Tischler-Innung Rhein-Erft Chef-Info Tischler Ausgabe 2-2014 18.03.2014 Themen Erfolgreicher Mahn- und Inkasso-Service für Innungsmitglieder. Umweltzone Köln. Fahrtenschreiberpflicht im Handwerk. Arbeitsagentur akzeptiert nun auch elektronische Arbeitsbescheinigungen. Rahmenabkommen mit der Firma Schönmackers Entsorger. Sie haben die Möglichkeit diese Informationen auch per Email oder per Telefax zu erhalten. Bitte teilen Sie uns Ihre aktuelle Email-Adresse bzw. Telefaxnummer mit!
Erfolgreicher Mahn- und Inkasso-Service für Innungsmitglieder Dieser Service entlastet Sie von zeitraubender Schreibarbeit und bietet Ihnen die Möglichkeit der rechtssicheren Einziehung Ihrer Forderung. Die Innung kann Ihnen eine professionelle, kostengünstige und unkomplizierte Möglichkeit bieten, Ihre offenen Forderungen zu minimieren. Unsere Leistungen für Innungsmitglieder: Aufforderungsschreiben mit letzter Zahlungsfrist Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens Abwicklung und Überwachung von Ratenzahlungsvereinbarungen Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Einholen von Auskünften Recherche und Schuldnersuche bei Adresswechsel Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle Beim außergerichtlichen Mahnverfahren macht der Brief unserer Inkassostelle in der Regel mehr Eindruck als der eines Handwerksunternehmens. Die Innung versucht Ihnen außergerichtlich zu Ihrem Geld zu verhelfen. Sollte dies erfolglos sein, nutzen wir die Möglichkeiten des gerichtlichen Mahnverfahrens bis hin zur Zwangsvollstreckung über unsere Partner Kanzlei HD&P Dr. Höser, Dierker & Partner. Unser Inkassofragebogen kann auf der Geschäftsstelle der Tischler-Innung unter der Telefonnummer 02234-911880 angefordert werden. WEITERE INFORMATIONEN Ansprechpartner: Ass. jur. Tim-Daniel Steinforth 02234-9118825 t.steinforth@bauinnung-koeln.de Umweltzone Köln grün gelb rot ab 1. Juli 2014 ab 01.07.2014 bis 01.08.2014 nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette nur noch mit Ausnahmegenehmigung bis 01.08. mit Ausnahmegenehmigung 2
Ausnahmegenehmigung Ist die Nachrüstung eines Fahrzeuges nicht möglich und wurde es vom dem 01. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung. Ein genereller Anspruch auf Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung: 1. Das Fahrzeug muss vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen worden sein. 2. Es muss durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer technisch geprüften Stelle nachgewiesen werden, dass die Nachrüstung des Fahrzeuges mit der für den Zugang zu einer Umweltzone erforderlichen Schadstoffgruppe erreicht werden kann, dies aber technisch nicht möglich ist und 3. dem Halter des Kraftfahrzeuges darf für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Fahrzeug, dass die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung stehen und 4. eine Ersatzbeschaffung für den Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Ausnahmeregelung für Fuhrparkbetreiber soll Unternehmen die Möglichkeit geben, ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien der Umweltzone anzupassen. Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen werden Ausnahmegenehmigungen für einzelne Fahrzeuge außer Schadstoffgruppe 1 erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der Fahrzeuge die Kriterien zur Benutzung der Umweltzone erfüllen (Ausgleichsfahrzeuge) Zeitraum Anzahl der möglichen Ausnahmen Notwendige Anzahl der Ausgleichsfahrzeuge bis 31. Dezember 2014 1 2 bis 31. Dezember 2015 1 3 Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelungen können nur für Fahrzeuge erteilt werden, die vor dem 01. Januar 2008 auf den Halter, das Unternehmen bzw. etwaige Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Die Ausnahmegenehmigung ist auf 1 Jahr befristet. Sie kann erneut beantragt werden und gilt jährlich max. bis zum 31. Dezember 2015. Sonstige Ausnahme Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone befahren und benötigen keine Feinstaubplakette und keine Ausnahmegenehmigung: mobile Maschinen und Geräte Arbeitsmaschinen 3
