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Transkript:

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr.14/2014 Montag, 22. Dezember 2014 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322, 88115 Lindau (Bodensee) Inhaltsübersicht Seite Stipendienstiftung der Stadt und des Landkreises Lindau (Bodensee) 1-2 3 Öffentliche Bekanntmachungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 2-5 Vollzug der Wassergesetze; Ausbaumaßnahmen im Bereich des Scheibenbaches, Markt Scheidegg und am 5-6 Motzacher Tobelbach, Stadt Lindau Beteiligungsbericht des Landkreises Lindau (Bodensee) gem. Art. 82 Abs. 3 Landkreisordnung für 2013 6 Änderung der Verbandssatzung des ZV für die Tierkörperbeseitigung Kraftisried 6-7 Entgeltliste für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried GmbH 6-13 Aufgebot von Sparurkunden 13 Bekanntmachung Stipendienstiftung der Stadt und des Landkreises Lindau (B) für den Besuch von gewerblichen Berufsschulen und anderen Fachschulen der gewerblichen Wirtschaft Zu Beginn des kommenden Jahres werden die Erträge der Stiftung verteilt. Zweck der Stiftung ist es, Darlehen an förderungswürdige Schüler/-innen und Studenten/-innen auszugeben, die insbesondere - Fachhochschulen, - Technikerschulen, Wirtschafts- und Meisterschulen oder ähnliches (z.b. Krankengymnastik- Schulen) besuchen. In der Regel werden zinsfreie Darlehen vergeben, die innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahlen sind. Bei sehr gutem Abschluss oder bei Rückzahlung in einer Summe kann ein teilweiser Erlass der Rückzahlung gewährt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Bewerber sollen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen seit einem Jahr vor Studienbeginn im Stadtgebiet oder im Landkreis Lindau (B) haben. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr, Mittwoch 14.00-17.00 Uhr und nach Vereinbarung Bankverbindung: Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim (BLZ 731 500 00) Konto-Nr. 620 001 206 IBAN DE96 7315 0000 0620 0012 06, BIC BYLADEM1MLM

Amtsblatt Nr. 14/2014 Seite 2 Montag, 22. Dezember 2014 Anträge auf Darlehen können bis 30. Januar 2015 bei der Stadtverwaltung Lindau (B) eingereicht werden. Nähere Informationen sind bei der städt. Abteilung Kinder, Jugend, Sport, Bregenzer Str. 6, Zimmer 6.2.30, Tel. 08382/918 127 oder auf der Homepage der Stadt Lindau (B) www.lindau.de/bürger-politik-verwaltung/schulen/stipendienstiftungen erhältlich. Lindau (B), im Dezember 2014 Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes: Dr. Gerhard Ecker, Oberbürgermeister EAPl 9141 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Bäckerei Schwarz GmbH & Co. KG vertreten durch Herrn Dirk Obrist hat mit Bescheid des Landratsamtes Lindau (Bodensee) vom 28. November 2014, Az. 31-6024-00884/14 die Baugenehmigung zum 1. Werbeanlage beleuchtet, 4000 x 600 x 300mm; 2. Werbebanner beidseitig unbeleuchtet 1000 x 3500mm; auf der Flur Nr. 70 Gemarkung Hergensweiler erhalten. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim Landratsamt Lindau (Bodensee), Bregenzer Str. 35, Zimmer 316 während der Öffnungszeiten (Mo. Fr. von 8:00 12:00 Uhr, Mi. von 14:00 17:00 Uhr) eingesehen werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt als bewirkt. Sie richtet sich an die Eigentümer, Wohnungs- und Teileigentümer der Nachbargrundstücke. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

Amtsblatt Nr. 14/2014 Seite 3 Montag, 22. Dezember 2014 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. - [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Lindau (B), 28. November 2014 Landratsamt Lindau (Bodensee) Peter Damm, Bauwesen EAPl 6024 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO RAWE Electronic GmbH, vertreten durch Herrn Markus Hertkorn, hat mit Bescheid des Landratsamtes Lindau (Bodensee) vom 1. Dezember 2014, Az. 31-6024-00974/14 die Baugenehmigung zum Errichtung von Stellplätzen mit Zufahrt; Abbruch: Bestandsgebäude Gebäudeklasse 1 auf der Flur Nr. 295 Gemarkung Weiler erhalten. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim Landratsamt Lindau (Bodensee), Bregenzer Str. 35, Zimmer 316 während der Öffnungszeiten (Mo. Fr. von 8:00 12:00 Uhr, Mi. von 14:00 17:00 Uhr) eingesehen werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt als bewirkt. Sie richtet sich an die Eigentümer, Wohnungs- und Teileigentümer der Nachbargrundstücke. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen

Amtsblatt Nr. 14/2014 Seite 4 Montag, 22. Dezember 2014 Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. - [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Lindau (B), 2. Dezember 2014 Landratsamt Lindau (Bodensee) Michael Brigaldino, Bauwesen EAPl 6024 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Eheleute Anja und Stefan Kofler haben mit Bescheid des Landratsamtes Lindau (Bodensee) vom 15. Dezember 2014, Az. 31-6024-00982/14 die Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohnhauses, Umbau bestehender Terrasse in Wohnraum auf der Flur Nr. 115/40 Gemarkung Lindenberg erhalten. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim Landratsamt Lindau (Bodensee), Bregenzer Str. 35, Zimmer 316 während der Öffnungszeiten (Mo. Fr. von 8:00 12:00 Uhr, Mi. von 14:00 17:00 Uhr) eingesehen werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt als bewirkt. Sie richtet sich an die Eigentümer, Wohnungs- und Teileigentümer der Nachbargrundstücke. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,

Amtsblatt Nr. 14/2014 Seite 5 Montag, 22. Dezember 2014 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. - [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Lindau (B), 16. Dezember 2014 Landratsamt Lindau (Bodensee) Peter Damm, Bauwesen EAPl 6024 Vollzug der Wassergesetze; Ausbaumaßnahmen im Bereich des Scheibenbaches oberhalb der Hammerweiher, Markt Scheidegg Das Landratsamt Lindau (Bodensee) stellt hiermit fest, dass für die o.g. Ausbaumaßnahmen durch den Markt Scheidegg nach den Unterlagen der Ingenieurgesellschaft Zimmermann & Meixner vom November 2014 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht ( 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVPG-). Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Lindau (Bodensee), den 09.12.2014 Landratsamt Lindau (Bodensee) Robert Fischer, Bauen und Umwelt EAPl 641

Amtsblatt Nr. 14/2014 Seite 6 Montag, 22. Dezember 2014 Vollzug der Wassergesetze; Ausbaumaßnahmen am Motzacher Tobelbach im Bereich der Flur Nr. 376/5, Gemarkung Reutin, Stadt Lindau (Bodensee) Das Landratsamt Lindau (Bodensee) stellt hiermit fest, dass für die o.g. Ausbaumaßnahmen durch die Firma Cofely Refrigerations GmbH nach den Unterlagen der Ingenieurgesellschaft Zimmermann & Meixner vom Dezember 2014 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht ( 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVPG-). Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Lindau (Bodensee), den 15.12.2014 Landratsamt Lindau (Bodensee) Robert Fischer, Bauen und Umwelt EAPl 641 Beteiligungsbericht des Landkreises Lindau (Bodensee) gem. Art. 82 Abs. 3 Landkreisordnung LKrO- für das Jahr 2013 Der Beteiligungsbericht des Landkreises Lindau (Bodensee) nach Art. 82 Abs. 3 LKrO über seine Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts wurde dem Kreistag in seiner Sitzung am 11.12.2014 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Der Bericht kann beim Landratsamt Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, Zimmer 112 während der Öffnungszeiten (Mo. Fr. von 8:00 12:00 Uhr, Mi. von 14:00 17:00 Uhr) eingesehen werden. Lindau (Bodensee), den 12. Dezember 2014 Landratsamt Lindau (Bodensee) Elmar Stegmann, Landrat EAPl 903 Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für die Tierkörperbeseitigungsanstalt - TBA - Kraftisried, Landkreis Ostallgäu Auf Grund des Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. 1994, S. 555), zuletzt geändert durch 1 Nr. 41 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), erlässt der Zweckverband für die Tierkörperbeseitigungsanstalt - TBA - Kraftisried, Landkreis Ostallgäu folgende Satzung:

