Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer
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- August Baum
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1 Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer Schadensprävention in Rohrsystemen, Heiz-, Kühl- und Trinkwassersysteme Die Projektierung, die Planung, die Herstellung und der Bau von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen erfordert zum einen seitens der schaft umfassende Abwägungen hinsichtlich des gewünschten Ergebnisses im Hinblick auf Qualität, Komfort, energetischer Effizienz, Betriebssicherheit, Wartungshäufigkeit, Variabilität, Zertifizierungsfähigkeit sowie nicht zuletzt Anschaffungsund Unterhaltungskosten. Dem gegenüber ist es Aufgabe der Planer, die Wünsche des n planerisch umzusetzen und insbesondere hinsichtlich der technischen Anforderungen, praktische Machbarkeit, Detailtiefe und Schnittstellenkoordination für einen reibungslosen und qualitativ hochwertigen, termingerechten Umsetzungsvorgang zu sorgen. Schließlich sind die en, Anlagenbauer sowie Baufirmen angehalten, entsprechend der anerkannten Regeln der Technik, der Wünsche des n, der Vorgaben des Planers und aufgrund eigener Fachkenntnisse zu einem ordnungsgemäßen, dem vertraglich vereinbarten Bausoll entsprechenden Heiz-, Kühl- bzw. Trinkwassersystem beizutragen. Hierbei sind eine gute handwerkliche Qualität, die Verwendung von geeigneten Materialien sowie eine konsequente interne Qualitätsüberwachung wichtig. Nicht zuletzt ist auch die Kommunikation zwischen, Planer und Anlagenbauer von entscheidender Bedeutung, welche abstrakten Leistungsverpflichtungen die einzelnen Beteiligten treffen und wie diese aufgrund Sebastian Thomas Rechtsanwalt Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbh, Frankfurt der Vertragskonstellationen und dem geführten Schriftverkehr den einzelnen Beteiligten zugewiesen werden. Sebastian Thomas Die Haftungsrisiken Rechtsanwalt für, Planer und Anlagenbauer im Zuge der Herstellung, Revitalisierung bzw. Veränderung von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen ergibt sich zum einen aus der Komplexität der sich ergebenden Aufgabe, Tel.: zum +49 anderen 69 aus 74 den 09 enormen Risiken, die sich aus Leckagen st@leinemann-partner.de Rohrleitungssystemen ergeben. So dürfte nicht selten ein einfacher Entscheidungsfehler des n, Planungsfehler des Architekten und/oder Ausführungsfehler des ausführenden Unternehmens dazu führen, dass neben dem Mangel, der im Rohrleitungssystem besteht, erhebliche Schäden in einem Gebäude entstehen. Ein kleiner Riss kann die gesamte Baumaßnahme unter Wasser setzen und zu einem Rückbauniveau bis hin zum Rohbau führen. Die häufigsten 79
2 Haftung in der Vertragskette Schwarzwälder Bote, 29.0 Riss in Wasserleitung: N ka Nachunternehmer Mangel Nachunternehmer Haftung in der Vertragskette Seite 6/16 Ursachen für Wasserschäden im Sanitärbereich sind gemäß einer DEKRA-Studie (Stand ): Montagefehler 36 % zu fest angezogene Gewindeverbindungen Einsatz falscher Presswerkzeuge Rohreinbau unter Spannung Planungsfehler 35 % falsche Materialabstimmung (Wasserqualität und Wassereigenschaft) fehlende Partikelfilter Gegengefälle Fehlerhaftes Produkt 28 % mangelhafte Werkstoffqualität (fehlerhafte chemische Zusammensetzung/ keine ordnungsgemäße Wärmebehandlung) konstruktive Mängel des Bauteils Schwarzwälder Bote, Riss in Wasserleitung: Neues kann n Schwarzwälder Bote, Die ge Riss in Wasserleitung: Das Wasser ist unter großem Druck aus e RA Sebastian Thomas Neues Klinikum Stuttgart kann nicht in Betrieb gehen Die gesamte Baustelle ist ins Schwimmen geraten Wir sind wieder auf Rohbauniveau Rund m² des Neubaus stand unter Wasser, weil ein Verbindungsstück an einer zentralenleitung den Geist aufgab Wir 80
