Datenschutzhinweis: Die Angaben werden zur Ermittlung der Höhe des Elternbeitrages für den Besuch des Kindergartens, Tagespflege und OGS benötigt. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Coesfeld. Bitte unverzüglich nach Erhalt dem Jugendamt zuleiten, spätestens einen Monat vor Besuch des Kindergartens. Kindergartenhr 2015/2016 Deb. Nr. Mandatsreferenznummer: 6 5 überprüft? EDV-Eingabe: Bearbeitungsvermerke der Behörde Stadt Coesfeld Fachbereich Jugend, Familie, Bildung, Freizeit Bernhard-von-Galen-Straße 10 Kontaktperson: Frau Judith Reckmann Bernhard-von-Galen-Straße 10 3. Obergeschoss Tel.: 02541 939 2811 Zimmer 311 Fax: 02541 939 72811 Mail: judith.reckmann@coesfeld.de Eingang: Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen - Kita Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern eine Erklärung zum Elterneinkommen abzugeben und entsprechende Einkommensnachweise vorzulegen (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Coesfeld in der derzeit gültigen Fassung i.v.m. 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern KiBiz). Daher bitte ich Sie diese Erklärung auszufüllen und die Angaben durch Einkommensnachweise zu belegen. Die Einkommenserklärung bitte ausgefüllt und unterschrieben an die o. g. Adresse zurücksenden. Angaben zum Kind Name, Vorname des Kindes Geburtsdatum Kindertageseinrichtung Betreuungszeit 25 35 45 Betreuungsbeginn Angaben zu weiteren Kindern, die in Ihrem Haushalt leben und bereits eine offene Ganztagsschule, Kindergarten oder Kindertagespflege besuchen: Name, Vorname des Kindes Geburtsdatum Kindergarten oder OGS Kindertagespflege Name, Vorname des Kindes Geburtsdatum Kindergarten oder OGS Kindertagespflege Wie viele Kinder leben in Ihrem Haushalt? Für wie viele Kinder erhalten Sie Kinderfreibeträge? Anzahl: Anzahl: Angaben zu den Eltern (bei Alleinerziehenden nur die Angaben des Elternteils, bei dem das Kind ständig lebt): Vater (Pflegevater) Mutter (Pflegemutter) Name: Vorname: Besteht Anwartschaft auf Altersversorgung ohne eigene Beiträge? (z. B. Beamte, Richter, Soldaten, Mandatsträger) zzt. ausgeübter Beruf: JA NEIN JA NEIN Straße, Hausnummer: PLZ, Ort Telefonnummer: E-Mailadresse:
Einkünfte im Einzelnen: Das Jahreseinkommen liegt über 72.500 (keine weiteren Angaben und Nachweise erforderlich. Entsprechende Nachweise sind in Kopie beizufügen (z. B. Einkommenssteuerbescheid, elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder Gehaltsabrechnung, Bescheid über Wohngeld, Grundsicherung, Arbeitslosengeld I oder II, Elterngeldbescheid, usw.) Sofern Sie bestimmte Einkommensarten nicht erzielen, entwerten Sie bitte das entsprechende Feld durch eine 0 oder einen -. Art der Einkünfte alle Angaben in EURO Vater Mutter Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit aktueller Bruttolohn x 12 Monate zuzüglich Urlaubsgeld zuzüglich Weihnachtsgeld abzüglich tatsächliche Werbungskosten oder Werbungskostenpauschale von 1000 und die bei den Sonderausgaben steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten Zwischensumme zzgl. 10 % bei Anwartschaft auf Altersversorgung ohne eigene Beiträge (z.b. Beamte, Richter, Soldaten oder Mandatsträger) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG Einnahmen aus Kapitalvermögen abzüglich Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801,- ; bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602,00 oder tats. Werbungskosten Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (Minijob, 400 bzw. 450 - Job) x12 Sonstige Einnahmen ( z. B. Renten, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Überbrückungsgeld, Abgeordnetenbezüge, Übergangsgeld) Lohnersatzleistungen lt. Steuerbescheid Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Elterngeld mtl. Freibetrag i.h.v. 300,- (Bezug 12 Monate); Freibetrag 150,- (Bezug 24 Monate) Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss an einem Elternteil und/oder das Kind welches betreut wird Arbeitslosengeld I Tage x Wohngeld mtl. Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (Arbeitslosengeld I oder II, Grundhilfe, Sozialhilfe) etc. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Summe der Einkünfte und Einnahmen Gesamtbeitrag abzgl. Kinderfreibetrag für das 3. und jedes weitere Kind (zzt. je 7.008 ) Maßgebendes Einkommen Wichtig! Bescheide und entsprechende Nachweise beifügen!
