Gespräch beim Landrat mit Vertretern der Bürgerinitiative Wasser/Abwasser im Gebiet des Zweckverbandes Panke/Finow (Bi WAV) Die Bürgerinitiative Wasser/Abwasser im Gebiet des Zweckverbandes Panke/Finow gründete sich am 28.11.2011. Folgende Arbeitsschwerpunkte werden zunächst gesehen: 1. Finanzierung und Refinanzierung der Verbandsarbeit (z. B. Beitragsforderungen) 2. Mitwirkung bei Investitionsvorhaben ( z. B. Klärwerke, Druckleitungen) 3. Stärkung der Aktivitäten des Verbandes hinsichtlich Ökologie und Nachhaltigkeit (z. B. Erhalt der Brandenburger Wasserressourcen) 4. Stärkung des Verbandes gegenüber dem Geschäftsbesorger Die Arbeit der Geschäftsstelle des Verbandes unterstützen wir * +. Um diesen Arbeitsschwerpunkten gerecht zu werden und durch das Geheimtreffen von Teilen der Fraktionen der SVV Bernaus (in Schönow) sowie dem Austrittsbegehren von Bernau erstmalig in der 6. Sitzung des Hauptausschusses am 09.08.2012 geäußert, in der 35. Sitzung der 5. Stadtverordnetenversammlung von Bernau am 16.08.2012 mehrheitlich beschlossen, in der Verbandsversammlung vom 26.09.2012 vorgetragen als Information über einen geplanten Austritt, sahen wir mehrere Probleme auf den Rest-WAV zukommen, die wir im Sinne der betroffenen Bürger geklärt wissen wollten. Dazu haben wir einen Termin mit dem Landrat am 27.11.2012 vereinbart, indem wir nachfolgende Themenkomplexe angesprochen haben: 1. Geschäftsbesorger und Entgelte 1.1 Ausschreibung des Geschäftsbesorgungsvertrages 1.2 Kalkulation des Engeltes für die Geschäftsbesorgung 2. Hoheitliche Tätigkeit des Geschäftsbesorgers und der Geschäftsstelle 3. Altanschließerbeiträge 4. Planungsleistungen Klärwerk Biesenthal/Druckleitung Schönerlinde 5. Auswahl aus der Power- Point- Präsentation 5.1 Unterschiede in der Flächenberechnung in der Globalkalkulation 5.2 Gegenüberstellung der Plan- zu den IST-Investitionen 5.3 Gegenüberstellungen der Abschreibungen in den Geschäftsbereichen Wasserver- und Abwasserentsorgung am Beispiel der Kläranlagen Biesenthal und Lobetal 5.4 Zusammenfassung der Kommunalaufsicht zur Präsentation Ausdrücklich möchten wir uns bei Herrn Speer und Frau Kerekgyarto bedanken für das ausführliche, konstruktive, zweistündige Gespräch und die umfassenden Antworten auf unsere vorgestellten Themen.
1. Thema: Geschäftsbesorger und Entgelte Seit dem Austritt von Panketal zeichnet sich eine höhere Steigerung des Entgeltes gegenüber den Hausanschlüssen ab. Bis 2010 sollte nach dem Vertrag eine Berechnung dieses Entgeltes in Abhängigkeit von den vorhandenen Hausanschlüssen erfolgen. Trotz mehrfacher Nachfrage durch einen Vertreter der Stadt Biesenthal war der Geschäftsbesorger nicht bereit, eine plausible Anzahl von Hausanschlüssen je Mitgliedsgemeinde bzw. -stadt anzugeben. Bei einem möglichen Austritt der Stadt Bernau ist eine solche Angabe für den Restverband unerlässlich. Im Geschäftsbereich Trinkwasserversorgung ist für die Mitglieder im WAV Panke/Finow nicht nachvollziehbar, weshalb es durch den Austritt von Panketal mit einer Abnahme von rund 7000 Hausanschlüssen keinen parallelen Abfall des Geschäftsbesorgerentgeltes gegeben hat. Die Antwort des WAV auf diese Frage kann nicht befriedigen, die lautete, dass kein Entgelt pro Messeinheit vereinbart wurde und ein anderes Mal, dass die Abrechnung nach verwalteten und abgerechneten aktiven Verbrauchsstellen nur ein Teil der Abrechnung darstellt. Aber erst ab 19.10./02.11.2010 kam es zu einer Zusatzvereinbarung zwischen dem WAV Panke/Finow und dem Geschäftsbesorger hinsichtlich einer Änderung der Abrechnung des Geschäftsbesorgerentgeltes.
