Eigenbetriebsverordnung (EigVO) Vom 20. August 1997 (GVBI. LSA S. 758), zuletzt geändert am (GVBl. LSA S. 574)

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Transkript:

Eigenbetriebsverordnung (EigVO) Vom 20. August 1997 (GVBI. LSA S. 758), zuletzt geändert am 12.9.2000 (GVBl. LSA S. 574) Auf Grund von 19 Nr. 1 des Eigenbetriebsgesetzes vom 24. März 1997 (GVBI. LSA S. 446) wird verordnet: Abschnitt 1 Wirtschaftsprüfung und Rechnungswesen des Eigenbetriebes 1 Erfolgsplan (1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung ( 8 Abs. 1) zu gliedern. (2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge und Aufwendungen sind zu begründen; erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahreszahlen sind besonders zu erläutern. 2 Vermögensplan (1) Der Vermögensplan ist nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen; er kann weiter untergliedert werden. (2) Der Vermögensplan muß mindestens enthalten: 1. alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebes ergeben, 2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. (3) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt des Aufgabenträgers stammen und Mittel, die an den Haushalt des Aufgabenträgers abfließen sollen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan des Aufgabenträgers übereinstimmen. (4) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlageveränderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis ( 9 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern. Für Vorhaben, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Ausgaben für weitere Jahre sind in der Finanzplanung ( 4) zu berücksichtigen. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen, außer bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei dringenden Instandsetzungen, erst veranschlagt werden, wenn vorläufige Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitenplan im einzelnen ersichtlich sind. 1

Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung Maßnahme entstehenden jährlichen Folgekosten beizufügen. (5) Die Inanspruchnahme der Ausgabeansätze darf nur erfolgen, soweit die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzierungsmittel gesichert ist. 3 Stellenübersicht (1) Die Stellenübersicht enthält die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen. Werden Beamte oder Beamtinnen beim Eigenbetrieb beschäftigt, sind sie im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben. (2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. 4 Finanzplanung (1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus: 1. einer Übersicht über die Entwicklung der Finanzierungsmittel und des Finanzierungsbedarfes des Vermögensplans entsprechend der für diesen ( 2) vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, und 2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Haushalts- und Finanzplanung des Aufgabenträgers auswirken. (2) Dem Finanzplan ist eine Investitionsplanung zugrunde zu legen. Die vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nach Jahresabschnitten, mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen, getrennt aufzunehmen. 5 Buchführung und Kostenrechnung (1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Eigenbetriebe mit geringem Buchungsumfang, die nicht der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung dienen, kann eine entsprechende Verwaltungsbuchführung geführt werden. Die Art der Buchung muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muß zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach 6 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein. (2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im BGBl. III Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. 2

(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen. 6 Jahresabschluss Für den Jahresabschluß nach 18 des Eigenbetriebsgesetzes finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinnund Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. 7 Bilanz (1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 2 (Anlage 2) aufzustellen. 268 Abs. 1 bis 3, 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. (2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen. (3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 2 Posten C ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschußten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder auf Grund einer Satzung erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel oder mit dem Vomhundertsatz aufzulösen, der einem durchschnittlichen Abschreibungssatz entspricht. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen. Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Anwendung. 8 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 3 (Anlage 3) aufzustellen. (2) Bei Ver- und Entsorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energie- und Wasserlieferungen sowie der Durchführung der Abwasserbeseitigung in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein. (3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Formblatt 4 (Anlage 4) zu gliedern ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und 3

Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 4 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 14 Buchst. b). 9 Anhang, Anlagennachweis (1) Für die Darstellung im Anhang gilt 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, daß die Angaben 1. nach 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und Mitglieder des Betriebsausschusses sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen und 2. nach 285 Nr. 10 des Handelsgesetzbuches für die Mitglieder der Betriebsleitung und Mitglieder des Betriebsausschusses zu machen sind. 285 Nr. 8 und 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. (2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern 5 und 6 (Anlagen 5 und 6) darzustellen. 10 Lagebericht Für den Lagebericht des Eigenbetriebes gilt 289 des Handelsgesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf 1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, 2. die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen, 3. den Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben, 4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen, 5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr, 6. die Ertragslage, 7. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr. 4