Bitte beachten: Ab 01. Mai 2014 ändert sich die Strafe für das Befahren der Umweltzone mit nicht frei gegebenen Plaketten: Bußgeld: 80 EUR (statt bisher 40 EUR) und 1 Punkt in der Verkehrssünderkartei. Die Ausnahmegenehmigung ist zu beantragen bei der KFZ-Zulassungsstelle Max-Glomsda-Straße 4 51105 Köln Fahrtenschreiberpflicht im Handwerk Grundsätzlich ist der gewerbliche Güterverkehr im Straßenverkehr Fahrtenschreiberpflichtig. Hierzu zählen auch Leerfahrten mit Transportfahrzeugen. Die Vorschriften gelten nicht für Privattransporte unter 7,5 t und für Transporte auf Betriebsgeländen. Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen: - Führen des Fahrzeuges als Haupttätigkeit des Fahrers. Hier besteht in vielen Gewichtsklassen eine Fahrtenschreiberpflicht. - Führen des Fahrzeuges ist nicht die Haupttätigkeit des Fahrers z. B. Transport von Geräten, Materialien oder Maschinen, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufes benötigt oder Transport von Gütern, die im Betrieb handwerklich hergestellt oder repariert wurden. 1.) Ist das Führen des Fahrzeuges nicht die Haupttätigkeit des Fahrers. Die Handwerkerausnahmeregelung (50 km-regel) Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 50 Kilometern vom Fahrzeugstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (so genannte "Handwerkerklausel"). Hier besteht keine Fahrtenschreiberpflicht für Fahrzeuge von 2,8 t bis 3,5 t und für Fahrzeuge bis 7,5 t. 4
Übersicht der Gewichtsklassen:( Bei Fahrten innerhalb der 50 km-grenze) Fahrtenschreiber ja nein Transporter und PKW mit Anhänger bis 2,8 t Transporter und Pkw mit Anhänger von 2,8 t bis 3,5 t Transporter und LKW über 3,5t bis 7,5 t LKW über 7,5 t Übersicht Fahrtenschreiberpflicht bei Fahrten außerhalb der 50 km-grenze Fahrtenschreiberpflicht ja nein Transporter und PKW mit Anhänger bis 2,8 t Transporter und PKW mit Anhänger von 2,8 t bis 3,5 t Transporter und LKW über 3,5 t bis 7,5 t LKW über 7,5 t Fahrtenschreiberpflicht besteht auch bei PKW mit Anhänger! Bei gewerblichem Einsatz benötigen auch viele Pkw mit Anhängern ein Kontrollgerät zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten. Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und das zulässige des Zugfahrzeug und Anhänger 3.5t übersteigt. Erläuterungen für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t Fahrzeuge über 3,5 t und unter 7,5 t die - nach dem 1. Mai 2006 zugelassen wurden müssen digitale Fahrtenschreiber eingebaut werden.der digitale Tachograph dient zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten, die Fahrerkarten sind immer einzustecken. Ggf. sind weitere Dokumente (Personalausweis, Führerschein) mitzuführen. - Fahrzeuge die vor dem 1. Mai 2006 zugelassen wurden, können noch einen analogen Fahrtenschreiber haben. Die Kontrollscheibe muss eingelegt werden. 5