Wer ist beitragspflichtig? Beitragspflichtig sind die Eltern bzw. der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Bei einem Einkommen von unter 15.000 ist kein Elternbeitrag zuzahlen. Pflegeeltern (Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII) sind beitragspflichtig, wenn sie für ihr Pflegekind den Kinderfreibetrag nach 32 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) oder Kindergeld bekommen. Bei einem Einkommen von über 15.000 haben sie den Elternbeitrag der 2. Einkommensgruppe zu zahlen. Was gehört zum maßgeblichen Einkommen? Maßgebend ist zunächst das Brutto-Jahreseinkommen des letzten Kalenderhres. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich auf Dauer verändert, ist ein fiktives Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem 12-fachen des aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonderund Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Soweit das Monatseinkommen nicht bestimmbar ist ist auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Bei der endgültigen Festsetzung des Beitrages wird das tatsächliche Einkommen im (Kalender-) Jahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt. Beispiel: Ein Kind besucht vom 01.08.2013 bis 31.07.2016 eine Kindertageseinrichtung. Die Elternbeiträge für die Monate August bis Dezember 2013 richten sich nach dem maßgeblichen Jahreseinkommen 2013, die Beiträge für Januar bis Dezember 2014 richten sich nach dem maßgeblichen Jahreseinkommen 2014 und die Beiträge für die Monate Januar bis Juli 2015 richten sich nach dem maßgeblichen Jahreseinkommen 2015. Ab August 2015 befindet sich das Kind im letzten Kindergartenhr, dieses ist gem. 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei. Das Einkommen setzt sich zusammen aus: Der Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte im Sinne des 22) o o bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über den Werbungskosten i. d. R. Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten steuerfreie Einkünfte (geringfügige Beschäftigung, Mini-Job), Unterhaltsleistungen, zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Eltern und das Kindergartenkind (z. B. Arbeitslosengeld I oder II, Mutterschaftsgeld, Zuschuss z. Mutterschaftsgeld, Elterngeld,, Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, Leistungen nach dem UVG, Wehrgesetz, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Überbrückungsgeld, Kurz-, Schlechtwetter-, Entschädigung für Verdienstausfall, Krankengeld, Verletztengeld, Vorruhestandsgeld, Wohngeld, Renten, Bafög usw.) Elterngeld Kindergeld und Kindergeldzuschlag gehören nicht zum Einkommen. Ein Ausgleich aus Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Nicht abgesetzt werden dürfen zum Beispiel Freibeträge (wie z. B. Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und Sonderausgaben) Lediglich für das 3. und jedes weitere Kind ist der Kinderfreibetrag von zurzeit 7.008 jährlich vom Einkommen abzuziehen. Bei Beamten oder Personen, die aufgrund Ihres Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnisses einen Altersversorgungsanspruch haben, ohne entsprechende Beiträge zur Altersversorgung zu leisten, wird dem Einkommen ein Zuschlag von 10 % hinzugerechnet. Mit dieser Regelung sollen die Bruttoeinkünfte von Beamten und Angestellten/Arbeitern vergleichbar gemacht werden. Geschwisterregelung: Besuchen mehr als ein Kind eines Betragspflichtigen gleichzeitig eine Tageseinrichtung bzw. eine geförderte Kindertagespflege, so ist für das zweite und jedes weitere Kind ein Beitrag in Höhe von 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages nach der Satzung zu entrichten. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen der Eltern, der Betreuungsart und der Betreuungsform des Kindes der höchste Beitrag ergibt. Die Geschwisterregelung(-ermäßigung) gilt nicht satzungsübergreifend für Kinder in einer Offenen Ganztagsgrundschule. Einstufung U2 (unter 2) und Ü2 (über 2) Für den Elternbeitrag im gesamten Kindergartenhr (01.08. 31.07) zählt das Alter, das das Kind am 01.11. erreicht hat. Beispiel: Ein Kind besucht ab dem 01.08.13 den Kindergarten. Das Kind ist am 05.01.12 geboren und somit zum Stichtag 01.11.2013 noch keine zwei Jahre alt. Es erfolgt daher im gesamten Kindergartenhr 13/14 die Einstufung U2. Am 05.01.2014 wird das Kind zwei Jahre alt. Somit ist Sie zum nächsten Stichtag 01.11.2014 zwei Jahre alt und wird ab Beginn des Kindergartenhres 14/15 (01.08.14 31.07.15) bis zur Einschulung in die Stufe über 2 eingestuft. Mitwirkungspflicht der Eltern: Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einer höheren oder niedrigeren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Bei der Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten und danach auf Verlangen ist die maßgebliche Einkommensgruppe anzugeben und nachzuweisen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. ( 7 der Elternbeitragssatzung Kita) Ermäßigung oder Befreiung von der Beitragspflicht: Auf Antrag beim Fachbereich Jugend, Familie, Bildung, Freizeit der Stadt Coesfeld, Bernhard-von-Galen-Straße 10, können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nach 90 Abs. 3 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für eine Bewilligung ab Datum der Festsetzung ist der Antrag spätestens 2 Wochen nach Erhalt des Festsetzungsbescheides zu stellen.
