Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Ausführungsvorschriften zu 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) Vom 16. Mai 2013 StadtUm VII B 15 (Teil A Entwurfstechnik) Telefon: 9025-1360 oder 9025-0, intern 925-1360 StadtUm VI C 1 (Teil B Straßenbautechnik) Telefon: 90139-4295 oder 90139-3000, intern 9139-4295 AufGrunddes 27Absatz3desBerlinerStraßengesetzesvom 13. Juli1999 (GVBl.S.380),daszuletztdurch 8desGesetzes vom4.dezember2008 (GVBl.S.466)geändertwordenist, wirdbestimmt: Anwendungsbereich Geh-undRadwege,fürdieBerlinTrägerderBaulastist,sind nachdiesenausführungsvorschriftenherzustellen.siegelten nichtfürwege,dienachdemgrünanlagengesetzgewidmetsind. Begriffsbestimmung UnterVerweisaufden NationalenAnhangNA (Übersichtzu denwerkstoffeigenschaften)zurdinen1342 Pflastersteine ausnatursteinfüraußenbereiche werdenimfolgendenfür diebezeichnungvonpflastersteinenausnatursteindiebegriffe Mosaikpflaster,KleinpflasterbeziehungsweiseGroßpflaster verwendet.beschreibungendieserpflasterartenenthältdie Anlage 1. TeilA Entwurfstechnik I Allgemeines DieLängsneigungderGeh-undRadwegesollgleichderLängsneigungdesStraßenscheitelssein.DieQuerneigungsollinder RegelvonderStraßengrenzezurFahrbahnhin2,5 %betragen. BeiBaumpflanzungenundGrünanlagenindenGehwegensoll dasgefällesogestaltetwerden,dassdasniederschlagswasser diesenanlagenzugeführtwird.beieinerlängsneigungüber 2 %istdiequerneigungzuverringern,jedochnichtunter1 %. ImHinblickaufeinebarrierefreieGestaltungsindGefälle (Schrägneigung)vonüber4 %zuvermeiden;nurinausnahmefällendarfdasgefällebiszu6 %betragen. II Gehwege 1 Erfordernis (1)StraßenbegleitendeGehwegesindanallenangebautenStraßen,dienachdemTrennungsprinzipentworfenwordensind, erforderlich.beimtrennungsprinzipwirddurchbordeoder RinneneinebaulichabgetrennteFahrbahnflächegeschaffen. StraßenbegleitendeGehwegesindgrundsätzlichaufbeiden SeitenderFahrbahnanzulegen.LediglichbeieinseitigerBebauungundbeianbaufreienStraßenkanneineinseitigerGehweg genügen. (2)BeimMischungsprinzipwerdendeneinzelnenVerkehrsarten keinegetrenntenflächenzurverfügunggestellt.umdiebelangevonmenschenmitbehinderungenzuberücksichtigen, solltenachmöglichkeitauchbeideranwendungdesmischungsprinzipseinegeschützteflächefürfußgängervorgesehenwerden,diesozugestaltenist,dasseineeindeutigeorientierungermöglichtwird. (3)DieinBerlintypischeGehwegstrukturgliedertsichinden Ober-undUnterstreifensowiediemittigeGehbahnausKunststein-oderGranitplatten (A nla ge 2). Vorbautengemäß BauOBln,Verkehrszeichen,Straßenbeleuchtung,Baumscheiben,Fahrradständeretc.sollenimBereichderOber- und UnterstreifenuntergebrachtwerdenundnichtindieGehbahn ragen.pollersollenaussicherheitsgründenindergehbahn möglichstvermiedenwerden. 2 Breiten/Abstandsmaße (1)AlsBreitederGehwegegiltdasMaßzwischenStraßengrenze undfahrbahnrand.istzwischenderfahrbahnunddemgehwegein/-eradweg/grünflächeangelegt,soistdiebreitedes GehwegesdasMaßzwischenStraßengrenzeundRadwegrand/ Grünflächeneinfassung.StraßenbegleitendeGehwegesollen einebreitevon2,5m,inausnahmefällenvon2m,nichtunterschreiten.dievonhindernissenfreizuhaltendenutzbarebreite sollmindestens1,6mbetragen.außerdemistein0,5mbreiter SchutzabstandzurFahrbahnhineinzuhalten.BeiangrenzendemSchräg-undSenkrechtparkstreifenisteinÜberhangmaß von0,75mzubeachten.diemindestbreitendürfennurunterschrittenwerden,wennbeibeengtenverhältnissenandernfalls aufdieausbildungvongehflächenganzverzichtetwerden müsste. (2)InderRegelsindzurGewährleistungeinermöglichststörungsfreienBegehbarkeitundeinesangemessenen,nutzungsbezogenenAufenthaltesGehwegbreitenvorzusehen,diedeutlichüberdenMindestwertenliegen. EsgeltennachfolgendeRichtwerte: Straßentyp Gehwegbreite (mit Baumscheiben) Hauptverkehrsstraßen4mbis5m Einkaufsstraßen6mbis8m Wohnstraßen5m Industrie-undGewerbestraßen4m Siedlungsstraßen3mbis4m (3)DerzurUnterbringungvonVersorgungsleitungenerforderlicheRaumbedarfistbeiderFestlegungderGehwegbreitenin ausreichendemmaßezuberücksichtigen. (4)BeiderAnwendungeinesoffenenRegenentwässerungssystems (Mulden,Gräben)istdererheblichgrößereFlächenbedarfim Seitenbereichzubeachten,daBaumpflanzungen,Versorgungsleitungen,Parkständeusw.außerhalbderEntwässerungsanlage unterzubringensind. (5)AufbauteninGehwegenmüssenbiszurHöhevon4,5mmindestens0,5mvomFahrbahnrandentferntsein. (6)BeiderPflanzungvonBäumenisteinAbstandvomFahrbahn-beziehungsweiseFahrgassenrandzurStammaußenkante desausgewachsenenbaumesvonmindestens0,5meinzuhalten. DerAbstandvonderStammaußenkantedesausgewachsenen BaumeszumRadwegmussmindestens0,25mbetragen.Beim EinbauvonBaumschutzbügeln,DreiböckenoderÄhnlichem sinddieabständegemäßabschnittiinummer2absatz1und AbschnittIIINummer2Absatz3zubeachten. 3 Überquerungsstellen (1)ÜberquerungsstellensollenimZugevonHauptrichtungen derwegevonfußgängernvorgesehenwerden.siekönnenals Fußgängerüberwege (nachzeichen293und350stvo),fußgängerfurten (MarkierungenanLichtzeichenanlagen)sowie Überquerungshilfen (Mittelstreifen,-inselundGehwegvorstreckungen)ausgebildetwerden.Überquerungsstellensollenin geeignetenabständenangelegtwerden,damitlangewegstreckenzwischenausgangs-undzielpunkteninsbesonderefür MenschenmitBehinderungenentfallen. (2)DieGestaltungderÜberquerungsstellensollsoerfolgen,dass siefüralleverkehrsteilnehmerübersichtlichsind.anüberquerungsstellensinddiebordsteinemiteinemauftrittvon3cm zurfahrbahnhinzuverlegen.unmittelbarvordenbordsteinen sindtaktileplatten (inderregel0,90mtief;sieheteilb 1084 ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013