3 Grundsatz: Haftung für Primärfehler Wer einen Fehler verursacht, haftet für diesen! Haftung mehrerer Beteiligter Primär- und Sekundärhaftung, Beweislast, Insolvenz, Verjährung Planer Bauüberwacher Planer Bauüberwacher z.b. Sanitär z.b. Heizung u. Kälte z.b. Sanitär z.b. Heizung u. Kälte Mangel Grundsatz: Haftung für Primärfehler Wer einen Fehler verursacht, haftet für diesen! Seite 7/16 Seite 8/16 Haftung mehrerer Beteiligter haftet für diesen! Primär- und Sekundärhaftung, Beweislast, Insolvenz, Verjährung Fragt man nach den Verantwortlichkeiten und Ursachen eines konkreten Mangels, wird man schnell auf komplexe Fragestellungen stoßen. Üblicherweise sind viele Personen bzw. Firmen an der Errichtung eines Heiz-, Kühlund Trinkwassersystems beteiligt. Deshalb kommen auch diverse Verantwortliche wie beispielsweise insbesondere,, Nachunternehmer sowie in Betracht. Alle können zu einem Mangel beigetragen haben. Hier liegt der Grundsatz auf der Hand, dass immer derjenige, der einen Fehler verursacht hat, auch für diesen haftet, sofern der Mangel später zu einem Schaden geführt hat. Dies ist die sogenannte Primärverantwortung, nach der beispielsweise ein Handwerker, der das falsche Verbindungsstück zwischen zwei Rohrelementen verwendet hat, für den daraus resultierenden Schaden haftet. Problematisch stellt sich der Fall dar, wenn eine Leckage in einem Rohrleitungssystem nicht eindeutig einem Verantwortlichen zuzuordnen ist, beispielsweise weil mehrere Ursachen und damit auch Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Betracht kommen: Zum Beispiel: Der Architekt hat eine fehlerhafte Planung übergeben Der greift eigenmächtig in die Arbeiten ein Der liefert ein nicht für das Befüllgut geeignetes Rohr Der Unternehmer verwendet nicht kompatible Materialien bzw. dem Unternehmer unter läuft ein handwerklicher Fehler Im Zusammenspiel dieser Fehlerquellen, die für den Austritt von Wasser aus Rohrleitungssystemen verantwortlich sein können, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten in Betracht. Als Gesamtschuldner haften diverse Beteiligte, die den Schaden gegenüber dem Eigentümer bzw. n mitursächlich verursacht haben. Der ist im Falle einer Gesamtschuld berechtigt, von einem der Verursachungsbeitragenden den vollen Schadensersatz zu fordern. Dieser Gesamtschuldner hat sodann das Recht, im Innenausgleich von den anderen Beteiligten einen Ausgleich entsprechend ihrer Haftungsquote zu verlangen. So ist also die Frage interessant, wer als Gesamtschuldner haftet und wer nicht. Hierzu lässt sich der Grundsatz feststellen, dass der planende Architekt regelmäßig nicht als Gesamtschuldner mit den sonstigen am Bau beteiligten Firmen haftet, sondern ein etwaiges Verschulden des planenden Architekten dem n zugerechnet wird, d. h. der hat einen um den Verschuldensanteil des planenden Architekten verringernden Haftungsanspruch. Dem gegenüber haften diejenigen, die auch eine 81
4 erkleistung nicht nur den anerkannten lich funktionstauglich ist. eter Fittings erforderlich, um die Dichtigkeit ur den anerkannten ch ist. rlich, um die Dichtigkeit Ist der mit der Inbetriebnahme eines Wasserleitungsnetzes beauftragt, ist er auch dann zur Dichtigkeitsprüfung verpflichtet, wenn er nicht selbst der Ersteller des Wasser- Wasserleitungsnetzes beauftragt, leitungsnetzes war. Er haftet für einen ist Wasserschaden nur dann nicht alleine, wenn er vom er Besteller nicht ausdrücklich vor Inbetriebnahme n er hinweisen, nicht selbst der wenn Ersteller darauf er hingewiesen des wurde, dass bislang keine Druckprüfung stattfand. (OLG Köln, Urteil vom , Az.: 3 U Korrosionsanfälligkeit rschaden nur dann nicht 181/09) alleine, wenn er darauf hingewiesen wurde, dass bislang es beauftragt, ist er Ersteller. des nicht alleine, wenn er n wurde, dass bislang unktioniert, weil das e 2015 ichende Wärme Der muss sicherstellen, dass seine Werkleistung nicht nur den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch tatsächlich funktionstauglich ist. So ist die Verwendung von in konkretem Fall geeigneter Fittings erforderlich, um die Dichtigkeit eines Rohrleitungssystems zu gewährleisten. (OLG Hamm, Urteil vom , Az.: 17 U 170/11) Der Rohrleitungsbauer muss auf die fehlende Eignung von Edelstahlrohren hinweisen, wenn er mit den örtlichen Wasserverhältnissen vertraut ist und deshalb die höhere Korrosionsanfälligkeit der Leitungssysteme kennt. Grundsätzlich hat er Planungen und sonstige Ausführungsunterlagen als Fachmann zu prüfen und Bedenken mitzuteilen. (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom , Az.: 5 U 95/09) Der muss die seinerseits mangelfrei erbrachte Errichtung seines Gewerkes bei der Abnahme beweisen. Entstand eine Beschädigung des eigenen Gewerkes jedoch z.b. bei nachfolgend stattfindenden Bau- und Fertigstellungsarbeiten, ergibt sich die Ursächlichkeit für den Mangel nicht ohne weiteres. (OLG Schleswig, Urteil vom , Az.: 1 U 78/11) Seite 12/16 Ursache zu dem Schaden gesetzt haben, etwa der