Haftung bei Planungsfehlern und bei Vernachlässigung der Bauüberwachungspflicht

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Bauwesen und Architektur Recht und Praxis Harald Büring Haftung bei Planungsfehlern und bei Vernachlässigung der Bauüberwachungspflicht Verlag Dashöfer

Haftung bei Planungsfehlern und bei Vernachlässigung der Bauüberwachungspflicht Autor: Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf Copyright 2005 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg. Alle Rechte, insbesondere Titelrecht, Lizenzrecht und gewerbliche Schutzrechte sind im alleinigen Eigentum der Dashöfer Holding Ltd. Zypern. Alle Rechte sind vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung sowie Übersetzung. Kein Teil des Werkes darf in irgend einer Form (durch Druck, Fotokopie, elektronische oder andere Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert werden. Die in diesem Werk enthaltenen Informationen wurden nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erarbeitet, erfolgen aber wegen der einheitlichen Ergebnisse in Forschung, Rechtsprechung und Verwaltung ohne Gewähr. Der Verlag haftet insbesondere nicht für den Inhalt der vorgestellten Internet-Seiten. Die Verantwortung für Inhalt und Funktion der Links liegt bei den jeweiligen Betreibern.

I. EINFÜHRUNG... 1 II. PLANUNGSFEHLER... 1 1.) Technischer Planungsfehler... 2 1.1 Unzureichende Abklärung technischer Vorgegebenheiten... 2 1.2 Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik... 3 2.) Wirtschaftlicher Planungsfehler... 5 3.) Fehlen der Genehmigungsfähigkeit... 6 4.) Ungenaue Planung... 11 5.) Falsche Berechnung der Wohnungsfläche... 12 6.) Einzelne Haftungsfragen... 12 III. VERLETZUNG DER BAUÜBERWACHUNGSPFLICHT... 16 1.) Normale Überwachungspflicht... 16 2.) Erhöhte Überwachungspflichten... 16 a) Wichtige Arbeiten... 17 b) Gefährliche Arbeiten... 17 c) Unzuverlässige Unternehmen... 18 3.) Rechnungsprüfung... 19 4.) Kostenkontrolle... 19 5.) Spezielle Haftungsfragen... 20

1 Haftung bei Planungsfehlern und bei Vernachlässigung der Bauüberwachungspflicht von Assessor jur. Harald Büring I. Einführung Eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht bzw. eine nicht ordnungsgesmäße Planung kann bei Ihnen als Architekt schwere haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Generell besteht eine Pflicht zur Nachbesserung. Sofern Ihnen ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kommt auch ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn in Betracht. Dieser greift aber generell nur, wenn eine Nachbesserung nicht möglich bzw. fehlgeschlagen ist und Sie vom Bauherrn eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erhalten haben. Um dies zu vermeiden, sollten Ihnen die wichtigsten Mängel bekannt sein. Um diese aufzuzeigen, hat der Verfasser Ihnen praxisrelevante Fälle aus der Rechtsprechung herausgesucht und stellt Ihnen diese im Folgenden vor. Im individuellen Einzelfall sind Abweichungen möglich. II. Planungsfehler Wann ein Planungsfehler vorliegt, richtet sich zunächst einmal danach, welche Verpflichtungen Ihnen im Architektenvertrag auferlegt worden sind. Ein Fehler liegt dann vor, wenn Sie diese Verpflichtungen nicht eingehalten haben. Wenn der Bauherr beispielsweise ein Flachdach haben möchte und Sie ein normales Dach errichten, liegt ein Planungsfehler auch dann vor, wenn dieses Dach für sich genommen ordnungsgemäß geplant worden ist. Darüber hinaus liegt generell ein Planungsfehler immer dann vor, wenn die geplante Ausführung des Bauwerkes auch zu einem Mangel des Bauwerkes führen muss. Umgekehrt führt ein aufgetretener Mangel am Bauwerk nicht automatisch zu einer Haftung des Architekten. Eine Haftung tritt generell nur dann ein, wenn dieser auf einem Fehler bei der Planung und nicht auf anderen Ursachen beruht. Im allgemeinen