11 Feststellung des Jahresabschlusses Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes ( 18 Abs. 4 des Eigenbetriebsgesetzes) müssen die Angaben nach Formblatt 7 (Anlage 7) enthalten. 12 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit (1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten bedarfsgerecht durchzufahren. (2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite zwischen dem Eigenbetrieb und dem Aufgabenträger sowie anderen Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften des Aufgabenträgers einschließlich Gesellschaften, an denen der Aufgabenträger beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1 1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern, 2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen, 3. auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlaß gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist. (3) Für die technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung des Eigenbetriebes und für Erneuerungen, soweit die Abschreibungen dafür nicht ausreichen, sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für wirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. (4) Das Eigenkapital darf zum Zwecke der Rückzahlung nur dann vermindert werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. (5) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebes soll so hoch sein, daß neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. (6) Ein etwaiger Jahresverlust kann nur dann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Inanspruchnahme von Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die Eigenkapitalausstattung dies zuläßt; anderenfalls ist der Verlust aus Haushaltsmitteln des Aufgabenträgers auszugleichen. (7) Sind nach der Finanzplanung Gewinne nicht zu erwarten, kann die Kommunalaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 6 Satz 1 zulassen, dass der nicht ausgabewirksame Teil des Jahresverlustes auf neue Rechnung vorgetragen wird, wenn ein Ausgleich innerhalb der folgenden fünf Jahre erfolgen wird und nach der 5

Finanzplanung ausgabewirksame Jahresverluste nicht zu erwarten sind. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Frist bis zum Ausgleich des Verlustvortrages um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Ausnahmezulassungen ergehen auf Antrag; dieser ist jeweils zu begründen. 13 Kassenwirtschaft Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebes können in Abstimmung mit der Kassenlage des Aufgabenträgers angelegt werden. Werden die Mittel vorübergehend von der Kasse des Aufgabenträgers bewirtschaftet, ist sicherzustellen, daß die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen. 14 Wirtschaftsprüfer, Prüfbericht, Feststellungsvermerk (1) Für die Jahresabschlußprüfung gelten die entsprechenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. (2) Trifft die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle keine eigenen Feststellungen zum Jahresabschluß, zum Prüfungsbericht und zum Vermerk des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin, leitet sie diese dem Aufgabenträger und der Kommunalaufsicht in der nach Formblatt 8 (Anlage 8) vorgegebenen Fassung zu. Sind Einwendungen zu erheben, hat die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle den Feststellungsvermerk entsprechend einzuschränken oder zu versagen. Einschränkungen oder Versagungen sind zu begründen. 15 Sonderregelung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (1) Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt werden, gilt diese Verordnung, soweit nicht in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631), und in dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahlten Arbeitsentgelten vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859), oder in den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist. (2) Der Wirtschaftsplan der Krankenhäuser ist nach Formblatt 9 (Anlage 9) zu erstellen. (3) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm der Krankenhäuser ist nach Formblatt 10 (Anlage 10) zu erstellen. 4 gilt entsprechend. 6

Abschnitt 2 Übergangs- und Schlußbestimmungen 16 Befreiungen Eigenbetriebe mit Erträgen bis zu 1 000 000 DM/Jahr oder einer Bilanzsumme bis zu 5 000 000 DM/Jahr sowie bis zu 20 Arbeitnehmern laut Stellenübersicht können die für die kleinen Kapitalgesellschaften nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Eigenbetriebe der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung, Energieversorgungsunternehmen, Verkehrs- und Hafenbetriebe. 17 Übergangsvorschrift Betriebssatzungen bestehender Eigenbetriebe sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 den Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 17 tritt am 1. Januar 1999 außer Kraft. 7