AbschnittIINummer1Absatz5sowieAn l a g e11)einzubauen,diedurcheineauffälligeänderungderoberflächenstrukturgegenüberderübrigengehwegbefestigungvonblindenundsehbehindertenwahrgenommenwerdenkönnenund ihrerorientierungdienen,indemderverlaufdertaktilen ElementedieGehrichtungvorgibt.EinlinearerAnschlussder taktilenplattenandiegehbahnistsicherzustellen.dabeibeträgtdasmindestmaßanderschmalstenstelleeinehalbeplattenbreite.dieausrundungsradiensollenmöglichstkleinsein, damitblindezurbesserenorientierungvoneinergeraden BordsteinkanteausdieFahrbahnüberquerenkönnen.Beizu querendenradwegensindsowohlvoralsauchhinterdemradweganstelledesmosaikpflasterstaktileplatten (gegebenenfalls unterverzichtaufdeneinfassungs-beziehungsweiserechteckstein)einzubauen.diesegmentezwischendenabschnitten dertaktilenplattensindmitmosaikpflasterzubefestigen (Anlage 3). (3)IndenübrigenBereichendesÜberquerensvonFahrbahnen ankreuzungenundeinmündungensindtaktileplattennurin begründetenausnahmefällenvorzusehen.taktileführungsstreifensinddortdurchverwendungvonplattenundmosaikpflasterzuschaffen (A nla ge 3). (4)ÜberquerungsstellenmüssenauseinerEntfernungerkennbar sein,dieesdenkraftfahrerngestattet,gegebenenfallsvor RadfahrernundFußgängernanzuhalten.Außerdemsindan Überquerungsstellendiegemäß Anla ge 4 erforderlichen SichtflächenvonständigenSichthindernissenundsichtbehinderndemBewuchsfreizuhalten.Lichtmaste,Lichtsignalgeber undähnlichessindinnerhalbdersichtfeldermöglich. (5)DurchÜberquerungshilfensolldenFußgängernundRadfahrernbeiStraßenmitstarkemKraftfahrzeugverkehrdasÜberquerenbreiterFahrbahnenerleichtertwerden.AlsÜberquerungshilfeneignensichvorallemMittelstreifenundMittelinseln,dahierbeidieFußgängerundRadfahrerdenKraftfahrzeugverkehrjeweilsnurauseinerRichtungbeachtenmüssen unddielängedesüberquerungswegesgeteiltwird.mittelstreifenundmittelinseln,diealsüberquerungshilfedienen,sollen mindestens2,5mbreitsein,umauchfürrollstuhlfahrer,radfahrerundpersonenmitkinderwagengenügendschutzfläche zubieten. (6)DurchGehwegvorstreckungen,dasheißtdieUnterbrechung vonpark-oderseitenstreifendurchvorziehenderbordebis andiefahrgasseheran,sollvorallemdersichtkontaktzwischenkraftfahrernundfußgängernverbessertwerden (Anla ge 5). Das regelwidrigeabstellenvonfahrzeugenauf GehwegvorstreckungenistdurchgeeignetebaulicheMaßnahmenzuverhindern. 4 Unter-undÜberführungen (1)UnterführungenfürFußgängerundRadfahrersollennurin AusnahmefällenangelegtwerdenundeinelichteHöhevon 2,5mnichtunterschreiten.DieBreiterichtetsichnachder FunktionundderLängederUnterführung,wobeisiejedoch mindestens3,5mbetragensoll. (2)ÜberführungenfürFußgängersolleneinelichteBreitevon mindestens2,5m,füreinegemeinsamebenutzungdurchfußgängerundradfahrereinebreitevonmindestens4merhalten. (3)DieLängsneigungderRampensollnachMöglichkeitbei etwa3bis4 %liegen,wegenderbenutzungdurchrollstuhlfahrersollsie6 %nichtüberschreiten.nachhöchstens6msollein Zwischenpodestvonmindestens1,5mLängeangelegtwerden. (4)TreppenohneergänzendeRampenoderAufzügesindim HinblickaufeinebarrierefreieGestaltungimöffentlichenVerkehrsraumzuvermeiden.TreppenimöffentlichenVerkehrsraummüssenkontrastreichmarkiertwerden (ersteundletzte Stufe,beidreiStufenalle).DerNiveauwechselsolldurchtaktile undoptischkontrastreicheaufmerksamkeitsfelderrechtzeitig angezeigtwerden. 5 Haltestellen (1)DieBreitederWarteflächevonHaltestellenimGehwegbereichrichtetsichnachdemzuerwartendenFahrgastaufkommen,siesolljedoch1,5mnichtunterschreiten.BeiHaltestellen miteinerwartehallesolldiewarteflächemindestens2,65m breitsein.wartehallensollenimbereichdesober-oderunterstreifensuntergebrachtwerden,umdienutzbarebreiteder Gehbahnnichteinzuschränken. (2)DurchdenEinbaueinesAuffindestreifens (inderregel 0,60mbreit)mittaktilenPlattenquerzurGehbahn,wobeidie taktilenelementeparallelzumfahrbahnrandverlaufen,sollen blindeundsehbehindertemenschenaufdiehaltestelleaufmerksamgemachtwerden.damitderblindeodersehbehindertefahrgastnichtvomhaltestellenmastverdecktwird,soll sichderhaltestellenmastinfahrtrichtunghinterdemauffindestreifenbefinden.derauffindestreifenendetambordundist imbereichvonradwegenzuunterbrechen (A nla ge 6). ZurbarrierefreienGestaltungvonHaltestellenisteineAuftrittshöhebiszu16cmbeiderVerwendungdes KasselerBordes unterbeachtungderörtlichenentwässerungstechnischen Anforderungenzulässig. (3)HaltestellenkapsdienenderVerbesserungdesVerkehrsablaufsfürdenBusverkehr,desbarrierefreienEin-undAusstiegs (MinimierungderRestspaltbreite)sowiederSchaffungausreichendbreiterWarteflächenunddersicherenundkonfliktarmen FührungvonRadwegenimHaltestellenbereich.EinHaltestellenkapistimBereicheinesParkstreifensoderzwischenParkbuchtendurchVorziehendesBordesbisandendurchgehenden Fahr-,Radfahr-oderSchutzstreifenauszubilden.DieLänge deshaltestellenkapsrichtetsichnachdenbetrieblichenerfordernissen.beieinfachhaltestellenbeträgtdiegesamtlänge 17mfürStandardbusseund23mfürGelenkbusse.BeiderAnordnungvonHaltestellenkapssindallerdingsauchdieBelange desfließendenkraftfahrzeugverkehrszubeachten,dalange HaltezeitenderLinienbussezuerheblichenStörungendesübrigenFahrverkehrsführenkönnen.DieEinsatzgrenzenkönnen denmitrundschreibenvom3.dezember2007imlandberlin eingeführten RichtlinienfürdieAnlagevonStadtstraßen, Ausgabe2006 (RASt06) derfgsventnommenwerden. (4)BushaltebuchtensollennurzurAnwendungkommen,wenn durchlangehaltezeitenderbussenichtakzeptablestörungen fürdenfließendenkraftfahrzeugverkehrentstehen.voraussetzungfürdieanlageeinerbushaltebuchtist,dasstrotzdereinengungdesseitenbereichesnochgenügendplatzfürdieeinordnungdernotwendigenwarteflächeundfürdieausbildungausreichendbreitergeh-undradwegezurverfügungsteht. III Radwege 1 EinsatzkriterienfürRadverkehrsanlagen (1)BeiderAuswahlderArtderRadverkehrsanlagensinddieEinsatzkriteriendermitRundschreibenvom17.November2011 imlandberlineingeführten EmpfehlungenfürRadverkehrsanlagen,Ausgabe2010 (ERA10) derfgsvzubeachten. AufHauptverkehrsstraßenmiteinerdurchschnittlichentäglichenVerkehrsstärkevonüber10000Kraftfahrzeuge/Tagund aufstraßenmiteinerzulässigenhöchstgeschwindigkeitvon 60km/hodermehrsollderRadverkehrmöglichstgetrenntvom KraftfahrzeugverkehraufRadverkehrsanlagen (Radwege,Radfahrstreifen)geführtwerden.AufStraßenmitstarkemSchwerlast-und/oderBusverkehrsindRadverkehrsanlagenauchbei geringerenverkehrsstärkeninbetrachtzuziehen. (2)BeiderAnlagevonRadwegenistgrundsätzlichsicherzustellen,dassdieangrenzendenGehwegeeineausreichendeBreite gemäßabschnittiinummer2absatz1besitzen.eineaneinanderreihungvonmindestmaßenistzuvermeiden.beistraßen mithäufigauftretendenengstellen,dieeinenständigenwechsel derradverkehrsführungmiteinordnungindenfließenden ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013 1085
