Hinweise für den Arbeitgeber

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Transkript:

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 2012 Hinweise für den Arbeitgeber Berlin, im Juni 2012

Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1 I. Zeitpunkt der Wahl 1 II. Voraussetzungen für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung 2 III. Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung 2 IV. Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung 2 V. Aktives und passives Wahlrecht 3 VI. Gemeinsame Wahl 6 VII. Verhältnis- oder Mehrheitswahl 6 VIII. Durchführung der Wahl 6 1. Wahlvorstand 6 a) Zusammensetzung 6 b) Bestellung 7 2. Wählerliste 7 a) Inhalt der Wählerliste 7 b) elektronische Bekanntmachung 8 c) Einspruch gegen Wählerliste 8 3. Wahlausschreiben 9 4. Wahlvorschläge 11 a) Stützunterschriften 12 b) Prüfpflicht des Wahlvorstandes 12 5. Stimmabgabe 13 a) Verhältniswahl 13 b) Mehrheitswahl 13 c) Schriftliche Stimmabgabe 13 6. Feststellung des Wahlergebnisses 14 a) Verhältniswahl 14 b) Mehrheitswahl 15 7. Bekanntmachung der Gewählten 16 IX. Anfechtung der Wahl 17 X. Schutz der Wahl 17 XI. Besonderer Kündigungsschutz 17 XII. Kosten der Wahl, Freistellung 18 Anhang Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung - 62 BetrVG 19 Ablauf Normales Wahlverfahren 20 Ablauf Vereinfachtes Wahlverfahren 23

1 Vorbemerkung Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist im Betriebsverfassungsgesetz ( 60 ff. BetrVG) und in der Wahlordnung zur Durchführung des BetrVG (WO) geregelt. Das Wahlverfahren ist je nach Anzahl der Wahlberechtigten als vereinfachtes oder normales Wahlverfahren durchzuführen ( 63 Abs. 4 und 5 BetrVG). Bezugsgröße für die Frage nach der Art des Wahlverfahrens sind nicht die nach 7 BetrVG Wahlberechtigten, sondern nur die sog. jungen Wahlberechtigten 1 nach 60 Abs. 1 BetrVG, so dass in Kleinbetrieben die Zulässigkeit eines vereinfachten Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl und der JAV-Wahl unterschiedlich sein kann. In Betrieben mit in der Regel 5 bis 50 jungen Wahlberechtigten nach 60 Abs. 1 BetrVG schreibt 63 Abs. 4 i. V. m. 14 a Abs. 1 BetrVG das vereinfachte Wahlverfahren zwingend vor. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 jungen Wahlberechtigten können gemäß 14a Abs. 5 BetrVG Wahlvorstand (nicht JAV oder Betriebsrat!) und Arbeitgeber freiwillig die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. In Betrieben mit mehr als 100 jungen Wahlberechtigten gilt das normale Wahlverfahren. Übersicht nach 60 Abs. 1 BetrVG 5 50 junge Wahlberechtigte zwingend vereinfachtes Wahlverfahren 51 100 junge Wahlberechtigte freiwillig vereinfachtes Wahlverfahren ab 101 jungen Wahlberechtigten zwingend normales Wahlverfahren Beim vereinfachten Wahlverfahren wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung auf einer Wahlversammlung gewählt. Außerdem erfolgt die Wahl immer nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ( 14 Abs. 2 BetrVG). Weitere Unterschiede werden im Laufe des folgenden Textes behandelt. Bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgt die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren immer als einstufiges Wahlverfahren; eine Bestellung des Wahlvorstandes durch eine weitere Wahlversammlung ist nicht vorgesehen, da i.d.r. der Betriebsrat den Wahlvorstand bestellt. I. Zeitpunkt der Wahl Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2012 statt ( 64 Abs. 1 S. 1 BetrVG), dann wieder nach Ablauf von zwei Jahren im selben Zeitraum. Eine vorzeitige Wahl wird nur erforderlich, wenn ein Fall eintritt, der den in 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 BetrVG geregelten entspricht. Beträgt die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung am 1. Oktober 2012 noch nicht ein Jahr, ist sie erst im Wahlzeitraum Oktober / November 2014 neu zu wählen ( 13 Abs. 3 BetrVG). 1 Der Begriff junge Wahlberechtigte bezeichnet im Folgenden die jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren nach 60 Abs. 1 BetrVG.

2 II. Voraussetzungen für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern zu wählen ( 60 Abs. 1 BetrVG), die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung 2 beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Berechnung des Alters ist als Stichtag der Wahltag bzw. der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 3 Die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung setzt in jedem Fall voraus, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht 4. Dies ergibt sich daraus, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung ihre Aufgaben lediglich in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat wahrzunehmen hat, der allein die Interessen der Arbeitnehmer, auch der Jugendlichen und der Auszubildenden, gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten hat. III. Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung Die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in 62 Abs. 1 BetrVG geregelt. Maßgebend ist die regelmäßige Zahl der in 60 Abs. 1 BetrVG genannten jungen Wahlberechtigten bei Erlass des Wahlausschreibens. Entscheidend ist, wie viele junge Wahlberechtigte unter normalen Umständen im Betrieb beschäftigt sind. Weder der Jahresdurchschnitt noch eine besondere vorübergehende Ausweitung oder Einschränkung sind zu berücksichtigen. Die nach Erlass des Wahlausschreibens neu in den Betrieb eingetretenen jungen Wahlberechtigten können jedoch aktiv an der Wahl teilnehmen. Stellen sich weniger Kandidaten zur Wahl, als die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach 62 Abs. 1 BetrVG Mitglieder haben soll, so ist die gemäß dieser Bestimmung nächst niedrigere Stufe für die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung maßgebend. IV. Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung Die JAV soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen wahlberechtigten jungen Wahlberechtigten zusammensetzen ( 62 Abs. 2 BetrVG). Zwingend ist gemäß 62 Abs. 3 BetrVG die sog. Geschlechterquote. Danach muss in Betrieben ab 21 wahlberechtigten jungen Wahlberechtigten das Geschlecht, das unter den jungen Wahlberechtigten in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein. Die Einhaltung der Geschlechterquote wird durch spezielle Regelungen in der WahlO abgesichert. 63 Abs. 3 BetrVG setzt nur voraus, dass das in der Minderheit befindliche Geschlecht mindestens seinem Anteil an der Belegschaft entsprechend in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten ist; unschädlich ist es also, wenn das Minderheitengeschlecht mehr Sitze hat, als ihm nach 63 Abs. 3 BetrVG zustehen. 2 zum Begriff "Berufsausbildung" vgl. Kapitel V. 3 Erfurter Kommentar, 12. Auflage 2012, 60 BetrVG, Rn. 1. 4 Fitting, 26. Auflage 2012, 60 Rn. 22.