Anlage 1 Formblatt 1 Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 19... (zu 2 Abs. 1) Finanzierungsmittel (Einnahmen) Lfd. Nr. Bezeichnung DM Erläuterung 1 Zuführung zum Stammkapital 2 Zuführungen zu Rücklagen abzüglich Entnahmen 1) 3 Jahresgewinn 4 Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil abzüglich Entnahmen 1) 5 Zuweisungen und Zuschüsse abzüglich Auflösungsbeträge 6 Beiträge und ähnliche Entgelte abzüglich Auflösungsbeträge 7 Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen abzügl. Entnahmen 1) 8 Kredite a) von der Gemeinde b) von Dritten 9 Abschreibungen und Anlagenabgänge 1,2) 10 Rückflüsse aus gewährten Krediten 11 erübrigte Mittel aus Vorjahren 12 Finanzierungsmittel insgesamt 1) Soweit nicht als Finanzierungsbedarf (Ausgaben) geplant 2) Soweit nach dem geplanten Ergebnis der GuV-Rechnung erwirtschaftet; bei der Bruttodarstellung sind die nicht erwirtschafteten Abschreibungen beim Finanzierungsbedarf als Jahresverlust zu veranschlagen Finanzierungsbedarf Investitionen Planansatz (Ausgaben) (nachrichtlich) Ausgaben Verpflichtungsermächtigungen Bisher Gesamtaus- bereit- Lfd. des Bezeichnung Nr. Wirtschaftsjahrejahres des Wirtschaftsgabebedargestellt Erläuterungen 1) DM DM DM DM 1 2 3 4 5 6 7 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 3) für Stromversorgung für Gasversorgung für Finanzanlagen (einschließlich Kapitaleinlagen und Umlagen zur Vermögensfinanzierung Rückzahlung von Stammkapital Entnahme aus Rücklagen Jahresverlust Entnahme Sonderposten mit Rücklageanteil Auflösung Ertragszuschüsse Entnahme langfristiger Rückstellungen Tilgung von Krediten Gewährung von Krediten a) an die Gemeinde b) an Dritte Finanzierungsfehlbetrag aus Vorjahren 12 Finanzierungsbedarf insg. 1) Zu den Verpflichtungen ist bei den Erläuterungen" anzugeben, wie sich die Belastung voraussichtlich auf die folgenden Jahre verteilen wird 2) Ausgabeansätze der Vorjahre und des laufenden Jahres 3) Die einzelnen Vorhaben sind getrennt nach Betriebszweigen und entsprechend der Gliederung des Anlagennachweises zu veranschlagen ( 2 Abs. 4 EigVO) 8

Formblatt 2 Anlage 2 (zu 7 Abs. 1) Bilanz Aktivseite A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände: 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 2. geleistete Anzahlungen II. Sacheinlagen: 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit a) Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten b) Bahnkörpern und Bauten des Schienenweges 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 1 und 2 gehören 5. Erzeugungs-, Gewinnungs-, Bezugs-, Reinigungs- und Entsorgungsanlagen 1) 6. Verteilungs- und Sammlungsanlagen 1) 7. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen 8. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr 9. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 5 bis 8 gehören 10. Betriebs- und Geschäftsausstattung 11. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau III. Finanzanlagen: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2) 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2) 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. Sonstige Ausleihungen B. Umlaufvermögen: I Vorräte: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen 3. fertige Erzeugnisse und Waren 4. geleistete Anzahlungen II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 3. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 3) ; davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 2) ; davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 4. Forderungen an den Einrichtungsträger/andere Eigenbetriebe4),6); davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 5. Forderungen an Gebietskörperschaften 4),6) ; 6. Sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2) ; 2. Sonstige Wertpapiere IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten C. Rechnungsabgrenzungsposten 9