KraftfahrzeugverkehraufderFahrbahnerforderlichmachen, istaufdasanlegenvonradwegenzuverzichten. (3)BeieinerdichtenFolgevoneinmündendenStraßen (Abstände etwa100m)undstarkfrequentiertengrundstückszufahrten (zumbeispieltankstellen,parkplatzzufahrten)istzuprüfen,ob dieführungdesradverkehrsaufderfahrbahn (Radfahrstreifen,Mischverkehr)wegenderbesserenSichtbeziehungzwischenRadfahrernundabbiegendenKraftfahrernRadwegen vorzuziehenist. 2 Breiten (1)StraßenbegleitendeRadwege,dienurineinerRichtungbefahrenwerdendürfen,sollen (einschließlichderrandeinfassung)1,6mbreitsein,damitradfahrereinanderüberholen können (A nla ge 7). Bei ausreichenderflächenverfügbarkeitsolldieregelbreitevoneinrichtungsradwegen2mbetragen.sofernanengstellenderradwegausnahmsweiseverschmälertwerdenmuss,isteinemindestbreitevon1meinzuhalten.dieregelbreitevonstraßenbegleitendenradwegen,die imzweirichtungsverkehrbefahrbarsind,beträgtbeibeidseitigerlage2,5mundbeieinseitigerlage3m. (2)SelbständiggeführteRadwegesollen3mbreitsein. (3)DieRegelbreitensowiederzusätzlichzurRegelbreitebeidseitignotwendigeSicherheitsraumvon25cmsindvonEinbautenundsonstigenHindernissenfreizuhalten. (4)DieBreitevonRadfahrstreifeneinschließlichderRadfahrstreifenbegrenzung (Breitstrich25cm)soll1,85mbetragen, mindestensaber1,5m. (5)GemeinsameGeh-undRadwegesollenineinerBreitevon mindestens2,5mdurchgehendnutzbarsein.selbständiggeführtegemeinsamegeh-undradwegesollen4mbreitsein. GemeinsameGeh-undRadwegekommennurinBetracht, wennderradverkehraussicherheitsgründennichtaufder FahrbahngeführtwerdensollundesimHinblickaufdieVerkehrssicherheitderFußgängervertretbarerscheint.Hierbei sindimbesonderendiebelangederblindenundsehbehindertenalsauchderrollstuhlbenutzerzubeachten.andernfallsist dergehwegbaulichgetrenntvomradwegzuführen. (6)DieRegelbreitendürfennurankurzenAbschnittenunter WahrungderVerkehrssicherheitunterschrittenwerden,sofern diesaufgrundderörtlichen (zumbeispielanengstellen)oder verkehrlichenverhältnisseerforderlichist. 3 Sicherheitstrennstreifen (1)ZumSchutzderRadfahrervordemfließendenunddem ruhendenkraftfahrzeugverkehristeinsicherheitstrennstreifen zwischenradwegundfahrbahnanzulegen.diebreitedes SicherheitstrennstreifenssollbeiangrenzenderFahrbahn0,5m, beiangrenzendenlängsparkständen0,75mundbeischrägundsenkrechtparkständen1,10minklusiveüberhangstreifen betragen. (2)ImBereichdesSicherheitstrennstreifensangeordneteLeuchten,Verkehrsschilder,Pollerusw.müsseneinenAbstandvon mindestens25cmzumradwegaufweisen,damitdienutzbare BreitedesRadwegesnichteingeschränktwird.Nichtbegrünte Sicherheitstrennstreifensollensoausgebildetwerden,dasssie vonradfahrerngegebenenfallsbefahrenwerdenkönnen. (3)RadwegeausGehwegplattenbeziehungsweisePflastersteinen ausbeton,dieunmittelbarnebengehwegenliegen,sindhöhengleichdurchweißeingefärbteeinfassungssteineoderrechtecksteinemitanschließendemmosaikstreifenineinerbreitevon mindestens35cmzurgehwegseitehinabzugrenzen.beiradwegeninasphaltbauweisesindhierfürausschließlichweißeingefärbteeinfassungssteineausbetonzuverwenden.durchdie EinordnungeinesGrünstreifenszwischenRad-undGehweg lässtsicheinebesonderswirksametrennungdesrad-undfußgängerlängsverkehrserreichen. 4 RadwegeimBereichvonGehwegüberfahrten DerBelagvonRadwegenistüberGehwegüberfahrtenhinwegzuführen,umdenVorrangderRadfahrerzuverdeutlichen. Radwege,diemitGehwegplattenausBetonhergestelltwurden, sindimbereichvongehwegüberfahrtenmitpflastersteinenaus Beton (ungefast)miteinerdicke 10cmzubefestigen.AußerdemistderRadwegbeidseitigdurchweißeingefärbteRechtecksteine unterbrochen einzufassen.anstarkfrequentierten Gehwegüberfahrten (zumbeispieltankstellenzufahrten,parkplatzzufahrten)solldieerkennbarkeitdesradwegesdurchzusätzlichemaßnahmenwiemarkierungen (unteranderemradfahrerpiktogramme)und (Rot-)Einfärbungenverbessertwerden.AußerdemisteineausreichendeSichtbeziehungzwischen abbiegendenkraftfahrernundradfahrernsicherzustellen. 5 RadwegeimBereichvonHaltestellen 6 Radweganfangund-ende Radwegesollen,soweitesdiePlatzverhältnissezulassen,an HaltestellenhinterderWarteflächeentlanggeführtwerden,um Konfliktemitein-undaussteigendenFahrgästenzuvermeiden. RadwegesindimBereichvonHaltestellenbeidseitigdurchweiß eingefärbtekantensteineoderrechtecksteinedurchgehend höhengleicheinzufassen.zwischenradwegunddenhaltestelleneinrichtungen (Wartehalle,Informationstafel)isteinSicherheitsabstandvonmindestens25cmeinzuhalten.Beibeengten PlatzverhältnissenimHaltestellenbereichistzuprüfen,ob durcheinenwechselderradverkehrsführungdenbelangender VerkehrssicherheitfürFußgängerundRadfahrerbesserRechnunggetragenwerdenkann. (1)Radweganfangund-endesindsoauszubilden,dassRadfahrerindirekterFührungdenRadwegerreichenbeziehungsweise ihnverlassenkönnen.inknotenpunktszufahrtensollenradwegenichtenden,wenneinegesicherteeinordnungundweiterführungdesradverkehrsaufderfahrbahndurchdieanordnungeinesradfahrstreifensodereinesschutzstreifenszumindestbiszumknotenpunktnichtmöglichist. (2)AufStraßenabschnittenaußerhalbvonKreuzungenoderEinmündungensollenRadweganfangund-endegemäßderin Anla ge 8 dargestelltengrundformausgebildetwerden. AndasRadwegendesollauf10bis20mLängenocheinRadfahr-oderSchutzstreifenangefügtwerden. (3)RadwegrampenanKnotenpunktensindentsprechendder RegellösungfürAuf-undAbfahrtenvonRadwegenanKnotenpunktengemäß Anla ge 9 zu gestalten. 