3 Die Ersatzmitglieder, die bei Ausscheiden eines Mitglieds nachrücken oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertreten, werden dem Kreis der nicht gewählten Bewerber ebenfalls unter Berücksichtigung der Geschlechterquote entnommen (vgl. 25 Abs. 2 BetrVG). V. Aktives und passives Wahlrecht 1. Aktives Wahlrecht Wahlberechtigt sind die jugendlichen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 61 Abs. 1 BetrVG). Maßgebend ist, dass diese Voraussetzungen am Wahltag gegeben sind. a) Auszubildende, Studenten, Umschüler u.a. Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind nicht nur Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, sondern auch Teilnehmer an anderen betrieblichen Maßnahmen zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten, also z. B. auch Anlernlinge und Umschüler. 5 Voraussetzung ist aber, dass die berufliche Unterweisung aufgrund eines Vertrages mit dem ausbildenden Arbeitgeber erfolgt. 6 Das BAG hat ein solches Vertragsverhältnis allerdings selbst in dem Fall angenommen, dass ein Umschüler oder Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen für jugendliche Arbeitslose dem Betrieb von der Arbeitsverwaltung zugewiesen ist und die Ausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. 7 Weitere Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsteilnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, er also eine betrieblich-praktische Unterweisung erhält, in der er beruflich aktiv tätig ist. 8 Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind daher auch Teilnehmer einer Ausbildung in einer als private Berufsfach- und Ersatzschule landesrechtlich genehmigten Einrichtung eines Unternehmens, sofern die Ausbildung eine praktische Unterweisung im Betrieb einschließt. 9 Auch Studenten im Rahmen eines dualen Studiums an den in vielen Bundesländern bestehenden Berufsakademien bzw. Dualen Hochschulen gelten als zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. An dieser arbeitsrechtlichen Beurteilung ändert sich auch durch das Urteil des Bundessozialgerichts 10 zur Versicherungspflicht der Studenten im Ergebnis nichts. b) Diplomanden, Schüler, Praktikanten u.a. Nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind z. B. Personen, die lediglich im Betrieb Gelegenheit erhalten, ihre Diplom-, Doktor- oder Prüfungsarbeit anzufertigen. 5 BAG v. 10.02.1981-6 ABR 86/78, DB 1981, 1935. 6 BAG v. 25.10.1989-7 ABR 1/88, DB 1990, 1192. 7 BAG v. 10.02.1981-6 ABR 86/78, DB 1981, 1935. 8 BAG v. 25.10.1989-7 ABR 1/88, DB 1990, 1192, BAG v. 28.07.1992-1 ABR 22/92, NZA 1993, 272; LAG Berlin-Brandenburg v. 16.08.2011-3 TaBV 326/11. 9 BAG v. 24.09.1981-6 ABR 7/81, DB 1982, 606. 10 BSG v. 01.12.2009 - B 12 R4/08 R, NZA 2010, 692.

4 Um eine Berufsausbildung handelt es sich grundsätzlich auch nicht, wenn Schüler ein mehrwöchiges sog. Betriebspraktikum ableisten, um einen Einblick in die Arbeitswelt und Anregungen für die spätere Berufswahl zu gewinnen. 11 Auch nicht zur Berufsausbildung zählen die informatorische Besichtigung des Betriebes, das bloße Zuschauen bei der betrieblichen Arbeitsleistung anderer sowie sonstige Maßnahmen, bei denen es dem Teilnehmer freisteht, ob er sich überhaupt betätigen will. 12 Soweit Volontäre und Praktikanten zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, werden auch sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Als Bestandteil einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung vorgeschriebene Praktika (z. B. im Rahmen eines sog. praktischen Studiensemesters) sind hingegen keine Berufsausbildung, sofern es sich ausschließlich um Hochschul- oder Fachhochschulmaßnahmen handelt. 13 Nach der Rechtsprechung des BAG soll dies jedoch schon dann nicht der Fall sein und es sich um Berufsausbildung handeln, wenn die Studienordnung der jeweiligen Hochschule vorsieht, dass die Studenten während des Praktikums in einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung zum Betriebsinhaber stehen, und deshalb der betriebliche Teil der Ausbildung den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Arbeitgeber erfordert, der Arbeitgeber die Ausbildung auf betrieblicher Ebene eigenverantwortlich durchführt und der Student während des Praktikums in den Betrieb eingegliedert wird. c) Ausbildungsbetriebe Wird die Ausbildung abschnittsweise jeweils in verschiedenen Betrieben des Ausbildungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens durchgeführt, besteht das aktive und passive Wahlrecht nur in dem die Ausbildung leitenden Stammbetrieb 14, wenn dort zentral mit bindender Wirkung für die anderen Betriebe die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, die das Ausbildungsverhältnis berühren und den Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn mit dem "Ausbildungszentrum" des Stammbetriebes die Ausbildungsverträge abgeschlossen werden und dort über den betrieblichen generellen Ausbildungsplan, über Lage, Dauer, Folge und Inhalt der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie über die Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit und über den Urlaub entschieden wird. In den anderen Betrieben besteht selbst in dem Zeitabschnitt, in dem dort ausgebildet wird, kein Wahlrecht. Gleiches gilt, wenn ein Betrieb im Rahmen eines Ausbildungsverbundes zwischen mehreren Unternehmen während einzelner Ausbildungsabschnitte Auszubildende anderer Firmen ausbildet und ein Ausbildungsvertrag mit dem Inhaber dieses Betriebes nicht abgeschlossen worden ist. 15 11 BAG v. 08.05.1990-1 ABR 7/89, DB 1990, 2124. 12 BAG v. 25.10.1989-7 ABR 1/88, DB 1990, 1192. 13 BAG v. 30.10.1991-7 ABR 11/91, DB 1992, 1635; vgl. auch Brill, ArbuR 1988, 334, Engels/Natter, BB 1988, 1453. 14 LAG Köln v. 01.04.2010-13 TaBV 79/09. 15 LAG Hamm v. 11.10.1989-3 TaBV 62/89, DB.1990, 383; ArbG Bielefeld v. 01.02.1989-2 BV 42/88, DB 1989, 1405; ausdrücklich offen gelassen BAG v. 04.04.1990-7 ABR 91/89, DB 1991, 281.

