist dieser Absatz so auszulegen, dass ein zustimmender Beschluss der Gläubigerversammlung inhaltlich nicht dadurch konterkariert werden kann, dass einzelne Anleihegläubiger sich diesem Beschluss entziehen, indem sie von einer außerordentlichen Kündigung vor dem Wirksamwerden des Beschlusses Gebrauch machen. Es wird darauf hingewiesen, dass dies Kündigungsrechte der Anleihegläubiger gerade dann deutlich beschneidet, wenn sie von diesen Kündigungsrechten wegen einer schlechten wirtschaftlichen Situation der Emittentin möglicherweise individuell gerade Gebrauch machen möchten. 6.2 Vorzeitige Fälligstellung im Falle eines Kontrollwechsels. Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:

(i) die Emittentin erlangt Kenntnis davon, dass eine Person oder gemeinsam handelnde Personen im Sinne des 2 Abs. 5 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) (jeweils ein Erwerber ) der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer von mehr als 50 % der Stimmrechte der Emittentin geworden ist; oder (ii) die Verschmelzung der Emittentin mit einer oder auf eine Dritte Person (wie nachfolgend definiert) oder die Verschmelzung einer Dritten Person mit oder auf die Emittentin, oder der Verkauf aller oder im Wesentlichen aller Vermögensgegenstände (konsolidiert betrachtet) der Emittentin an eine Dritte Person. Dies gilt nicht für Verschmelzungen oder Verkäufe im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, in deren Folge (A) im Falle einer Verschmelzung die Inhaber von 100 % der Stimmrechte der Emittentin wenigstens die Mehrheit der Stimmrechte an dem überlebenden Rechtsträger unmittelbar nach einer solchen Verschmelzung halten und (B) im Fall des Verkaufs von allen oder im Wesentlichen allen Vermögensgegenständen der erwerbende Rechtsträger eine Tochtergesellschaft der Emittentin ist oder wird und Garantin bezüglich der Schuldverschreibungen wird. Ein Kontrollwechsel liegt nicht vor, wenn er aufgrund einer Platzierung von Aktien im Zusammenhang mit einem Börsengang der Emittentin erfolgt oder nach einem Börsengang. Börsengang umfasst dabei die Aufnahme der Notierung der Aktien der Emittentin an einem regulierten Markt innerhalb der EU oder einem vergleichbaren Markt. Wenn ein Kontrollwechsel eintritt, ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, von der Emittentin die Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum Rückzahlungszeitpunkt (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen insgesamt oder teilweise zu verlangen. 6.3 Benachrichtigung. Eine Erklärung gemäß 6.1 oder 6.2 hat in der Weise zu erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Emittentin die Erklärung in schriftlicher Form übergibt oder durch eingeschriebenen Brief übersendet und dabei durch eine Bescheinigung seiner Depotbank den Nachweis erbringt, dass er im Zeitpunkt der Erklärung Gläubiger der betreffenden

Schuldverschreibungen ist und die Umstände darlegt, aus denen sich die vorzeitige Fälligstellung gemäß 6.1 ergibt. 6.4 Erlöschen des Kündigungsrechts. Das Kündigungsrecht der Anleihegläubiger erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts geheilt wurde. 7 Status, Besicherung, Treuhänder 7.1 Status. Die Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen stellen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und über einen Treuhänder zu besichernde Verpflichtungen der Emittentin dar, die untereinander gleichrangig sind und mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht nachrangigen derzeitigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin stehen. 7.2 Besicherung. Die Ansprüche auf Zinszahlung und Rückzahlung des Nennbetrags der Schuldverschreibungen sowie auf Zahlung von sonstigen Beträgen unter den Schuldverschreibungen werden durch Abtretung sämtlicher Ansprüche der Emittentin, der Deutsche Oel & Gas S.A., Luxemburg, der Cornucopia Oil & Gas Company, LLC, Texas, USA, und der Furie Operating Alaska, LLC, Texas, USA, (zusammen die Sicherheitengeber ) aus verschiedenen Versicherungen wie im Treuhandvertrag vom [ ] näher beschrieben an einen Treuhänder zugunsten der Anleihegläubiger besichert. Die Abtretung und Besicherung erfolgt nach Maßgabe des Treuhandvertrages vom [ ]. Daneben erfolgt die Besicherung der Ansprüche auf Zinszahlung und Rückzahlung des Nennbetrags der Schuldverschreibung sowie auch Zahlung von sonstigen Beträgen unter den Schuldverschreibungen durch die von der Deutsche Oel & Gas S.A., Luxemburg, übernommene Garantie.