Passivseite A. Eigenkapital: noch Anlage 2 I. Stammkapital: II. Rücklagen: 1. Allgemeine Rücklage 2. Zweckgebundene Rücklagen III. Gewinn/Verlust: Gewinn/Verlust des Vorjahres... Verwendung für.../ Ausgleich durch......... Jahresgewinn/Jahresverlust...... B. Sonderposten mit Rücklageanteil 5) C. Empfangene Ertragszuschüsse D. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen 3. Sonstige Rückstellungen E. Verbindlichkeiten 1. Förderdarlehen 2. Anleihen, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 3. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 4. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 5. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 6. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und aus der Ausstellung eigener Wechsel 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 2), davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 9. Verbindlichkeiten gegenüber dem Einrichtungsträger 6), davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 10. Verbindlichkeiten gegenüber Gebietskörperschaften 6), davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 11. sonstige Verbindlichkeiten, davon a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr b) aus Steuern c) im Rahmen der sozialen Sicherheit F. Rechnungsabgrenzungsposten 1) Anlagen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung 2) Die Begriffsbestimmung des 15 AktG findet sinngemäß Anwendung. 3) Unter Abgrenzung der Verbrauchsabrechnung auf den Bilanzstichtag 4) Ohne Forderungen aus Umsatzerlösen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen. 5) Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben. 6) Einschließlich Forderungen an dessen/deren Einrichtungen 10

Formblatt 3 Anlage 3 (zu 8 Abs. 1) Gewinn- und Verlustrechnung 1. Umsatzerlöse 1)... 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen... 3. andere aktivierte Eigenleistungen... 4. sonstige betriebliche Erträge davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil......... 5. Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 2)... b) Aufwendungen für bezogene Leistungen...... 6. Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter 3)... b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersver sorgung und für Unterstützung 3),...... davon für Altersversorgung... 7. Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und der Sachanlagen... davon nach 253 Abs. 2 Satz 3 HGB... davon nach 254 HGB... b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten...... davon nach 253 Abs. 3 Satz 3 HGB... davon nach 254 HGB... 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 4) davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil......... 9. Erträge aus Beteiligungen 5) davon aus verbundenen Unternehmen 5)...... 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,... davon aus verbundenen Unternehmen 5)... 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,...... davon aus verbundenen Unternehmen 5)... 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens... 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen...... davon aus verbundenen Unternehmen 5)... 14. Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit... 11

15. Erträge aus Gewinngemeinschaften... Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen... 16. Aufwendungen aus Verlustübernahme...... 17. außerordentliche Erträge... 18. außerordentliche Aufwendungen... 19. außerordentliches Ergebnis... 20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag... 21. Sonstige Steuern 22. Jahresgewinn/Jahresverlust......... Nachrichtlich: Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes a) zur Tilgung des Verlustvortrages... a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag... b) zur Einstellung in Rücklagen... b) aus dem Haushalt des Aufgabenträgers auszugleichen... c) zur Abführung an den Haushalt c) auf neue Rechnung des Aufgabenträgers... vorzutragen... d) auf neue Rechnung vorzutragen... 1) Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse 2) Materiallieferungen und Fremdleistungen für Anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen 3) Einschließlich aktivierter Beträge 4) Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte 5) Die Begriffsbestimmung des 15 AktG findet sinngemäß Anwendung. 12