5 Das BAG 16 verneint ein Wahlrecht der fremden Auszubildenden jedenfalls dann, wenn betriebliche Einrichtungen, z. B. ein Teil einer Lehrwerkstatt, einem Dritten überlassen werden, damit er dort mit eigenen Lehrkräften die Berufsausbildung seiner Auszubildenden durchführen kann, und die Auszubildenden keinem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterliegen. Findet die praktische Berufsausbildung in einem reinen Ausbildungsbetrieb statt (sonstige Berufsbildungseinrichtungen i.s.v. 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, z. B. überbetriebliche Ausbildungswerkstätten, Ausbildungszentren, Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk, Rehabilitationszentren), gehören die Auszubildenden nicht zu dessen Belegschaft 17 und sind nicht wahlberechtigt. 18 Sie sind nicht in vergleichbarer Weise wie die Belegschaft in den Betrieb eingegliedert. Das gilt auch dann, wenn sie gelegentlich zusammen mit anderen Mitarbeitern praktische Arbeiten verrichten. 19 d) Jugendliche Arbeitnehmer Zu ihrer Ausbildung Beschäftigte, die zwar das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, sowohl an der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung als auch an der Betriebsratswahl teilzunehmen. Übersicht Wahlberechtigung einzelne Gruppen Beschäftigte unter 18 Jahren JA Mangels Volljährigkeit sind sie bei der Betriebsratswahl noch nicht wahlberechtigt zur Berufsausbildung Beschäftigte unter 25 Jahren JA Anlernlinge und Umschüler JA aber, privatrechtlicher Vertrag und betrieblich-praktische Unterweisung notwendig Volontäre und Praktikanten Anfertigung einer Diplom-, Doktoroder Prüfungsarbeit Schüler Betriebspraktikum Studenten praktisches Studiensemester Ausbildung jeweils in verschiedenen Betrieben oder im Ausbildungsverbund JA NEIN NEIN NEIN JA JA ausschließlich Hochschul- oder Fachhochschulmaßnahmen Studienordnung sieht privatrechtliche Vertragsbeziehung vor aber, nur in dem die Ausbildung leitenden Stammbetrieb reiner Ausbildungsbetrieb NEIN Auszubildenden gehören nicht zur Belegschaft 16 BAG v. 04.04.1990-7 ABR 91/89, DB 1991, 281. 17 LAG Hamm v. 04.12.2009 10 TaBV 55/09, n.v. 18 BAG v. 16.11.2011-7 ABR 48/10; BAG v. 20.03.1996-7 ABR 34/95, NZA 1997, 107; BAG v. 20.03.1996-7 ABR 46/95, NZA 1997, 326; BAG v. 21.07.1993-7 ABR 35/92, DB 1994, 842. 19 BAG v. 12.09.1996-7 ABR 61/95, BB 1997, 318.

6 2. Passives Wahlrecht Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), auch wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Beschränkung einerseits auf das 18. Lebensjahr (jugendliche Arbeitnehmer) und andererseits auf das 25. Lebensjahr bei einer Berufsausbildung gilt für die Frage des passiven Wahlrechts nicht. Auch auf eine Mindestbetriebszugehörigkeit wie bei der Wählbarkeit zum Betriebsrat kommt es nicht an. Maßgebend ist das Lebensalter am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Praxishinweis: Mitglieder des Betriebsrates können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden ( 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Sie können daher für diese Wahl nur kandidieren, wenn sie die Mitgliedschaft im Betriebsrat vorher niederlegen. Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind wählbar, solange sie nicht für ein verhindertes oder ausgeschiedenes Mitglied des Betriebsrates nachgerückt sind. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schließt dagegen eine Kandidatur für den Betriebsrat nicht aus. Wird das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in den Betriebsrat gewählt und nimmt es die Wahl an, so verliert es die Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung und scheidet aus ihr aus ( 61 Abs. 2 S. 2, 65 i. V. m 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG). VI. Gemeinsame Wahl Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird von allen wahlberechtigten jungen Wahlberechtigten gemeinsam gewählt. VII. Verhältnis- oder Mehrheitswahl Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt, wenn mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden ( 63 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 14 Abs. 2 BetrVG). Geht nur eine Vorschlagsliste ein oder ist nur ein Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (d.h. Persönlichkeitswahl; 63 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 14 Abs. 2 BetrVG). Im vereinfachten Wahlverfahren wird immer nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. VIII. Durchführung der Wahl 1. Wahlvorstand a) Zusammensetzung Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch ( 63 Abs. 2 Satz 2 i.vm. 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ihm muss mindestens ein Mitglied angehören, das zum Betriebsrat wählbar ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 6 Monate angehört ( 38 S. 2 WO i.v.m. 8 BetrVG).

