Der Betriebsarzt informiert : Augenuntersuchungen Das Wesentliche in Kürze Bildschirmarbeitskräfte haben Anspruch auf regelmäßige Augenuntersuchungen, die der Arbeitgeber anzubieten hat. Das ist gesetzlich in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bzw. Angebotsvorsorge G 37 (ArbMedVV) geregelt. Damit soll verhindert werden, dass schlechtes Sehen Beschwerden verursacht. Die Untersuchungen sind i. d. R. vor der Arbeitsaufnahme anzubieten, danach in bestimmten Abständen und wenn Beschwerden auftreten Sie sind von einem ermächtigten Arzt vorzunehmen. Bei Bildschirmarbeit erbringen die Augen Höchstleistungen. Deshalb müssen den Beschäftigten nach ArbMedVV regelmäßige Augenuntersuchungen angeboten werden. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Das Angebot einer G 37 - Vorsorge beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Wen betrifft es? Die Verordnung gilt für jene Beschäftigten, die "gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen". Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an Bildschirmarbeitsplätzen G 37 definiert dies als Arbeiten, die ohne Bildschirmunterstützung nicht zu erledigen sind. Zeitpunkt Die Untersuchung der Augen und des Sehvermögensind anzubieten: möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten (Erstuntersuchung), anschließend i n regelmäßigen Abständen (Nachuntersuchung), 5 Jahre / 3 Jahre und wenn Sehbeschwerden auftreten, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können (Wunschvorsorge).
Der "G 37" Der G 37 Grundsatz konkretisiert die Bestimmungen der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die große Mehrheit der Bildschirmarbeiter/innen hat nach diesem Grundsatz die Möglichkeit, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Verordnung zielt nicht darauf ab, nur Mitarbeiter mit besonders gutem Sehvermögen an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten zu lassen. Vielmehr sollen ggf. durch Sehhilfen, bspw. eine Bildschirmbrille, oder andere Maßnahmen korrekte Sehbedingungen am Gerät hergestellt werden. Erstuntersuchung Dazu taugt ein normaler Besuch beim Augenarzt in der Regel nicht. Wer die Untersuchungen nach G 37 nicht wahrnimmt, riskiert mit einer falschen Brille zu arbeiten oder ohne eine Sehhilfe, obwohl er die eigentlich dringend nötig hätte. Die V o r s o r g e gliedert sich nach dem G 37 in drei Teile. Anamnese Der untersuchende Arzt hat die Vorgeschichte zu erheben, also eine Anamnese vorzunehmen. Dabei fragt er nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie: Augenbeschwerden und Augenerkrankungen Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates sonstige Arbeitsplatz assoziierte Beschwerden Arbeitsanamnese Außerdem muss eine Arbeitsanamnese erfolgen, d.h. hier geht es um die Arbeitsbedingungen: Wie sieht der Arbeitsplatz aus? Welche Arbeitszeiten gibt es? Welche Arbeitsaufgaben sind zu erfüllen? Durch die Arbeitsanamnese lässt sich z. B. die optimale Sehhilfe feststellen. So erfordert ein Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr auch Sehschärfe in der Ferne. Hier empfiehlt sich eine Brille mit Zweistärkenglas. Sehtest Eine geschulte Person (z.b. die Arzthelferin oder der Arzthelfer) überprüft mit einem Siebtest das Sehvermögen. Das umfasst
Sehschärfe Räumliches Sehen Stellung der Augenachsen Farbensinn Zentrales Gesichtsfeld Wer organisiert die Untersuchungen? Zur Vorsorgeuntersuchung melden Sie sich bitte bei Frau Stemler (10/113, Tel. 3920, Mo-Do vormittags) telefonisch an. Sie erhalten in der Regel direkt einen Untersuchungstermin. Sollte eine Terminvergabe nicht gleich möglich sein, so werden Sie auf eine Liste gesetzt und rechtzeitig zur Untersuchung eingeladen. Können Sie an dem vereinbarten Termin kurzfristig nicht teilnehmen, so teilen Sie dies bitte mit, damit der Termin an andere Mitarbeiter/innen vergeben werden kann. Wer führt die Untersuchungen durch? Die Vorsorgeuntersuchung G 37 wird im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung von mir durchgeführt. Als Facharzt für Arbeitsmedizin bin ich zur Durchführung der Untersuchungen von den Berufsgenossenschaften ermächtigt worden. Bei der Durchführung der Sehtests werde ich von der arbeitsmedizinischen Assistentin Frau Young unterstützt. Der Beschäftigte hat allerdings das Recht der freien Arztwahl, muss dann aber die Kosten für die Vorsorge selbst tragen. Mitarbeiter mit eingeschränktem Sehvermögen im Nahbereich (Bildschirmabstand 60 cm) oder gesundheitlichen Beschwerden, die in zeitlichem Zusammenhang zur Bildschirmarbeit auftreten, werden einem Augenarzt vorgestellt.