bauüberwachenden Architekten, der, der sowie weitere verantwortliche als Gesamtschuldner. Hier ist dann zu unterscheiden zwischen der sogenannten Primär- und der Sekundärhaftung. Regelmäßig führt nämlich der Primärfehler eines Architekten, der eine falsche Planung übermittelt hat, zu einer Sekundärhaftung des s, wenn dieser den Fehler erkennen konnte oder musste und nicht Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung angemeldet hat. Gleiches gilt hinsichtlich von Ausführungsfehlern des s, die der bauüberwachende Architekt hätte bemerken müssen. Der Primärfehler des s, beispielsweise nicht ordnungsgemäß abgedichtet zu haben, hätte dem bauüberwachenden Architekten gegebenenfalls auffallen müssen, sodass dieser sogenannte Sekundärfehler auch zu einer Haftung des Architekten führt. Die Verfahrensbeteiligten können etwaige bekannte Probleme im Zusammenhang mit der Planung und Herstellung von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen dadurch reduzieren, dass sie gemäß 13 Abs. 3 VOB/B bzw. 4 Abs. 3 VOB/B vor Ausführung der Arbeiten auf ihre Bedenken gegen die vorgesehene Art und Weise der Ausführung hinweisen. Eine Bedenkenanzeige hat nämlich die Konsequenz, dass die Haftung des s entfällt, wenn er zuvor gegen die Art der Ausführung Bedenken angemeldet hat. Haftungsrisiken können sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch im Schriftverkehr wesentlich beschränkt werden. So können beispielsweise vertragliche Regelungen hinsichtlich der Leistungsqualitäten, der Abnahme, der Vereinbarung von Sicherheiten oder Vertragsstrafen oder der Abgrenzung von Verantwortlichkeiten formuliert werden, die das eigene Haftungsrisiko begrenzen. 82 Seite 12/16
5 Möglich ist auch, den Beginn und die Dauer der Gewähr leistungszeiten besonders vertraglich zu vereinbaren. Ohne eine solche Regelung bestimmt das Gesetz, dass bei dem reinen Verkauf eines Bauproduktes die Gewährleistungszeit mit Übergabe der Kaufsache beginnt und 5 Jahre andauert, während die Gewährleistungszeit für den Verwender des Bauproduktes erst mit erfolgter Abnahme anläuft und je nach zugrundeliegendem Vertrag 5 Jahre (BGB) oder 4 Jahre andauert. Bei Verwendung der VOB/B kommt eine Verlängerung der Gewährleistung durch eine sogenannte qualifizierte Mängelrüge in Betracht. Für den Planer beginnt die Gewährleistungszeit demgegenüber grundsätzlich mit Abnahme entweder der Planungsleistung oder mit Ablauf der Gewährleistungsfrist für die letzte Bauleistung, wobei sich die Details wiederum aus dem konkreten Vertrag ergeben. Besondere Bedeutung hat im Zusammenhang mit auftretenden Undichtigkeiten und damit vermeintlichen Gewährleistungsmängeln die Aufforderung des n, sich die vom Auftraggeber behaupteten Mängel anzusehen und zu prüfen, ob Mängel am eigenen Gewerk vorliegen. Soweit sich herausstellt, dass tatsächlich kein Gewährleistungsmangel vorliegt, hat der Arbeitskosten, Reisekosten sowie Reisezeit aufgewendet, die er regelmäßig nicht ersetzt verlangen kann. Hier hat die Rechtsprechung enge Voraussetzungen geschaffen, damit der auch solche Kosten vom n erstattet verlangen kann, die ihm durch eine unberechtigte Aufforderung zur Mangelbeseitigung entstanden sind. Voraussetzung für die Durchsetzung von etwaigen Fahrt- und Personalkosten ist, dass der vor Besichtigung eines Mangels unmissverständlich angekündigt hat, dass für den Fall der Mangelfreiheit des Gewerkes eine Vergütungspflicht besteht. Hier ist im Detail festzulegen, was von der Vergütungspflicht umfasst sein soll, wie insbesondere der detaillierte Stundenlohn und die genauen Fahrtkosten. Wenn also feststeht, dass kein Gewährleistungsmangel besteht, gleichwohl aber eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung durch den n übermittelt worden ist, können Kosten für Anfahrt und Personal dann Pantheon verlangt in werden, Rom wenn eine unmissverständliche Ankündigung Pantheon dahingehend Rom vorlag, dass auch ( n.chr.) bei einem nicht (114 vorliegenden 118 n.chr.) Gewährleistungsmängel entsprechende Kosten im Detail abgerechnet werden. seit seit ca. ca Jahren: Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik seit ca Jahren: Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik Oben: Pantheon in Rom ( n.chr.) Rechts: Altes Museum in Berlin ( ) Altes Museum in Berlin ( ) Altes Museum in Berlin ( ) Seite 10/16 83
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