Unbefristete Aufenthaltserlaubnis Mit einem Vorwort Michael Sommer, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes



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Transkript:

Flüchtlingsrat im Kreis Coesfeld e.v. Materialdienst Seite 1 von 7 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis Mit einem Vorwort Michael Sommer, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Deutschland ist ein Einwanderungsland, in dem fast 7,3 Millionen Menschen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit leben. Sie sind als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen beschäftigt, sie haben Unternehmen gegründet und Arbeitsplätze geschaffen. Migranten sind fester Bestandteil der Gesellschaft und viele von ihnen sind auch Mitglied einer Gewerkschaft. Fast 55% der ausländischen Staatsangehörigen leben länger als 10 Jahre in Deutschland. Dennoch hat nur ein Teil der Migranten einen sicheren und dauerhaften Aufenthaltsstatus. Mehr als 2,1 Millionen Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit (Drittstaaten oder EU) besitzen nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis, obwohl viele von ihnen bereits nach geltendem Recht die Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthaltsstatus erfüllen. Nach dem neuen Zuwanderungsgesetz, das am 1. Januar 2003 in Kraft treten soll, wird es nur noch eine befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthaltsstatus) geben. So erhalten ausländische Staatsangehörige mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltberechtigung eine Niederlassungserlaubnis. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Daueraufenthalts verändert. Wichtig ist daher, bereits vor Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes aktiv zu werden. Mit dieser Broschüre starten der DGB und seine Gewerkschaften eine Initiative für einen sicheren Aufenthaltsstatus. Wir wollen über die derzeitigen Möglichkeiten informieren und dazu auffordern, bereits jetzt einen Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Ein sicherer Status ist die beste Voraussetzung, auch einen gleichberechtigten Zugang zum Erwerbsleben zu erlangen. Deshalb: Handeln Sie jetzt, beantragen Sie jetzt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Michael Sommer! Unbefristete Aufenthaltserlaubnis Warum soll ich beantragen? Eine Broschüre zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis? Warum jetzt, wo doch das neue Zuwanderungsgesetz geplant ist ist das denn noch wichtig? Ja, es ist. Gerade jetzt. Wir möchten mit dieser Broschüre auffordern, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zur Zeit befindet sich das Zuwanderungsgesetz in der Diskussion. Wenn das Gesetz da ist, werden sich einige Neuerungen ergeben. Eine davon ist, dass die zur Zeit bestehenden Aufenthaltstitel reduziert werden. Das bedeutet, dass einige Titel zusammengefasst werden und es dann günstiger ist, jetzt schon die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, um bei Inkrafttreten des Gesetzes eine günstigere Ausgangsposition zu haben. Es bringt nur Vorteile, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu besitzen. Sie ist immerhin ein sehr sicherer Status, der mit vielen Vorteilen verbunden ist. Außerdem kann es sein, dass die Kosten für die Änderung eines Aufenthaltstitels mit dem neuen Gesetz ansteigen. Zur Zeit kostet die Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis 61 Euro. Mit dem Zuwanderungsgesetz kann der Kostenrahmen angehoben werden. Es kann sich also auch aus finanzieller Sicht lohnen jetzt zu beantragen.

Flüchtlingsrat im Kreis Coesfeld e.v. Materialdienst Seite 2 von 7 Sie sind erwerbstätig... dann müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen... seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, eine Arbeitsberechtigung und/oder die Erlaubnis für die dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit besitzen, sich auf einfache Art mündlich in deutscher Sprache verständigen können, Befürchten Sie hier keine Tests wenn Sie dem Sachbearbeiter einfache Fragen zu Ihrem Antrag beantworten können, wird dies schon ausreichen. über ausreichenden Wohnraum verfügen. Ausreichend wird in den Bundesländern verschieden ausgelegt: normalerweise reicht für jede Person über sechs Jahre ein Wohnraum von 9 bis 12 qm, eine Kochmöglichkeit, Wasserversorgung und Toilette. Für Kinder zwischen 2 und 6 Jahren werden ca. 6 qm gerechnet; Kinder unter 2 Jahren werden bei der Berechnung des Wohnraums nicht mitgerechnet. Auch wenn Sie meinen, eine kleinere Wohnung zu haben als erforderlich erkundigen Sie sich bei den Beratungsstellen, ob Sie die Voraussetzungen trotzdem erfüllen! Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Was muss ich haben? Sie sind arbeitslos... dann müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen... seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, eine Arbeitsberechtigung und/oder die Erlaubnis für die dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit besitzen, sich auf einfache Art mündlich in deutscher Sprache verständigen können, über ausreichenden Wohnraum verfügen, ein gesichertes, ausreichendes Einkommen nachweisen. Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln bestreiten können. Es reicht auch, wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. noch mindestens sechs Monate Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben. Bitte nicht vergessen: Wenn Sie bei der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis arbeitslos sind, müssen Sie innerhalb von drei Jahren nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt wieder aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten. Sonst kann die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich wieder in eine befristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Sie sind mit einer Ausländerin oder einem Ausländer verheiratet und selbst nicht erwerbstätig... dann müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen.seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, über einfache Deutschkenntnisse verfügen, ausreichenden Wohnraum nachweisen. Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Ihr Ehepartner muss die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Diese sind: Sie/Er besitzt eine Arbeitsberechtigung oder eine Erlaubnis für die dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie/Er kann ein gesichertes, ausreichendes Einkommen nachweisen.