Amtsblatt Nr. 14/2014 Seite 7 Montag, 22. Dezember 2014 1 Die Verbandssatzung des Zweckverbandes für die Tierkörperbeseitigungsanstalt -TBA - Kraftisried, Landkreis Ostallgäu vom 6. Dezember 1988 (RABl. Schwaben vom 16.12.1988, S. 178), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 22. November 2012 (bekanntgegeben in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder) wird wie folgt geändert: 1. Nach 14 Abs. 1 der Verbandssatzung wird folgender Abs. 2 eingefügt: (2) Der Zweckverband nimmt seine Wirtschafts- und Haushaltsführung als optimierter Regiebetrieb nach Art. 40 Abs. 1 KommZG i.v.m. Art. 88 Abs. 6 GO, Art. 76 Abs. 6 LKrO wahr. Für die Verbandswirtschaft finden 13 Wirtschaftsplan, 14 Erfolgsplan, 15 Vermögensplan, 17 Finanzplanung, 18 Buchführung und Kostenrechnung, 20 Jahresabschluss, 21 Bilanz, 22 Gewinn- und Verlustrechnung, 23 Anhang, Anlagennachweis und 24 Lagebericht der Eigenbetriebsverordnung Anwendung. Im Übrigen gelten für die Verbandswirtschaft die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend, soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit nicht etwas anderes vorschreibt. 2. Aus 14 Abs. 2 der Verbandssatzung wird 14 Abs. 3. 3. 16 Abs. 2 der Verbandssatzung wird gestrichen. 4. Aus 16 Abs. 3 der Verbandssatzung wird 16 Abs. 2 mit folgendem geänderten Wortlaut: (2) Aufgrund des Ergebnisses der örtlichen Prüfung beschließt die Verbandsversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns bzw. die Behandlung des Jahresverlustes. 2 Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Marktoberdorf, den 11.11.2014 Zweckverband für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried, Landkreis Ostallgäu EAPl 566

Amtsblatt Nr. 14/2014 Seite 8 Montag, 22. Dezember 2014 Entgeltliste über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried, Landkreis Ostallgäu vom 01.01.2015 Auf Grund des Vertrages über die Beseitigung von Tierischen Nebenprodukten im Bereich des Zweckverbandes für die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried vom 27.11.2006 i.v.m. dem Bescheid zur Übertragung der Beseitigungspflicht gem. 3 Abs. 2 des Tierischen Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom Zweckverband für die Tierkörperbeseitigungsanstalt auf die TBA Kraftisried GmbH vom 30.10.2008 veröffentlicht die TBA Kraftisried GmbH - nachfolgend TBA - folgende Entgeltliste: 1 Beseitigungspflichtiger (1) Die TBA nimmt für die Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Günzburg, Lindau, Neu-Ulm, Oberallgäu, Ostallgäu, Unterallgäu und Weilheim-Schongau sowie für die kreisfreien Städte Kaufbeuren, Kempten und Memmingen durch Entsorgungsvertrag vom 27.11.2006 die Pflichtaufgabe gem. 3 Abs. 2 TierNebG wahr, tierische Nebenprodukte zu beseitigen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Tierische Nebenprodukte im Sinne dieser Entgeltliste sind a) solche der Kategorie 1 im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 o- der b) solche der Kategorie 2 im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt, oder c) solche der Kategorie 3 im Sinne des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (2) Großschlachtstätten sind Betriebe, bei denen regelmäßig monatlich mehr als 150 Tonnen (to) Schlacht- und Zerlegeabfälle (ohne Schlachtblut) anfallen und in Großcontainern entsorgt werden. (3) Beseitigung umfasst die Tätigkeiten Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung. (4) Rohmaterial bezeichnet unverarbeitetes Material an tierischen Nebenprodukten. (5) Kleintiere sind Heimtiere wie Hunde, Katzen oder Tiere in vergleichbarer Größenordnung. Kein Kleintier ist abholpflichtiges Vieh gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AGTierNebG.

Amtsblatt Nr. 14/2014 Seite 9 Montag, 22. Dezember 2014 (6) Großtiere sind Heimtiere wie Rinder, Pferde, Esel oder Tiere in vergleichbarer Größenordnung. Kein Großtier ist abholpflichtiges Vieh gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AGTier- NebG. (7) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der jeweils geltenden Fassung. 3 Schuldner der Entgelte (1) Schuldner der Entgelte ist der Besitzer der tierischen Nebenprodukte, der die Leistungen der TBA in Anspruch nimmt. Soweit tierische Nebenprodukte in Schlachtstätten anfallen, ist der jeweilige Betreiber der Schlachtstätte Entgeltschuldner. (2) Werden die Leistungen der TBA von mehreren in Anspruch genommen, die gemeinsam Besitzer der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sind, so haften sie als Gesamtschuldner. 4 Entgelte bei Abholpflicht (1) Für die Beseitigung von abholpflichtigem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes (Nutztiere) werden nach den Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 AGTierNebG für Beseitigungskosten in Höhe von 0,015 je kg auf Grundlage der von der Tierseuchenkasse festgelegten Regelgewichte folgende Entgelte erhoben: Tierart Regelgewicht in kg Eigenanteil in Rind: Kalb bis 3 Monate Jungvieh/Fresser über 3-12 Monate Mastrind/Kalbin über 12-24 Monate Kuh über 24-48 Monate Kuh über 48 Monate v. Gesetz ausgenommen Pferd: Fohlen/Pony Pferd 55 180 500 500 625 100 450 0,83 2,70 7,50 7,50 0,00 1,50 6,75 Schwein: Saugferkel/Totgeburt Läufer/Absatzferkel Schwein 5 30 75 0,08 0,45 1,13 Schaf: Lamm bis 6 Monate 10 0,15

