gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 18. Dezember 1997

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Transkript:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Auslieferung Stand: 1. Januar 2013 Merkblatt für Überstellungen von verurteilten Personen gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 18. Dezember 1997 Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend: Überstellungsübereinkommen) ermöglicht es Personen, die ausserhalb ihres Heimatstaates zu einer freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) verurteilt wurden, auf ihren Wunsch und sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, für die Verbüssung der Sanktion in den Heimatstaat zurückzukehren. Dadurch soll ihre Resozialisierung erleichtert werden. In Ergänzung des Überstellungsübereinkommens sieht das diesbezügliche Zusatzprotokoll (nachfolgend: ZP) folgende zwei Möglichkeiten vor: Die Abtretung der Urteilsvollstreckung, wenn eine verurteilte Person in ihren Heimatstaat flieht und sich so im Urteilsstaat der Vollstreckung der Sanktion entzogen hat (Art. 2 ZP); Die Überstellung einer verurteilten Person zur weiteren Strafvollstreckung an ihren Heimatstaat gegen ihren Willen, wenn diese nach Verbüssung der Sanktion den Urteilsstaat aufgrund einer entsprechenden Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung 1 oder einer anderen Massnahme mit gleicher Wirkung ohnehin verlassen müsste (Art. 3 ZP). Grundsätzlich sind auch in diesen zwei im ZP geregelten Fällen die Bestimmungen des Überstellungsübereinkommens anwendbar. In den Bereichen jedoch, in denen die Regelung des Überstellungsübereinkommens mit dem ZP nicht vereinbar sind, geht das ZP vor. Es ist zudem hervorzuheben, dass auch das ZP keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten begründet, einem Ersuchen um Überstellung statt zu geben. Das vorliegende Merkblatt enthält einen allgemeinen Überblick zum Inhalt und zur Anwendung des Übereinkommens. Es kann nicht allen denkbaren Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. Für Auskünfte steht folgende Behörde zur Verfügung: Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Auslieferung Bundesrain 20 3003 Bern Tel. +41 58 462 11 20, Fax +41 58 462 53 80 E-mail: irh@bj.admin.ch Informationen zum gesamten Bereich der Überstellung von verurteilten Personen finden sich im Übrigen auch auf Internet 2. 1 In der Schweiz: Fremdenpolizeiliche Aus- oder Wegweisungsverfügung. 2 Allgemein: www.bj.admin.ch (Themen: Sicherheit, Internationale Rechtshilfe, Rechtshilfe in Strafsachen, Überstellung verurteilter Personen). Merkblätter, Checklisten und Rechtliche Grundlagen: www.rhf.admin.ch (Strafrecht: Wegleitungen und Checklisten bzw. Rechtliche Grundlagen) 1.7.3/S 0000336/03/F243-0050

Abtretung der Strafvollstreckung an den Heimatstaat, wenn eine verurteilte Person dorthin geflohen ist (Art. 2 ZP) 1. Abtretung der Strafvollstreckung durch die Schweiz ans Ausland 2 a) Beratung kantonaler Behörden Der Fachbereich Auslieferung des Bundesamtes für Justiz (BJ) steht den kantonalen Behörden als beratende Fachinstanz zur Verfügung. Dadurch sollen aussichtslose Verfahren und unnötige Kosten vermieden werden. Eine derartige Beratung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die kantonale Behörde stellt dem BJ zu diesem Zweck gegebenenfalls sämtliche notwendigen Informationen/Unterlagen zur Verfügung. Die Beratung kann sowohl die Beantwortung juristischer Fragen als auch konkrete Vorabklärungen bei den ausländischen Behörden umfassen. b) Antrag auf Einleitung des Überstellungsverfahrens Die kantonale Strafvollzugsbehörde richtet den Antrag auf Abtretung der Strafvollstreckung in entscheidreifer Ausformulierung mit folgenden Beilagen/Angaben an das BJ: Name, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person sowie Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort im Ausland; Antrag und Begründung; Beglaubigte Kopie des Urteils mit Rechtskraftbescheinigung; Abschrift der angewendeten Rechtsvorschriften; Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt, sofern dieser nicht bereits aus dem Urteil ersichtlich ist; Art und Dauer der Sanktion sowie Angabe, welcher Teil der Sanktion allenfalls bereits vollzogen wurde, inkl. Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermässigung u. ä.; Weitere sachdienliche Angaben; Allfällige Übersetzungen nach Vorgabe des BJ. c) Eintretensprüfung durch das BJ Das BJ prüft den kantonalen Antrag auf Vollständigkeit und soweit nicht allenfalls bereits gemäss lit. a) erfolgt auf seine Zulässigkeit. Bei unvollständigen Anträgen werden die kantonalen Behörden zur Vervollständigung aufgefordert. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit sind gegebenenfalls Abklärungen im vorgesehenen Vollstreckungsstaat erforderlich. Gegen eine allfällige Ablehnung steht der kantonalen Behörde die Beschwerde ans Bundesstrafgericht offen (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe, IRSG 3 ). d) Ersuchen an das Ausland Das BJ stellt das Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung (inkl. Unterlagen und Angaben gemäss lit. b) an die ausländische Behörde. e) Entscheid des Auslands Die zuständigen ausländischen Behörden nehmen das schweizerische Ersuchen entgegen und entscheiden nach Landesrecht über die Übernahme der Urteilsvollstreckung. Entweder kommt hierbei das Fortsetzungs- oder Umwandlungsverfahren zur Anwendung (vgl. Art. 10 und 11 Überstellungsübereinkommen). 3 SR 351.1

Eventuell ergreift die ausländische Behörde Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 2 Abs. 2 ZP. Die vom Ausland getroffenen Entscheide werden vom BJ geprüft und an die kantonale Strafvollzugsbehörde zur Kenntnis weitergeleitet. 3 f) Ergänzende Bemerkung Die Schweiz kann z. B. weiterhin eine bereits bestehende nationale und internationale Fahndung aufrechterhalten. Diese Möglichkeit entfällt, wenn die Strafe im Ausland vollständig verbüsst worden ist (Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 4 StGB sowie Art. 102 Abs. 1 IRSG). 2. Abtretung der Strafvollstreckung durch das Ausland an die Schweiz a) Beratung des Auslands Das BJ beantwortet, allenfalls nach Rücksprache mit den kantonalen Behörden, vom Ausland gestellte Fragen. b) Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung Die ausländischen Behörden übermitteln dem BJ folgende Unterlagen/Informationen inkl. deren allfällige Übersetzung: Name, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person sowie Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort in der Schweiz; Beglaubigte Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Abschrift der angewendeten Rechtsvorschriften; Darstellung des Sachverhalts; Art und Dauer der Sanktion sowie Angabe, welcher Teil allenfalls bereits vollzogen wurde, inkl. Mitteilung über angerechnete Untersuchungshaft, Strafermässigung u. ä.; Weitere sachdienliche Angaben. c) Eintretensprüfung und Entscheid durch das BJ Das Ersuchen wird auf Vollständigkeit und Zulässigkeit geprüft. Gegebenenfalls wird dessen Vervollständigung verlangt. Offensichtlich unzulässige Ersuchen werden durch das BJ abgelehnt. Vollständige und grundsätzlich zulässige Ersuchen werden an die zuständige kantonale Behörde zur Stellungnahme weitergeleitet. Gestützt darauf entscheidet das BJ über die Annahme des Ersuchens 4. Nimmt es dieses an, so stellt es nun der Strafvollzugsbehörde den Antrag, das Verfahren im Hinblick auf den definitiven Entscheid über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils bzw. die Überstellung der verurteilten Person einzuleiten (Art. 104 Abs. 1 IRSG). Das BJ informiert auch die ersuchende ausländische Behörde über den Annahmeentscheid, weist sie aber dabei auf das noch durchzuführende gerichtliche Vollstreckungsverfahren hin. d) Stellungnahme und Entscheid des Kantons Die dafür zuständigen kantonalen Gerichte entscheiden nach IRSG über die Vollstreckbarkeit der ausländischen Sanktion. Der Vollzug der Sanktion wird gemäss Art. 94 Abs. 2 IRSG und Art. 10 des Überstellungsübereinkommens in der Schweiz unmittelbar fortgesetzt, allenfalls angepasst. Gemäss IRSG ist für diesen Entscheid ein kantonales Gericht zuständig; im Verfahren sind die Art. 105 und 106 IRSG anzuwenden. Der Betroffe- 4 Dieser Entscheid des BJ ist nicht selbständig anfechtbar.