Flüchtlingsrat im Kreis Coesfeld e.v. Materialdienst Seite 3 von 7 Sie sind mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet... dann müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen... seit 3 Jahren mit einem Ehepartner in einer Ehe leben und die Ehe muss weiterhin bestehen, während dieser 3 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Diese Aufenthaltserlaubnis kann entweder ehebezogen oder aus einem anderen Grund erteilt worden sein, sich auf einfache Art in der deutschen Sprache mündlich verständigen können. Es darf kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegen. Nach Aufhebung der Ehe (Scheidung) gelten die Regeln wie für ausländische Ehegatten. Kinder haben erleichterten Anspruch auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis... Kinder ab 16 Jahren müssen... seit 8 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige sein oder vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit gewesen sein. sie müssen sich mit der Aufenthaltserlaubnis oder der Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigung insgesamt 8 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Bitte beachten: der Schulbesuch im Ausland wird nicht als Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik Deutschland gewertet! Kinder, die 18 Jahre alt sind und mit 16 Jahren oder mehr die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt haben, müssen... seit 8 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige sein oder vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit gewesen sein, sie müssen sich mit der Aufenthaltserlaubnis oder der Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigung insgesamt 8 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Bitte beachten: der Schulbesuch im Ausland wird nicht als Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik Deutschland gewertet! über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, Dies wird automatisch angenommen, wenn das Kind länger als 4 Jahre eine Schule in Deutschland besucht hat. ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten können, Wenn das Kind Sozialhilfe oder Jugendhilfe bezieht, ist diese Voraussetzung leider nicht erfüllt. oder sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Sie können die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde Ihrer zuständigen Gemeinde beantragen. Bei jungen Ausländern, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich hilfsbedürftig sind, wird vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse und vom Nachweis, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, abgesehen. Wenn Ausweisungsgründe vorliegen, kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Kinder ausgeschlossen werden. Kann bedeutet nicht muss. Erkundigen Sie sich also in jedem Fall, wenn bei Ihrem Kind Ausweisungsgründe vorliegen, ob diese auch wirklich dazu führen, dass Ihr Kind die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erhält. Außerdem wird eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn das Kind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt wurde.

Flüchtlingsrat im Kreis Coesfeld e.v. Materialdienst Seite 4 von 7 Dass hier von einer vorsätzlichen Straftat ausgegangen wird, heißt aber auch, dass nicht jede Verurteilung zwangsläufig dazu führt, dass dem Kind die unbefristete Aufenthaltserlaubnis verweigert wird. Wenn Ihr Kind verurteilt wurde, informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde oder bei einer Beratungsstelle, ob diese Straftat wirklich unter diese Voraussetzung fällt! Wo kann ich beantragen Noch eine Bitte zum Schluss: Wir können Ihnen hier nur eine verkürzte Übersicht über die bestehenden rechtlichen Vorgaben geben. Da so ein Antrag aber Menschen betrifft, beinhaltet er auch individuell auftretende Sachverhalte. Sie sollten sich also zusätzlich in einer Beratungsstelle informieren. Beratung gibt es in vielen Organisationen und vielen Städten: z.b. bei Gewerkschaften, den Wohlfahrtsverbänden, den Ausländerbeiräten, den Antidiskriminierungsbüros, Migrationsberatungsstellen usw. Adressen und Telefonnummern finden Sie in Ihrem örtlichen Telefonbuch. Oder fragen Sie Ihren Betriebsrat oder Personalrat im Betrieb, der wird Sie auch weiterleiten können. Außerdem erschienen Jetzt DGB BILDUNGSWERK Beantragen Sie jetzt die Aufenthaltsberechtigung! DGB BILDUNGSWERK Juli 2002 Herausgeber DGB Bildungswerk e.v. Bereich Migration & Qualifizierung Hans-Böckler-Straße 39 40476 Düsseldorf Telefon: 0211/4301-183 Fax: 0211/4301-134 migration@dgb-bildungswerk.de www.migration-online.de Verantwortlich: Leo Monz Redaktion: Michaela Dälken, Semiha Akýn Layout: Thomas Rubbert, Düsseldorf Bestelladresse/Druck: Der Setzkasten GmbH, Düsseldorf Tel.: 0211/4080090-0, Fax: 0211/4080090-400 E-Mail: lavista@setzkasten.de