7 RadwegeanKnotenpunkten (1)DieFührungderRadfahreranKnotenpunktenmussfüralle Verkehrsteilnehmerdeutlicherkennbarsein.AufgrunddesgroßenKonfliktpotentialszwischendemabbiegendenKraftfahrzeugverkehrunddemRadverkehristesbesonderswichtig,bereitsrechtzeitigvoreinerKreuzungoderEinmündungden RadfahrerimSichtfelddesKraftfahrerszuführen.DerVerlauf unddieausbildungderradverkehrsanlagesolldiejeweiligen VorrangverhältnissefürdieRadfahrerunddieanderenVerkehrsteilnehmerverdeutlichen. (2)ZurSchaffungeinerausreichendenSichtbeziehungzwischen demkraftfahrzeugverkehrunddemradverkehraufdemradwegsollenaufeinerlängevon15bis20mvor beizweirichtungsverkehraufdemradwegauchhinter demknotenpunkt sichtbehinderndeeinbautenvermiedenunddasabstellenvon Kraftfahrzeugenverhindertwerden.AußerdemistderRadweg mindestens10mvordemknotenpunktandiefahrbahnheranzuführen,wobeidererforderlichesicherheitstrennstreifenzwischenfahrbahnundradwegberücksichtigtwerdenmuss (Anlage 10). 1086 ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013
(3)AnKnotenpunktenmitstarkemFußgängerquerverkehr undanlichtsignalgeregeltenknotenpunktenistderradweg 2bis3mvorderÜberquerungsstellebeziehungsweiseFußgängerfurtaufFahrbahnniveauabzusenken,umKonfliktezwischendemquerendenFußgängerverkehrunddemRadverkehr durcheineklaretrennungzuvermeiden.anknotenpunkten mitlichtsignalanlagekönneninknotenpunktszufahrtender untergeordnetenstraßebeilängerensperrzeitenaufgeweitete RadaufstellstreifendurcheinevorverlegteHaltliniefürden RadverkehrüberdiegesamteBreitedesFahrstreifensgebildet werden.durchdieentflechtungrechtsabbiegenderkraftfahrzeugevongeradeausfahrendemoderlinksabbiegendemradverkehrlassensicherheblichegefahrensituationenentschärfen (Anlage 10). (4)BeiweitabgesetztenRadfahrerfurtensollendieRadwegebereitsfrühzeitigvorderkreuzendenFußgängerfurtabgesetzt verlaufen,damitzwischenradwegundfahrbahneinemindestens2bis3mbreitewarteflächefürquerendefußgänger zurverfügungsteht (A nla ge 10).DieQuerungdesRadwegeserfolgtdanninderRegelunsignalisiert.AbgesetzteRadfahrerfurtensolleninderRegelnurbeiRadwegenmitZweirichtungsverkehrangewendetwerden.SonstkommensienurausnahmsweiseinBetracht,wennsichbeieinerdichtenFolgevon EinmündungeneineungünstigeLinienführungdurchhäufiges VerschwenkenderRadwegeergebenwürdeoderanstarkbelastetenuntergeordnetenEinmündungenaufgrundschlechter SichtverhältnisseeinhäufigesZustelleneinernichtabgesetzten RadfahrerfurtdurchwartepflichtigeKraftfahrerzuerwarten wäre.zurerhöhungderverkehrssicherheitsollenradwegemit abgesetzterführunganknotenpunktenohnelichtsignalisierungimzugebevorrechtigterstraßenüberteilaufpflasterungengeführtwerden (A nla ge 3). Teilaufpflasterungenund PflasterwechseldienenderGeschwindigkeitsdämpfungabbiegenderKraftfahrzeugeundderVerdeutlichungdesVorranges fürradfahrerundfußgänger. IV Gehwegüberfahrten DieBreitederGehwegüberfahrtensollderBreitederGrundstückseinfahrtenentsprechen,jedochmindestens3m,möglichstnichtmehrals6m beiindustrie-undgewerbegrundstückenhöchstens10m betragen.beibreiterenüberfahrten sindschutzflächenfürfußgängervorzusehen.beivorliegen zwingendergründeisteineschrägeführungdergehwegüberfahrtzulässig.dervonderachsederüberfahrtundvomfahrbahnrandeingeschlossenewinkeldarfnichtkleinerals50gon sein.zwischenbenachbartengehwegüberfahrtensollinder AchsedesGehwegeseinAbstandvonmindestens2,5meingehaltenwerden.IstdieserAbstandgeringer,könnendieÜberfahrtendurchgehendhergestelltwerden.BeiAnlagenmitstarkemZu-undAbfahrtsverkehristeinMindestabstandinder AchsedesGehwegesvon15merforderlich.GehwegüberfahrteninderNähevonStraßenkreuzungenund-einmündungen solleninderregelmindestens15mvomschnittpunktderstraßengrenzenentferntsein.diegehwegüberfahrtensindzum FahrbahnrandentsprechenddemverkehrlichenErfordernis aufzuweiten. TeilB Straßenbautechnik I Allgemeines (1)AlleArbeitensind,soweitnachfolgendnichtsanderesangegebenist,nachdenAllgemeinenTechnischenVertragsbedingungenfürBauleistungen (ATV) VOBTeilC DIN18318 Verkehrswegebauarbeiten;PflasterdeckenundPlattenbeläge inungebundenerausführung,einfassungen unddin18299 AllgemeineRegelungenfürBauarbeitenjederArt auszuführen. (2)DieverwendetenBauproduktemüssen,soweitnachfolgend nichtsanderesangegebenist,dieanforderungender TechnischenLieferbedingungenfürBauproduktezurHerstellungvon ZuAbschnitt2 WenninbesonderenFällenNatursteinpflasterverlegtwird, sindinderregelsteinedergesteinsartgranitgemäß Anlage 1 zu verwenden. Pflasterdecken,PlattenbelägenundEinfassungen TLPflaster StB inverbindungmitdenentsprechendendin-normen erfüllen. (3)FlächenimBereichvonMittelstreifenundVerkehrsinseln,die demfußgänger-beziehungsweiseradverkehrdienen,sindwie Geh-beziehungsweiseRadwegezubefestigen.Befindensich dieseflächenaufgleichemniveaumitderauftrittshöhevon 3cmnachAbschnittIINummer2Absatz2,sindsieseitlich mittelseinfassungssteinenef80 250mmausBetonmiteiner Auftrittshöhevon8cmeinzufassen. (4)UmBäumeinGehwegenisteineFlächevonmindestens4m 2 inmöglichstquadratischerformunbefestigtzulassen (Baumscheiben).DieBaumscheibensindhöhengleichzurumliegendenBefestigungmitEinfassungssteinenEF80 250mmaus BetonodermitGroßpflastersteineneinzufassenundzuverfugen.Baumscheibenabdeckungensindebenfallsingleicher HöhewiedieumliegendeBefestigunganzubringen.IngärtnerischgestaltetenodernaturhaftbegrüntenFlächenwerden keinebaumscheibenangelegt. (5)EinbauteninGeh-undRadwegenwieAbdeckungenvonKellerlichtschächten,DeckelundVerschlüssevonEinbautender