Einkommensgruppen Mir ist bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können und dass ich verpflichtet bin, Beiträge nachzuzahlen, die ich zu wenig bezahlt habe, weil mein Beitrag aufgrund meiner falschen oder unvollständigen Angaben zu gering festgesetzt worden ist. dass jede Änderung der Einkommensverhältnisse, die zu einer höheren (oder niedrigeren) Einkommensgruppe führen kann, unverzüglich anzugeben sind ( 7 Abs. 1 Elternbeitragssatzung) dass ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis der höchste Elternbeitrag zu leisten ist ( 7 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung). Wichtiger Hinweis! 1 bis 15.000 2 bis 18.500 3 bis 24.500 4 bis 30.500 5 bis 36.500 6 bis 42.500 7 bis 48.500 8 bis 54.500 9 bis 60.500 10 bis 66.500 11 bis 72.500 12 über 72.500 Um hohe Nachforderungen im Rahmen einer Einkommensüberprüfung am Ende der Kindergartenzeit zu vermeiden, teilen Sie bitte rechtzeitig jede Änderung in den Einkommensverhältnissen mit (z. B. Arbeitsaufnahme, Arbeitslosigkeit, Arbeitgeberwechsel, Erhalt von Elterngeld, Zusammenzug oder Trennung der Eltern, Geburt des 3. oder weiteren Kindes, Wegfall eines Kinderfreibetrages). Reichen Sie daher bitte jährlich folgende Unterlagen ein: jeweils gültigen Einkommensteuerbescheid (vollständig mit allen Seiten) für den Zeitraum des Besuchs des Kindergartens und Gehaltsabrechnungen für den Monat Dezember Belege über steuerfreie Einkünfte (geringfügige Beschäftigung / Minijob) Arbeitslosengeldbescheide vom Arbeitsamt oder Jobcenter (ALG I oder ALG II) Nachweise über erhaltene Unterhaltszahlungen für Sie und / oder das betreute Kind Nachweise über die sonstigen Einkünfte und Lohnersatzleistungen (z. B. Wohngeld, Krankengeld, Renten, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld usw.) Elterngeld Kopien der jeweiligen Unterlagen bitte an das Jugendamt senden oder per E-Mail: judith.reckmann@coesfeld.de per Fax: 02541 939 72811 Ich versichere / Wir versichern, dass meine / unsere Angaben richtig und vollständig sind. Die Erläuterungen zur Festsetzung und zum Einzug von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder habe ich / haben wir zur Kenntnis genommen. Beide Unterschriften sind erforderlich, wenn Vater und Mutter zusammenleben. Unterschrift des Vaters (Pflegevater) Unterschrift der Mutter (Pflegemutter) Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und die Beitragstabellen können Sie auf der Internetseite der Stadt Coesfeld (www.coesfeld.de / Dienstleistungen A-Z / E = Elternbeiträge) einsehen. Das Lastschriftmandat befindet sich im Anhang. Wichtig ist, dass das Lastschriftmandat vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original mit Originalunterschrift mit abgegeben wird. Mehr Infos unter www.coesfeld.de / Dienstleistungen A-Z / S = SEPA Lastschriftverfahren. Lastschriftmandat erteilt? Ja Nein (Denken Sie daran einen Dauerauftrag einzurichten!)
Absender/in: Mandatsreferenz-Nr: (=Kassenzeichen) Stadtkasse Coesfeld Markt 8 Lastschriftmandat Gläubiger/in Gläubiger- Identifikations-Nr. Stadt Coesfeld Der Bürgermeister Markt 8 DE86ZZZ00000018112 1. Kontoinhaber/in ( nur ausfüllen wenn abweichend zum Absender ) Familienname Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Telefon (Angabe freiwillig) Fax (Angabe freiwillig) E-Mail (Angabe freiwillig) 2. Umfang der Ermächtigung/des Mandats Alle bis zum Widerruf dieses SEPA-Lastschriftmandates anfallenden Beträge für Kassenzeichen: 3. Bankverbindung IBAN BIC Name des Kreditinstituts 5. SEPA-Lastschriftmandat ( Basislastschrift ) Ich ermächtige die oben genannte Behörde, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der oben genannten Behörde auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Das SEPA-Lastschriftmandat erlischt automatisch, sobald eine Rücklastschrift erfolgt. Alle weiteren Beträge sind dann per Überweisung zu zahlen. 6. Ergänzungen/Bemerkungen Unterschrift