Flüchtlingsrat im Kreis Coesfeld e.v. Materialdienst Seite 5 von 7 Die Aufenthaltsberechtigung Mit einem Vorwort von Michael Sommer, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Deutschland ist ein Einwanderungsland, in dem fast 7,3 Millionen Menschen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit leben. Sie sind als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen beschäftigt, sie haben Unternehmen gegründet und Arbeitsplätze geschaffen. Migranten sind fester Bestandteil der Gesellschaft und viele von ihnen sind auch Mitglied einer Gewerkschaft. Fast 55 % der ausländischen Staatsangehörigen leben länger als 10 Jahre in Deutschland. Dennoch besitzen nur ca. 800.000 Migranten den sichersten Aufenthaltsstatus, die Aufenthaltsberechtigung, obwohl viele von ihnen bereits nach geltendem Recht die Voraussetzungen erfüllen. Nach dem neuen Zuwanderungsgesetz, das am 1. Januar 2003 in Kraft treten soll, wird es nur noch eine befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthaltsstatus) geben. So erhalten ausländische Staatsangehörige mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung eine Niederlassungserlaubnis. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Daueraufenthalts verändert. Wichtig ist daher, bereits vor Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes aktiv zu werden. Mit dieser Broschüre starten der DGB und seine Gewerkschaften eine Initiative für einen sicheren Aufenthaltsstatus. Wir wollen über die derzeitigen Möglichkeiten informieren und dazu auffordern, bereits jetzt einen Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung zu stellen. Ein sicherer Status ist die beste Voraussetzung, auch einen gleichberechtigten Zugang zum Erwerbsleben zu erlangen. Deshalb: Handeln Sie jetzt, beantragen Sie jetzt die Aufenthaltsberechtigung. Michael Sommer Die Aufenthaltsberechtigung ist die stärkste Verfestigung des Aufenthalts für Ausländerinnen und Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland. Was ist die Aufenthaltsberechtigung? Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sicherlich verfolgen viele von Ihnen mit Spannung die aktuellen Debatten um das Zuwanderungsgesetz (Aufenthaltsgesetz). Das neue Gesetz bringt viele Änderungen mit sich, auch positive. Doch bei den möglichen positiven Änderungen, die dort diskutiert werden, sollten Sie nicht vergessen, dass auch jetzt schon die Möglichkeit besteht, Ihren Aufenthalt in Deutschland zu sichern! Mit diesem Informationsblatt möchten wir Ihnen Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen zur Aufenthaltsberechtigung beantworten. Warten Sie nicht ab, sondern handeln Sie jetzt: Beantragen Sie die Aufenthaltsberechtigung! Die Aufenthaltsberechtigung bietet Ihnen viele Vorteile: Sie erhalten mit der Aufenthaltsberechtigung einen zeitlich und räumlich unbeschränkten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem kann die Aufenthaltgenehmigung nicht mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden. So kann z.b. nicht verboten werden zu arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Besitzer der Aufenthaltsberechtigung einen Anspruch auf Nachzug des Ehepartners und/oder der Kinder. Besitzer der Aufenthaltsberechtigung benötigen keine Arbeitsgenehmigung mehr. Sie können sich auch selbstständig machen. Ganz besonders wichtig: Mit der Aufenthaltsberechtigung besteht ein besonderer Ausweisungsschutz.