7 Zusätzlich kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft, die nicht über ein stimmberechtigtes Mitglied im Wahlvorstand verfügt, einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden ( 63 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 16 Abs. 1 S. 6 BetrVG). Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn sie wenigstens ein Mitglied unter den Betriebsangehörigen hat. Den Beweis hierfür kann die Gewerkschaft auch mittelbar, z. B. durch notarielle Erklärungen, führen, ohne den Namen ihres im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Mitgliedes zu nennen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist dem geringeren Beweiswert durch eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung und Begründung der Entscheidung Rechnung zu tragen. 20 b) Bestellung Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender müssen spätestens 8 Wochen vor dem Ende der laufenden Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung vom Betriebsrat bestellt werden ( 63 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Im vereinfachten Wahlverfahren ist die Frist auf 4 Wochen verkürzt ( 63 Abs. 4). Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung, die Wahl rechtzeitig durchzuführen, nicht ordnungsgemäß nach, wird der Wahlvorstand auf Antrag durch das Arbeitsgericht bestellt. Antragsberechtigt sind eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei zum Betriebsrat wahlberechtigte oder jugendliche Arbeitnehmer ( 63 Abs. 3 i.v.m. 16 Abs. 2). Im vereinfachten Wahlverfahren ist die 6-Wochen-Frist auf 3 Wochen verkürzt. Das Arbeitsgericht kann nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu Mitgliedern des Wahlvorstandes bestellen. Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren setzt voraus, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht. Der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat, können den Wahlvorstand bestellen, wenn der Betriebsrat 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen Wahlvorstand bestellt hat ( 63 Abs. 3 i.v.m. 16 Abs. 3 BetrVG). 2. Wählerliste a) Inhalt der Wählerliste Der Wahlvorstand hat für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung eine Liste der jungen Wahlberechtigten, getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen ( 38 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 S. 1 WO). Die Richtigkeit der Wählerliste ist von großer Bedeutung, weil nur der darin eingetragene junge Arbeitnehmer wählen und gewählt werden kann ( 38 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 3 WO). Praxishinweis: Dies gilt allerdings nicht für diejenigen Arbeitnehmer, die zwar wählbar sind, nicht aber die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht erfüllen. Sie sind nicht in die Wählerliste einzutragen. 20 BAG v. 25.03.1992-7 ABR 65/90, NZA 1993, 134.

8 Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in der Wählerliste aufgeführt werden ( 38 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 S. 2 WO). Der Arbeitgeber soll dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen ( 38 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 2 WO). Da Einsprüche gegen eine nicht ordnungsgemäße Wählerliste erhoben werden können, muss ein Abdruck wie auch ein Abdruck der Wahlordnung vom Tage der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme ausgelegt werden ( 38 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 4 WO). Anders als das Original soll der Abdruck der Wählerliste die Geburtsdaten der Wahlberechtigten (vorrangig zum Schutz von persönlichen Daten) nicht enthalten. Ihre Aufnahme in den Abdruck der Wählerliste kann aber bei Namensidentität zur Unterscheidung erforderlich werden. Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden ( 38 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 5 WO). b) elektronische Bekanntmachung Der Abdruck der Wählerliste und der Verordnung können mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ergänzend bekannt gemacht werden ( 38 i.v.m. 2 Abs. 4 S. 3 WO). Eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung ist nach 2 Abs. 4 Satz 4 nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und wenn Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand getroffen werden können. Wegen des ersten Erfordernisses kommt eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung nur dann in Betracht, wenn alle Arbeitnehmer des Betriebes über einen eigenen PC verfügen, der an das betriebs- oder unternehmensinterne Kommunikationsnetz angeschlossen ist. c) Einspruch gegen die Wählerliste Einsprüche gegen die Wählerliste können nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden ( 38 S. 1 i.v.m. 4 Abs. 1 WO). Nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen; im Übrigen kann sie dann nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder, wenn ein wahlberechtigter Arbeitnehmer erst nach ihrer Ausstellung in den Betrieb eingetreten oder danach ausgeschieden ist, berichtigt oder ergänzt werden, jedoch nur bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe ( 38 S. 1 i.v.m. 4 Abs. 3 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren ist die Einspruchsfrist auf drei Tage verkürzt, 30 Abs. 2 WO.

9 3. Wahlausschreiben Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben zu erlassen, das vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist ( 38 S. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 S. 1 WO). Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeleitet ( 38 S. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 S. 2 WO). Für das vereinfachte Wahlverfahren legt die Wahlordnung keine genau bestimmte Frist für den Erlass des Wahlausschreibens fest; jedoch enthält 36 Abs. 2 Satz 3 WO die Bestimmung, dass der letzte Tag der Stimmabgabe eine Woche vor dem Tag liegen soll, an dem die Amtszeit der Jugendund Auszubildendenvertretung abläuft. Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten ( 38 S. 1 i.v.m. 3 Abs. 2 WO): das Datum seines Erlasses, die Bestimmung des Ortes, an dem die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen, sowie, im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann, den Hinweis, dass nur derjenige wählen kann, der in die Wählerliste eingetragen ist, den Hinweis, dass auch solche Arbeitnehmer wählbar sind, die nicht wahlberechtigt sind, aber zur Zeit des Beginns der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von 2 Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, wobei der letzte Tag der Frist anzugeben ist (im vereinfachten Wahlverfahren: 3 Tage), den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit unter den jungen Wahlberechtigten in der Jungend- und Auszubildendenvertretung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze, die Mindestzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss, den Hinweis, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von 2 Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand, wenn mehrere Mitglieder zu wählen sind, in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wobei der letzte Tag der Frist anzugeben ist (im vereinfachten Wahlverfahren: eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung), den Vermerk, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist, und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht worden sind, die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen,