Erläuterung für Fahrzeuge über 7,5 t Bei Fahrzeugen über 7,5 t gibt es die generelle Pflicht zur elektronisch Aufzeichnung Es ist nicht relevant, ob innerhalb oder außerhalb der 50 km-grenze gefahren wird 2.) Ist das Führen des Fahrzeuges die Haupttätigkeit - Bis 2,8 t keine Fahrtenschreiberpflicht. - Von 2,8 t bis 3,5 t gilt: Ist ein Fahrtenschreiber eingebaut, egal ob analog oder digital ist dieser auch zu benutzen. Ist kein Fahrtenschreiber eingebaut, sind Tageskontrollblätter oder Fahrtenbücher zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten sowie weitere Dokumente (Personalausweis, Führerschein) mitzuführen. - Von 3,5 t bis 7,5 gilt: a. Fahrzeuge die nach 1. Mai 2006 zugelassen wurden müssen einen digitalen Fahrtenschreiber aufweisen. b. Fahrzeuge die vor dem 1.Mai 2006 zugelassen wurden können mit einem analogen Fahrtenschreiber betrieben werden 3.) Vorgeschriebene Lenk- und Ruhezeiten - Die Lenkzeit darf an einem Tag 9 Std. nicht überschreiten. - An maximal zwei Tagen in der Woche sind für Fahrzeuge über 3,5 t auch 10 Std. erlaubt. - Die Lenkzeit muss spätestens nach 4 ½ Std. um 45 Minuten unterbrochen werden. Die Unterbrechung kann in Fahrzeugen über 3,5 t auch in mehrere Unterbrechungen mit jeweils einer Dauer von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Arbeitsagentur akzeptiert nun auch elektronische Arbeitsbescheinigungen Seit Beginn dieses Jahres können Arbeitgeber Arbeitsbescheinigungen für Arbeitnehmer elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übermitteln. Das BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) genannte Verfahren wird zusätzlich zur bisher üblichen Bescheinigung in Papierform angeboten. In Unternehmen sollen durch BEA Bürokratiekosten gesenkt und der Arbeitsaufwand reduziert werden. Bisher mussten Arbeitgeber diese Bescheinigungen schriftlich erfassen und postalisch versenden. Mit dem neuen Meldeverfahren können die Daten nun auch elektronisch übermittelt werden, sofern der Arbeitnehmer dem nicht widerspricht. Darüber hinaus ist eine Arbeitsbescheinigung nur noch auszustellen, wenn sie entweder der Arbeitnehmer oder die BA verlangt. 6
Die grundsätzliche Pflicht zur Ausstellung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entfällt. Arbeitgeber können Erstellung und Übermittlung der Bescheinigung in ihre bestehende Lohnabrechnungssoftware integrieren, in der die erforderlichen Daten ohnehin bereits abrufbar sind. Betriebe nutzen dabei den bestehenden Weg des Sozialversicherungs-Meldeverfahrens oder die bereits bekannte Eingabehilfe des SV-Net, also der Online-Plattform für die Meldung zur Sozialversicherung. Ganz ohne Papier geht es zumindest derzeit allerdings noch nicht. Die Arbeitnehmer erhalten von der BA einen Ausdruck der Bescheinigung, um eventuelle Fehler sofort beheben zu können. Rahmenabkommen mit der Firma Schönmackers - Entsorgungspartner vor Ort Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft (siehe auch Artikel im Meisterbrief vom Dezember 2013) hat erstmals ein Entsorgungspaket für alle Abfallarten mit der Firma Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG abgeschlossen. Hier einige aktuelle Preisbeispiele: Mobiler Müllgroßbehälter, verzinkt, vier Lenkrollen, mit Deckel, Zwischengröße 1.750 l (für gemischte Gewerbeabfälle) Leerung vor Ort, inklusive Entsorgung für nur 34,50 zzgl. MwSt. Die Entsorgung regelmäßig anfallender gemischter Gewerbeabfälle bietet unser Partner Schönmackers für Innungsmitglieder bereits ab 15,90 pro m 3 bei entsprechender Containergröße an. Neben den Containern für die Betriebsstandorte bietet unser Partner selbstverständlich auch Baustellencontainer an. So ist es über unser Rahmenabkommen möglich einen 7 m³ Absetzcontainer für Baustellenmischabfälle pauschal für 295,00 zu erhalten. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit Herrn Markus Küppers unter der Telefonnummer 02237 9742 4468 in Verbindung. 7