LeitungsbetriebeoderähnlicheAnlagenmüssenmitihrerOberfläche,dieeineausreichendeRauhigkeitaufweisenmuss,genau inderebenedergeh-undradwegeliegen.umhydranten, PumpenundSchiebersinddiePflasterbaustoffeaufeiner Flächevonmindestens1m 2 inmindestens5cmzementmörtelbettungzuverlegenundmitzementmörteleinzuschlämmen. ZurVermeidungzuvielerundzukleinerPassstückebeiPlattenbeziehungsweiseKunststeinbelägenkönnenEinbautenim AusnahmefallmitZustimmungderStraßenbaubehördemit Mosaikpflastersteinenumpflastertwerden.Passstückeunter derhälftedergrößtenkantenlängederplatten-oderpflastersteinesindzuvermeiden.kellerlichtschächtemüssenneben demerddruckeineverkehrslastvon30kn/m 2 aufnehmenkönnen.abdeckungenfürkellerlichtschächtemüssenfüreineverkehrslastvonmindestens11kn/m 2 bemessenundhöhenregulierbar (zuranpassungandiegefälleverhältnissedesgehweges)sein. (6)NachderBeseitigungvonAufbauten,EinbautenoderanderenAnlageninGeh-undRadwegensinddiefreiwerdenden FlächenentsprechenddervorhandenenOberflächenbefestigungzuschließen. (7)BeiderAusführungvonSteinpflasterarbeitengeltenfolgende ErgänzungenzuDIN18318: ZuAbschnitt3.3.2 AbweichungenvonderEbenflächigkeitinnerhalbeiner4mlangenMessstreckedürfenbeiDeckschichtenausBetonsteinen, KlinkerpflasterundPlattenhöchstens6mmundbeiGroß-und KleinpflastersowiebeiMosaikpflasterhöchstens10mmbetragen. II Gehwege 1 Baustoffe (1)AlsBegrenzungderFahrbahnsindBordsteineausBetonHB 150 300mm,zweischichtig,mithellemBetonvorsatz (gewaschen)zuverwenden.granitbordsteineundanderebetonbordsteinealshb150 300mmdürfennurnochinStraßen verlegtwerden,indenenbereitssolchebordsteineliegen.dabei isteinzukaufvonneumaterialaufdasnotwendigemaßzubeschränken.inbögenaneinmündendenstraßen,angehwegüberfahrtenundananderenstellen,andenenfahrbahnbegren- ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013 1087
zungendurchfahrzeugeüberquertwerden (zumbeispielgehwegparken,parkhäfenodermittelstreifendurchbrüche)sind Granit-Bordsteinezuverwenden. (3)FürPflasterausBetonsindinderRegel6cmdickeSteinezu verwenden. (2)DieGehwegesindinderRegelmitGehwegplattenausBeton odermitpflastersteinenausbetonundmitmosaikpflastersteinennachtlpflasterzubefestigen,soweitsienichtgärtnerisch angelegtodernaturhaftbegrüntsind.einebefestigungausschließlichmitmosaikpflastersteinen,mitkleinpflastersteinen, mitpflasterklinkernnachtlpflasterodermitnatursteinplattenistnurzulässig,wennhierfüreinebesonderestadtgestalterischenotwendigkeitbesteht.inbegründetenausnahmefällen kannasphalteingebautwerden.ausökologischengründen könneninbegründetenfällenweiterezugelassenebaustoffe (zumbeispielpolymer-sand-gemische)verwendetwerden.in besonderenfällenkönnenanderezugelassenebaustoffezur BefestigungdesOber-beziehungsweiseUnterstreifensverwendetwerden. (4)InBereichenbesondererstadtgestalterischeroderverkehrlicherBedeutung zumbeispielfußgängerbereiche können fürgehwegeauchbetonplattenmitnatursteinvorsatzoder NatursteinplattenunterschiedlicherAbmessungenundGesteinsartenverwendetwerden.DieAuswahlrichtetsichnach derverkehrssicherheitunddembeabsichtigtengestaltungskonzept.fürsolchegehwegflächenkönnenauchkleinpflastersteineoderpflasterklinkerverwendetwerden.fürkleinpflastersindinderregelsteinegemäß Anla ge 1 zu verwenden,diehauptsächlichbeigrößerenflächenimwechselmit anderenpflasterbaustoffenvorgesehenwerdenkönnen. (5)WerdentaktilePlatteneingesetzt,müssensiefolgenden Anforderungengenügen:BetonwerksteinnachDIN18500, FormatinderRegel300 300 50mm,VorsatzmitWeißzement,Formgemäß Anla ge 11, Einbautalbündig.Der Frost-Tausalz-WiderstandistnachdemCDF-Prüfverfahren gemäßdincen/ts12390-9zuprüfen.dieabwitterungdarf maximal0,200kg/m 2 betragen. 2 Baugrundsätze/Ausführung (1)BordsteinesindmitRückenstütze (Ausnahme:BordsteineA1 ausgranit)aufeinedurchgehende,mindestens20cmdicke BetonbettungmiteinerMindest-DruckfestigkeitsklasseC16/20 zuverlegen.diebordsteinesindaufdennochnichtabgebundenenbetonmitinderregel10bis15mmbreitenfugenzuverlegen,diemitkiessandzufüllenundinderauftritts-undvorderflächemitzementmörtel (MG3)etwa30mmtiefzuverfugensind.DieVerlegungvonBordsteineninKiesistnurinAusnahmefällenundfürProvisorienzulässig. (2)DieAuftrittshöhe (vonderfahrbahnoberkantegemessen) sollinstraßenmitausreichendemlängsgefälleinderregel 10cmbetragen.InStraßenmitnichtausreichendemLängsgefälle (Pendelrinnen)solldieAuftrittshöhemindestens6cm undhöchstens16cmbetragen.anstraßenkreuzungen,straßeneinmündungenundsonstigenfürfußgängerbestimmten ÜbergangsstellensolldieAuftrittshöheinderRegel3cm (AbweichungensindnurbiszurmaximalenHöhentoleranzgemäß technischernormdesverwendetenbordsteinszulässig)betragen.beierfordernisistdieauftrittshöhedurchnachbearbeiten zuregulieren.wennerforderlich,kanndiequerneigungdes GehwegesbisaufdieinAbschnittIVAbsatz2angegebenen WerteerhöhtunddieBordsteineimAnschlussbereichalsHängerverlegtwerden. (3)FürPlattenbahnensindinderRegelzweischichtigeGehwegplattenausBetonderGröße350mitsichtbaremSplitt-und NatursandvorsatzundungeschliffenerOberflächezuverwenden.AusstadtgestalterischenGründenkönnenauchandere Plattengewähltwerden.FürstarkbeanspruchteBereicheistdie VerwendungvonGehwegplattenzulässig,diemiteinemdauerhaftgefügewirksamenOberflächen-undTiefenschutzhergestelltwurden.DieGehwegplattensindauf2cmplastischem Kalkmörtelauf3cmKiessand- odersplittbrechsandvollflächigimdiagonalverbandzuverlegen.eineparallelverlegung istnurzurschließungvonlückenoderzurweiterführungvon vorhandenenplattenbahneninstraßenmitbereitsparallelverlegtenplattenzulässig. (4)FürMosaikpflaster,dashauptsächlichzurBefestigungder Ober-undUnterstreifenbeimittlererPlattenbahnsowievon taktilenführungsstreifenvorgesehenwerdenkann,sindinder RegelSteinegemäß