Amtsblatt Nr. 14/2014 Seite 10 Montag, 22. Dezember 2014 Schaf über 6-18 Monate Schaf über 18 Monate v. Gesetz ausgenommen 50 60 0,75 0,00 Ziege Kitz bis 6 Monate Ziege über 6-18 Monate Ziege über 18 Monate v. Gesetz ausgenommen 5 40 40 0,08 0,60 0,00 Artikel I. Truthuhn 8 0,12 Artikel II. Huhn 1 0,02 Kameliden (Kamel, Lama, Trampeltier) 250 3,75 Andere Einhufer (Esel, Maulesel etc.) 120 1,80 Wildklauentiere (Gehegewild) 50 0,75 Artikel III. Hase/Kaninchen 3 0,05 Laufvogel (Strauß, Emu etc.) 40 0,60 Wassergeflügel (Gans, Ente) 3 0,05 Sonstiges Geflügel (Fasan, Perlhuhn, Rebhuhn, Taube, Wachtel) 1 0,02 (2) Für die Beseitigung von abholpflichtigem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes nach Abs. 1, das der gesetzlichen Testpflicht auf BSE oder TSE unterliegt oder auf Grund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet oder getötet worden ist, fallen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 AGTierNebG keine Entgelte an. (3) In den Fällen des Abs. 1 wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 4,50 für die Ermittlung und Anforderung der Gebühr als Verwaltungskostenpauschale berechnet. Eine Entgeltrechnung mit Berechnung der Verwaltungskostenpauschale fällt mit Ausnahme der Rechnung für das IV. Quartal des Jahres erst nach Erreichen eines Betrages für Beseitigungskosten in Höhe von 5,00 an. 5 Entgelte bei Schlachtungen (1) Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten aus gewerblich regelmäßigen Schlachtstätten, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben sowie aus Hausschlachtungen werden Entgelte je Sammelbehälter erhoben bei einem Volumen a) bis zu 120 Litern: 21,63, b) bis zu 240 Litern: 43,25, c) bis zu 600 Litern: 107,97, d) bis zu 700 Litern: 126,00, e) bis zu 1.100 Litern: 197,90. (2) Bei Selbstanlieferung gewichtsmäßig zu erfassender Mengen in den gesetzlich zugelassenen Fällen wird für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus gewerblich regelmäßi-

Amtsblatt Nr. 14/2014 Seite 11 Montag, 22. Dezember 2014 gen Schlachtstätten, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben sowie Hausschlachtungen eine Gebühr in Höhe von 244,92 je 1.000 kg erhoben. Die Entgelthöhe berechnet sich nach dem tatsächlichen Gewicht. (3) Die in Abs. 1 genannten Sammelbehälter müssen von der TBA zugelassen sein. (4) Bei Großschlachtstätten werden für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten als Inhalt von Großcontainern oder bei sonstiger Inanspruchnahme der Beseitigungspflicht der TBA-Entgelte erhoben bei Rohmaterialmenge unter 500 to/monat über 500 to/monat 79,44 /to, 75,20 /to, (5) Für die Beseitigung von Schlachtblut aus Großschlachtstätten gelten die Entgelte nach Abs. 4. (6) Bei Selbstanlieferung nach Abs. 4 und 5 in den gesetzlich zugelassenen Fällen werden Entgelte in Höhe von 186,40 /to erhoben. Die Selbstanlieferung ist im Vorfeld mit der TBA abzustimmen. 6 Sonstige Entgelte (1) Für die Beseitigung von Zoo-, Zirkus- oder Versuchstieren werden Entgelte je Tier erhoben bei a) Kleintiere bis 50 Kilogramm: 17,92, b) Großtiere: 35,84. (2) Für die Beseitigung von Landwirtschaftlichen Nutztieren, die nicht Vieh i.s. des Tierseuchengesetzes sind (z.b. sog. Rampentiere) werden Entgelte je Tier erhoben bei: a) Kleintiere bis 120 Kilogramm: 24,50, b) Großtiere: 124,89 (3) Bei Selbstanlieferung reduzieren sich die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Entgelte um einen Wert in Höhe von 20 v.h. (4) Für die Beseitigung von Wildtieren wird ein Entgelt in Höhe von 31,09 je Stück erhoben. Bei Selbstanlieferung von Wildtieren wird ein Entgelt in Höhe von 17,92 für die ersten fünf Kleintiere und 35,84 für weitere bis zu insgesamt 20 Stück erhoben. Bei Abholungen/Anlieferungen in Normbehältern oder bei nur mengenmäßig erfassbaren Tierkörpern gelten die Preise für Normbehälter bzw. die Anlieferungspreise nach Gewicht. (5) Die Gebühr für das Entfernen von Hufeisen beträgt 17,92 pro Stück.

