Revision des Lebensmittelrechts Vorgaben für Gemeinschaftsbäder Pierre Studer SVG - Tagung, Zurich, den 11. November 2015
Das neue Lebensmittelrecht Eidgenössisches Departement des Innern EDI Volk PARLAMENT BRat Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Bundesverfassung Lebensmittelgesetz Vollzugsverordnung V. über den Nationalen Kontrollplan V über das Schlachten und die Fleischkontrolle EDI V über Höchstgehalte an Pestizidrückständen V über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe V über Kontaminanten V über Zusatzstoffe Hygieneverordnung V über Aromen V über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe V über neuartige Lebensmittel V über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln EDI BLV V betreffend die Information über Lebensmittel V über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft V über Lebensmittel tierischer Herkunft V über Getränke Fukushima-Verordnung (Radionuklide) V über gentechnisch veränderte Lebensmittel V über Lebensmittel für die Ernährung von bestimmten Bevölkerungsgruppen Pierre Studer, BLV, V über Nahrungsergänzungsmittel V über die Sicherheit von Spielzeug V über die Hygiene beim Schlachten V über Bedarfsgegenständ e V über kosmetische Mittel Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt Tschernobyl -Verordnung (Radionuklide) V über die Qualität von Wasser für den menschlichen gebrauch V über Aerosolpackungen 2
Änderungen Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit; Prinzips des Täuschungsschutzes und Ausweitung auf die Gebrauchsgegenstände; Verzicht auf das System der «Toleranz- / Grenzwerte» und Übernahme des Höchstmengensystems; Verankerung des Vorsorgeprinzips; Mehr Transparenz bei den Kontrollen der Vollzugsbehörden; Verstärkung des Prinzips der Rückverfolgbarkeit und Selbstkontrolle Pierre Studer, BLV, 3
Hygiene Eidgenössisches Departement des Innern EDI Hygieneverordnung Keine grundlegenden materiellen Anpassungen Selbstkontrolle vereinfachte Anforderungen an die Selbstkontrolle und an die Dokumentation für Kleinstbetriebe (Betriebe bis 9 Mitarbeitende) LGV Art. 76 Branchenleitlinien 3 In den Branchenleitlinien können für Betriebe bis 9 Mitarbeitende (Kleinstbetriebe) vereinfachte Anforderungen an die Selbstkontrolle festgelegt werden. LGV Art. 81 Dokumentation der Selbstkontrolle 3 Kleinstbetriebe können die Dokumentation der Selbstkontrolle angemessen reduzieren. Pierre Studer, BLV, 4
LGV Selbstkontrolle Gebrauchsgegenstände 4. Kapitel: Grundsätze der Selbstkontrolle Art. 70 Für jeden Betrieb muss eine verantwortliche Person bezeichnet werden. Ansonsten ist die Betriebs- oder Unternehmensleitung für die Produktesicherheit des Betriebs verantwortlich. Oberste Verantwortung für: Sicherheit der Produktion Probe Massnahme Dokumentation Pierre Studer, BLV, 5
Vertikales Verordnungsrecht Eidgenössisches Departement des Innern EDI Grosser Umbau mit wenig neuen Inhalten Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft Verordnung über Getränke Verordnung über Wasser für den menschlichen Gebrauch Pierre Studer, BLV, 6
Wasser für den menschlichen Gebrauch Anforderungen an Trinkwasser und; Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels. Bestimmungen zu Trinkwasser aus der Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser sowie Höchstwerte und Parameterwerte aus FIV und der HyV. Liste der bewilligten Verfahren und Mittel zur Aufbereitung und zur Desinfektion von Trinkwasser Legionellen in Sprudelbädern und im Warmwasserkreislauf Pierre Studer, BLV, 7
Wasser in gemeinschaftlich genutzten Schwimmbädern Art. 10, Anhang 5: Mikrobiologische Anforderungen Art. 11, Anhang 6: Höchst- und Mindestkonzentrationen von Desinfektionsmitteln Art. 12, Anhang 7: Höchstkonzentrationen von Schadstoffen und bei der Desinfektion anfallenden Nebenprodukten Art. 14: Aufbereitungsanlagen: nach den anerkannten Regeln der Technik Art. 15: über eine Fachbewilligung verfügen Pierre Studer, BLV, 8
Höchstwerte für Badewasser Mikrobiologische Anforderungen für Wasser, In öffentlich genutzten Schwimmbädern Mit biologischer Aufbereitung des Badewassers Wasser in Sprudelbädern, mit Aerosolbildung oder Dampfbad Legionella spp. max. 100 KBE/l Warmwasserkreislauf Legionella spp. max. 1000 KBE/l Pierre Studer, BLV, 9
Mikroorganismen im Wasser Magen-Darm Entzündungen: Bakterien* z.b. E.coli, Shigella, Viren: Noroviren, Echoviren Parasiten: Cryptosporidium, Giardia. Dermale Infektionen: hauptsächlich Pseudomonas aeruginosa. Atemwegsinfektionen: Legionellen* * In der Verordnung geregelt Pierre Studer, BLV, 10
Mikrobiologie - Badewasser Eidgenössisches Departement des Innern EDI Höchstwert Aerobe mesophile Keime 1000 KBE/ml Escherichia coli nn/100 ml Pseudomonas aeruginosa nn/100 ml Und dazu: Für Wasser in Sprudel- Bädern oder Becken mit einer Aerosolbildung förderlichen Einrichtung: Legionella spp. 100 KBE / Liter Pierre Studer, BLV, 11
SIA: Abgestuftes Vorgehen bei Legionellenbefall >100 KBE/L Aerosolbildende Einrichtungen abschalten Filterspülung (HOCl - = >20 mg/l), Sprudelbecken entleeren, reinigen, desinfizieren Erneute Analyse nach 10 Tagen im Beckenwasser und Filtrat >10 000 KBE/L Becken für den Badebetrieb schliessen Stufenuntersuchung / Kontaminationsquelle lokalisieren Bei Legionellen im Becken <100 KBE/L Becken für Badebetrieb freigeben Untersuchungen wöchentlich wiederholen, bis stabiler Betrieb bestätigt ist Pierre Studer, BLV, 12
Höchstwerte für Badewasser Desinfektion auf Chlor-, Chlor/Ozon- und Brombasis Freies Chlor: 0.2 0.8 mg/l Freies Brom: 0.7 1.4 mg/l Ozon: 0.02 mg/l Höchstkonzentrationen von Schadstoffen bei der Desinfektion anfallenden Nebenprodukten Harnstoff, Chlorat, Bromat, Gebundenes Chlor, Trihalomethane Gebundenes Brom, Bromid Ozon Phosphor Pierre Studer, BLV, 13
Kontrolle der Behörde: vorgeschlagene Frequenzen Pierre Studer, BLV, 14
Legionärskrankheit: Hoteliers gegen strengere Bäder-Vorschriften Pierre Studer, BLV, 15
Zeitplan Vernehmlassung zum Verordnungsrecht: 2. Quartal 2015 Dauer: 3 Monate (ohne Juli) ca. Juni Oktober 2. Ämterkonsultation Frühling 2016 Inkrafttreten von Gesetz und Verordnungsrecht: 2. Jahreshälfte 2016 Pierre Studer, BLV, 16
Fragen? Eidgenössisches Departement des Innern EDI Pierre Studer, BLV, 17