10 Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist (im vereinfachten Wahlverfahren: Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung), Zusätzlich beim vereinfachten Wahlverfahren den Hinweis, dass Wahlberechtigte, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, Gelegenheit zur nachträglichen Stimmabgabe gegeben wird und das Verlangen auf nachträgliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung dem Wahlvorstand mitgeteilt werden muss, Zusätzlich im vereinfachten Wahlverfahren Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist, den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes), Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung. Besteht die Jungend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, hat der Wahlvorstand nach dem d Hondtschen Höchstzahlverfahren zu ermitteln, wie viele Sitze mindestens dem in der Minderheit vertretenen Geschlecht zustehen ( 38 i.v.m. 5 WO). Hierfür muss der Wahlvorstand zunächst feststellen, welches Geschlecht unter den jungen Wahlberechtigten von seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Minderheit ist. Er muss daher zuerst ermitteln, wie viele Frauen und Männer am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens wahlberechtigt sind ( 5 Abs. 1 Satz 3 WO). Diese beiden Zahlen müssen dann jeweils durch 1, 2, 3 usw. geteilt und die so ermittelten Zahlen in eine Reihe gestellt werden. Auf jede Höchstzahl in den beiden Reihen entfällt einer der insgesamt zu besetzenden Sitze in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, entscheidet das Los ( 5 Abs. 2 WahlO). Beispiel Ein Betrieb beschäftigt am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens 60 junge Wahlberechtigte, davon 45 Männer und 15 Frauen. Nach 62 BetrVG besteht die JAV daher aus 5 Mitgliedern. Die Ermittlung der Mindestsitze für die Frauen (Minderheitsgeschlecht) geschieht folgendermaßen: Divisor Männer Frauen 1 45 (1) 15 (3/4) 2 22,5 (2) 7,5 3 15 (3/4) 5 4 11,25 (5) 5 9 6 7,5 Ermittlungsschritte (Zahlen in Klammern bedeuten Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen): 1. Schritt: 45 ist die höchste Zahl 1. Sitz an einen Mann 2. Schritt: 22,5 ist die nächst höchste Zahl 2. Sitz an einen Mann 3. Schritt: 15 ist in beiden Spalten 3. und 4. Sitz je an einen Mann und eine Frau 4. Schritt: 11,25 ist die nächst höchste Zahl: 5. Sitz an einen Mann Den Frauen steht also mindestens ein Sitz zu.

11 Es gibt nicht in jedem Fall eine Mindestbeteiligung des Minderheitengeschlechts. Wenn diesem nach dem d Hondtschen Verfahren kein Sitz zusteht, entfällt die Verpflichtung aus 15 Abs. 2 BetrVG ersatzlos. Beispiel Ein Betrieb beschäftigt 30 junge Wahlberechtigte, davon 28 Frauen und 2 Männer. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht aus 3 Mitgliedern. Die Sitzverteilung errechnet sich wie folgt: Divisor Männer Frauen 1 2 28 (1) 2 1 14 (2) 3 9,3 (3) 4 7 Ermittlungsschritte (Die Zahlen in Klammern bedeuteten Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen): 1. Schritt: 28 ist die höchste Zahl 1. Sitz an eine Frau 2. Schritt: 14 ist die nächst höchste Zahl 2. Sitz an eine Frau 3. Schritt: 9,3 ist die nächst höchste Zahl 3. Sitz an eine Frau Alle drei Höchstzahlen entfallen auf die Frauen. Für die Männer besteht kein Minderheitenschutz. Praxishinweis: In der Wahl selbst kann die Minderheit aber mehr Sitze erlangen, als ihr mindestens zusteht, da 63 Abs. 3 BetrVG nur eine Mindestquote vorschreibt. 4. Wahlvorschläge Die jungen Wahlberechtigten des Betriebes und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ( 63 Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 3 BetrVG) können vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen ( 39 Abs. 1 S. 2. i.v.m. 6 Abs. 1 S. 2 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren müssen die Wahlvorschläge bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden ( 14a Abs. 3 BetrVG, 36 Abs. 5 WO). Da es aber anders als beim normalen Wahlverfahren keine genau bestimmte Frist für den Erlass des Wahlausschreibens gibt, fehlt auch eine gesetzliche Mindestfrist, innerhalb derer Wahlvorschläge eingereicht werden können. Es liegt deshalb im pflichtgemäßen Ermessen des Wahlausschusses, die Wahlversammlung so zu terminieren, dass nach Erlass des Wahlausschreibens noch ausreichende Zeit für die Aufstellung von Wahlvorschlägen bleibt. Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind ( 39 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 6 Abs. 2 WO). Auf den Vorschlagslisten sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb sowie des Ausbildungsberufs ( 39 Abs. 1 S. 3 WO) aufzuführen.

12 Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen, darf ein Bewerber nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden; anderenfalls ist das Verfahren nach 6 Abs. 7 WO anzuwenden ( 39 Abs. 1 WO). Auch ist eine Listenverbindung unzulässig ( 39 Abs. 1 i.v.m. 6 Abs. 6 WO). Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen ( 39 Abs. 1 S. 3 i.v.m. 6 Abs. 3 WO). a) Stützunterschriften Wahlvorschläge von jungen Wahlberechtigten sind nur dann gültig, wenn sie von mindestens 1 / 20 der jungen Wahlberechtigten des Betriebes unterzeichnet sind, jedoch mindestens von 3 jungen Wahlberechtigten ( 63 Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 4 BetrVG). In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 jungen Wahlberechtigten sind Unterschriften von mindestens zwei jungen Wahlberechtigten erforderlich. In jedem Fall genügt jedoch die Unterschrift von 50 jungen Wahlberechtigten. Der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein ( 63 Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 5 BetrVG). Die Unterschrift eines jungen Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, muss er innerhalb einer ihm vom Wahlvorstand zu setzenden Frist erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält; anderenfalls entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Vorschlagslisten, hilfsweise das Los ( 39 Abs. 1 i.v.m. 6 Abs. 5 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren darf die Frist nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge überschreiten. Korrekturen sind also nur vor Ablauf der gesetzlichen Ein-Wochenfrist des 14a Abs. 3 BetrVG zulässig. b) Prüfpflicht des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand hat dem Überbringer des Wahlvorschlages oder, wenn die Vorschlagsliste auf andere Weise eingereicht wird, dem Listenvertreter (siehe auch 39 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 6 Abs. 4 WO) den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen ( 39 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 7 Abs. 1 WO). Der Wahlvorstand hat die Vorschlagslisten sofern nicht mit einem Kennwort versehen zu bezeichnen und unverzüglich, möglichst mit einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit ( 8 WO) oder bei Beanstandung die Listenvertreter unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten ( 39 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 7 Abs. 2 WO). Die als gültig anerkannten Wahlvorschläge sind vom Wahlvorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben ( 39 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 10 Abs. 2 WO). Ist nach Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist wenigstens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird. Verstreicht die Nachfrist ergebnislos, hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass der Wahlgang nicht stattfindet ( 39 i.v.m. 9 Abs. 1 WO).