Amtsblatt Nr. 14/2014 Seite 12 Montag, 22. Dezember 2014 (6) Für die Durchführung amtlich angeordneter Keulungen für Groß- und Kleintiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried wird folgendes Entgelt erhoben: a) Keulungsgrundpauschale je Aktion 175,00 zzgl. MwSt b) Keulung je Kleintier (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen) 45,00 zzgl. MwSt c) Keulung je Großtier (Rinder, Pferde) 65,00 zzgl. MwSt d) Beräumung und Reinigung des Tötungsplatzes, 200,00 zzgl. MwSt Desinfektion, Verwertung von Einstreu des Lebendvieh- Transportfahrzeuges je Aktion Maximale Anzahl zu keulende Tiere je Werktag: 10 Stück (7) Bei sonstigen Dienstleistungen, insbesondere Öffnen und Entfernen von Umhüllungen oder Verpackungen, Desinfektion von Behältern und Fahrzeugen, in der Tierkörperbeseitigungsanstalt von Tierärzten durchzuführende Sektionen von Tierkörpern, Miete von Großcontainern, wird eine Gebühr in Höhe von 35,84 je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Arbeitskraft erhoben. Zusätzlich werden dem Schuldner der Entgelte die der TBA bei sonstigen Dienstleistungen anfallenden Kosten für Sachmittel und Leistungen Dritter in tatsächlich angefallener Höhe berechnet. (8) Für die Beseitigung von Küchen- und Speiseabfällen gelten die Entgelte nach 5 Abs. 1. Bei Selbstanlieferung gewichtsmäßig zu erfassender Mengen von Küchen- und Speiseabfällen in den gesetzlich zugelassenen Fällen wird für die Entsorgung ein Entgelt in Höhe von 244,92 je 1.000 kg erhoben. Die Entgelthöhe berechnet sich nach dem tatsächlichen Gewicht. (9) Eine vom Schuldner der Entgelte zu vertretende Unmöglichkeit der Beseitigung (Leerfahrt) oder zu vertretende Warte- oder Standzeiten werden jeweils mit einem Entgelt in Höhe von 35,84 je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Arbeitskraft berechnet. (10) Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach 2 Abs. 1 Buchstabe c berechnet die TBA-Entgelte auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung. 7 Entstehen und Fälligkeit der Entgelte (1) Die in dieser Entgeltliste aufgeführten Entgelte für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten entstehen mit der Abholung oder Anlieferung und werden mit Bekanntgabe der Rechnung fällig. (2) Die Entgelte werden durch die TBA oder dessen Beauftragten vom Schuldner der Entgelte eingefordert.

Amtsblatt Nr. 14/2014 Seite 13 Montag, 22. Dezember 2014 (3) Bei nicht fristgerechter Zahlung durch den Schuldner der Entgelte werden zusätzlich zur Hauptforderung Mahngebühren in Höhe von 5,00 für die erste, von 8,00 für die zweite und von 12,00 für die dritte Mahnung fällig. 8 Mehrwertsteuer Alle hier genannten Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweiligen festgelegten Höhe (z.zt. 19%) 9 In-Kraft-Treten (1) Diese Entgeltliste tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Damit wird die Entgeltliste vom 01.07.2013 ungültig. Kraftisried, 3. Dezember 2014 Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried GmbH Rainer Berndt, Geschäftsführer EAPl 566 Aufgebot von Sparurkunden Die Sparkassenbücher zu den Konten 3000156111, 3000048904, 3000241590 sind abhandengekommen und wurden gesperrt. Herr Walter Bär, Spitalgasse 8, 87700 Memmingen beantragt das Aufgebot der genannten Sparkassenbücher. Rechte aus diesen Sparurkunden müssen von dem etwaigen Inhaber binnen drei Monaten geltend gemacht werden, andernfalls werden die Sparurkunden für kraftlos erklärt. Memmingen, 09.12.2014 Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim Der Vorstand EAPl 8310