Stellungnahme zum "Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform"

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Transkript:

Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen Stellungnahme zum "Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" Gesamtwürdigung Der hier vorgelegte Gesetzentwurf ist kein systematischer Einstieg in eine umweltgerechte Finanzreform. Vielmehr entsteht der Eindruck, daß die Regierungskoalition ihrem Steuerreformkonzept einen ökologischen "Anstrich" verleiht, um eine Gegenfinanzierung zu der angestrebten Beitragssenkung bei den Sozialversicherungsbeiträgen zu schaffen. Das Konzept setzt an der falschen Stelle an (Energieverbrauch statt Schadstoffemissionen). Es behandelt gleiche Emissionen ungleich. Auch die für später geplanten Schritte einer Abgabenerhöhung bemessen sich allein nach den finanzpolitischen Erfordernissen einer Beitragssenkung bei den Sozialversicherungssystemen, nicht aber nach ökologischen Erfordernissen. Für die bislang festgeschriebenen Abgabensätze gilt, daß diese zwar in die richtige Richtung weisen, allerdings kaum hoch genug sind, um einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der hochgesteckten Ziele der Bundesrepublik in der Klimaschutzpolitik zu leisten. Auch kompensieren die angedachten Steuersätze nicht einmal die durch Strommarktliberalisierung und Ölpreisrückgang eingetretenen Preissenkungen. Wie mit diesen Sätzen und ohne ein Gesamtkonzept einer umweltgerechten Finanzreform das nach wie vor angesrebte Ziel einer 25-prozentigen Senkung der Emission von CO 2 bis zum Jahr 2005 (gegenüber 1990) erreicht werden soll, bleibt weiterhin ein Geheimnis. Auf jeden Fall ist klar, daß die Belastung von Wirtschaft und privaten Haushalten bei Energieverbrauchsabgaben höher sein wird als bei CO 2 -Emissionsabgaben, um das gleiche CO 2 -Minderungsziel zu erreichen.

Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen 2 1. Zum Konzept einer umweltgerechten Finanzreform Der Umweltrat hat sich in seinem Umweltgutachten 1996 ausführlich zum Konzept einer umweltgerechten Finanzreform geäußert. Darin hat er es als wesentlich erachtet, daß eine umweltgerechte Finanzreform nicht durch eine einzelne zusätzliche Umweltabgabe bewältigt werden kann, sondern es hierfür einer Reihe verschiedener Bausteine bedarf. Im wesentlichen sind das: a) der Abbau von Vergünstigungen mit ökologisch negativer Wirkung; b) die Verstärkung bereits bestehender, umweltpolitisch motivierter Vergünstigungen und Abgaben; c) der Einbau von Anreizen zu umweltgerechtem Verhalten in bestehende Abgaben sowie d) die Einführung neuer Umwelt(lenkungs)abgaben. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht dagegen neben einer Erhöhung der Mineralölsteuer auf Kraftstoffe, Heizöl und Gas einzig die Einführung einer Stromsteuer vor. Demgegenüber ist der Abbau von Vergünstigungen mit ökologisch negativer Wirkung, wie z.b. für Steinkohle, Dieselkraftstoff, Gasöl, den inländischen Flugverkehr oder die Kilometerpauschale, nicht vorgesehen. Jedoch sollten diese, da sie der umweltpolitisch erwünschten Lenkungswirkung zuwiderlaufen, zuerst oder zumindest gleichzeitig bereinigt werden, zumal sie möglicherweise mit weit geringeren volkswirtschaftlichen Kosten erreichbar sind als die Einführung neuer Abgaben (insb. die Abschaffung der Kilometerpauschale). Zwar wurde zumindest die Umwandlung der Kilometerpauschale in eine Entfernungspauschale in der Koalitionsvereinbarung angekündigt, sie ist jedoch nicht in den Gesetzentwurf eingebracht worden. Der Umweltrat kritisiert, daß das konsequente "Durchforsten" des Finanzsystems nach ökologischen Kriterien nicht als Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes für "eine ökologische Steuerreform in drei Schritten" genannt wird. 2. Zum Ziel des Gesetzentwurfs Als grundlegendes Ziel ist im vorliegenden Gesetzentwurf die Höherbesteuerung von Energie sowie die Bereitstellung des hiermit erzielten Aufkommens zur Finanzierung der Senkung der Sozialversicherungsbeiträge formuliert. Im Umweltgutachten 1996 nimmt der Umweltrat zur Idee der "doppelten Dividende" (Tz. 940-942) sowie zur Zweckbindung der Einnahmen aus Umweltabgaben kritisch Stellung (Tz. 1261-1268). Die Kopplung von Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik hat zwar auf den ersten Blick einen gewissen Charme, funktioniert aber allenfalls kurzfristig. Längerfristig muß sich eines der angestrebten Ziele (ökologisches Lenkungsziel oder Finanzierungsziel) dem anderen unterordnen und wird damit verfehlt. Der Umweltrat rät deshalb von einer

Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen 3 Zweckbindung des Aufkommens aus einer ökologisch begründeten Lenkungsabgabe ab. Zudem ist bei einer Vermischung von Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik zumindest mittelfristig damit zu rechnen, daß die dringend gebotene Reform der Sozialversicherung ausbleibt (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, 1998, Tz. 494) und der Bundeszuschuß zur Sozialversicherung bzw. die Gesamt-Steuerbelastung zwangsweise weiter ansteigt. Die Zweckbindung des Aufkommens aus der Energiebesteuerung kann allenfalls als vorübergehende Konstruktion zur finanztechnischen Verwirklichung einer umfassenden Reform der Sozialversicherung dienen; für eine längerfristige Zweckbindung fehlt nicht nur jeder sachliche Zusammenhang, sondern auch der politische Druck zur konsequenten Lösung der eigentlichen Probleme der unterschiedlichen Politikbereiche. 3. Zur Bemessungsgrundlage: Energiesteuer vs. CO 2-Abgabe Die Kritik richtet sich weiterhin gegen die Wahl der Bemessungsgrundlage der Ökosteuer. Der vorliegende Gesetzentwurf nennt in seinem Problemaufriß die zu niedrigen Energiepreise (ohne freilich auch nur ein Argument zu liefern, warum die Energiepreise zu niedrig seien), jedoch nicht die mit der Umwandlung von Energie verbundenen Schadstoffemissionen als Begründung für staatliche Maßnahmen. Als Bemessungsgrundlage wurde daher der Energieverbrauch gewählt. Aus Sicht des Umweltrates stellt jedoch nicht der Energieverbrauch an sich das eigentliche Umweltproblem dar, sondern vielmehr die aus dem Energieverbrauch resultierenden Emissionen und Umweltschäden. Für die Wahl umweltpolitischer Maßnahmen folgt daraus aber, daß Abgaben zur Erreichung umweltpolitischer Lenkungsziele an den Umweltschäden selbst und nicht am Energieverbrauch allgemein ansetzen sollten. Sollen mit Umweltabgaben etwa Treibhausgasemissionen reduziert werden, müssen die schädlichen Emissionen und nicht die eingesetzte Energiemenge als Bemessungsgrundlage für eine entsprechende Abgabe dienen. Nur so werden Substitutionsprozesse zwischen Energieträgern mit unterschiedlichen Treibhauspotentialen angestoßen (z.b. Substitution von Kohle oder Erdöl durch Gas). Wird hingegen, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, eine allgemeine Energiesteuer erhoben, fehlen entsprechende Substitutionsanreize. Aufgrund ihrer geringeren ökologischen Treffsicherheit muß der Steuersatz bei einer Energiesteuer wesentlich höher sein als bei einer Emissionssteuer, um das gleiche Umweltziel zu erreichen; der Wirtschaft und den Haushalten wird also mit der Energiebesteuerung ein "excess burden" auferlegt. Soll das CO 2 -Minderungsziel der Bundesregierung erreicht werden, ist dies mit einer CO 2 -Besteuerung zu geringeren Kosten möglich als mit einer Energiesteuer.

Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen 4 Umweltpolitik kann Umweltschäden zudem nur dann effizient vermeiden, wenn sie gleiche Umweltschäden auch gleich behandelt. Die von der Bundesregierung geplante Steuererhöhung impliziert jedoch unterschiedliche Zusatzbelastungen für die emittierte Tonne CO 2 (Kohle DM 0, Heizöl DM 13, Erdgas DM 16, Diesel DM 21, Benzin DM 24, Strom DM 36) 1. Legt man bei dieser Überlegung die gesamte Steuerbelastung der Energieträger zugrunde, kommt man zu noch gravierenderen Unterschieden (Kohle DM 0, Erdgas DM 34, Strom DM 36, Heizöl DM 40, Diesel DM 238, Benzin DM 422) 2. Diese Unterschiede in der Besteuerung unterschiedlicher Energieträger sind ökologisch insofern nicht vertretbar, als die ausgestoßene Tonne CO 2 unabhängig vom eingesetzten Energieträger die gleiche Klimawirkung aufweist. Eine allgemeine Energieabgabe wird von ihren Verfechtern vielfach als eine Art "Breitbandtonikum" gegen jede Art von Schadstoffemissionen angesehen. Dagegen steht jedoch, daß diese nur im Hinblick auf einen einzelnen Schadstoff zielgenau abgestimmt werden kann. Was dann an Minderungen bei anderen Schadstoffen stattfindet, kann entweder zu viel oder zu wenig sein. Hinzu kommt, daß bei einer Energieabgabe letztlich keine Grenze der Besteuerung ausgemacht werden kann (Bei welcher Höhe sind die Energiepreise "richtig"?). Eine Energieabgabe wäre damit eine dauerhafte Einladung für die Steuerpolitik, neue Einnahmen unter dem Schutzmantel vermeintlich umweltpolitischer Notwendigkeiten zu beschaffen. Dieses Alibi geben schadstoffspezifische Emissionsabgaben nicht her. Aus den genannten Gründen ist die Besteuerung des Kohlenstoffgehalts von Energieträgern einer pauschalen Energiesteuer vorzuziehen (für andere umweltrelevante Emissionen wie z.b. Methan, Lachgas oder SF 6 bedarf es ebenfalls geeigneter Instrumente). 4. Zur Stromsteuer Der Gesetzentwurf sieht vor, sämtliche Formen der Stromerzeugung mit dem gleichen Steuersatz zu belasten. Probleme: Die Stromsteuer führt im Kraftwerkssektor, dem Sektor mit dem größten Anteil der CO 2 -Emissionen in Deutschland (1994: 43 %), nicht zu den gewünschten Substitutionseffekten hin zu emissionsärmeren Energieträgern. Regenerativ erzeugter Strom wird genauso hoch belastet wie Kohle- oder Atomstrom. Es werden auch keinerlei Anreize zur Erhöhung des Wirkungsgrads der Kraftwerke gesetzt, da der Output statt des Inputs der Energieumwandlung besteuert wird. 1 Zu den Zahlen vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (1998): Jahresgutachten 98/99, Tab. 81. 2 Ebd.

Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen 5 Außerdem wird der Energieträger Erdgas bereits über die Mineralölsteuer belastet, so daß es zu einer Doppelbesteuerung beim Einsatz von Erdgas in erdgasgefeuerten Kraftwerken und in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kommt. Der Umweltrat bekräftigt in diesem Zusammenhang nochmals seine Forderung, als Bemessungsgrundlage für die Steuer den Kohlenstoffgehalt der eingesetzten Primärenergieträger zu wählen. Dies hätte auch den Vorteil, daß regenerative Energien und Kraft-Wärme-Kopplung nicht zusätzlicher Förderinstrumente und Abgabensysteme wie dem angedachten "Zukunftspfennig" bedürfen. Freilich stößt die unterschiedliche Besteuerung von Strom nach Maßgabe des Kohlenstoffgehaltes der Primärenergieträger im Falle eines nationalen Alleingangs auf EU-rechtliche Probleme, da Importstrom nach denselben Kriterien besteuert werden müßte wie der inländische Strom; eine Besteuerung nach Binnenmaßstäben ließe sich jedoch nur durchführen, wenn der importierte Strom einer konkreten Auslandsanlage zugeordnet werden könnte. Sofern dies nicht möglich ist, schlägt der Umweltrat vor, den inländischen genauso wie den ausländischen Stromabsatz in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Primärenergieeinsatz des jeweiligen Energielieferanten zu besteuern. Die hierzu erforderlichen Informationspflichten müßten auch dem Importeur auferlegt werden, was jedoch hinsichtlich des Aufwands vertretbar erscheint. Wird darüber hinaus im Inland zusätzlich eine CO 2 -Steuer auf die Primärenergieträger erhoben, kommt es zu einer Doppelbesteuerung, bei der die CO 2 -Steuer auf die Strombesteuerung anrechenbar sein muß. Für Strom aus Atomkraftwerken bedarf es eines gesonderten Risikozuschlags zur Absicherung der Restrisiken aus der Stromerzeugung sowie der Endlagerung (vgl. Umweltgutachten 1996, Tz. 1285). 5. Zu den Ermäßigungen und Befreiungen der Stromsteuer Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Ermäßigung im Rahmen der Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die über 50.000 kwh/a verbrauchen (0,5 statt 2 Pf/kWh), wird zu unerwünschten Verzerrungen unter dem Aspekt der Gleichbehandlung führen: Liegt ein Unternehmen knapp über der Ermäßigungsgrenze, wird es trotz höheren Energieverbrauchs weniger Stromsteuern zahlen als ein Unternehmen, dessen Verbrauch knapp unterhalb der Ermäßigungsgrenze liegt. Dies wäre nicht nur aus Gleichbehandlungsgründen problematisch, sondern könnte bei den knapp unterhalb der Ermäßigungsgrenze liegenden Unternehmen auch zu dem umweltpolitisch kontraproduktiven Anreiz führen, ihren Stromverbrauch zu erhöhen bzw. Stromsparmaßnahmen bewußt zu unterlassen. Als weitere Alternative könnte das Unternehmen, das unterhalb der

Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen 6 Ermäßigungsschwelle liegt, versuchen, mit anderen Unternehmen zu fusionieren, um so den für die Ermäßigung relevanten Jahresenergieverbrauch zu überschreiten. Die vorgesehene Befreiung von der Stromsteuer für (27) bestimmte energieintensive Branchen (mit einem Anteil der Energiekosten an den Produktionskosten von mindestens 6,4 %) führt zu ähnlichen Problemen wie die Ermäßigung; sie öffnet ebenfalls dem Mißbrauch "Tür und Tor", indem Unternehmen durch Zukauf solcher von der Steuer ausgenommener Betriebe (Beispiel: Chemiefasern) oder die rechtliche Ausgliederung von (mit der Steuer belasteten) Unternehmensteilen (Beispiel: organische Grundstoffe) in den Genuß der Steuerbefreiung gelangen können. Um diese absehbaren Ausweichreaktionen zu minimieren, empfiehlt der Umweltrat, sich an der dänischen Struktur der Ausnahmeregelungen zu orientieren. Auch in Dänemark hatte man anfangs bestimmte Industrien völlig von der CO 2 -Steuer befreit und machte dann die negativen Erfahrungen des Zukaufs und der Ausgliederung von Unternehmensteilen, bevor man 1996 eine gestaffelte Steuerermäßigung für drei unterschiedlich energieintensive Prozesse (nicht aber ganze Unternehmen!) einführte: 1. Niedrigwärmeprozesse (Heizung und Warmwasser), 2. wenig energieintensive Prozesse, 3. energieintensive Prozesse (Prozesse mit mehr als 3 % Energiekostenanteil an ihrer Wertschöpfung). Grundsätzlich gilt die Steuerermäßigung nur für solche Unternehmen, die eine bestimmte Exportquote überschreiten. Der Steuersatz steigt jeweils jährlich: für energieintensive Prozesse von 1,25 DM/t CO 2 1996 auf 6 DM/t CO 2 im Jahr 2000, für weniger energieintensive Prozesse von etwa 12 auf 22 DM/t CO 2. Weitere Steuerermäßigungen können Unternehmen für die oben angeführten Prozesse dann erhalten, wenn sie an einem Energieaudit teilnehmen. Eine zusätzliche Ermäßigung ist dann möglich, wenn sich das Unternehmen darüber hinaus zur Umsetzung der im Rahmen eines eigenen Energiesparprogramms vorgeschlagenen Maßnahmen verpflichtet. Generell ist anzumerken, daß nicht allein die Energieintensität, sondern auch die Außenhandelstätigkeit entscheidendes Kriterium für Steuerermäßigungen im Falle eines nationalen Alleingangs sein sollte. Da Dänemarks Außenhandelstätigkeit gegenüber Deutschland sogar noch etwas größer ausfällt (Exportquote 1996: ca. 29 %; Deutschland: ca. 22 %), kann die dänische Ausgestaltung der CO 2 -Steuer durchaus als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Sollte die Ausarbeitung der Kriterien für das Energieaudit bis zur Verabschiedung des Gesetzes nicht mehr möglich sein, sollte es zumindest für das Jahr 2000 angekündigt werden.

Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen 7 Das dänische Modell hätte zudem den Vorteil, daß es die drei Kriterien der EU- Rahmenregelung für Umweltbeihilfen (befristete Subventionen; degressive Staffelung; erforderlicher Beitrag der Nutznießer zur Umweltentlastung) erfüllt. Die freiwillige Selbstverpflichtung einzelner Branchen zur Minderung ihrer spezifischen CO 2 -Emissionen als Begründung für die Befreiung einiger Industriezweige heranzuziehen, dürfte zwar eventuell den EU-Kriterien genügen, jedoch ergeben sich hier praktische Umsetzungsprobleme, da die 27 im Gesetzentwurf ausgenommenen Branchen nicht mit den von der Klimaschutzerklärung erfaßten Industriezweigen übereinstimmen.