2 kann man zwischen technischen Planungsfehlern, wirtschaftlichen Planungsfehlern und Fehlern im Hinblick auf die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit unterscheiden. Ein Planungsfehler liegt auch dann vor, wenn die Planung nicht konkret genug ist. 1.) Technischer Planungsfehler 1.1 Unzureichende Abklärung technischer Vorgegebenheiten Ein technischer Planungsfehler kommt u.a. in Betracht, wenn Sie nicht die technischen Vorgegebenheiten hinreichend abgeklärt haben. Dazu zählen vor allem der Baugrund und die Statik. Auch ist die Ermittlung der Grundwasserverhältnisse von großer Wichtigkeit. Dies gilt vor allem dann, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse mit Problemen zu rechnen ist. Die Planungen sind nicht etwa an einem Mittelwert, sondern an dem höchsten Grundwasserstand auszurichten. Die Beobachtung, aufgrund derer der höchste Grundwasserstand ermittelt wurde, muss über viele Jahre hinweg gemacht worden sein (OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1358). Wenn bei der Ermittlung des Grundwasserstandes festgestellt wird, dass die Kellergeschoßhöhe z.b. 2,25 m beträgt und der Grundwasserstand 2,0 m unter dem Gelände liegt, müssen Planungsleistungen in Bezug auf die Abdichtung von sich aus auf die Abdichtung gegen drückendes Grundwasser umgestellt werden. Eine bituminale Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit reicht hier nicht aus. Sofern der Bauherr bzw. ein eingeschalteter Bauunternehmer lediglich eine Dickbeschichtung erwägt, sollte der Architekt auf die Folgen hinweisen (OLG Celle, BauR 2001, 1178, 1779). In dem vorliegenden Fall kam es aufgrund dieses Planungsfehlers zu einer Überflutung des Kellers. Der Schaden belief sich auf etwa 33.894. Die Ermittlung des Grundwasserstandes müssen Sie als Architekt normalerweise selbst in die Hand nehmen, um eine unnötige Kostenbelastung des Bauherrn zu vermeiden. Sofern jedoch schwierige Probleme auftauchen, sieht die Sache anders aus. Hier sind Sie sogar zur Einschaltung von besonderen Fachleuten

3 verpflichtet. Sie sollten sich dann gut überlegen, in welcher Form das geschieht. Sie haben einmal die Möglichkeit, selbst z.b. einen Baugrundgutachter oder Statiker als Subunternehmer zu beauftragen. Sie können aber auch dem Bauherrn raten, die Beauftragung selbst vorzunehmen. Die letzte Möglichkeit ist für Sie haftungsrechtlich günstiger. Wenn Sie selbst den Subunternehmer beauftragen, müssen Sie für seine Fehler in der Regel geradestehen. Dies gilt auch dann, wenn Sie kein eigenes Verschulden trifft. Sofern hingegen der Bauherr den Subunternehmer selbst beauftragt, weil Sie ihm das nahegelegt haben, können Sie eine Haftung gut vermeiden. Hier haften Sie in der Regel nicht, wenn Sie den Fachmann sorgfältig auswählen und dessen Ergebnisse nochmals überprüfen. Eine Überprüfung ist vor allem dann empfehlenswert, wenn Ihnen etwas merkwürdig erscheint. 1.2 Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik Ein Planungsfehler liegt gewöhnlich auch dann vor, wenn Sie die anerkannten Regeln der Technik bei Ihrer Planung außer Acht lassen. Das bedeutet, dass Sie den technisch sichersten Weg wählen und auf erprobte Materialien zurückgreifen sollten. Unter den Regeln der Technik sind neben Regelwerken wie z.b. der TA-Luft auch die DIN-Normen zu verstehen. Sogar bei DIN-Normen handelt sich allerdings um keine verbindlichen Rechtsnormen, sondern lediglich um Regelungen mit Empfehlungscharakter. Gleichwohl können diese sich auf die Pflichten des Einzelnen auswirken. Dies ist z.b. dann der Fall, wenn ein Gebäude geplant wird, von dem auf jeden Fall eine Lärmgefährdung für die Nachbarn ausgeht. Hier haben Sie sich als Architekt bei der Planung generell an Orientierungswerten des Beiblattes 1 zu DIN 18 005 Teil 1 auszurichten (OLG Köln, Urteil v. 09.01.2002-11 U 223/98). Es bedarf allerdings im Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung, ob die jeweilige DIN-Norm noch dem allgemeinen Stand der Technik entspricht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abnahme des Bauvorhabens (Löffelmann, Architektenrecht, 4. Auflage 2000, S. 118 f.).