Formblatt 4 Anlage 4 (zu 8 Abs. 3) Erfolgsübersicht Aufwendungen Nach Bereichen <-----------> Nach Aufwandsarten <-------- > Betrag insgesamt Allgemeine und gemeinsame Betriebsabteilungen Verwaltung u. Vertreib Sonstiges Versorgungsbetriebe Stromversorgung Gasversorgung Wasserversorgung Andere Versorgungszweige (z.b. Fernwärme) Verkehrsbetriebe 1) Andere Betriebszwe ige einschl. Nebenbetrie be (Gliederung nach Bedarf Hilfsbetriebe 2) Aktivierte Eigenleistungen DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 Materialaufwand a) Bezug von Fremden b) Bezug von Betriebszweigen 2 Löhne und Gehälter 3) 3 Soziale Abgaben 3) 4 Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 5 Abschreibungen 4) 6 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 7 Steuern (soweit nicht in Zeile 19 nachzuweisen) 5) 8 Konzessions- und Wegeentgelte 9 Andere betriebliche Aufwendungen 6) 10 Summe 1-9 11 Umlage der Zurechnung (+) Spalten 3 und 4 Abgabe (-) 12 Leistungsausgleich Zurechnung (+) Der Aufwandsbereiche Abgabe (-) 13 Aufwendungen 1-12 14 Betriebserträge a) nach der GuV-Rechnung 7) b) aus Lieferungen an andere Betriebszweige 13

15 Betriebserträge insgesamt 16 Betriebsergebnis (+= Überschuß/./. = Fehlbetrag) 17 Finanzerträge 8) 18 Außerordentliches Ergebnis einschl. der Veränderungen des Sonderpostens mit rücklageanteil 9) 19 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 10) 20 Unternehmensergebnis 11) + = Jahresgewinn - = Jahresverlust 1) Spalte 9 kann ggf. nach Verkehrszweigen aufgegliedert werden (Straßenbahn, Obus, Kraftomnibus usw.) 2) Gesonderter Nachweis, soweit aus organisatorischen Gründen erforderlich 3) Die Löhne und Gehälter können mit sozialen Ausgaben zusammen ausgewiesen werden. Aktivierte Beträge sind in Spalte 12 auszuweisen 4) Posten 7 und 12 der GuV-Rechnung 5) Posten 21 der GuV-Rechnung 6) Posten 8 der GuV-Rechnung abzüglich der Konzessions- und Wegeentgelte (Zeile () und der Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklagenanteil (Zeile 18) 7) Posten 1 bis 4 der GuV-Rechnung abzüglich der Auflösung von Sonderposten mit rücklageanteil (Zeile 18) 8) Posten 9, 10, 11 und 15 der GuV-Rechnung abzüglich Posten 16 der GuV-Rechnung 9) Posten 19 der GuV-Rechnung zuzüglich der Auflösung von und abzüglich der Zuführungen zu sonderposten mit Rücklageanteil aus Posten 4 bzw. 8 der GuV- Rechnung 10) Posten 20 der GuV-Rechnung 11) Übereinstimmung mit Nummer 22 der GuV-Rechnung 14

Formblatt 5 Anlage 5 (zu 9 Abs. 2) Kopfspalten des Anlagennachweises Posten des Anlagevermögens 1) Anschaffungs-und Herstellungskosten Anfangs-stand Zugang Abgang Umbuchungen 2) Endstand Anfangsstand Zugang, d.h. Abschreibungen im Wirtschaftsjahr 3) Abschreibungen Abgang, d.h. angesammelte Abschreibungen auf die in Spalte 4 ausgewiesenen Abgänge Endstand Restbuchwerte am Ende des Wirtschaftsjahres 4) Restbuchwerte am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Durchschnittlicher Abschreibungssatz 5) Kennzahlen Durchschnittlicher Restbuchwert 6) DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM v.h. 7) v.h. 7) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 1) Gemäß Formblatt 6 2) Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere 3) Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen 4) Spalte 6./. Spalte 10 5) (Spalte 8 x 100) : Spalte 6 6) (Spalte 11 x 100) : Spalte 6 7) Mit einer Dezimale anzugeben, z.b. 56,2 v.h. 15