Antwort der Kommunalaufsicht Landkreis Barnim: 1.1. Ausschreibung des Geschäftsbesorgungsvertrages Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unterliegen Verträge von Kommunen mit von ihnen gegründeten Gesellschaften nicht dem Vergaberecht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (sogenannte vergaberechtsfreie In House Geschäfte). In dem von Ihnen angeführten BAVARIA-Gutachten sind die Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die technische und kaufmännische Betriebsführung ihrer Auffassung nach für den WAV Panke/Finow nicht ausschreibungspflichtig ist. Das Gutachten fügen wir auszugsweise bei. (Anlage 1) Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hat die Aufgaben der Kommunalaufsicht im kommunalen Auftragswesen in einem Runderlass geregelt. Danach scheidet ein kommunalaufsichtliches Tätigwerden in der Regel dann aus, wenn eine zivilrechtliche Bindung eingetreten ist (Kommunalaufsicht im kommunalen Auftragswesen, Runderlass Nr. 1/2011 vom 17. März 2011, Ziffer 5.1). (Anlage 2) Das ist hier der Fall. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass eine strafbare Handlung vorliegt, gegen europäisches Gemeinschaftsrecht objektiv verstoßen wurde oder vorsätzliche, offensichtliche, erhebliche oder wiederholte Rechtsverletzungen begangen wurden, haben sich nicht ergeben. Antwort der Kommunalaufsicht Landkreis Barnim: 1.2. Kalkulation des Entgeltes für die Geschäftsbesorgung In ihrem Schreiben vom 8. November 2011 hatte Ihnen Frau Bähring nachvollziehbar dargelegt, wie sich das Geschäftsbesorgungsentgelt berechnet und wie und aus welchen Gründen es sich in den letzten Jahren verändert hat. (Anlage 3) Weitergehende Erklärungen können auch wir Ihnen nicht geben. Die Einrichtung der Geschäftsstelle hat nicht zu einer Reduzierung des Geschäftsbesorgungsentgeltes geführt, weil sich auch die Aufgaben nicht verändert haben. Nach wie vor bereiten Mitarbeiter der Stadtwerke Bernau GmbH die Bescheide vor, die zuvor selbstverständlich auch geprüft werden. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle führen die finale Prüfung durch und erteilen die Freigabe. Daneben nehmen sie auch andere Aufgaben wahr (zum Beispiel vorbereitende Arbeiten für den Verbandsvorsteher). 2. Thema: Hoheitliche Tätigkeit des Geschäftsbesorgers und der Geschäftsstelle Antwort der Kommunalaufsicht Landkreis Barnim: Wahrnehmung von hoheitlichen Tätigkeiten durch die Stadtwerke Bernau GmbH Das Oberverwaltungsgericht Thüringen hatte 2009 entschieden, dass ein Wasser- und Abwasserzweckverband die Erhebung von Gebühren und Beiträgen nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft übertragen kann. Im Kern ging es dabei um den Erlass von Gebühren- und Beitragsbescheiden durch einen privaten Geschäftsbesorger. Am 23. August 2011 hatte das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Thüringen nicht gegen Bundesrecht verstoßen hat, indem es - in Auslegung und Anwendung von thüringischem Landesrecht - zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine gesetzliche Ermächtigung für die Aufgabenwahrnehmung durch den privaten Geschäftsbesorger nicht existiert und daher nicht zulässig ist. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen klargestellt, dass die Entscheidung zunächst einmal nur für das Land Thüringen gilt und zum anderen der Gesetzgeber eine Ermächtigungsgrundlage schaffen kann, die die Wahrnehmung von
