Diplomarbeit. Caterina Becker Matrikelnummer: Hochschule Anhalt Abteilung Bernburg Fachbereich: Landespflege

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Transkript:

Das Verhältnis zwischen der Umweltprüfung (UP) in der Bauleitplanung und der örtlichen Landschaftsplanung aufgrund der Änderung des Baugesetzbuchs 2004 (BauGB 2004) durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) Diplomarbeit Caterina Becker Matrikelnummer: Hochschule Anhalt Abteilung Bernburg Fachbereich: Landespflege 1. Gutachter: Prof. Horst Lange 2. Gutachter: Prof. Dr. Alexander Schmidt eingereicht am: 13.01.2005

Inhalt Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 7 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis... 9 1. Einleitung... 10 2. Zielstellung und Vorgehensweise... 12 3. Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL)... 14 3.1 Begriffsbestimmung und Hauptziele... 14 3.2 Anlass... 15 3.3 Entstehungsprozess... 16 3.4 Geltungsbereich... 17 3.4.1 Obligatorischer Geltungsbereich... 18 3.4.2 Nicht-obligatorischer Geltungsbereich... 19 3.4.3 Ausnahmen vom Geltungsbereich... 19 3.5 Verfahrensablauf der Strategischen Umweltprüfung (SUP)... 20 3.5.1 Allgemeine Verpflichtungen... 20 3.5.2 Screening (Vorprüfung hinsichtlich der SUP-Pflichtigkeit)... 21 3.5.3 Scoping (Festlegung des Untersuchungsrahmens)... 23 3.5.4 Alternativenprüfung... 24 3.5.5 Umweltbericht... 25 3.5.6 Konsultationen... 26 3.5.6.1 Behördenbeteiligung... 27 3.5.6.2 Öffentlichkeitsbeteiligung... 27 3.5.6.3 Grenzüberschreitende Konsultationen... 28 3.5.7 Entscheidungsfindung und Bekanntgabe der Entscheidung einschließlich Umwelterklärung... 29 3.5.8 Monitoring (Überwachung)... 30 4. Stärkung der Landschaftsplanung durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 2002... 33 4.1 Allgemeines zur Novelle des BNatSchG 2002... 33 4.2 Änderungen der Landschaftsplanung durch die Novelle des BNatSchG 2002... 33 4.2.1 Aufgaben der Landschaftsplanung - 13 BNatSchG 2002... 34 4.2.2 Inhalte der Landschaftsplanung - 14 BNatSchG 2002... 35 2

Inhalt 4.2.3 Planwerke der Landschaftsplanung... 39 4.2.3.1 Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme - 15 BNatSchG 2002... 39 4.2.3.2 Landschaftspläne - 16 BNatSchG 2002... 39 4.2.4 Zusammenwirken der Länder bei der Planung - 17 BNatSchG 2002... 40 4.2.5 Zusammenfassung... 40 5. Änderungen deutscher Gesetze zur Einführung der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL)... 42 5.1 Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau)... 42 5.1.1 Allgemeines zum EAG Bau... 42 5.1.2 Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) 2004... 42 5.1.2.1 Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des BauGB... 42 5.1.2.2 Umsetzung der Plan-UP-RL in deutsches Baurecht... 44 5.1.2.2.1 Generelle Pflicht zur Umweltprüfung (UP) für Bauleitpläne... 44 5.1.2.2.2 Ausnahmen von der regelmäßigen Pflicht der Umweltprüfung (UP)... 45 5.1.2.2.3 Neuerungen im Verfahrensablauf der Bauleitplanung durch Integration der UP... 46 5.1.2.2.3.1 Scoping (Festlegung des Untersuchungsrahmens)... 49 5.1.2.2.3.2 Regelungen zur Beteiligung am Verfahren... 49 5.1.2.2.3.2.1 Öffentlichkeitsbeteiligung.. 50 5.1.2.2.3.2.2 Behördenbeteiligung... 50 5.1.2.2.3.2.3 Grenzüberschreitende Beteiligung... 51 5.1.2.2.3.3 Alternativenprüfung... 52 5.1.2.2.3.4 Umweltbericht... 52 5.1.2.2.3.5 Berücksichtigung des Ergebnisses der UP bei der Entscheidung... 54 5.1.2.2.3.6 Beschlussfassung/Genehmigung einschließlich Umwelterklärung... 54 3

Inhalt 5.1.2.2.3.7 Monitoring (Überwachung)... 54 5.1.3 Änderung des Raumordnungsgesetzes (ROG)... 55 5.1.3.1 Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des ROG... 55 5.1.3.2 Umsetzung der Plan-UP-RL in das ROG... 56 5.1.3.2.1 Pflicht zur Umweltprüfung (UP) von Raumordnungsplänen... 56 5.1.3.2.2 Scoping (Festlegung des Untersuchungsrahmens) und Screening (Vorprüfung hinsichtlich der UP- Pflichtigkeit)... 57 5.1.3.2.3 Umweltbericht... 57 5.1.3.2.4 Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung... 58 5.1.3.2.5 Berücksichtigung, Begründung und Bekanntmachung... 58 5.1.3.2.6 Monitoring (Überwachung)... 58 5.1.3.2.7 Abschichtung... 58 5.2 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG-E)... 59 5.2.1 Allgemeines zum SUPG-E... 59 5.2.2 Anwendungsbereich der Strategischen Umweltprüfung (SUP)...60 5.2.2.1 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- und Programmbereichen und im Einzelfall... 60 5.2.2.2 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung... 61 5.2.2.3 Ausnahmen von der SUP Pflicht... 61 5.2.3 SUP-Pflicht der Landschaftsplanung... 61 5.2.3.1 Differenzierte obligatorische SUP-Prüfpflichtigkeit der Landschaftsplanung nach HENDLER 2002... 62 5.2.3.2 Grundsätzlich keine SUP-Pflicht der Landschaftsplanung gemäß BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (BfN) 2003... 63 5.2.3.3 Überlegungen zur Vermeidung einer SUP-Pflicht der Landschaftsplanung... 64 5.2.3.4 Regelungen zur Landschaftsplanung im SUPG-E - insbesondere zur SUP-Pflicht... 65 5.2.3.5 Stellungnahmen zur SUP-Pflicht der Landschaftsplanung nach SUPG-E... 68 4