13 Im vereinfachten Wahlverfahren gilt 9 WO nicht, so dass der Wahlvorstand bei fehlenden Wahlvorschlägen keine Nachfrist setzen kann; vielmehr muss er dann nach Ablauf der Ein- Wochenfrist des 14a Abs. 3 bekannt geben, dass die Wahl nicht stattfindet. 5. Stimmabgabe Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt ( 63 Abs. 1 BetrVG). Während der Wahl müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers (zum Wahlvorgang: 39 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 12 bis 14 WO). a) Verhältniswahl Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern ( 39 Abs. 2 S. 3 i.v.m. 11 Abs. 2 WO) sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Der Wähler darf nur eine Vorschlagsliste ankreuzen (zur Stimmabgabe: 31 Abs. 2 i.v.m. 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 und 4 WO). b) Mehrheitswahl Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, sind auf dem Stimmzettel die Bewerber unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind ( 39 Abs. 3 i.v.m. 20 Abs. 2 WO). Der Wähler darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen sind ( 39 Abs. 3 i.v.m. 20 Abs. 3 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren geben die Wähler auf der Wahlversammlung zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ihre Stimme für solche Bewerber ab, die im Wahlvorschlag benannt sind; sie dürfen nicht mehr Bewerber ankreuzen als Mitglieder zu wählen sind. Auf den Stimmzetteln sind die Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen ( 34 Abs. 1 Satz 2 WO). c) Schriftliche Stimmabgabe Die schriftliche Stimmabgabe kann auf Antrag der jungen Wahlberechtigen oder aufgrund betrieblicher Gründe notwendig werden ( 39 Abs. 4 WO i.v.m. 24 bis 26 WO). Zum einen können die Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, die schriftliche Stimmabgabe beim Wahlvorstand beantragen ( 25 Abs. 1 WO). Im vereinfachten Wahlverfahren muss der Wahlberechtigte das Verlangen spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung dem Wahlvorstand mitteilen ( 14a Abs. 4 BetrVG, 35 Abs. 1, 36 Abs. 4 WO). Wird wegen eines solchen Antrags die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erforderlich, muss der Wahlvorstand dies in gleicher Weise bekannt machen wie das Wahlausschreiben ( 35 Abs. 2 WO).

14 Zum anderen muss der Wahlvorstand den Wahlberechtigten, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahlversammlung aus betrieblichen Gründen voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen zusenden. Außerdem kann für räumlich weit entfernte Betriebe und Betriebsteile, die an der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung des Hauptbetriebsrates teilnehmen, die schriftliche Stimmabgabe vom Wahlvorstand beschlossen werden. Auch im vereinfachten Wahlverfahren gibt es die Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe, nämlich eine sog. nachträgliche schriftliche Stimmabgabe. Der Begriff ist jedoch missverständlich, da die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen sofern sie diese rechtzeitig erhalten haben auch vor der Wahlversammlung abgeben können; ebenso ist es möglich, die Briefwahlunterlagen nach der Wahlversammlung abzugeben. Allerdings enthalten weder das BetrVG noch die WO eine Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe. Für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren gilt nur, dass der letzte Tag der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe eine Woche vor dem Tag liegen soll, an dem die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung abläuft ( 36 Abs. 2 Satz 2 WO). Ansonsten liegt die Fristbestimmung im Ermessen des Wahlvorstands; er wird dabei zum einen auf die üblichen Postlaufzeiten und zum anderen darauf achten müssen, dass sich keine unnötigen Verzögerungen der Wahl ergeben. Jedenfalls dürfen die in der Wahlversammlung abgegebenen Stimmen erst nach Abschluss der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe ausgezählt werden ( 34 Abs. 2 WO). 6. Feststellung des Wahlergebnisses Nach Abschluss der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich auszuzählen ( 39 Abs. 2 i.v.m. 13, 14 WO) und den Arbeitnehmern des Betriebes bekannt zu geben; das Ergebnis der Auszählung ist in einer Niederschrift festzustellen ( 63 Abs. 2 i.v.m. 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG; zur Niederschrift vgl. 39 Abs. 2 i.v.m. 39 WO). Abschriften sind dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden ( 63 Abs. 2 i.v.m. 18 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Im vereinfachten Wahlverfahren muss der Wahlvorstand dann, wenn keine nachträgliche Stimmabgabe erfolgt, ebenfalls unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vornehmen und das Wahlergebnis bekannt geben ( 34 Abs. 3 unter Bezug auf 21, 23 Abs. 1 WO). Andernfalls hat er die Wahlurne nach Abschluss der Stimmabgabe zu versiegeln ( 12 Abs. 5 WO). Sollten Stimmen nachträglich schriftlich abgegeben worden sein, öffnet der Wahlvorstand unmittelbar nach Fristablauf die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und legt die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in die bis dahin versiegelte Wahlurne. Erst danach wird die öffentliche Auszählung der Stimmen vorgenommen. Das Verfahren ist in 35 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 2 WO geregelt. a) Verhältniswahl Die Sitze in der Jugend- und Auszubildendenvertretung werden nach dem d'hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die einzelnen Vorschlagslisten verteilt ( 39 Abs. 2 i.v.m. 15 WO). Damit ist die endgültige Besetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung jedoch noch nicht festgestellt.