7.3 Bekanntmachung des Abschlusses von Versicherungen. Die Emittentin verpflichtet sich, die Anleihegläubiger unverzüglich durch eine Bekanntmachung zu informieren, wenn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Versicherungen geschlossen wurden und die Anleihegläubiger nach Ablauf von sechs Wochen nach dem Emissionstag durch eine Bekanntmachung zu informieren, ob und welche erforderlichen Versicherungsverträge nicht geschlossen wurden. 7.4 Treuhänder. Die Sicherheitentgeber bestellen nach Maßgabe des Treuhandvertrages vom [ ] die TB Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Innugstraße 11 13, 21244 Buchholz i.d. Nordheide, als Treuhänder (nachfolgend der Treuhänder ), dessen Aufgabe es ist, die Sicherheiten im Interesse der Anleihegläubiger zu verwalten sowie, falls die Voraussetzungen hierfür vorliegen, freizugeben und nach Maßgabe der Regelungen des Treuhandvertrages die ordnungsgemäße Verwendung etwaiger Versicherungsleistungen sicherzustellen. Die Einzelheiten der Aufgaben des Treuhänders und die Einzelheiten der Rechtbeziehungen zwischen den Anleihegläubigern und dem Treuhänder richten sich nach dem zwischen den Sicherheitengebern und dem Treuhänder zu Gunsten jedes Anleihegläubigers geschlossenen Treuhandvertrag. Sollte das Treuhandverhältnis mit dem Treuhänder vorzeitig beendet werden, ist die Emittentin verpflichtet, unverzüglich einen neuen Treuhänder zu bestellen. 7.5 Zustimmung zur Bestellung des Treuhänders. Mit Zeichnung der Schuldverschreibungen stimmt jeder Anleihegläubiger dem Abschluss des Treuhandvertrages und der Bestellung des Treuhänders ausdrücklich verbindlich zu und bevollmächtigt den Treuhänder verbindlich mit der Ausübung der Rechte unter dem Treuhandvertrag.

8 Bekanntmachungen Alle Bekanntmachungen der Emittentin, welche die Schuldverschreibungen betreffen, werden durch Mitteilung an Clearstream zur Weiterleitung an die betreffenden Kontoinhaber von Clearstream gemäß den jeweils geltenden Verfahren von Clearstream vorgenommen. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an Clearstream als den Anleihegläubigern mitgeteilt. 9 Vorlegungsfrist Die Vorlegungsfrist für die Schuldverschreibungen beträgt für Kapital und Zinsen ein Jahr. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Erfolgt die Vorlegung nicht, so erlischt der Anspruch mit dem Ablauf der Vorlegungsfrist. 10 Änderungen der Anleihebedingungen 10.1 Änderung der Anleihebedingungen. Die Anleihebedingungen können durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen ( SchVG ) in seiner jeweiligen gültigen Fassung geändert werden. Die Anleihegläubiger können insbesondere einer Änderung wesentlicher Inhalte der Anleihebedingungen, einschließlich der in 5. Abs. 3 SchVG vorgesehenen Maßnahmen, mit den in dem nachstehenden 10.2 genannten Mehrheiten zustimmen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich.

10.2 Mehrheitserfordernisse. Vorbehaltlich des nachstehenden Satzes und der Erreichung der erforderlichen Beschlussfähigkeit, beschließen die Anleihegläubiger mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen, insbesondere in den Fällen des 5.3 Nummern 1 bis 9 SchVG, geändert wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (eine Qualifizierte Mehrheit ). 10.3 Beschlussfassung. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden entweder in einer Gläubigerversammlung nach 10.3(a) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung nach 10.3(b) getroffen; dabei gilt jedoch, dass Beschlüsse der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung getroffen werden, wenn der gemeinsame Vertreter oder Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, ausdrücklich eine Gläubigerversammlung verlangen. (a) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen. (b) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden

Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von 9 i.v.m. 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben. 10.4 Nachweise. Anleihegläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis der Depotbank und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank zugunsten der Zahlstelle als Hinterlegungsstelle für den Abstimmungszeitraum nachzuweisen. 10.5 Gemeinsamer Vertreter. Die Anleihegläubiger können durch Mehrheitsbeschluss die Bestellung und Abberufung eines gemeinsamen Vertreters, die Aufgaben und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters, die Übertragung von Rechten der Anleihegläubiger auf den gemeinsamen Vertreter und eine Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters bestimmen. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bedarf einer Qualifizierten Mehrheit, wenn er ermächtigt wird, wesentlichen Änderungen der Anleihebedingungen gemäß 10.2 zuzustimmen. 10.6 Bekanntmachungen. Bekanntmachungen betreffend diesen 10 erfolgen gemäß den 5 ff. SchVG sowie nach 8. 10.7 Ausschluss der Anwendung luxemburgischer Regelungen. Zur Klarstellung hinsichtlich des Inhaltes und der Anwendung von 10: Die Anwendung u.a. der Art. 86 bis 97 des abgeänderten Luxemburgischen Gesetzes über Handelsgesellschaften ist ausgeschlossen.

11 Verschiedenes 11.1 Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen, sowie sämtliche sich aus den Schuldverschreibungen und diesen Anleihebedingungen ergebenden Rechte und Pflichten der Anleihegläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht. Die Anwendung Luxemburger Rechts ist ausgeschlossen. 11.2 Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen ist der Sitz der Gesellschaft, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. 11.3 Gerichtsstand. Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Anleihebedingungen geregelten Angelegenheiten ist Stuttgart, Deutschland, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Für alle aktiven Rechtsstreitigkeiten eines österreichischen Verbrauchers aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen (einschließlich allfälliger Streitigkeiten im Zusammenhang mit außervertraglichen Schuldverhältnissen, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ergeben) gegen die Emittentin ist nach Wahl des Verbrauchers das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers oder am Sitz der Emittentin zuständig, für Aktivklagen der Emittentin gegen einen österreichischen Verbraucher ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers. 11.4 Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anleihebedingungen insgesamt oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Anleihebedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausführung der Regelungslücke soll, soweit rechtlich möglich, eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung bzw. dem Sinn dieser Bedingungen entsprechende Regelung erfolgen.

11.5 Erfüllungsgehilfen. Die Zahlstelle handelt in ihrer Eigenschaft ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Emittentin und steht in dieser Eigenschaft nicht in einem Auftragsoder Treuhandverhältnis zu den Anleihegläubigern. Sie ist von den Beschränkungen des 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Luxemburg, im [März] 2016