Das Verleihnix-Gesetz Die Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Rechtsanwältin Kerstin Römelt Arbeitnehmerüberlassung Tarifvertrag Verleiher Equal-Pay / Equal-Treatment (Leih-)Arbeitsvertrag Leih-AN Beschäftigungsverhältnis AN-Überlassungsvertrag Entleiher (Stamm-)AN Arbeitsvertrag Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 2 1
Reformen des AÜG Europäische Leiharbeitsrichtlinie vom 19.11.2008 Missbräuchlicher Einsatz von Leiharbeitnehmern Volle Freizügigkeit der AN der EU-8- Staaten Erstes Gesetz zur Änderung des AÜG Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.4.2011 Gesetz zur Änderung des AÜG und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 20.7.2011 Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 3 Erstes Gesetz zur Änderung des AÜG vom 28.4.2011 seit 1.5.2011 in Kraft Drehtürklausel Lohnuntergrenzenregelung seit 1.12.2011 in Kraft Ausweitung der Erlaubnispflicht Einschränkung des sog. Konzernprivilegs Vorübergehende Überlassung Neue Pflichten Entleiher Leih-AN AÜG-Kontrollgesetz vom 20.7.2011 seit 30.7.2011 in Kraft Erweiterte Kontrollbefugnis der Zollbehörden Erhalt der Zuständigkeit der BA bei sonstigen Verstößen gegen das AÜG Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 4 2
Drehtürklausel Equal-Pay für ehemalige AN des Entleihers Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Sechs-Monats-Frist Einsatzbetrieb = ehemaliger Arbeitgeber oder in einem Konzernverhältnis zu diesem Dauer:??? nicht: Einsatz auf ursprünglichem oder vergleichbarem Arbeitsplatz Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 5 Lohnuntergrenze Ermächtigung zur Festsetzung einer Lohnuntergrenze TV über Mindeststundenentgelte in der Zeitarbeit 3a Abs. 1 AÜG Arbeitgeberverband Gewerkschaften Vorschlag BMAS 3a Abs. 2 AÜG Festsetzung der Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung seit 1.1.2012: 7,01 Ost 7,89 West Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 6 3
Lohnuntergrenze Folgen einer durch Rechtsverordnung festgesetzten Lohnuntergrenze einheitliches unterstes Lohnniveau in der Zeitarbeit Verbot der Unterschreitung der Lohnuntergrenze sonst: Equal-Pay Bußgelder bis zu 500.000 Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 7 Erweiterung der Kontrollbefugnisse der Zollbehörden Überwachung der Einhaltung der Lohnuntergrenze Pflichten für Verleiher Bereithalten der für die Kontrolle notwendigen Unterlagen in deutscher Sprache Erweiterung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach dem SchwarzArbG Pflichten für Entleiher Anmeldung der Überlassung inkl. Versicherung des Verleihers, die Lohnuntergrenze einzuhalten Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der tägl. Arbeitszeit Bereithalten der Unterlagen Erweiterung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach dem SchwarzArbG Bußgelder bis zu 30.000 Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 8 4
Ausweitung der Erlaubnispflicht Verleihen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit konzerninterne Personalführungsgesellschaften, die Leih- AN ohne Gewinnerzielungsabsicht im Konzern verleihen (so bereits: BAG vom 9.2.2011 7 AZR 32/10) Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von Betriebsübertragungen Bei fehlender Erlaubnis: Arbeitsverhältnis Entleiher Leih-AN Bußgelder bis zu 30.000 Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 9 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht zwischen Konzernunternehmen AN nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt zwischen Arbeitgebern Überlassung erfolgt nur gelegentlich (z.b. Abdeckung eines kurzfristigen Spitzenbedarfs) und AN nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt Einschränkung des Konzernprivilegs! Empfehlung: Rücksprache bei der BA u. U. vorsorglicher Antrag auf Erlaubnis Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 10 5
Vorübergehende Überlassung flexible Zeitkomponente ohne genau definierte Höchstüberlassungsfristen jede nicht als endgültig geplante Überlassung grundsätzliche Möglichkeit der Rückkehr aber: ggf. Zustimmungsverweigerungsgrund nach 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 11 Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze des gesamten Unternehmens oder des Betriebes durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten Stelle offen, ob unbeschränkt über jede Stelle oder nur über entsprechende Arbeitsplätze kein Einstellungsanspruch kein Verbot der externen Stellenausschreibung Bußgelder bis zu 2.500 Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 12 6
Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten Legalbeispiele restriktive Auslegung: nur mit einer bestimmten Ausstattung versehene bewegliche oder unbewegliche Sachen des Entleihers oder mit bzw. an diesen Sachen erbrachte Leistungen, die der Entleiher auf Dauer einer Gemeinschaft seiner AN zur Verfügung stellt keine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung, z.b. unverhältnismäßig hoher Organisations- bzw. Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Einsatzdauer Bußgelder bis zu 2.500 Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 13 Fazit Überprüfung und Anpassung der Vereinbarungen über Überlassung von AN, insbesondere bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung Vorsicht bei Beschäftigung ehemaliger AN als Leih-AN Beachtung der Anzeige- und Aufzeichnungspflichten nach dem AÜG-Kontrollgesetz Einhaltung der Lohnuntergrenze Sicherstellung der vollständigen Information des Arbeitnehmers Ermöglichen des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen Rechtsanwältin Kerstin Römelt Januar 2012 14 7