15 Nach Ermittlung, wie viele Sitze je auf die Vorschlagslisten entfallen, ist zu prüfen, ob die nach 5 WO ermittelte Geschlechterquote erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, gilt 15 Abs. 5 WO. Danach wird zunächst das nicht dem Minderheitengeschlecht angehörende Mitglied mit der niedrigsten Höchstzahl herausgenommen; an seine Stelle tritt die auf derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge hinter ihm stehende, dem Minderheitengeschlecht angehörende Person. Enthält diese Liste keine dem Minderheitengeschlecht angehörende Person (mehr), geht der Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Minderheitengeschlechts über ( Listensprung ). Bei Zahlengleichheit entscheidet das Los. Dieses Verfahren wird bei Bedarf so lange wiederholt, bis die Geschlechterquote erfüllt ist oder keine (gewählten) Bewerber des Minderheitengeschlechts mehr vorhanden sind. Verfügt keine andere Vorschlagsliste (mehr) über eine Person des Minderheitengeschlechts, bleibt der Sitz bei der (ursprünglichen) Vorschlagsliste; gewählt ist dann also doch der Bewerber des Mehrheitsgeschlechts. Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung ( 39 Abs. 2 i.v.m. 15 Abs. 4 WO). Beispiel Insgesamt 60 junge Wahlberechtigte, davon 45 Männer und 15 Frauen. Es sind daher insgesamt 5 Mitglieder, davon nach dem Höchstzahlverfahren mindestens eine Frau, zu wählen. Wahl nach Vorschlagslisten: Divisor Liste 1: 30 Stimmen Liste 2: 10 Stimmen Liste 3: 20 Stimmen 1 30 Herr A (1) 10 Frau A (4/5) 20 Herrn E (2) 2 15 Herr B (3) 5 Herr C 10 Frau C (4/5) 3 3,33 Herr D 6,66 Herr F 4 2,5 Frau B 5 Herrn G 5 4 Herrn H Ermittlungsschritte (Die Zahlen in Klammern bedeuteten Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen): 1. Schritt: Anzahl der Stimmen pro Liste werden durch 1, 2, 3, 4 usw. dividiert und eingetragen. 2. Schritt: 30 ist die höchste Zahl 1. Sitz an Herrn A (Listenplatz 1 Liste 1) 3. Schritt: 20 ist die nächst höchste Zahl 2. Sitz an Herrn E (Listenplatz 1 Liste 3 4. Schritt: 15 ist die nächst höchste Zahl 3. Sitz an Herrn B (Listenplatz 2 Liste 1) 5. Schritt: 10 ist die nächst höchste Zahl 4. & 5. Sitz an Frau A (Listenplatz 1 Liste 2) und Frau C (Listenplatz 2 Liste 3) Die Geschlechterquote ist mit einem Sitz für Frauen erfüllt. Gewählt sind 3 Männer und 2 Frauen. b) Mehrheitswahl Bei der Mehrheitswahl, die im normalen Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste und im vereinfachten Wahlverfahren immer durchgeführt wird, wird die Besetzung der Jugendund Auszubildendenvertretung grundsätzlich nach der jeweils abgegebenen Stimmenzahl für die einzelnen Wahlbewerber ermittelt.

16 Anders als bei der Verhältniswahl wird jedoch die Geschlechterquote hier vorab berücksichtigt ( 22 WO); der Wahlvorstand verteilt also zuerst die dem Minderheitengeschlecht zustehenden Mindestsitze. Die Sitze werden von den dem Minderheitengeschlecht zugehörigen Wahlbewerbern in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. Danach erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze je nach der Höhe der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmenzahlen, unabhängig von ihrem Geschlecht. Wenn die Geschlechterquote nicht erfüllt werden kann, weil nicht genügend Angehörige des Minderheitengeschlechts kandidiert haben oder weil sie keine Stimme bei der Wahl erhalten haben, gehen die Sitze auf das Mehrheitsgeschlecht über; sie werden dann wieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt ( 22 Abs. 4 WO). Beispiel 60 junge Wahlberechtigte, davon 45 Männer und 15 Frauen; den Frauen steht von den insgesamt fünf Sitzen mindestens ein Sitz zu. Es besteht eine Vorschlagsliste bzw. ein Wahlvorschlag mit 5 Männern auf Plätzen 1-5 und mit 4 Frauen auf Plätzen 6-9. Wahlergebnisse: Divisor Männer Frauen 1 Herr A 15 Stimmen (2) Frau F 7 Stimmen vorab (1) 2 Herr B 10 Stimmen (3) Frau G 2 Stimmen 3 Herr C 5 Stimmen (5) Frau H 3 Stimmen 4 Herr D 4 Stimmen Frau I 4 Stimmen 5 Herr E 6 Stimmen (4) Ermittlungsschritte (Die Zahlen in Klammern bedeuteten Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen): 1. Schritt: 1 Mindestsitz für das Mindestgeschlecht vorab vergeben mit der höchsten Stimmanzahl von 7 Stimmen 1. Sitz Frau F 2. Schritt: 15 ist die höchste Zahl: 2. Sitz an Herrn A 3. Schritt: 10 ist die nächst höchste Zahl 3. Sitz an Herrn B 4. Schritt: 6 ist die nächst höchste Zahl: 4. Sitz an Herrn E 5. Schritt: 5 ist die nächst höchste Zahl: 5. Sitz an Herrn C Frau F über Vorabermittlung ( 22 Abs. 1 WO) und Herren A, B, E, und C. Insgesamt 1 Frau und 4 Männer sind in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. 7. Bekanntmachung der Gewählten Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Wenn diese nicht innerhalb von drei Arbeitstagen die Wahl abgelehnt haben, muss er die Namen der neuen Jugend- und Auszubildendenvertreter durch zweiwöchigen Aushang (ggf. auch durch elektronische Kommunikationsmittel) bekannt machen ( 39 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 18 WO). Wird die Wahl abgelehnt, so tritt an die Stelle der gewählten Person bei der Listenwahl die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr genannte, nicht gewählte Person ( 17 Abs. 2 WO). Bei der Persönlichkeitswahl tritt an die Stelle der gewählten Person die Person mit der nächst höchsten Stimmenzahl ( 23 Abs. 1 WO).