Formblatt 6 Anlage 6 (zu 9 Abs. 2) Gliederung des Anlagennachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe 1) I. Stromversorgung 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören 6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen - Betriebseinrichtungen der Erzeugung - Betriebseinrichtungen des Bezuges 7. Verteilungsanlagen - Umspannungs- und Umformungsanlagen - Leitungsnetz und Hausanschlüsse - Meßeinrichtungen (Licht- und Kraftstromzähler, Meßwandler, Schaltuhren, Höchstlastanzeiger usw. einschließlich Lagerbestand) - Straßenbeleuchtung 8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören 9. Betriebs- und Geschäftsausstattung II. Gasversorgung 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören 6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen - Betriebseinrichtungen der Erzeugung - Betriebseinrichtungen des Bezuges 7. Verteilungsanlagen - Speicherung, Verdichtung, Druckregelung - Leitungsnetz und Hausanschlüsse - Meßeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand) - Straßenbeleuchtung 8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören 9. Betriebs- und Geschäftsausstattung III. Wasserversorgung 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören 6. Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen - Betriebseinrichtungen der Gewinnung - Betriebseinrichtungen des Bezuges 7. Verteilungsanlagen - Speicheranlagen 16

- Leitungsnetz und Hausanschlüsse - Meßeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand) 8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören 9. Betriebs- und Geschäftsausstattung IV. Verkehrsbetriebe 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit a) Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten b) Bahnkörper und Bauten des Schienenweges 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören 6. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen 7. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr 8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 6 oder 7 gehören 9. Betriebs- und Geschäftsausstattung V. Gemeinsame Anlagen 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören 6. Maschinen und maschinelle Anlagen 7. Betriebs- und Geschäftsausstattung VI. Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen 1. Stromversorgung 2. Gasversorgung 3. Wasserversorgung 4. Verkehrsbetriebe 5. Gemeinsame Anlagen VII. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2) 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2) 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. Sonstige Ausleihungen 1) Diese Gliederung gilt sinngemäß auch für andere Unternehmen und Einrichtungen; sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen und anzupassen. Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Pos. A I bis III der Bilanz zugrunde zu legen. 2) Die Begriffsbestimmung des 15 AktG findet sinngemäß Anwendung. 17

Formblatt 7 Anlage 7 (zu 11) Angaben in den Beschlüssen über 1. die Feststellung des Jahresabschlusses 2. die Verwendung des Jahresgewinns/die Behandlung des Jahresverlustes 1. Feststellung des Jahresabschlusses 1.1 Bilanzsumme 1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf - das Anlagevermögen 1) - auf das Umlaufvermögen 2) 1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf - das Eigenkapital 3) - die empfangenen Ertragszuschüsse 4) - die Rückstellungen 5) - die Verbindlichkeiten 6) 1.2 Jahresgewinn/Jahresverlust 7) 1.2.1 Summe der Erträge 8) 1.2.2 Summe der Aufwendungen 9) - in DM - 2. Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlustes 2.1 bei einem Jahresgewinn: a) zur Tilgung des Verlustvortrags b) zur Einstellung der Rücklagen c) zur Abführung an den Haushalt des Aufgabenträgers d) auf neue Rechnung vorzutragen 2.2 bei einem Jahresverlust: a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag c) aus dem Haushalt des Aufgabenträgers auszugleichen d) auf neue Rechnung vorzutragen 1) Posten A der Aktivseite der Bilanz 2) Posten B der Aktivseite der Bilanz 3) Posten A der Passivseite der Bilanz 4) Posten C der Passivseite der Bilanz 5) Posten D der Passivseite der Bilanz 6) Posten E der Passivseite der Bilanz 7) Nichtzutreffendes streichen 8) Posten 1 bis 4, 9 bis 11, 15 und 17 der GuV-Rechnung 9) Posten 5 bis 8, 12, 13, 16, 18, 20 und 21 der GuV-Rechnung 18

Formblatt 8 Anlage 8 (zu 14) Der Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes hat, wenn keine eigenen Feststellungen getroffen werden, folgenden Wortlaut: Es wird festgestellt, daß nach pflichtgemäßer, am... (Datum des Bestätigungsvermerkes) abgeschlossener Prüfung durch den oder die mit der Prüfung des Jahresabschlusses Beauftragten... (Name des oder der Beauftragten) die Buchführung und der Jahresabschluß des... (Name des Eigenbetriebes) den gesetzlichen Vorschriften/und der Betriebssatzung entsprechen. Der Jahresabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragssituation des Unternehmens. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß. Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu Beanstandungen keinen Anlaß." 19