Anla ge 1 in Passezupflastern.Dabei sindmosaikstreifenaufeinedurchdiebaulichenundstadtgestalterischengegebenheitennotwendigebreitezubeschränken. (5)WirdeineFlächemitGranitplatten (altbrauchbar)befestigt, soistinderregeleinegesamtkonstruktionsdickevon25cm nichtzuüberschreiten.dieplattensindmitmöglichstengen Fugenfestgebettetzuverlegen. (6)DieKorngrößenverteilungdesFugenfüllstoffsistaufdie NutzungunddieFugenbreiteabzustimmen.DieFugensindbis zuroberkantedespflastersmitfugenmaterialmitca.20 % Schlämmkornanteileinzuschlämmen. (7)BeiungenügenderTragfähigkeitoderbeiFrostempfindlichkeit desuntergrundessindimgehwegbereichtragschichtenentsprechendden RichtlinienfürdieStandardisierungdesOberbauesvonVerkehrsflächen RStO sowiedenausführungsvorschriftendazuvorzusehen.infußgängerbereichenmit KraftfahrzeugverkehrsindgebundeneTragschichtenentsprechendRStO,gegebenenfallsnachBelastungsklasseVIder BauweisenfürFahrbahnen,sowiedenAusführungsvorschriften dazuvorzusehen.fürdieausbildungdertragschichtengelten die ZusätzlichenTechnischenVertragsbedingungenund RichtlinienfürdenBauvonSchichtenohneBindemittelim Straßenbau ZTVSoB-StB,die TechnischenLieferbedingungenfürBaustoffgemischeundBödenzurHerstellungvon SchichtenohneBindemittelimStraßenbau TLSoB-StB sowiedieausführungsvorschriftendazu. (8)PromenadenbefestigungenaufGehwegensollennurbei Instandsetzungenhergestelltwerden.AufdemPlanumisteine 12cmdickeSchottertragschicht0/32oder0/45herzustellen,die standfestzuverdichtenist.aufdietragschichtisteine3cm starkedynamischeschicht0/8oder0/16nachdin18035 (Teil5)aufzubringenundmaschinellstandfestzuverdichten. Daraufisteine3cmstarkeDeckschicht0/5oder0/8mitbindigenAnteilen (diehöhederanteileistnutzungs-undstandortabhängig:3bis5 %fürwasserdurchlässige,7bis8 %fürwenigerwasserdurchlässigedecken)einzubauenundzuverdichten. DanachistdieDeckemiteiner0,5cmdickenSchichtaus Brechsand0/2abzudeckenundzuwalzen.WasseristbeimEinbauderSchichtennachErforderniszuzugeben.Einbautenin Promenadenflächensindhöhengleichallseitig0,50mbreitmittelsPflasteroderAsphalteinzufassen. (10)DieAnfangsgriffigkeitvonBelägenmussmindestens 60SRT-Einheitenbetragen. (9)AnderStraßengrenzeoderanunbefestigtenFlächensinddie Gehwegbefestigungen,soweiterforderlich,mitEinfassungssteinenEF80 250mmausBetonund10mmbreitenFugen,verfugtgemäßTeilBAbschnittIINummer2Absatz1,einzufassen.ImRegelfallisteineBetonbettungmitRückenstützevorzusehen. (11)TaktilePlattensindsozuverlegen,dasseinVersatzdertaktilenElementeamPlattenstoßvermiedenwird.EinSchneiden vonplattenzuranpassunganbordradienoderaneinenschief 1088 ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013
winkligenbordverlaufhatinderregelandersichdembord anschließendenerstenplattenreihezuerfolgen. III Radwege (1)RadwegesindgrundsätzlichinAsphaltbauweiseherzustellen.ImEinzelfallkönnensiemitPflastersteinenausBeton (60mmdick,scharfkantigohneFase)odermitGehwegplatten ausbetondergröße350mitsichtbaremsplitt-undnatursandvorsatzundungeschliffeneroberflächehergestelltwerden. (2)AnderStraßengrenzeoderanunbefestigtenFlächensind Radwegbefestigungen,soweiterforderlich,höhengleichmit EinfassungssteinenausBeton80 250mmund10mmbreiten Fugen,verfugtgemäßTeilBAbschnittIINummer2Absatz1, einzufassen.inderregelisteinebetonbettungmitrückenstützevorzusehen. (3)FürdieAsphaltbauweisegeltendieZTVAsphaltund dieausführungsvorschriftendazu.alsregelbauweisesind 2,5cmAsphaltbetonAC5DLauf7,5cmAsphalttragschicht AC16TL (beinichteingespanntenrändernauchac16tn) und15cmfrostunempfindlichemmaterial (beierfordernis; F2/F3-BödenbeziehungsweiseungenügendeTragfähigkeit; E v2 80MN/m 2 )einzubauen. RadwegeinAsphaltbauweise,dieunmittelbarnebenGehwegen liegen,sindhöhengleichdurchweißeingefärbteeinfassungssteineausbetonef80 250mm (auffundamentmitrückenstütze)mitanschließendemmosaikstreifenineinerbreitevon mindestens35cmzurgehwegseitehinabzugrenzen. (4)RadwegemitBetondeckenkönneninAusnahmefällenund zursanierungvorhandenerradwegeindiesenbauweisenhergestelltwerden.fürdieausführunggeltennebendenztv SoB-StBdieZTVBeton-StBunddieAusführungsvorschriften dazu. (5)BeiungenügenderTragfähigkeitoderbeiFrostempfindlichkeit desuntergrundessindunterradwegentragschichtenentsprechendrstosowiedenausführungsvorschriftendazuvorzusehen.fürdieausbildungdertragschichtengeltendieztvsob StBunddieAusführungsvorschriftendazu. IV Gehwegüberfahrten (1)DieBefestigungvonGehwegüberfahrtenistinAbhängigkeit vonderbeanspruchunggemäß Anla ge 12 auszuführen. (2)DieQuerneigungderGeh-undRadwege (2,5 %)kannim BereichderGehwegüberfahrtenunterentsprechenderAbsenkungderBordsteinebisauf4 %,inausnahmefällenbisauf6 % alsdurchgehendesgefälleerhöhtwerden.dieauftrittshöhe desabgesenktenbordsteinssoll3cmbetragen.seitlichsollen diebordsteinealshängerandievorhandenebordsteinhöhe miteinerlängsneigunganschließen,dasvondemvorhandenen Gehweglängsgefälleumhöchstens4 %abweicht. (3)Gehwegflächen,diealsZufahrtzudenvonderBauaufsicht gefordertenfeuerwehraufstellflächenführen,sindwiegehwegüberfahrtenzubefestigen. (4)RadwegemitGehwegplattenalsDeckschichtsindimBereich vongehwegüberfahrtenmitpflastersteinenausbeton (ungefast)zubefestigen.begleitendemosaikpflasterstreifenoder PflastersteineausBetonsindimBereichderGehwegüberfahrt durchkleinpflasterzuersetzen. (5)DieTragschichtuntereinerGehwegüberfahrtistauchim BereicheinesmitAsphaltbefestigtenRadwegesdurchgehend herzustellen.schichtdickeundverformungsmoduldertragschichtohnebindemittelsinddenbeanspruchungengemäß Anla ge 12 festzulegen. V PflasterflächeningebundenerAusführung (6)TragschichtenohneBindemittelsindzurdauerhaftenSicherstellungderWasserdurchlässigkeitausungebrauchtenBaustoffenherzustellen. (1)SolleninbestimmtenAnwendungsfällen,wieGehwegüberfahrtenoderFußgängerbereichen,PflasterflächeningebundenerAusführunghergestelltwerden,sinddieRegelungender