4 ne und gegebenenfalls sein Rechtsbeistand 5 sind anzuhören. Der Entscheid ergeht in Form eines begründeten Urteils, welches ein kantonales Rechtsmittel einräumt 6. Grundlage für eine Strafvollstreckung in der Schweiz bildet die rechtskräftige kantonale oder gegebenenfalls eidgenössische Vollstreckbarerklärung. Sollten im Hinblick auf die Sicherung einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden stellvertretenden Strafvollstreckung Massnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZP nötig sein, können solche gegebenenfalls nach der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet werden. 7 e) Mitteilung der Übernahme der Strafvollstreckung Die zuständigen Gerichts- oder Strafvollzugsbehörden unterrichten das BJ über den rechtskräftigen Entscheid und den Vollzug der Strafe. Die ersuchende ausländische Behörde wird vom BJ über die Übernahme und den Abschluss des Vollzuges orientiert. 3. Ergänzende Bemerkungen a) Mögliche Gründe für vollständige oder teilweise Ablehnung durch die schweizerischen Behörden Die Voraussetzungen von Art. 3 (ausser lit. d) des Überstellungsübereinkommens sind nicht erfüllt; Das schweizerische Recht, insbesondere Art. 1a, 2 bis 5, 8 sowie 94 bis 98 IRSG, steht einer Übernahme bzw. einer Abtretung entgegen. b) Spezialitätsprinzip Das Spezialitätsprinzip ist nicht anwendbar. Überstellung von Personen, die im Urteilsstaat einer Ausweisung oder Abschiebung unterliegen (Art. 3 ZP) 1. Überstellung von der Schweiz an das Ausland a) Beratung kantonaler Behörden Das BJ steht den kantonalen Behörden als beratende Fachinstanz zur Verfügung. Dadurch sollen aussichtslose Verfahren und unnötige Kosten vermieden werden. Eine derartige Beratung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die kantonale Behörde stellt dem BJ zu diesem Zweck gegebenenfalls sämtliche notwendigen Informationen/Unterlagen zur Verfügung. Die Beratung kann sowohl die Beantwortung juristischer Fragen als auch konkrete Vorabklärungen bei den ausländischen Behörden umfassen. 5 Für die allfällige Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind die kantonalen Behörden zuständig. 6 Es ist davon auszugehen, dass dagegen nicht nur der verurteilten Person sondern auch dem BJ ein Recht auf Beschwerde zusteht (Art. 25 Abs. 3 IRSG), weshalb auch diesem der Entscheid zu eröffnen ist. 7 Denkbar wäre z. B. die Anordnung durch eine Staatsanwaltschaft, wenn ebenfalls eine schweizerische Strafverfolgungszuständigkeit gegeben ist. Denkbar wäre allenfalls auch eine Anordnung gestützt auf Art. 18 IRSG.

b) Antrag auf Einleitung des Überstellungsverfahrens 5 Die kantonale Strafvollzugsbehörde richtet den begründeten Antrag auf Einleitung des Überstellungsverfahrens in entscheidreifer Ausformulierung in schriftlicher und elektronischer Form gemäss Vorlage des BJ 8 sowie mit folgenden Beilagen/Angaben an das BJ: Name, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person sowie gegebenenfalls ihre frühere Anschrift im Ausland; Antrag und Begründung; Beglaubigte Kopie des Urteils mit Bestätigung der Vollstreckbarkeit; Abschrift der angewendeten Rechtsvorschriften; Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt, sofern dieser nicht bereits aus dem Urteil ersichtlich ist; Art und Dauer der Sanktion sowie Angabe, welcher Teil der Sanktion bereits vollzogen wurde, inkl. Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermässigung u.ä.; Abschrift der fremdenpolizeilichen Aus- oder Wegweisungsverfügung, welche gestützt auf diese Verurteilung erfolgt ist (inkl. Rechtskraftbescheinigung 9 ), oder einer anderen Massnahme mit gleicher Wirkung; Anhörungsprotokoll der verurteilten Person 10 ; Weitere sachdienliche Angaben; Allfällige Übersetzung nach Vorgabe des BJ. c) Eintretensprüfung durch das BJ Das BJ prüft den kantonalen Antrag auf Vollständigkeit und soweit nicht allenfalls bereits gemäss lit. a) erfolgt auf seine Zulässigkeit. Bei unvollständigen Anträgen werden die kantonalen Behörden zur Vervollständigung aufgefordert. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit können allenfalls auch Abklärungen im vorgesehenen Vollstreckungsstaat sinnvoll und nützlich sein. Gegen eine allfällige Ablehnung des Antrags steht der kantonalen Behörde die Beschwerde ans Bundesstrafgericht offen (Art. 25 Abs. 3 IRSG). d) Überstellungsentscheid und ersuchen durch das BJ 11 Das BJ verfügt, gestützt auf die Unterlagen gemäss lit. b) und die allfälligen Abklärungen gemäss lit. c), dass der Heimatstaat der verurteilten Person um Übernahme der weiteren Strafvollstreckung ersucht und die betroffene Person nach erfolgter Zustimmung dieses Staates an diesen übergeben wird 12. Gegen diesen Entscheid des BJ kann die betroffene Person beim Bundesstrafgericht Beschwerde erheben (Art. 25 Abs. 2bis IRSG). Einer allfälligen Beschwerde kommt soweit es das zu stellende Ersuchen betrifft keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 IRSG). Deshalb wird das Ersuchen um 8 Die entsprechende Vorlage wird vom BJ auf Anfrage in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Adresse: Fachbereich Auslieferung beim BJ: irh@bj.admin.ch. 9 Es genügt, wenn die Rechtskraftbescheinigung dem BJ spätestens beim Entscheid gemäss lit. d) vorliegt. 10 Eine entsprechende Checkliste für die Anhörung ist auf Internet verfügbar (siehe Fussnote 2). Für die allfällige Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind die kantonalen Behörden zuständig. 11 Die Zuständigkeit des BJ ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 IRSG. 12 Dieser Entscheid des BJ beschwert die betroffene Person. Die schweizerischen Behörden werden dadurch jedoch noch nicht verpflichtet, die verurteilte Person tatsächlich ans Ausland zu übergeben.

6 Überstellung (inkl. Unterlagen und Angaben) sogleich an die ausländische Behörde gestellt. Darin wird um Zustellung folgender Unterlagen ersucht: Bestätigung betreffend Staatsangehörigkeit der verurteilten Person; Verbindliche Stellungnahme bezüglich Bereitschaft zur Übernahme und des Umfangs der Urteilsvollstreckung (d. h. wie die schweizerische Strafe im Rahmen des Fortsetzungs- oder Umwandlungsverfahren konkret umgesetzt wird); Abschrift der Rechtsvorschriften, wonach die strafbare Handlung auch in diesem Staat strafbar wäre; Angaben zu den Modalitäten des weiteren Strafvollzugs (insbesondere bedingte Entlassung). Im Ersuchen weist das BJ die ausländischen Behörden in der Regel darauf hin, dass sich die schweizerischen Behörden vorbehalten, nach Erhalt der Stellungnahme des Auslandes allenfalls auf eine Überstellung zu verzichten (namentlich wegen zu geringem Strafmass nach einer allfälligen Umwandlung oder Anpassung der Strafe). e) Unterlagen und Zustimmung des Auslandes; Vollzug Das BJ prüft die ausländische Stellungnahme und veranlasst allenfalls deren Vervollständigung. Es leitet diese an den antragstellenden Kanton weiter und bittet diesen um seine definitive Stellungnahme, ob er eine Überstellung weiterhin befürwortet. Gegebenenfalls wird das Ausland über die definitive Zustimmung der Schweiz informiert und der Vollzug eingeleitet. Andernfalls werden die ausländischen Behörden über den Verzicht auf eine Überstellung orientiert. 2. Überstellung vom Ausland an die Schweiz a) Beratung des Auslands Das BJ beantwortet, allenfalls nach Rücksprache mit den kantonalen Behörden, vom Ausland gestellte Fragen. b) Ersuchen um Überstellung des Auslandes Das ausländische Ersuchen umfasst folgende Unterlagen/Angaben und deren allfällige Übersetzung: Name, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person sowie gegebenenfalls deren frühere Anschrift in der Schweiz; Begründung der Überstellung; Beglaubigte Kopie des Urteils mit Bescheinigung über dessen Vollstreckbarkeit; Abschrift der angewendeten Rechtsvorschriften; Darstellung des Sachverhalts; Art und Dauer der Sanktion sowie Angabe, welcher Teil bereits vollzogenen wurde, inkl. Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermässigung u. ä.; Abschrift der Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung, welche gestützt auf diese Verurteilung erfolgt ist (mit Rechtskraftbescheinigung), sofern eine solche Massnahme nicht bereits Bestandteil des Urteils ist; Anhörungsprotokoll der verurteilten Person; Weitere sachdienliche Angaben. c) Eintretensprüfung durch das BJ Das Ersuchen wird auf Vollständigkeit und Zulässigkeit geprüft. Gegebenenfalls wird dessen Vervollständigung verlangt. Offensichtlich unzulässige Ersuchen werden durch das BJ abgelehnt.