Anlage 9 Formblatt 9 (zu 15) A. Erfolgsplan Lfd. Nr. Kontengruppe, -untergruppe bzw. Konto Wirtschaftsplan 19.. für das Krankenhaus... für die Pflegereinrichtung... Bezeichnung Rechnungsergebnis Planansatz 19.. 1) 19.. 2) 19.. 3) DM Erläuterungen 1 2 3 4 5 6 7 Ordnung entsprechend Gewinn- und Verlustrechnung lt. Anlage 2 zur KHBV Nachrichtlich: Gesamterträge Gesamtaufwendungen 1) Geschäftsjahr 2) Vorjahr 3) Vorvorjahr 20

B. Vermögensplan noch Anlage 9 I. Einnahmen Planansatz Rechnungsergebnis Lfd.. Bezeichnung Nr 19.. 1) 19.. 2) 19.. 3) Erläuterungen DM 1 2 3 4 5 6 1 2 2.1 2.2 2.3 3 4 5 6 7 8 Zuweisungen des Krankenhausträgers und Zuschüsse Dritter Zuweisungen auf Grund einer Förderung von Investitionskosten nach dem KHG LSA Einzelförderung ( 5 KHG LSA) Pauschalförderung ( 6 KHG LSA) Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen ( 5 KHG LSA)...... Sonstige Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand Erwirtschaftete Abschreibungen Einnahmen aus dem Abgang von Anlagevermögen Rückflüsse aus gewährten Darlehen Kredite Herabsetzung des Umlaufvermögens Gesamteinnahmen des Vermögensplans 1) Geschäftsjahr 2) Vorjahr 3) Vorvorjahr 21

II. Ausgaben Lfd. Nr. Bezeichnung 19.. 1) Planansatz Verpflich -tungsermächti -gungen 19.. 1,2) 19.. 3) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Rechnungsergebnis 19.. 4) Gesamtausgabebedarf bisher bereitgestellt DM 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Sachinvestitionen (Vorhaben sind entsprechend dem Anlagennachweis lt. Anlage 3 zur KHBV und die Ausgabensätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern) Finanzinvestitionen Kredittilgung...... Gesamtausgaben des Vermögensplans Erläuterungen 1) Geschäftsjahr 2) Zu den Verpflichtungsermächtigungen ist in Spalte 9 anzugeben, wie sich die Belastung voraussichtlich auf die kommenden Jahre verteilen wird. 3) Vorjahr 4) Vorvorjahr 22

Formblatt 10 Anlage 10 (zu 15) Finanzplan und Investitionsprogramm für die Jahre 19... bis 19... für das Krankenhaus... für die Pflegereinrichtung... A. Finanzplan Lfd. Nr. I. Erfolgsplan 1. Erträge (Ordnung wie Erfolgsplan) 2. Aufwendungen (Ordnung wie Erfolgsplan) II. Vermögensplan 1. Einnahmen (Ordnung wie Vermögensplan) 2. Ausgaben (Ordnung wie Vermögensplan) B. Investitionsprogramm Lfd. Nr. Aufgabenbereich Investitionen Investitionsförderungs -maßnahmen Planjahr Folgejahr 1 2 3 Geschäftsjahr 19.. Kontengruppe, Bezeichnung -untergruppe 19.. 19.. 19.. 19.. Tausend DM 1 2 3 4 5 6 7 8 Geschäftsjahr 19.. Planjahr 19.. 1. 2. 3. Folgejahr 19.. 19.. 19.. Voraussichtliche Gesamtausgaben davon außerhalb des Finanzierungszeitraumes in späteren Jahren zu veranschl. vorher veranschlagt Tausend DM 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 (Gliederung nach der Ordnung des Vermögensplans) 23