Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch und unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma Zusatz OG offene zur Geschäftsführung sind alle berechtigt und verpflichtet, ebenso zur (Änderung durch Vertrag ) OG ist Träger der Gewerbeberechtigung muss entweder persönlich haftender sein ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes OG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet Kommanditgesellschaft KG 2 der Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt; Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage OG OG Personen-, Sach Fantasiefirma Zusatz KG Kommanditgesellschaft (Müller & Co KG) Name des Kommanditisten darf nicht in der Firma aufscheinen zur ist nur der Komplementär berufen durch Vertrag Geschäftsführungsbefugnisse des Kommanditisten KG ist Träger der Gewerbeberechtigung OG KG kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet Stand: 1.7.2013 1
GmbH & Co KG 2 Komplementär ist eine GmbH, diese haftet persönlich und unbeschränkt; Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage wie KG wie KG Voller Wortlaut der KomplementärGmbH und Zusatz & Co KG Einige gerichte lassen auch hier Fantasiebzeichnungen dem Zusatz GmbH & Co KG zu Geschäftsführung und obliegt der KomplementärGmbH KG ist Träger der Gewerbeberechtigung muss dem zur der GmbH berechtigten Organ angehören ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes Arbeitnehmer der KG der GmbH sein bürgerlichen Rechts GesbR 2 OG OG keine Eintragung in Firmen sämtlicher Geschäftsführung und kommt, wenn vertraglich nicht anderes vereinbart, allen n gemeinsam zu Die erforderlichen Gewerbeberechtigungen müssen bei den einzelnen n vorliegen Die Ges ist nicht gewerberechtsfähig Diese sform ist nur, sofern nicht Rechnungslegungspflicht gegeben ist. Wird die rechnungslegungspflichtig, muss sie entweder als OG als KG in eingetragen Stand: 1.7.2013 2
Stille StG 2 Keine des stillen s (Stiller ist Gläubiger!), sondern nur Gewinn- und Verlustbeteiligung (Verlustbeteiligung max. bis zur Höhe der stillen Einlage) OG keine Eintragung in keine eigene Firma, da reine Innengesellschaft ausschließlich Gewerbeberechtigung lautet auf Stand: 1.7.2013 3
II. Genossenschaften Genossenschaft beschränkter reg. Genossenschaft unbeschränkter reg. GenmuH 2 Gen haftet gesamtem Genossenschaftsvermögen, Genossenschafter haften, sofern kein höherer sbetrag gesellschaftsvertraglich festgesetzt ist, bis zum Doppelten ihres Geschäftsanteiles 2 Gen haftet gesamtem Genossenschaftsvermögen, Genossenschaftern kommt eine unbeschränkte Deckungspflicht zu Statut muss nicht vor dem Notar entsteht erst Vorstand (müssen sein); auch angestellte Geschäftsführer ; Prokura Gen ist Träger der Gewerbeberechtigung muss entweder Vorstand ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Gen kann sein Stand: 1.7.2013 4
III. Kapitalgesellschaften / Mindestkapital beschränkter GmbH 1 10.000 GmbH haftet gesamtem svermögen, haften ihrer Stammeinlage muss vor dem Notar GmbH entsteht erst Namens Geschäftsführer, nicht jedoch GmbH ist Träger der Gewerbeberechtigung muss entweder handelsrechtlicher Geschäftsführer sein ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes GmbH ist immer Aktiengesellschaft AG 1 70.000 AG haftet gesamtem svermögen Satzung muss vor dem Notar AG entsteht erst Namens Vorstand AG ist Träger der Gewerbeberechtigung muss entweder Vorstand sein ein zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigter und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes AG ist immer Stand: 1.7.2013 5