hoheitlichen Tätigkeiten durch einen privaten Geschäftsbesorger zulässt. Im Ergebnis kann aus den von Ihnen zitierten Entscheidungen nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Zweckverband auch im Land Brandenburg hoheitliche Aufgaben nicht auf eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft übertragen darf. Dessen ungeachtet hat sich die Landesregierung Brandenburg für eine gesetzliche Klarstellung entschieden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und abgabenrechtlicher Vorschriften sieht auch eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes vor. Danach können sich Gemeinden und Gemeindeverbände privater Dritter als Verwaltungshelfer bedienen und sie insbesondere damit beauftragen, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, Bescheide anzufertigen und zu versenden sowie Abgaben entgegenzunehmen ( 12e KAG-Entwurf). Einen Auszug aus dem Gesetzesentwurf fügen wir bei. (Anlage 4) Den Gesetzesentwurf können Sie auf www.parldok.brandenburg.de einsehen. 3. Thema: Altanschließerbeiträge Antwort der Kommunalaufsicht Landkreis Barnim: Verwendung vereinnahmter Altanschließerbeiträge Der WAV Panke/Finow hat sich für eine Gleichbehandlung aller angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke entschieden. Daher werden noch nicht erhobene Beiträge der sogenannten Altanschließer nacherhoben. In den Fällen, in denen die Aufgabenträger die Flächen der altangeschlossenen Grundstücke in der Beitragskalkulation bereits berücksichtigt haben, sind für diese insoweit beitragsfähigen Flächen auch Beiträge zu erheben. Bei unverändertem Beitragssatz und Deckungsgrad fließen dem Aufgabenträger dann zusätzliche Mittel zu, indem durch die Altanschließerbeteiligung mehr Beiträge vereinnahmt werden. Weil die gezahlten Beiträge in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden, wirken sich die zusätzlich vereinnahmten Beiträge tendenziell gebührensenkend aus (Schreiben des Ministeriums des Innern zur Altanschließerproblematik vom 13. Oktober 2009, Ziffer 2.2.1). (Anlage 5) Der Zweckverband kann sich aber auch dafür entscheiden, mit den zusätzlich vereinnahmten Beiträgen Investitionen zu finanzieren oder Sondertilgungen von Krediten vorzunehmen. Anderenfalls müsste der Zweckverband die Gebühren zunächst senken, könnte sie aber sofort wieder erhöhen, um beispielsweise Investitionen zu finanzieren. Das ist wenig praktikabel und bringt auch für den Gebührenschuldner keinen Nutzen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Flächen altangeschlossener Grundstücke noch nicht in die beitragsfähige Gesamtfläche einbezogen worden sind. Dann ist eine entsprechende Nachkalkulation erforderlich. Die um die altangeschlossenen Flächen vergrößerte Gesamtfläche führt bei der Beibehaltung des Deckungsgrades zu einem geringeren Beitragssatz für alle bevorteilten Grundstücke (Schreiben des Ministeriums des Innern zur Altanschließerproblematik vom 13. Oktober 2009, Ziffer 2.2.1). Da der WAV Panke/Finow die Altanschließerflächen in den Bereichen Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in der Kalkulation berücksichtigt hatte, können die zusätzlich vereinnahmten Beiträge für Investitionen oder zur Sondertilgung von Krediten verwendet werden. 4. Thema: Planungsleistungen Klärwerk Biesenthal/Druckleitung Schönerlinde Antwort der Kommunalaufsicht Landkreis Barnim: Planungsleistungen Klärwerk Biesenthal/Druckleitung Schönerlinde Wir dürfen die Ausschreibung nicht prüfen. Nach dem Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg scheidet ein kommunalaufsichtliches Tätigwerden in der Regel dann aus, wenn