Absätze2bis7zubeachten. (2)AlsTragschichtohneBindemittelisteinemindestens15cm dickeschottertragschicht0/32ausungebrauchtenbaustoffenin Anlehnungandie TechnischenLieferbedingungenfürBaustoffgemischeundBödenzurHerstellungvonSchichtenohne BindemittelimStraßenbau TLSoB-StB vorzusehen.die AnforderungenandieKorngrößenverteilungunddieFeinanteilesindgemäßAbschnitt3.2,Absatz3der Empfehlungen deränderungenundergänzungenzudemmerkblattfürwasserdurchlässigebefestigungenvonverkehrsflächen,ausgabe 1998,Ausgabe2009 FGSV-Nummer947/1zumodifizieren. AufderSchottertragschichtisteinE V2 100MN/m 2 nachzuweisen.beinichtfrostsicheremuntergrundistunterderschottertragschichteinefrostschutzschichtausnatursteinmaterial alssauberkeitsschichteinzubauen. (3)DiegebundeneTragschichtistalswasserdurchlässigeBetontragschichtoderAsphalttragschichtausWasserdurchlässigem Asphalt (WDA)auszuführen.DieBetontragschichtistnach dem MerkblattfürwasserdurchlässigeBefestigungenvon Verkehrsflächen,Ausgabe1998 FGSV947miteinerMindestdruckfestigkeitvon15N/mm 2 (Einzelwert)und20N/mm 2 (Mittelwert)herzustellen.DiegeforderteWasserdurchlässigkeitinderErstprüfungistgegenüberdemMerkblattauf k f 1 * 10 6 m/sabgemindert.zumnachweisderwasserdurchlässigkeitdereingebautenschichtisteinfeldversuchinanlehnungandinv18035-6durchzuführenundeinwasserschluckwertvonk* 1 * 10 4 cm/minnachzuweisen. BeiVerwendungeinerAsphalttragschichtistdieseausWasserdurchlässigemAsphaltnachdenÄnderungenundErgänzungenzudem MerkblattfürwasserdurchlässigeBefestigungen vonverkehrsflächen,ausgabe1998,ausgabe2009 FGSV Nummer947/1herzustellen.AbweichendvondenVorgabengilt auchfürdiemischgutsortepa16twdaeinhohlraumgehalt ammarshall-probekörpervonmin.16vol.-%. (4)FürdiePflasterbettung (Dicke3bis5cm,beiGroßpflaster 4bis6cmimverdichtetenZustand)isthydraulischoderkunststoffmodifizierterMörtel (nurwerkmörtel)miteinerdruckfestigkeitvonmin.50n/mm 2 (Erstprüfung)beziehungsweise min.30n/mm 2 (Baustelle),Haftzugfestigkeitmin.1,0N/mm 2 (Labor)beziehungsweisemin.0,6N/mm 2 (Baustelle),Wasserdurchlässigkeitmin.1*10 6 m/s,widerstandsfähiggegenfrost Tau-Wechsel,zuverwenden. (5)AlsFugenmörtelisthydraulischoderkunststoffmodifizierterMörtel (nurwerkmörtel)miteinerbiegezugfestigkeit vonmin.6,5n/mm 2,Druckfestigkeitvonmin.50N/mm 2 (Erstprüfung)beziehungsweisemin.35N/mm 2 (Baustelle), widerstandsfähiggegenfrost-tau-wechsel,haftzugfestigkeit min.1,5n/mm 2 (Labor)beziehungsweisemin.0,8N/mm 2 (Baustelle),widerstandsfähiggegenFrost-Tau-Wechsel,zuverwenden. (6)ZurErzielungeinesausreichendenunddauerhaftenSchichtenverbundesistdieVerwendungeinerHaftschicht (Kontaktschlämme)aushydraulischbindendemMörtelzwingenderforderlich.DieHaftschichtmussdemangebotenenSystemaus Bettungs- undfugenmörtelentsprechen,ansonstenistdie EignungvorderVerwendungnachzuweisen.DieVerarbeitung erfolgtinbreiigerkonsistenz. ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013 1089
(7)DieEinbautemperaturdarfbeihydraulischgebundenen Mörteln +5 CundbeikunstharzgebundenenMörteln +10 C nichtunterschreiten. (8)DieFugenbreitenbetragenbeiPflasterausBeton,Klinker undziegelsowienatursteinmitbearbeitetenseitenflächen 6bis10mm,beiNatursteinmitunbearbeitetenSeitenflächen 6bis18mm. (9)InWasserschutzgebietenistdieAnwendungdieserBauweise inderweiterenschutzzone (SchutzzoneIII,IIIAundIIIB)zulässig. (10)BestehendePflasterflächeningebundenerBauweiseoder PflasterflächenmitbesonderenAnforderungen (Wasserundurchlässigkeit),dienichtdenRegelungenderAbsätze2bis8 entsprechen,könnenabweichendhergestelltwerden. VI Mängelansprüche FürMängelansprüchegeltendieRegelungendes 13VOB/B. Schlussvorschriften (1)AbweichungenvondiesenAusführungsvorschriftenbedürfen derzustimmungderfürdasbauenzuständigensenatsverwaltung. (2)DieAusführungsvorschriftenzu 7desBerlinerStraßengesetzesüberGeh- undradwege (AVGeh- undradwege)vom 13.März2008 (ABl.S.764)unddieÄnderungderAusführungsvorschriftenzu 7desBerlinerStraßengesetzesüberGehundRadwegevom27.Mai2009 (ABl.S.1292)sindmitAblauf des31.mai2013nichtmehranzuwenden. (3)DieseAusführungsvorschriftentretenam1.Juni2013in Kraft.SietretenmitAblaufdes31.Mai2018außerKraft. 1090 ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013
Anlage 1 Bezeichnung von Pflastersteinen aus Natursteinen Bezeichnung von für den Pflastersteinen öffentlichen Straßenbau aus Naturstein im Land Berlin für den öffentlichen Straßenbau im Land Berlin Unter den Begriffen Mosaikpflaster, Kleinpflaster oder Großpflaster werden in diesen Ausführungsvorschriften die nachstehenden Pflastersteine aus Naturstein nach den Technischen Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen TL Pflaster-StB 06 in Verbindung mit der DIN EN 1342 verstanden: Mosaikpflaster Pflastersteine nach DIN EN 1342, 50/50/50 mm (Breite / Länge / Höhe), gespalten, F1, T2 Kleinpflaster Pflastersteine nach DIN EN 1342, 90/90/90 mm, gespalten, F1, T2 Großpflaster Pflastersteine nach DIN EN 1342, 160/160 bis 220/160 mm beziehungsweise 120/120 bis 180/130, gespalten, F1, T2 ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013 1091
Anlage 2 Berlintypische Gehwegstruktur Gebäude Oberstreifen Gehbahn Unterstreifen Fahrbahn Sondernutzung/ Auslagen Leuchte / Verkehrszeichen Baumscheibe Fahrradbügel Mosaikpflaster Kunststein- bzw. Mosaikpflaster Granitplatten Gestaltung eines barrierefreien Gehweges Die Berliner Gehwegstruktur mit einem Ober- und Unterstreifen (in Mosaik beziehungsweise unbefestigt) sowie der mittigen Gehbahn (Kunststein- beziehungsweise Granitplatten) ist eine optische und taktile Leitlinie für blinde und sehbehinderte Menschen. Sie ist in dieser gewachsenen Form zu erhalten beziehungsweise herzustellen. Auslagen, Rampen, Verkehrszeichen, Straßenleuchten, Baumscheiben, Fahrradbügel etc. sollen nicht in die Gehbahn ragen. Poller im Gehbereich sollen aus Sicherheitsgründen möglichst vermieden werden. Die Grundmaße für Verkehrsräume des Fußgängerverkehrs (Gehwegbreite, Lichtraumprofil) nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sind einzuhalten. Die Gehbahn sollte so breit sein, dass ein Begegnen auch von Rollstuhlbenutzern möglich ist. 1092 ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013