4 Wie bereits angesprochen, sollten Sie in der Regel nur auf erprobte Materialien zurückgreifen. Von einem erprobten Material können Sie generell nur dann ausgehen, wenn die verwendeten Baumaterialien für den jeweiligen Zweck bereits schon häufiger eingesetzt worden sind. Dies lässt sich u.a. durch eine Rückfrage beim Hersteller klären. Lassen Sie sich am besten eine Referenzliste zeigen. Wenn z.b. eine Folie erst zweimal für die Abdichtung eines Schwimmbades eingesetzt worden ist, kann von einem erprobten Material keine Rede sein. Normalerweise existiert zudem ein Zulassungsbescheid (OLG Brandenburg, BauR 2001, 283 f.). Hält der Architekt sich hieran nicht, liegt auch dann ein Baumangel vor, wenn noch kein Schaden eingetreten ist. Der Bauherr darf Nachbesserung verlangen, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Er braucht nicht etwa zu warten, bis z.b. aus dem Schwimmbecken Wasser entweicht und ein Feuchtigkeitsschaden entsteht. Wenn Sie einen erprobten Werkstoff verwenden und sich nach der Durchführung des Bauprojektes und der Abnahme die mangelnde Geeignetheit des verwendeten Materials herausstellt, sind Sie ebenfalls vor Ablauf der Gewährleistungsfristen zur Nachbesserung verpflichtet. Anders ist dies jedoch in Bezug auf Schadenersatz. Diesen müssen Sie nur dann leisten, wenn Sie diesen Planungsfehler auch zu vertreten haben durch Verletzung Ihrer Sorgfaltspflichten. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (OLG Hamm, BauR 2003, 567, 570) ist dabei auf den Zeitpunkt der Planung und Durchführung des Bauvorhabens abzustellen. Wenn die Verwendung eines bestimmten Baustoffes zu diesem Zeitpunkt den Regeln der Bautechnik entsprach, liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Architekt in seinem Planentwurf bei der Isolation des Daches die Abdichtung mit ECB-Bahnen vorgeschrieben. Später kam es dann materialbedingt zu Rissen und zu Flickstellen auf dem Dach. Dieser Baustoff wurde seit 1970 verwendet und galt zu dem Zeitpunkt der Planung und Bauausführung als zuverlässig. Erst Mitte 1985 wurde in einer Fachzeitschrift das erste Mal gegen die Verwendung dieses Werkstoffes Bedenken geäussert. Zu diesem Zeitpunkt war die Halle jedoch schon weitgehend fertiggestellt. Von daher brauchte der Architekt Anfang 1985 auch nicht von der Verwendung dieses

5 Baustoffes abraten bzw. eine Verweigerung der Abnahme gegenüber dem Generalunternehmer empfehlen. Sofern Sie anders verfahren möchten, müssen Sie unbedingt Ihren Bauherrn über die damit verbundenen Risiken aufklären. Am besten lassen Sie sich schriftlich von ihm geben, dass Sie ihn auf alle in Betracht kommenden Risiken hingewiesen haben, die Verwendung der neuartigen Materialien jedoch seinem Wunsch entspricht. Es reicht allerdings nicht aus, dass lediglich an Kosten gespart werden soll. 2.) Wirtschaftlicher Planungsfehler Ein wirtschaftlicher Planungsfehler liegt dann vor, wenn die Vorgangsweise des Architekten aus wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar ist. Als Maßstab ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Bauherrn anzusehen. Sie müssen möglichst kostengünstig planen und dürfen keinen übermäßig hohen Aufwand betreiben (BGH, NJW 1998, 1064). Wenn Sie beispielsweise als Architekt für eine Gemeinde tätig sind, sollten Sie bei einer Finanzierung über Zuschüsse z.b. aus Mitteln des Landes oder bei einer Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft durch das jeweilige Bistums normalerweise mit der Einschaltung von Fachleuten warten, bis die Gemeinde über eine endgültige Finanzierungszusage dieser Institutionen verfügt. Ansonsten können Sie aufgrund einer verfrühten Einschaltung Ihre Pflichten aus dem Architektenvertrag verletzen. Anders ist dies jedoch, wenn die Gemeinde durch ihren Gemeinderat die Planung genehmigt und dabei noch einen vorzeitigen Beginn der Bauausführungen beschließt. Wenn der Gemeinderat diese Entscheidung trifft, weil der Bürgermeister die Erlangung der Zuschüsse als problemlos darstellt, kann dies nicht dem Architekten angelastet werden (OLG Koblenz, BauR 2000, 130, 131). Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde etwa 7.669 an einen Statiker und an einen Haustechniker 8.359 gezahlt und die Rückzahlung der Honorare verlangt.