17 Praxishinweis: Wenn durch die Ablehnung der gewählten Person die Geschlechterquote nicht mehr erfüllt ist, dann gilt für den Nachrücker, dass dieser ebenfalls dem Minderheitengeschlecht angehören muss. Es gilt dann letztlich das gleiche Verfahren wie oben dargestellt ( 17 Abs. 2 WO). IX. Anfechtung der Wahl Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden, eine Berichtigung nicht erfolgt ist und hierdurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte ( 63 Abs. 2 i.v.m. 19 Abs. 1 BetrVG). Die Anfechtung einer Wahl ist jedoch nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig ( 63 Abs. 2 i.v.m. 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei junge Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber ( 63 Abs. 2 i.v.m. 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Im laufenden Wahlverfahren kann bei wesentlichen Verstößen eine einstweilige Verfügung erwogen werden. An die Zulässigkeit knüpft die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist regional unterschiedlich. 21 X. Schutz der Wahl Für den Schutz der Wahl ist 20 BetrVG entsprechend anwendbar ( 63 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber darf nach 20 BetrVG die Ausschreibung der Wahl, die Aufstellung von Wahlbewerbern, die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Stimmabgabe weder verhindern noch erschweren oder begünstigen. XI. Besonderer Kündigungsschutz Mitgliedern des Wahlvorstandes kann vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich gekündigt werden ( 15 Abs. 3 KSchG; 103 BetrVG). Auch Wahlbewerber genießen diesen besonderen Kündigungsschutz. Er beginnt, sobald ein Wahlvorstand bestellt und für den Wahlbewerber ein gültiger Vorschlag vorliegt, der die nach 14 Abs. 6 und 7 BetrVG erforderlichen Unterschriften aufweist. Die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand ist für den Sonderkündigungsschutz nicht erforderlich. 22 21 LAG Baden-Württemberg v. 25.04.2006-21 TaBV 4/06, LAG Nürnberg v. 30.03.2006-6 TaBV 19/06, LAG Hamburg v. 26.04.2006-6 TaBV 6/06, LAG Berlin 07.02.2006-4 TaBV 214/06, LAG München v. 18.07.2007-7 TaBV 79/07. 22 BAG v. 07.07.2011 2 AZR 377/10.

18 Praxishinweis: Der besondere Kündigungsschutz des Wahlvorstandes und der Wahlbewerber begründet keinen Anspruch, bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übernommen zu werden. Die unbefristete Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß 78a BetrVG kann nur der gewählte Jugend- und Auszubildendenvertreter verlangen. Ersatzmitglieder können die Weiterbeschäftigung nur verlangen, sofern das Berufsausbildungsverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Vertretungsfall erfolgreich abgeschlossen wird und der Auszubildende innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung verlangt. 23 Der Arbeitgeber kann auch zur Weiterbeschäftigung nach 78a BetrVG verpflichtet sein, wenn er im Betrieb einen ausbildungsadäquaten auf Dauer eingerichteten Arbeitsplatz mit einem Zeitarbeitnehmer besetzt hat oder besetzen möchte. 24 Die tarifliche Regelung zur unbefristeten Übernahme der Ausgebildeten im Tarifabschluss 2012 bedeutet im Verhältnis zum gesetzlichen Anspruch des JAV-Vertreters nach 78a BetrVG folgendes: Bildet der Arbeitgeber über Bedarf aus, begründen die tariflichen Regelungen keinen individuellen Übernahmeanspruch eines Ausgebildeten. Der davon unabhängige gesetzliche Anspruch auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung des JAV- Mitglieds ist aber von Bedeutung bei der personenunabhängigen Bedarfsfeststellung. Diese erfolgt unter Berücksichtigung des Arbeitsplatzes für das JAV-Mitglied und mindert die zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze für die übrigen Ausgebildeten. Unzulässig ist auch die ordentliche Kündigung von jungen Wahlberechtigten, die beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nur für einen Zeitraum von drei Monaten ab der Einladung bzw. der Antragstellung (siehe 15 Abs. 3 a KSchG). Eine fristlose Kündigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen zulässig. Praxishinweis: Der besondere Kündigungsschutz ist in den Fällen der Betriebs(-teil)stilllegung durch 15 Abs. 4 und 5 KSchG beschränkt. XII. Kosten der Wahl, Freistellung Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes ( 63 Abs. 2 i.v.m. 20 Abs. 3 BetrVG). Dagegen besteht kein Freistellungsanspruch für die Wahlwerbung, z. B. in Form einer persönlichen Vorstellung des Kandidaten bei jungen Wahlberechtigten oder bei der Bekanntmachung der Liste und der vertretenen Ziele. 25 Wahlwerbung darf nur vor und nach der Arbeitszeit sowie in den Pausen betrieben werden. 23 BAG v. 13.03.1986-6 AZR 207/85, DB 1986, 2235. 24 BAG v. 17.02.2010 7 ABR 89/08, DB 2010, 1355. 25 ArbG Düsseldorf v. 21.07.1981, BB 1981, 1579.