eine zivilrechtliche Bindung eingetreten ist. Das ist hier der Fall. Darüber hinaus haben sich aus Ihren Ausführungen keine Anhaltspunkte für ein kommunalaufsichtliches Tätigwerden ergeben. 5. Auswahl an Themen aus der Präsentation 5.1. Thema: Flächenberechnung zur Globalkalkulation In dieser Tabelle werden die Unterschiede in der Flächenberechnung zwischen Panketal in der Globalkalkulation des WAV und der Firma KBS aufgezeigt. In der Globalkalkulation der BAVARIA Treu AG aus dem Jahr 2008 ist die zugrunde liegende Fläche mit Nutzungsfaktor für Panketal mit 7,2 Mill. m² angegeben und in der Kalkulation von KBS GmbH ohne Nutzungsfaktor aus dem Jahr 2011 als Gesamtnutzfläche mit 7,4 Mill. m². Folglich könnte es sich bei den 7,2 Mill. m² 2008 auch nur um eine Fläche ohne Nutzungsfaktor handeln. Damit steht die Frage, sind es nun für Bernau, Rüdnitz, Melchow und Biesenthal Flächen mit Nutzungsfaktor oder ohne, die Grundlage der Berechnung des höchstzulässigen Beitragssatzes von 1,77 ergeben und wird die Differenz von 0,98 zum Beitragssatz von 0,79 (laut Satzung), mit den Gebühren erhoben? 5.2. Thema: Unterschiede zwischen Plan- und IST-Zahlen der Investitionen Bei der Gegenüberstellung der Plan- zu den IST-Investitionen fallen die Diskrepanzen auf. Da mit der Planung die Vorkalkulation der Gebühren verbunden ist, stellt sich hier die Frage, warum müssen solche Differenzen in dieser Höhe auftreten und gibt es Vorschriften, die die Höhe dieser Differenzen begrenzen?
Antwort der Kommunalaufsicht Landkreis Barnim: Planzahlen aus dem Wirtschaftsplan und Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss sind nicht vergleichbar. Der Wirtschaftsplan ist ein Plan. Dass die tatsächlichen Zahlen von den Planzahlen abweichen, ist daher die Regel. Das gilt auch für geplante Investitionen. Es kann beispielsweise Vorkommen, dass Investitionen nicht wie geplant verwirklicht werden können, weil beispielsweise Fördermittel nicht gewährt werden oder sich die Rahmenbedingungen ändern. Für den Gebührenschuldner wirkt sich eine Abweichung im Ergebnis nicht aus, weil Kostenüberdeckungen ausgeglichen werden müssen. 5.3. Thema: Abschreibungen in den Geschäftsbereichen Wasserverund Abwasserentsorgung am Beispiel der Kläranlagen Biesenthal und Lobetal Aus den Gegenüberstellungen der Abschreibungen der Kläranlagen kann man erkennen, dass die Kläranlage Lobetal schneller abgeschrieben wird, als die Kläranlage Biesenthal. Letztere ist nach 20 Jahren abgeschrieben, während das für Lobetal schon nach 10 Jahren zutrifft. Antwort der Kommunalaufsicht Landkreis Barnim: Berücksichtigen Sie bitte auch, dass die Abschreibungsdauer von Anlagen von der Beschaffenheit einer Anlage abhängen kann. So wird beispielsweise eine Holzbrücke in einer kürzeren Zeit abgeschrieben als eine Stahlbrücke. Bei den Abschreibungen sind Sie von Zahlen aus der BAVARIA Studie ausgegangen. Dabei handelt es sich um eine Variantenanalyse, die aus Anlass des Austrittsbegehrens der Gemeinde Panketal erstellt wurde. Maßgeblich ist in jedem Fall aber der Jahresabschluss. Die Prüfer haben insoweit festgestellt, dass die Sachanlagen planmäßig nach der linearen Methode auf der Grundlage der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden (Jahresabschluss 2011). Die Jahresabschlüsse werden von uns durchgesehen. Anhaltspunkte für die von Ihnen erhobenen Vorwürfe haben wir nicht festgestellt. 5.4. Zusammenfassung der Kommunalaufsicht Landkreis Barnim zur Präsentation: Das von Ihnen in der Power-Point-Präsentation zusammengestellte Zahlenmaterial haben wir durchgesehen. Es haben sich daraus keine Anhaltspunkte ergeben, die ein kommunalaufsichtliches Tätigwerden rechtfertigen würden.
Anlage 1 Leider gab es bis jetzt noch keine Zustimmung der BAVARIA Treu AG zur Veröffentlichung!
Anlage 3
Anlage 4