Inhalt 5.2.4 Verfahrensschritte der SUP... 71 5.2.4.1 Feststellung der SUP-Pflicht... 71 5.2.4.2 Scoping (Festlegung des Untersuchungsrahmens)... 71 5.2.4.3 Umweltbericht... 72 5.2.4.4 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung... 73 5.2.4.5 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung... 73 5.2.4.6 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung... 73 5.2.4.7 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms einschließlich Umwelterklärung... 74 5.2.4.8 Monitoring (Überwachung)... 74 5.2.5 Regelungen über Gemeinsame Verfahren und Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts... 74 6. Das Verhältnis von Strategischer Umweltprüfung/Umweltprüfung (SUP/UP) und Landschaftsplanung... 76 6.1 Allgemeine Betrachtungen des Verhältnisses von SUP/UP und Landschaftsplanung... 76 6.1.1 Einleitung... 76 6.1.2 Zielsetzungen von SUP/UP und Landschaftsplanung... 77 6.1.3 Voraussetzungen der Landschaftsplanung für ihre Koordination mit der SUP/UP... 78 6.1.3.1 Landschaftsplanung nach BNatSchG 2002... 78 6.1.3.2 Landschaftsplanung in den Bundesländern... 80 6.1.3.2.1 Zuständigkeiten... 80 6.1.3.2.2 Fortschreibung... 80 6.1.3.2.3 Integration der Landschaftsplanung... 81 6.1.4 Schnittstellen von SUP/UP und Landschaftsplanung... 82 6.1.4.1 Verfahrensbezogene Schnittstellen... 83 6.1.4.1.1 Screening (Vorprüfung hinsichtlich der SUP-Pflichtigkeit)... 83 6.1.4.1.2 Scoping (Festlegung des Untersuchungsrahmens)... 83 6.1.4.1.3 Alternativenprüfung... 84 6.1.4.1.4 Umweltbericht... 85 5

Inhalt 6.1.4.1.5 Konsultationen... 86 6.1.4.1.6 Entscheidungsfindung/Berücksichtigung des Umweltberichts und Bekanntgabe der Entscheidung... 87 6.1.4.1.7 Monitoring (Überwachung)... 87 6.1.4.2 Inhaltliche Schnittstellen... 88 6.1.4.2.1 Schutzgüter... 88 6.1.4.2.2 Umweltbericht... 92 6.2 Das Verhältnis der UP in der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung am Beispiel von Flächennutzungsplan (FNP) und Landschaftsplan (LP)... 96 6.2.1 Rahmenbedingungen seitens der Landschaftsplanung in Bezug auf das Verhältnis mit der UP in der Bauleitplanung... 96 6.2.2 Vorgaben zur Verwendung der Inhalte der Landschaftsplanung gemäß BauGB 2004... 98 6.2.3 Aufgabe und Planwerke der Bauleitplanung... 101 6.2.4 Funktionen von LP und FNP...101 6.2.5 Möglichkeiten der Bereitstellung von Daten des LPs für die UP des FNPs... 102 6.2.5.1 UP auf der Basis vorliegender Daten (LP)... 102 6.2.5.2 UP bei fehlender Datengrundlage (LP)... 103 6.2.6 Zuordnung von Beiträgen des LPs zum Umweltbericht des FNPs... 108 6.2.7 Zusammenfassung... 119 6.3 Verhältnis von SUP und Landschaftsplanung am Beispiel anderer SUP-pflichtiger Fachplanungen... 121 6.3.1 Landschaftsplanung-SUP in der Agrarfachplanung... 125 6.3.2 Landschaftsplanung-SUP in der Verkehrsplanung... 125 6.3.3 Landschaftsplanung-SUP bei wasserwirtschaftlichen Planungen... 127 6.3.4 Zusammenfassung... 128 6.4 Möglichkeiten zur Verbesserung der bestehenden Voraussetzungen... 129 6.4.1 Gesetzliche Ergänzungen... 129 6.4.2 Methodische Ergänzungen... 131 7. Diskussion der Ergebnisse... 133 8. Ausblick... 136 9. Literaturverzeichnis... 138 6

Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel AT Allgemeiner Teil AWZ Ausschließliche Wirtschaftszone BASchVO Bundesartenschutzverordnung BauGB Baugesetzbuch BBN Bundesverband beruflicher Naturschutz e.v. BGBl. Bundesgesetzblatt BDLA Bund Deutscher Landschaftsarchitekten BfN Bundesamt für Naturschutz BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BMVBW Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen BNatSchG BNatSchG BP Bebauungsplan BT Besonderer Teil BT-Drs. Bundestagsdrucksache BVWP Bundesverkehrswegeplan bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DIFU Deutsches Institut für Urbanistik EAG Bau Europarechtsanpassungsgesetz Bau EG Europäische Gemeinschaft EG-Vertrag Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft F+E Vorhaben Forschungs- und Entwicklungsvorhaben FFH-Gebiete Fauna-Flora-Habitat-Gebiete FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-VP Fauna-Flora-Habitat-Veträglichkeitsprüfung FNP Flächennutzungsplan GG Grundgesetz i.d.r. in der Regel IÖR Leibniz-Institut für Ökologische Raumentwicklung e.v. i.s. im Sinne 7

Abkürzungsverzeichnis i.v.m. in Verbindung mit LANA Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung LANIS Landschaftsinformationssystem LP Landschaftsplan LPflG Landespflegegesetz LUA Landesumweltamt m.w.v. mit Wirkung vom NABU Naturschutzbund Plan-UP-RL Plan-UP-Richtlinie ROG Raumordnungsgesetz S. Satz s. siehe s.o. siehe oben SUP Strategische Umweltprüfung SUPG-E Gesetz über die Strategische Umweltprüfung-Entwurf SUP-RL SUP-Richtlinie Tab. Tabelle TÖB Träger Öffentlicher Belange u.a. unter anderem UIS Umweltinformationssystem UNECE United Nations Economic Commission for Europe UP Umweltprüfung URE Umweltrisikoeinschätzung UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP-RL Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVS Umweltverträglichkeitsstudie vgl. vergleiche VP Verträglichkeitsprüfung WHG Wasserhaushaltsgesetz WRRL Wasserrahmenrichtlinie z.b. zum Beispiel zul. zuletzt 8