Die TU Kaiserslautern hat mit Dr. med. W. Neumeier Ritterberg 9 67657 Kaiserslautern Tel. 06 31-6 77 77 Fax 06 31-6 71 17 einen Vertrag zur Durchführung der augenärztlichen Untersuchung (G37.2 = ergänzende Untersuchung durch einen ermächtigten Augenarzt) geschlossen. Bildschirmbrille Wer bezahlt die Bildschirmbrille? Für die Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz kann eine spezielle Bildschirmbrille notwendig sein, wenn die private Brille (Fernbrille, Gleitsichtbrille, Nahbrille) für die Bildschirmbrille nicht geeignet ist. Die möglichen Folgen von falschen Brillen oder fehlenden Sehhilfen sind nicht nur Augenbeschwerden, Kopfschmerzen oder rasch ermüdende Augen, sondern auch die Wirbelsäule wird übermäßig strapaziert. Haltungsschäden entstehen, weil man entweder zu nah oder zu weit vor dem Bildschirm sitzt und keine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnimmt. So begünstigt zum Beispiel der Blick durch Gleitsichtgläser Zwangshaltungen, wenn für die Bildschirmtätigkeit der Nahteil der Brille genutzt und dabei der Kopf überstreckt wird. Welche Bildschirmbrille letztlich geeignet ist, ist abhängig von Ihren Arbeitsaufgaben. Bei kontinuierlicher Tätigkeit am Bildschirm sind Monofocalbrillen vorzuziehen, bei Mischtätigkeit (Bildschirm- und Bürotätigkeit) werden häufig Bifocalbrillen getragen. Der Arbeitgeber hat die Kosten für Brillen zu tragen. Allerdings müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Sie arbeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz (siehe oben) Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung G37 werden von mir eine Sehminderung oder Symptome festgestellt und eine weiterführende augenärztliche Untersuchung durch einen Augenarzt empfohlen. Der Augenarzt bestätigt den Befund und verordnet eine Bildschirmbrille. Der Arbeitgeber muss die Kosten der Bildschirmbrille ganz übernehmen, wenn die Bildschirmbrille nach den Kriterien den Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit gefertigt wurde. Um eine Zuzahlung zu vermeiden, empfehlt es sich, mit Frau Bastian ZHV (Tel. 2223) oder Frau Hojnatzki (Tel. 4387) Kontakt aufzunehmen, sobald ihnen ein Rezept für eine Bildschirmbrille ausgestellt wurde.
Nachuntersuchung Im Anschluss an die Erstuntersuchung sollten Beschäftigten unter 40 Jahren spätestens nach fünf Jahren eine Vorsorge erneut angeboten werden. Für die über 40-jährigen liegt die Frist bei drei Jahren. Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Beschwerden klagen, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können, dann sieht die ArmedVV eine Wunschvorsorge vor. Rechtsquellen - Arbeitsschutzgesetz: 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge - Bildschirmarbeitsverordnung: 2, Abs. 3 Begriffsbestimmung 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhang Teil 4 (2) - Arbeitsmedizinische Regeln AMK 2.1 / AMK 5.1 / AMK 6.3 / AMK 14.1 - Berufsgenossenschaftliche Vorschriften: Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizi- nische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirm-Arbeitsplatz" (G 37)