Anlage 3 Barrierefreie Gehweggestaltung an einer Einmündung Fahrbahn Radweg Radweg Parken Parken Auftrittshöhe 3 cm Auftrittshöhe 3 cm Richtungsfeld mit taktilen Platten (Tiefe ca. 90 cm) Detail Gehweggestaltung an LSA Signalmast mindestens eine halbe Plattenbreite Signalmast ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013 1093
Anlage 4 Sichtfelder an Überquerungsstellen Haltesicht S h S h 1,75 m 1,00 m Tabelle: Erfoderliche Haltesichtweiten S h (m) Straßenkategorie Geschwindigkeit V zul (km/h) Straßenlängsneigung S (%) - 4 0 + 4 B anbaufreie Hauptverkehrsstraßen 70 60 86 67 80 63 75 59 50 50 47 44 C angebaute Hauptverkehrsstraßen Erschließungsstraßen 50 40 30 47 33 22 Ein rechtzeitiges Anhalten von Kraftfahrzeugen ist möglich, wenn die in der Tabelle angegebenen Haltesichtweiten S h zur Verfügung stehen. Die Haltesicht ist eine für die Sicherheit einer Straßenverkehrsanlage notwendige Mindestanforderung. 1094 ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013
Anlage 5 Barrierefreie Gestaltung einer Überquerungsstelle Parken Parken Auftrittshöhe 3 cm Richtungsfeld mit taktilen Platten (Tiefe ca. 90 cm) Auftrittshöhe 3 cm Z 222-20 Z 222-20 ~ 75 cm Auftrittshöhe 3 cm Auftrittshöhe 3 cm Parken Parken ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013 1095
Anlage 6 Gestaltung von Haltestellen im Gehwegbereich Ausführungsbeispiel Auffindestreifen mit taktilen Platten (Breite 60 cm) Radweg 0,25 m Einfassung weiß eingefärbt IV Wartehalle 1,50 m 2,65 m IV IV Haltestellenmast Fahrbahn Hinweis Markierungen nach RP 510 1096 ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013
Anlage 7 Regelquerschnitt eines Radweges lichter Raum Verkehrsraum Befestigung Radweg 0,25 0,601) 0,601) 1,00 1,00 0,80* 0,80* 2,50 0,25 0,25 Gehweg Fahrbahn 2,00 2) 1,60* * Mindestmaß zum Überholen alle Maße in [m] 1) Grundbreite eines Radfahrers 2) Sicherheitstrennstreifen zwischen Radweg und Fahrbahn ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013 1097
Anlage 8 Radweganfang und -ende außerhalb von Knotenpunkten Radwegauffahrten 1,25 m Rinne bs 1) 0,4 x L 0 cm Auftritt br 1) 5,0 m L = 4 x (br + bs) 2,0 m 2,0 m 2) Radwegabfahrten bs 1) Rinne 1,25 m br 1) 0 cm Auftritt 0,4 x L 2) 2,0 m 2,0 m L = 4 x (br + bs) 10,0 m 1) bs - Sicherheitstrennstreifenbreite br - Radwegbreite 2) Bei stärkerer Längsneigung > 2,00 m 1098 ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013
Anlage 9 Gestaltung der Auf- und Abfahrten von Radwegen am Knotenpunkt Grundform br bs 3) 3) 2,00 m 2) Hänger R 6) 1) 0 cm Auftritt Gefälle 2,00 m 4) 4) Gefälle 2) br bs 3) 3) 1) Hänger 0 cm Auftritt 4) 4) Rinne 5) 5) R 6) 2,00 m 2) Gefälle r = 2,00 m 7) br bs 3) 3) Hänger 1) 4) 4) Rinne 5) 0 cm Auftritt 1) Die Lage der Radwegrampe ist nach den örtlichen Verhältnissen festzulegen. 2) Bei stärkerer Längsneigung > 2,00 m 3) bs - Sicherheitstrennstreifenbreite/bR - Radwegbreite 4) Zur bautechnischen Vereinfachung kann die Rinne auch gerade geführt werden. 5) Markierung der Radfahrerfurt an LSA und im Zuge vorfahrtsberechtigter Straßen 6) R entsprechend der Schleppkurve des maßgebenden Bemessungsfahrzeuges 7) Bei R IV 10,00 m entfällt r. ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013 1099
Anlage 10 Radwegführung am Knotenpunkt 10,0 m 2,0 m - 3,0 m Beispiel eines Knotenpunktes mit Lichtsignalanlage mit nicht abgesetzten Radfahrerfurten, die vor bzw. hinter den kreuzenden Fußgängerfurten auf Fahrbahnniveau abgesenkt sind 5,0 m Ausbildung eines aufgeweiteten Radaufstellstreifens (ARAS) R R R Beispiel einer weit abgesetzten Führung eines Zweirichtungsradweges an einem Knotenpunkt mit Lichtsignalanlage 3,0 m ABl. Nr. 27 / 21. 06. 2013 1207
Anlage 11 Taktile Platte 2,0 300,0 2,0 max. R = 5 mm 300,0 Vorderansicht 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 25,0 50,0 15,0 31,0 15,0 31,0 15,0 15,5 4,0 alle Maße in [mm] ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013 1101
Anla ge 12 Herstellung von Gehwegüberfahrten (Bauweisen in Abhängigkeit von der Beanspruchung) (in Anlehnung an die Tabelle 5 der RStO 12) Nummer Bauweise 1 Pflaster in ungebundener Bauweise auf Tragschicht ohne Bindemittel (Dicke 15 cm, Ev2 100 MPa) Kleinpflaster (gemäß A n l a g e 1) Betonpflaster (Dicke gemäß Fußnote) Pkw-Verkehr Art der Verkehrsbelastung Pkw-Verkehr und Lieferverkehr bis 3,5 t Schwerverkehr (nicht ständige Nutzung) Schwerverkehr (ständige Nutzung) + + + 1) + 2) + 2) 2 Pflaster in ungebundener Bauweise auf Tragschicht ohne Bindemittel (Dicke 20 cm, Ev2 120 MPa) Großpflaster (gemäß Anlage 1) Betonpflaster (Dicke 14 cm) + + 3 Pflaster in ungebundener Bauweise mit gebundener Tragschicht aus Beton oder Asphalt (wasserdurchlässig, Dicke 15 cm) auf ungebundener Tragschicht (Dicke 15 cm, Ev2 100 MPa) Großpflaster (gemäß Anlage 1) Betonpflaster (Dicke 14 cm) + + Pflaster in gebundener Bauweise mit gebundener Tragschicht aus Beton oder Asphalt (wasserdurchlässig, Dicke 15 cm) 4 auf ungebundener Tragschicht (Dicke 15 cm, Ev2 100 MPa) Großpflaster (gemäß Anlage 1) Betonpflaster (Dicke 14 cm) + empfohlen geeignet nicht geeignet + + 1) 2) 8 cm 10 cm 1102 ABl. Nr. 25 / 07. 06. 2013