Tabellenverzeichnis Abbildungs- und Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abb.1: Entstehungsprozess der SUP-RL/Plan-UP-RL... 17 Abb.2: Ablauf der SUP bei Plänen und Programmen (P u P) nach Vorgaben der SUP-RL/Plan-UP-RL... 32 Abb.3: Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach 2 BNatSchG 2002... 35 Abb.4: Weitere wesentliche Neuerungen im Zuge der Änderung des BauGB 2004... 43 Abb.5: Gegenüberstellung des Ablaufs des Bauleitplanverfahrens nach BauGB 2001 und BauGB 2004... 46 Abb.6: Schematische Darstellung des SUP-Verfahrens von Plänen und Programmen nach SUPG-E... 75 Abb.7: Darstellung der Standardmodule der Landschaftsplanung nach BNatSchG 2004 und verschiedener Zusatzmodule... 86 Abb.8: Beiträge der Landschaftsplanung zur Überwachung... 88 Abb.9: Paralleler Planungsablauf von FNP und LP 107 Abb.10: Ausgewählte Fachplanungen und ihre Planwerke... 124 Tab.1: Zusammenfassung der Konsultationen im Rahmen einer SUP nach SUP-RL/Plan-UP-RL... 29 Tab.2: Übersicht über die Integrationsmodelle in den einzelnen Bundesländern... 82 Tab.3: Gegenüberstellung von Schutzgütern nach der SUP-RL/Plan-UP-RL und ihre Erfassung durch die Landschaftsplanung... 90 Tab.4: Bestandteile des Umweltberichts nach Anhang I SUP-RL/Plan-UP-RL und Beiträge der Landschaftsplanung... 93 Tab.5: Ebenen und Planarten von räumlicher Gesamtplanung und Landschaftsplanung... 102 Tab.6: Bestandteile des Umweltberichts eines FNPs nach BauGB 2004 und dazugehörige Beiträge des LPs sowie zu ergänzende Angaben... 109 9

Einleitung 1. Einleitung Die vorliegende Diplomarbeit wurde innerhalb des Studiengangs Landespflege an der Hochschule Anhalt, Abteilung Bernburg geschrieben. Sie ist der Studienrichtung Landschaftsplanung zugeordnet. Die Arbeit entstand vor dem Hintergrund, dass die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die sogenannte SUP-RL/Plan-UP-RL, bis zum 20. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen war. Die Richtlinie fordert, das bereits bestimmte - von ihr festgelegte - Pläne und Programme, auf Umweltauswirkungen zu prüfen sind. Im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung sollen diese Umweltauswirkungen schon bei der Entwicklung der Pläne und Programme und vor deren Verabschiedung möglichst frühzeitig berücksichtigt werden, um somit ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Innerhalb dieser Strategischen Umweltprüfung (SUP), die die Richtlinie vorschreibt, erfolgt die Erstellung eines Umweltberichts, in dem die erheblichen Umweltauswirkungen nach einschlägigen Angaben der Richtlinie einschließlich vernünftiger Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Richtlinie beinhaltet ebenfalls weitere Verfahrensvorgaben u.a. zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und verlangt nach Abschluss der Planung erhebliche Auswirkungen der Pläne und Programme zu überwachen. Die Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), demnach auch Deutschland, haben die Aufgabe die Anforderungen dieser Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen und in ein bestehendes System des Umweltrechts zu integrieren. Bedingt durch die Einführung der SUP-RL/Plan-UP-RL war es dazu nötig, einige deutsche Gesetze und Rechtsvorschriften zu ändern bzw. anzupassen. Davon betroffen ist z.b. das Baugesetzbuch (BauGB), dass mit der Einführung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) geändert wurde. Im BauGB 2004 wurden resultierend aus den Anforderungen der SUP-RL/Plan-UP- RL eine sogenannte Umweltprüfung (UP) konzipiert, die zukünftig in die bekannten Planungsabläufe der Bauleitplanung integriert wird und regelt, wie die Umweltbelange von nun an zu berücksichtigen sind. Mit dem Ziel die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie eine effektive und effiziente Umsetzung ohne Doppelarbeiten und Konkurrenzen zu 10

Einleitung erreichen, steht bei der Umsetzung der Richtlinie gleichzeitig im Vordergrund, bestehende Instrumente für die Durchführung der SUP/UP zu nutzen. In Deutschland bietet sich das Instrument der Landschaftsplanung an, dass sehr große Gemeinsamkeiten zur SUP/UP aufweist. Die Landschaftsplanung hat teilweise die gleichen gesetzlichen Aufgaben wie SUP/UP und wird auf übereinstimmenden Planungsebenen angewendet. Sie gilt als das zentrale raumbezogene Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege, liefert Informationen, Bewertungsmaßstäbe und -ergebnisse zur Natur und Landschaft und formuliert räumlich konkretisierte Entwicklungsziele sowie Anforderungen an die räumliche Gesamtplanung und an andere Fachplanungen. Als Thema dieser Arbeit steht demnach im Vordergrund, das Verhältnis zwischen der UP in der Bauleitplanung und der örtlichen Landschaftsplanung aufgrund der Änderungen des BauGB 2004 durch Einführung des EAG Bau zu analysieren. Für einige in dieser Diplomarbeit thematisierten Inhaltspunkte wird es zukünftig noch Änderungen geben. Der Redaktionsschluss der Diplomarbeit ist der 31.12.2004, weitere nach diesem Datum folgende Neuerungen können daher nicht mehr berücksichtigt werden. 11

Zielstellung und Vorgehensweise 2. Zielstellung und Vorgehensweise Das Ziel dieser Diplomarbeit ist es, das Verhältnis zwischen der neu eingeführten SUP/UP und der bereits seit 1976 etablierten Landschaftsplanung darzustellen. Da feststeht, dass Gemeinsamkeiten zwischen den Instrumenten existieren, soll grundlegend in dieser Diplomarbeit geklärt werden, wo Parallelen und Überschneidungsbereiche liegen und wie ein Zusammenwirken möglich ist, bei dem beide gegenseitig voneinander profitieren können und somit Doppelarbeiten vermieden werden können. Gleichzeitig sollen aber auch Defizite erläutert werden und Möglichkeiten diese zu beheben. Bei der Arbeit wurde dabei der Schwerpunkt auf die Verknüpfung von UP und Landschaftsplanung im Rahmen der Bauleitplanung speziell auf der Ebene des Flächennutzungsplans und der örtlichen Ebene der Landschaftsplanung, des Landschaftsplans, gelegt. Ebenfalls wird auch auf das Verhältnis von SUP und Landschaftsplanung bei Fachplanungen Bezug genommen. Der erste Schritt zur Annäherung an das Thema ist die Betrachtung der SUP- RL/Plan-UP-RL. Dazu wird in Kapitel 3 eine genaue Beschreibung ihrer Begriffsbestimmung und Ziele, sowie ihres Anlasses und ihres Entstehungsprozesses vorgenommen. Des Weiteren werden ihr Geltungsbereich und ihre einzelnen Verfahrensschritte dargestellt. In Kapitel 4 wird sich auf die Änderungen der Landschaftsplanung, die im Rahmen der Novellierung des BNatSchG 2002 eingeführt wurden, konzentriert. Mit Berücksichtigung des Themas der Arbeit, dass die Landschaftsplanung in den Vordergrund stellt, wird auf weitere Änderungen durch die Novellierung des BNatSchG 2002 nicht näher eingegangen. Im folgenden Kapitel 5 werden die Gesetze erläutert, die mit der Einführung der SUP- RL/Plan-UP-RL geändert wurden. Dazu erfolgen zunächst Erläuterungen zum EAG Bau, dass zur Änderung des BauGB und Raumordnungsgesetzes (ROG) beschlossen wurde. Bei der ausführlichen Betrachtung des BauGB werden wesentliche Änderungen und insbesondere der zukünftige Ablauf des Bauleitplanverfahrens mit integrierter UP dargelegt. Es wird deutlich gemacht, was sich zukünftig in der Planungspraxis gegenüber dem früheren Verfahren ändern wird - 12