7 Vollständige und grundsätzlich zulässige Ersuchen werden an die zuständige kantonale Behörde zur Stellungnahme weitergeleitet. Gestützt darauf entscheidet das BJ über die Annahme des ausländischen Ersuchens 13. Nimmt es dieses an, so stellt es nun der Strafvollzugsbehörde den Antrag, das Verfahren im Hinblick auf den definitiven Entscheid über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils bzw. die Überstellung der verurteilten Person einzuleiten (Art. 104 Abs. 1 IRSG). Das BJ informiert auch die ersuchende ausländische Behörde über den Annahmeentscheid, weist sie aber auf das noch durchzuführende gerichtliche Vollstreckungsverfahren hin, bevor ein definitiver Entscheid der Schweiz über die beantragte Überstellung möglich sein wird. d) Stellungnahme und Entscheid des Kantons Wird die Überstellung der verurteilten Person an die Schweiz befürwortet, so übermitteln die kantonalen Behörden folgende Dokumente an das BJ: Bestätigung betreffend Staatsangehörigkeit der verurteilten Person; Verbindlicher Entscheid über Bereitschaft zur Übernahme und Umfang der Urteilsvollstreckung. Der Vollzug der Strafe wird gemäss Art. 10 Abs. 1 des Überstellungsübereinkommens in der Schweiz unmittelbar fortgesetzt, allenfalls gemäss Art. 10 Abs. 2 des Überstellungsübereinkommens angepasst. Gemäss IRSG ist für diesen Entscheid ein kantonales Gericht zuständig; im Verfahren sind die Art. 105 und 106 IRSG analog anzuwenden. Die betroffene Person und gegebenenfalls ihr Rechtsbeistand 14 sind anzuhören. Der Entscheid ergeht in Form eines begründeten Urteils 15, welches ein kantonales Rechtsmittel einräumt 16. Diese Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils bildet sobald rechtskräftig die Grundlage für dessen weitere Vollstreckung in der Schweiz nach einer allfälligen Überstellung; Abschrift der Rechtsvorschriften, aus denen hervorgeht, dass die strafbare Handlung, wenn in der Schweiz begangen, auch strafbar wäre; Angaben zu den Modalitäten des weiteren Strafvollzugs in der Schweiz (insbesondere bedingte Entlassung); Allfällige Übersetzung nach Vorgabe des BJ. Lehnt der Kanton die Strafvollstreckung ab, wird dies dem ersuchenden Staat mitgeteilt. e) Mitteilung des definitiven Einverständnisses der schweizerischen Behörden; Vollzug Das BJ übermittelt dem Ausland das definitive Einverständnis der schweizerischen Behörden mit allen wesentlichen Angaben. Sobald die ausländische Behörde ihr Einverständnis zur Überstellung mitteilt, wird der Vollzug eingeleitet. 13 Dieser Entscheid des BJ ist nicht selbständig anfechtbar. 14 Für die allfällige Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind die kantonalen Behörden zuständig. Falls das vom Ausland übermittelte Anhörungsprotokoll nicht ausreichend sein sollte, wäre eine weitere Befragung der verurteilten Person vor Ort bzw. stellvertretend durch die ausländischen Behörden denkbar. 15 Falls die Zustellung des Entscheides nicht an einen Rechtsanwalt in der Schweiz möglich ist, kann der Entscheid im Rahmen des Überstellungsverfahrens durch das BJ und die für Überstellungen zuständigen Behörden im Ausland der betroffenen Person eröffnet werden. 16 Es ist davon auszugehen, dass gegen diesen Entscheid nicht nur der verurteilten Person, sondern auch dem BJ ein Recht auf Beschwerde zusteht (Art. 25 Abs. 3 IRSG), weshalb auch diesem der Entscheid zu eröffnen ist.

3. Ergänzende Bemerkungen 8 a) Mögliche Gründe für vollständige oder teilweise Ablehnung durch die schweizerischen Behörden Die Voraussetzungen von Art. 3 (ausser lit. d) des Überstellungsübereinkommens sind nicht erfüllt; Das schweizerische Recht, insbesondere Art. 1a, 2 bis 5, 8 sowie 94 bis 98 IRSG, steht einer Überstellung entgegen; Die verurteilte Person würde durch die Überstellung wesentlich besser gestellt als bei Verbleiben im Urteilsstaat. b) Spezialitätsprinzip Das Spezialitätsprinzip ist anwendbar (Art. 3 Abs. 4 und 5 ZP).