Zielstellung und Vorgehensweise neben textlichen Erläuterungen auch durch eine schematische Gegenüberstellung beider Verfahren. Bezüglich der Betrachtungen des ROG wird ebenfalls verstärkt auf die Integration der UP in das Raumordnungsrecht eingegangen. Im Anschluss erfolgt eine Darstellung des Gesetzentwurfes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG-E). Dieser Gesetzentwurf enthält die Regelungen, wie die SUP in Deutschland ablaufen soll. Es werden u.a. Anwendungsbereich des Gesetzentwurfes sowie einzelne Verfahrensschritte einer SUP beschrieben. Da zum Redaktionsschluss dieser Diplomarbeit nur der Entwurf des Gesetzes vorlag, sind noch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren zu erwarten und die hier vorliegenden Erarbeitungen nicht als endgültig zu betrachten. Nachdem in den vorigen Kapiteln die grundlegenden Informationen geliefert worden, werden in Kapitel 6 die Instrumente SUP/UP und Landschaftsplanung zusammengeführt und ihr Verhältnis dargestellt. Zunächst soll durch Darlegung ihrer jeweiligen Zielsetzungen verdeutlicht werden, dass es Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen beiden Instrumenten gibt und wo diese liegen. Darauf aufbauend werden ihre Schnittstellen zunächst allgemein betrachtet. Dabei steht die Fragestellung im Vordergrund, welche Beiträge die Landschaftsplanung verfahrensmäßig und inhaltlich für die SUP leisten kann. Exemplarisch erfolgt daran anknüpfend eine detaillierte Erörterung des Verhältnisses von UP und Landschaftsplanung im Rahmen der Bauleitplanung auf der Ebene von Flächennutzungsplan (FNP) und Landschaftsplan (LP). Es wird erkennbar, welche Beiträge jetzt schon möglich sind, wo derzeitig Ergänzungsbedarf besteht und wie existierende Defizite behoben werden können. Um einer einseitigen Betrachtung zu entgehen, wird ebenfalls das Verhältnis von SUP und Landschaftsplanung bei Fachplanungen einer Betrachtung unterzogen. Zum Abschluss des Kapitels werden Vorschläge gemacht, wie das Verhältnis der bearbeiteten Instrumente rechtlich als auch methodisch verbessert werden kann und wie eine mögliche Weiterentwicklung aussehen könnte. Abschließend erfolgt in Kapitel 7 eine Diskussion der Ergebnisse. In Kapitel 8 wird ein Ausblick gegeben. 13

Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) 3. Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) 1 3.1 Begriffsbestimmung und Hauptziele Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - die Richtlinie über die SUP, kurz SUP-RL 2 oder vorwiegend im Bauplanungs- und Raumordnungsrecht Plan-UP-RL 3 genannt, trat 2001 in Kraft. Sie ist ein wichtiger Fortschritt im Bereich der Umweltvorschriften und gilt als wesentliche Neuerung und Erweiterung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) seit Verabschiedung der Richtlinie über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL 4 ) im Jahr 1985. (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 2; LELL, SANGENSTEDT 2001: 123) Die Hauptziele der SUP-RL/Plan-UP-RL gehen bereits aus Art.1 SUP-RL/Plan-UP- RL hervor. Im Mittelpunkt steht die Integration von Umweltgesichtspunkten in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Das bedeutet, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, entsprechend der Richtlinie einer SUP unterzogen werden. Damit sollen die zuständigen Planungsträger dazu verpflichtet werden, mit Hilfe der SUP den möglichen Auswirkungen der Umsetzung von Plänen und Programmen auf die Umwelt vor ihrer Annahme Rechnung zu tragen. (vgl. JACOBY 2000: 133) Die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag 5 ) enthaltenen Ziele: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen sollen so realisiert werden und die umwelt- 1 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001über die Prüfungen der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABI. Nr. L 197 2 In Anlehnung an die englische Bezeichnung der Richtlinie Strategic Environmental Assessment-Directive, die übersetzt Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung bedeutet, wird die Richtlinie als SUP-Richtlinie bezeichnet. Diese spricht zwar selbst von einer Umweltprüfung (UP) von Plänen und Programmen. In Deutschland - außer im Bauplanungs- und Raumordnungsrecht, wo von der UP gesprochen wird - setzte sich in diesem Zusammenhang der Begriff SUP von Plänen und Programmen durch. Diesen Begriffsfestlegungen wird sich auch in dieser Diplomarbeit angepasst. 3 Da die Richtlinie die UP von Plänen und Programmen regelt, leitet sich ihre zweite Bezeichnung Plan-UP-RL ab. In früheren Veröffentlichungen wurde ebenfalls der Begriff Plan-UVP-RL verwendet. 4 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 175, geändert durch Richtlinie 97/11/EG vom 03.03.1997, ABl. EG Nr. L 73 5 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 02.10.1997 Amsterdamer Fassung zul. geändert durch den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei vom 16.04.2003 (ABl. EG Nr. L 236) m.w.v. 01.05.2004 14

Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) politischen Grundprinzipien der Europäischen Gemeinschaft (EG) - Vorsorge- und Vorbeugungsprinzip - ihre Umsetzung finden (vgl. Art.174 Abs.1 und 2 EG-Vertrag). Im Zusammenhang mit der SUP-RL/Plan-UP-RL muss auch das sogenannte SUP- Protokoll kurz erwähnt werden, das auf der Ebene der United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) nach der Espoo-Konvention 6 auf der Umweltministerkonferenz Environment for Europe in Kiew 2003 beschlossen und von 35 Staaten und der EG unterzeichnet wurde. Es übernimmt inhaltlich im Wesentlichen die Bestimmungen der SUP-RL/Plan-UP-RL. Deren Anwendungsbereich wird dadurch auf die UNECE-Ebene und somit auf die internationale Ebene erweitert. Das SUP-Protokoll erfasst die nationale und grenzüberschreitende Ebene. Der Gesundheitsaspekt, der im Rahmen des Umweltberichts gleichberechtigt mit den Umweltaspekten bewertet werden soll, ist zusätzlich in das SUP-Protokoll mit eingeflossen. Dementsprechend werden bei Konsultationen der betroffenen Behörden neben den Umweltbehörden auch die Gesundheitsbehörden explizit einbezogen. (vgl. FELDMANN 2003: 90 ff) 3.2 Anlass Bereits 1985 mit Einführung der UVP-RL wurde erkannt, dass Umweltauswirkungen nicht erst auf der Projektebene entstehen. Man kann diesen schon wirksam auf vorhergehenden Ebenen vorbeugen. Es gab Diskussionen über die Richtlinie mit einer gleichzeitigen Forderung nach einer UVP für Pläne und Programme. Insbesondere die Europäische Kommission hatte Überlegungen, mit Verabschiedung der UVP-RL auch eine SUP einzuführen. Diese fanden zum damaligen Zeitpunkt allerdings keine Durchsetzung, da insbesondere die Mitgliedstaaten einer Ausweitung der UVP auf die Plan- und Programmebene großen Widerstand entgegenbrachten. (vgl. LELL, SANGENSTEDT 2001: 123) Die Europäische Kommission sah die Erforderlichkeit einer SUP-RL/Plan-UP-RL, da die in der Gemeinschaft angewandten Systeme für UPen aus verschiedenen Gründen mangelhaft waren. Nicht alle grundlegenden Pläne und Programme, die den Rahmen für nachfolgende Genehmigungen gaben, wurden bei den Umweltprüfungen erfasst. Außerdem entsprachen die Umweltprüfungen nicht immer den notwendigen minimalen Verfahrensanforderungen, um ein hohes 6 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25.02.1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sowie zu der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia am 27.02.2001 beschlossenen Änderung des Übereinkommens (Espoo-Vertragsgesetz) 15

Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Weiterhin stellten die Systeme bei bisherigen Umweltprüfungen keine ausreichenden grenzübergreifenden Konsultationen sicher, wenn die Durchführung eines Plans oder Programms in einem Mitgliedstaat erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Mitgliedsstaat haben konnte. (vgl. JACOBY 2000: 134) Es blieb trotz der aufgezählten Gründe vorerst bei einer EG-rechtlich verbindlich vorgeschriebenen UVP, die sich nur auf bestimmte öffentlich und private Projekte beschränkte. Die Fachwelt übte an dieser amputierten UVP scharfe Kritik, denn es stand fest, dass eine auf die Projektebene beschränkte UVP, nur eine unvollständig steuernde Wirkung besitzt. Sollten bereits auf vorgelagerten Planungsebenen wichtige Vorentscheidungen getroffen sein, die in kommenden Zulassungsverfahren nicht zum Prüf- und Entscheidungsprogramm gehören, verfehlt die Projekt-UVP ihren eigentlichen Sinn. (vgl. LELL, SANGENSTEDT 2001: 123) Die Europäische Kommission hatte es sich zum Ziel gesetzt den Anwendungsbereich der UVP Schritt für Schritt auszuweiten. Anstelle der Erweiterung der geltenden UVP- RL um den Anwendungsbereich der Pläne und Programme, erarbeitete sie dann eine gesonderte Richtlinie für die SUP. (vgl. JACOBY 2000: 126) Noch im ersten Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission 1990 zur SUP- RL/Plan-UP-RL war die Forderung enthalten, die SUP auch auf politische Entscheidungen anzuwenden. Diese Forderung wurde vornehmlich von den Staaten begrüßt, die bereits derartige Regelungen auf nationaler Ebene verankert hatten. Die Bundesrepublik Deutschland dagegen bezog eine strikt ablehnende Haltung gegenüber dieser Forderung. Dass in späteren Richtlinienentwürfen die SUP für Politiken komplett wegfiel, hängt damit zusammen, dass man für die Anwendung der SUP für politische Entscheidungen nur unzureichende Praxiserfahrung hatte und spezifische Methoden und Verfahren nötig seien. (vgl. JACOBY 2000: 154) 3.3 Entstehungsprozess Obwohl bereits mit der Verabschiedung der UVP-RL 1985 bewusst war, dass diese in Richtung von Plänen und Programmen ergänzungsbedürftig war, dauerte es mehr als 15 Jahre bis man den Schritt machte, die UVP-Prinzipien auf die Plan- und Programmebene zu erweitern. (vgl. FELDMANN 2003: 90) Die wichtigsten Daten des sehr langen und umfangreichen Entstehungsprozesses der SUP-RL/Plan-UP-RL werden in der nachfolgenden Übersicht genannt. 16

Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) 1990 erster Entwurf der Europäischen Kommission zur SUP-RL/Plan-UP-RL, verworfen aufgrund des Widerstands zahlreicher Mitgliedstaaten 1990-1995 verschiedene interne Richtlinienentwürfe der Europäischen Kommission Dezember 1996 neuer Richtlinienvorschlag, Beratungen auf europäischer Ebene in verschiedenen Ausschüssen folgten Februar 1999 Vorlage eines geänderten Richtlinienvorschlags durch die Europäische Kommission, Verhandlungen, Abstimmungs- und Erörterungsprozesse folgten parallel in den zuständigen europäischen Gremien und auf nationaler Ebene Dezember 1999 März 2000 September 2000 Februar 2001 Beschluss eines Gemeinsamen Standpunkts des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Erörterungen hatten zahlreiche Veränderungen des Richtlinienentwurfes vom Februar 1999 zur Folge Billigung des Gemeinsamen Standpunkts 7 vom Umweltministerrat, Übermittlung an das Europäische Parlament zur zweiten Lesung Europäisches Parlament gelangt im Zuge der zweiten Lesung zu einem Standpunkt des Europäischen Parlaments mit Änderungsvorschlägen zum Gemeinsamen Standpunkt des Umweltministerrates Formelle Eröffnung des Vermittlungsverfahrens 30. März 2001 politische Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates über die SUP- RL/Plan-UP-RL 31. Mai 2001 Beschluss der endgültigen Richtlinie vom Europäischen Parlament 5. Juni 2001 Beschluss der endgültigen Richtlinie vom Rat der EG 27. Juni 2001 Verabschiedung der SUP-RL/Plan-UP-RL 21. Juli 2001 Inkrafttreten der SUP-RL/Plan-UP-RL mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EG (L197/10) 21. Juli 2004 Ende der nationalen Umsetzungsfrist der SUP-RL/Plan-UP-RL zum Abb.1: Entstehungsprozess der SUP-RL/Plan-UP-RL (zusammengestellt aus Informationen der EUROPÄISCHEN KOMMISSION 2001, JACOBY 2000, LANGENHELD 2001, SANGENSTEDT 2000, UVP- GESELLSCHAFT 2001) 3.4 Geltungsbereich Art.2 SUP-RL nennt zunächst bestimmte formelle Merkmale, die die Pläne und Programme aufweisen müssen, um in den Geltungsbereich der Richtlinie zu fallen. Daraus ergibt sich, Pläne und Programme unterliegen der Richtlinie, wenn sie den in Art.2 unter Buchstabe a SUP-RL/Plan-UP-RL genannten Bedingungen entsprechen. Sie müssen von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und aufgrund von Rechts- oder 7 EUROPÄISCHER RAT (2000): Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 20.03.2000 17

Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Verwaltungsvorschriften erstellt werden. Der Ausdruck Pläne und Programme schließt neben der Neuerstellung auch die Änderungen der Pläne und Programme ein. Solche Änderungen werden wie die Pläne und Programme selbst betrachtet und einer SUP unterzogen, sofern die Kriterien der Richtlinie zutreffen. Die SUP-RL/Plan-UP-RL erfasst nur öffentliche Pläne und Programme, die für nachfolgende Projekte einen rahmensetzenden oder vorbereitenden Rechtscharakter haben (LELL 2003: 11). Art.3 SUP-RL/Plan-UP-RL erläutert die Bestimmungen nach denen Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und daher einer SUP zu unterziehen sind. Damit legt er den Geltungsbereich der Richtlinie fest und ist von grundlegender Bedeutung für ihre Durchführung. Man unterscheidet einen obligatorischen (Art.3 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL) und einen nicht-obligatorischen (Art.3 Abs.3, 4 SUP-RL/Plan-UP-RL) Geltungsbereich. 3.4.1 Obligatorischer Geltungsbereich Alle in Art.3 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL genannten Pläne und Programme sind grundsätzlich SUPen zu unterziehen. Ihnen werden von der Richtlinie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen unterstellt. Dazu gehören einerseits Pläne und Programme, die als klassische, die Umwelt belastende Fachplanungen (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung und Bodennutzung) ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführten Projekte gesetzt wird. Ein Plan oder ein Programm unterliegt demzufolge nur dann Art.3 Abs.2 Buchstabe a SUP- RL/Plan-UP-RL, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: Der Plan oder das Programm muss für einen oder mehrere der genannten Bereiche ausgearbeitet worden sein und durch den Plan oder das Programm muss der Rahmen für die künftige Genehmigung der in der UVP-RL aufgeführten Projekte gesetzt werden. Des Weiteren unterliegen nach Art.3 Abs.2 Buchstabe b SUP-RL/Plan-UP-RL Pläne oder Programme automatisch der SUP-RL bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art.6 oder 7 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL 8 ) für erforderlich erachtet wird. Wird festge- 8 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206 zul. geändert durch die Richtlinie 97/62/EG, ABl. EG Nr. L 305 18

Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) stellt, dass ein Plan 9 gemäß Art.6 Abs.3 FFH-RL erhebliche Umweltauswirkungen auf ein bestimmtes Gebiet oder bestimmte Gebiete haben kann, hat dies die Anwendung der SUP-RL/Plan-UP-RL entsprechend diesem Absatz zur Folge. 3.4.2 Nicht-obligatorischer Geltungsbereich Für unter Art.3 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL fallende Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügig geändert werden, gilt, dass sie nur einer SUP zu unterziehen sind, wenn die Mitgliedstaaten festlegen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. (Art.3 Abs.3 SUP-RL/Plan-UP-RL) Art.3 Abs.4 SUP-RL/Plan-UP-RL gilt für alle Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung gesetzt wird, die jedoch nicht unter Art.3 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL fallen. Demzufolge sind Projekte in Bereichen, die nicht in Art.3 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL aufgeführt sind, eingeschlossen ebenso wie Projekte in den aufgeführten Bereichen, die jedoch nicht in den Anhängen zur UVP- RL enthalten sind (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 16). Auch diese Pläne und Programme sind einer SUP zu unterziehen, wenn die Mitgliedsstaaten entscheiden, dass von ihnen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 3.4.3 Ausnahmen vom Geltungsbereich Nicht der Richtlinie unterliegen nach Art.3 Abs.8 SUP-RL/Plan-UP-RL Pläne und Programme, die ausschließlich Zielen der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme. Diese Richtlinie gilt ebenfalls nicht für Pläne und Programme, die während der laufenden Programmplanungszeiträume für die Verordnungen über Strukturfonds 10 und über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums 11 des Rates mitfinanziert werden. (Art.3 Abs.9 SUP-RL/Plan-UP-RL) 3.5 Verfahrensablauf der Strategischen Umweltprüfung (SUP) 3.5.1 Allgemeine Verpflichtungen 9 Art.6 Abs.3 FFH-RL schließt Pläne und Projekte ein, jedoch keine Programme. 10 Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21.06.1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ABl. L 161 vom 26.06.1999 11 Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen ABl. L 160 vom 26.06.1999 19

Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Art.4 SUP-RL/Plan-UP-RL befasst sich mit allgemeinen Verpflichtungen bezüglich der SUP und trifft Aussagen zum Zeitpunkt der SUP, den Verfahrensweisen zur Einhaltung der Richtlinie und zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen, wenn Pläne und Programme Teil einer Hierarchie sind. Entsprechend Art.4 Abs.1 SUP-RL/Plan-UP-RL ist eine SUP für die Pläne und Programme zu erstellen, die in die Definition nach Art.2 SUP-RL/Plan-UP-RL und in den Geltungsbereich nach Art.3 SUP-RL/Plan-UP-RL fallen. Eine Umsetzung der SUP soll dadurch erreicht werden, dass bestimmte umweltrelevante Verfahrensschritte bei der Erstellung von Plänen und Programmen einzuhalten sind. Außerdem soll die SUP direkt mit dem Planungsprozess rückgekoppelt werden. Ihre Durchführung soll während der Planungsphase und vor der Entscheidung über die Plan- und Programmannahme stattfinden. Damit ergibt sich die Folge, dass das Prüfverfahren so frühzeitig wie möglich, aber spätestens vor der Annahme des Plans oder Programms abgeschlossen sein muss. (vgl. WEBER, STÖGLEHNER 2001: 23) Es bleibt entsprechend Art.4 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL den Mitgliedstaaten überlassen, wie die Richtlinie in nationales Recht implementiert wird. Es besteht sowohl die Möglichkeit für die SUP eigene Verfahren einzuführen als auch eine Integration in bestehende Verfahren zur Genehmigung der Pläne und Programme. Auch in Deutschland wurden verschiedene Varianten der Implementation der SUP in das Bundesrecht in Betracht gezogen. NÄCKEL (2001) betrachtete u.a. die Möglichkeiten, die SUP-RL/Plan-UP-RL normativ in einem Umweltgesetzbuch umzusetzen, ein eigenständiges Gesetz über die SUP zu erarbeiten, das Bundesnaturschutzgesetz als Leitgesetz auszugestalten oder auch das UVP-Gesetz 12 (UVPG) zu modifizieren. Letztendlich hat man sich für die Variante entschieden, die Festlegungen in das bereits bestehende UVPG zu integrieren. Darauf soll in Kap. 5.2 näher eingegangen werden. Art.4 Abs.3 SUP-RL/Plan-UP-RL widmet sich der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachprüfungen, wenn die Pläne oder Programme Teil einer Planungshierarchie sind. Es lassen sich 3 Fälle unterscheiden, wie Doppel- und Mehrfachprüfungen entstehen können: 12 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.09.2001 (BGBl. I Seite 2350) 20

Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) 1. Pläne und Programme gehören zu einer Plan- oder Programmhierarchie derselben Materie, somit sind die gleichen Planinhalte für unterschiedliche Ebenen relevant und müssen daher auf mehreren Ebenen geprüft werden. 2. Planinhalte sind bereits bei Planerstellungen anderer Materien untersucht wurden, sie sollen jetzt in den entsprechenden Plan übernommen werden und in diesem Zusammenhang noch einmal geprüft werden. 3. Planinhalte sind schon im Zuge von Prüfungen aufgrund anderer EG-Richtlinien wie z.b. der FFH-RL oder der UVP-RL untersucht wurden. Für die ersten beiden Fälle kann ein entsprechend durchgeführtes Scoping die Doppel- und Mehrfachprüfungen vermeiden. Für den dritten Fall erlaubt die SUP- RL/Plan-UP-RL die Möglichkeit, gemeinsame oder koordinierte Verfahren vorzusehen. Diese Verfahren müssen alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllen. (vgl. WEBER, STÖGLEHNER 2001: 23 f) 3.5.2 Screening (Vorprüfung hinsichtlich der SUP-Pflichtigkeit) In Art.3 Abs.5 SUP-RL/Plan-UP-RL wird erläutert, wie das sogenannte Screening, die Festlegung, ob von den Plänen und Programmen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen, erfolgen sollte. Unter voraussichtlich versteht die Richtlinie die Umweltauswirkungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Auf der Grundlage des Modells, dass durch die UVP-RL vorgegeben ist, sieht die SUP-RL/Plan-UP-RL drei Möglichkeiten vor. Entweder bestimmen die Mitgliedstaaten durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Art.3 Abs.3 und 4 SUP-RL/Plan-UP-RL genannten Pläne und Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Bei der Einzelfallprüfung ist jeder Plan und jedes Programm einzeln zu prüfen um festzustellen, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Der Vorteil liegt hier darin, dass besondere Umstände und Merkmale jedes einzelnen Plans und Programms berücksichtigt werden, auch wenn damit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden ist. (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 17) Mit der Festlegung von Arten von Plänen und Programmen gibt die Richtlinie vor, dass alle Pläne und Programme, die unter diese Arten fallen, voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die Festlegungen haben den Vorteil, dass eine Rechts- und Verwaltungssicherheit vorhanden ist, da von Beginn an klar ist, dass eine SUP erforderlich ist. (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 17) 21

Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Bei der Kombination der Einzelfallprüfung und der Festlegung von Arten von Plänen und Programmen liegt der allgemeine Ansatz darin, eine Gruppe von Plänen und Programmen festzulegen, die unter bestimmten Umständen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, und darauf hinzuweisen, dass unter bestimmten Umständen eine Festlegung in jedem einzelnen Fall separat vorzunehmen ist. (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 17) Um sicherzustellen, dass die entsprechenden Pläne oder Programme von denen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen, von der Richtlinie erfasst werden, müssen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II SUP-RL/Plan-UP-RL berücksichtigen. In diesem Anhang sind die Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen, die sogenannten Erheblichkeitskriterien, festgelegt. Sie müssen im jeweiligen Fall alle geprüft werden. Die Kriterien sind in zwei Kategorien eingeteilt: Kriterien in Bezug auf die Merkmale des Plans oder Programms (Anhang II Abs.1 SUP-RL/Plan-UP-RL) und die Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete (Anhang II Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL). Die Kriterien sind nicht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgeführt. Ihre individuelle Bedeutung hängt vom jeweiligen Fall ab. Es gilt generell, dass die Wahrscheinlichkeit erheblicher Umweltauswirkungen umso größer ist, je mehr Kriterien erfüllt werden. Es kann natürlich auch in einigen Fällen sein, dass die Auswirkungen in Bezug auf ein einziges Kriterium so wichtig sind, dass eine SUP erforderlich wird. Die in Anhang II aufgeführten Kriterien sind nicht vollständig und es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien vorzuschreiben. (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 17 f) Art.3 Abs.6 SUP-RL/Plan-UP-RL legt fest, dass beim Screening die zu konsultierenden Behörden nach Art.6 Abs.3 SUP-RL/Plan-UP-RL hinzuzuziehen sind. Außerdem wird in Art.3 Abs.7 SUP-RL/Plan-UP-RL festgelegt, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise vom Ergebnis der Untersuchung des Geltungsbereichs - unabhängig von einer Typenfestlegung, Einzelfallprüfung oder Kombination dieser beiden Ansätze - informiert wird. Auch die Gründe für die Entscheidung gegen eine SUP sollen ihr zugänglich gemacht werden. Es soll damit die Transparenz der Umwelterwägungen für die betroffene Öffentlichkeit auch dann gegeben sein, wenn keine SUP gemäß der SUP-RL/Plan-UP-RL erfolgt (vgl. WEBER, STÖGLEHNER 2001: 21). 22

Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) 3.5.3 Scoping (Festlegung des Untersuchungsrahmens) Der Begriff Scoping ist bereits aus dem Bereich der Projekt-UVP bekannt. Es dient auch bei der Durchführung einer SUP dazu, den Untersuchungsrahmen frühzeitig abzuklären und festzulegen. Dieser Verfahrensschritt ist nicht nur inhaltlichmethodisch, sondern auch verfahrensbezogen ein wichtiger weichenstellender Schritt. Beim Scoping wird erörtert und abgegrenzt, wie sich der Untersuchungsrahmen für die SUP in Bezug auf die Schutzgüter, den Untersuchungsraum, die Untersuchungstiefe und die anzuwendenden Methoden gestaltet. (vgl. JACOBY 2000: 170 f) Bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen werden Behörden konsultiert, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Plans oder Programms betroffen sein können. (Art.5 Abs.4 SUP-RL/Plan-UP-RL i.v.m. Art.6 Abs.3 SUP-RL/Plan-UP-RL) Es ergibt sich somit ein Ermessensspielraum, welche Informationen tatsächlich bereitgestellt werden. Das Scoping bei der SUP besitzt nicht dieselbe Funktion wie bei der Projekt-UVP. Dort nutzt man das Scoping als Beitrag, bereits vor der Beantragung einer Vorhabengenehmigung beim Träger des Vorhabens und bei den Behörden möglichst früh Klarheit über Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP und über die vorzulegende Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zu schaffen. Durch diese frühzeitige Abstimmung zwischen Vorhabensträger, der die UVS erstellen muss, und der Genehmigungsbehörde, die für die Bewertung und Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen zuständig ist, soll ein zügiges Verfahren erreicht und eine gewisse Verfahrenssicherheit für den Vorhabensträger geschaffen werden. Da bei der SUP die Erarbeitung des Umweltberichts und auch deren Bewertung und Berücksichtigung, die während des Planungsprozesses und vor der Beschlussfassung des Plans und Programms zu erfolgen hat, bei dem zuständigen Planungsträger und damit nur bei einer Institution liegen, benötigt man diese Funktion des Scoping nicht. Eine formale Abstimmung zwischen Planungsträger und der zuständigen Plangenehmigungsbehörde ist bei einer SUP nicht erforderlich. (vgl. JACOBY 2000: 172 f) 23

Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) Eine besondere Aufgabe des Scoping ist, wie bereits erwähnt, das Anliegen, Doppelund Mehrfachprüfungen zu vermeiden. Durch das Scoping kann der Untersuchungsrahmen eingeschränkt werden, so dass Aspekte, die schon Gegenstand einer anderen UP waren, nicht noch einmal für den entsprechenden Plan oder das Programm untersucht werden müssen. Demnach sind jene Aspekte auf derjenigen Hierarchieebene zu prüfen, auf der dies am besten möglich ist. So kann es sein, dass die SUP von Plänen und Programmen einer unteren Hierarchiestufe durch eine detailgenau ausgearbeitete SUP für Pläne und Programme auf einer oberen Hierarchiestufe entlastet wird. Es sind dann nur die Aspekte auf der unteren Hierarchiestufe zu bearbeiten, die in der oberen Hierarchiestufe noch nicht ausreichend untersucht wurden. (vgl. WEBER, STÖGLEHNER 2001: 23 f) 3.5.4 Alternativenprüfung Einen wichtigen Teil der SUP umfasst die Alternativenprüfung. In der SUP-RL/Plan- UP-RL wird eine umfassendere Alternativenprüfung gefordert als in der UVP-RL. Es sind die vernünftigen Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (Art.5 Abs.1 SUP-RL/Plan-UP-RL). Diese Verpflichtung muss zusammenhängend mit dem Ziel der Richtlinie gesehen werden, das darin besteht sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Durchführung von Plänen und Programmen während ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme berücksichtigt werden. Wesentlich ist, dass die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Plans oder Programms und der Alternativen in vergleichbarer Weise ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Anforderungen in Art.5 Abs.2 SUP-RL/Plan-UP-RL, die den Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen im Umweltbericht betreffen gelten auch für die Prüfung von Alternativen. Den konsultierenden Behörden und der Öffentlichkeit soll so ein genaues Bild vermittelt werden, welche vernünftigen Alternativen bestehen und warum diese nicht als beste Lösung betrachtet werden. Ein Grundsatz ist, dass die ausgewählten Alternativen realistisch sind. Mit der Alternativenprüfung wird nach Möglichkeiten gesucht, mit denen erhebliche negative Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen verringert oder verhindert werden können. Obgleich es in der Richtlinie nicht vorgeschrieben ist, sollte der endgültige Entwurf des Plans oder Programms im Idealfall 24

Die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP-RL/Plan-UP-RL) der sein, mit dem die in Art.1 SUP-RL/Plan-UP-RL enthaltenen Ziele am besten erreicht werden können. (vgl. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN 2003: 29 f) 3.5.5 Umweltbericht Der Umweltbericht ist das zentrale Element der SUP. Im Richtlinientext wird er als der Teil der Plan- oder Programmdokumentation, der die in Art.5 und in Anhang I SUP-RL/Plan-UP-RL vorgesehenen Informationen enthält definiert. Im Umweltbericht werden die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen und vernünftigen Planalternativen ermittelt, beschrieben und bewertet. Er ist gleichzeitig die wichtigste Grundlage für die Überwachung der erheblichen Auswirkungen, die mit der Durchführung des jeweiligen Plans oder Programms verbunden sind. Folgende Informationen sind nach Anhang I SUP-RL/Plan-UP-RL im Umweltbericht vorzulegen: - eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; - die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms; - die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; - sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG 13 und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete; - die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden; - die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen 14, einschließlich der Auswirkungen der Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren; - die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen; - eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die UP vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger 13 Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), Abl. EG Nr. L 103/1 vom 25.04.1979, zul. geändert durch die Richtlinie 91/244/EWG, Abl. EG Nr. L 115/41 vom 08.05.1991 14 Die RL schließt dabei sekundäre, kumulative, synergetische, kurz-, mittel- und langfristige, ständige und vorübergehende, sowie positive und negative Umweltauswirkungen ein. 25