Flüchtlingsrat im Kreis Coesfeld e.v. Materialdienst Seite 6 von 7 Auch wenn das neue Zuwanderungsgesetz bald kommt, lohnt es sich jetzt schon, die Aufenthaltsberechtigung zu beantragen. Wenn Sie die Aufenthaltsberechtigung jetzt beantragen, wird auch nach Einführung des Zuwanderungsgesetzes nach altem Recht entschieden. Warum sollte ich meinen Status schon jetzt sichern? Es gibt verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um die Aufenthaltsberechtigung zu erhalten: 1. Aufenthaltszeiten Um einen Anspruch zu haben, müssen Sie seit 8 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen und vorher eine Aufenthaltsbefugnis besessen haben. Das Wörtchen seit heißt in diesem Falle, dass Sie ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und/oder einer Aufenthaltsbefugnis gewesen sein müssen. Aber auch wer seinen Aufenthalt unterbrochen hat, z.b. für den Wehrdienst, kann unter Umständen diese Voraussetzung erfüllen. Erkundigen Sie sich auf jeden Fall bei den Migrationsberatungsstellen es lohnt sich sicherlich! Ausreichen können auch 5 Jahre Aufenthalt, wenn Sie ehemaliger deutscher Staatsangehöriger sind oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und mit einer Deutschen bzw. einem Deutschem in ehelicher Lebensgemeinschaft leben oder asylberechtigt sind oder Ausländer sind, der den Asylberechtigten gleichgestellt ist, wie Kontingentflüchtlinge oder Familienasylinhaber. In diesen Fällen hat die zuständige Behörde einen gewissen Spielraum, d.h. es handelt sich um eine sogenannte Ermessensentscheidung. Welche Vorraussetzungen muss ich erfüllen für die Aufenthaltsberechtigung? 2. Lebensunterhalt Sie müssen Ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen Mitteln sichern können. D.h. Sie dürfen nicht arbeitslos sein und von der Sozialhilfe leben. Die Behörde möchte mit dieser Voraussetzung sicher gehen, dass Sie zur Zeit und auch in Zukunft keine öffentlichen Mittel benötigen werden. Bei Ehegatten ist es ausreichend, wenn einer der beiden Ehepartnern diese Voraussetzung erfüllt. Es würde also ausreichen, wenn z.b. nur der Mann oder nur die Frau den Lebensunterhalt verdient. 3. Altersversorgung Sie müssen seit mindesten 5 Jahren (60 Monaten) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Auch hier möchte die Behörde sicherstellen, dass der Aufenthalts - berechtigte, wenn er aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, keine oder nur eine geringfügige ergänzende Sozialhilfe beziehen wird. Für Ehegatten, die zusammen leben, reicht auch hier der Nachweis durch einen der Partner, also der Ehefrau oder den Ehemann, aus. Wenn Sie sich noch in der Ausbildung (d.h. in der Berufsausbildung oder in der schulischen Ausbildung) befinden, müssen Sie selbstverständlich keine Nachweise zur Rentenversicherung vorlegen. 4. Straffreiheit Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder höheren Strafe verurteilt worden sein. Auch wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann die Aufenthaltsberechtigung bekommen, denn nicht jede Straftat ist davon betroffen. Sie sollten sich auf jeden Fall bei einer Rechtsberatung informieren!

Flüchtlingsrat im Kreis Coesfeld e.v. Materialdienst Seite 7 von 7 5. Sprachkenntnisse Hier geht es nur darum, dass Sie sich in der deutschen Sprache auf einfache Art unterhalten können. Wenn Sie also Ihren Antrag stellen und dem Sachbearbeiter Fragen zu Ihrem Antrag beantworten können, kann dies schon ausreichen. Niemand verlangt von Ihnen komplizierte Gespräche auf deutsch. Auch wird es keine Prüfung geben zur Grammatik oder der richtigen Aussprache. Sie sollten sich lediglich auf Deutsch verständigen können. 6. Ausreichender Wohnraum Sie sollten über ausreichenden Wohnraum verfügen. Ausreichend ist natürlich auslegbar. In der Regel wird davon ausgegangen, dass für jede Person mindestens 10 qm Wohnraum zur Verfügung stehen und auch eine Kochmöglichkeit, Wasserversorgung und Toilette vorhanden ist. Zudem muss ein Fenster für Tageslichtbeleuchtung und Belüftung der Wohnung vorhanden sein. 7. Sonstige Voraussetzungen Diese sind: Sie oder Ihr Ehegatte besitzen als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer die Arbeitsberechtigung oder sind selbständig erwerbstätig und besitzen die für Ihren Beruf erforderliche Berufserlaubnis. Außerdem dürfen Sie keinen Ausweisungsgrund erfüllen. Dies kann z.b. dann der Fall sein, wenn Sie Sozialhilfe beziehen und Unterhalt an Familienangehörige in der Bundesrepublik oder andere Personen in ihrem gemeinsamen Haushalt zahlen müssen. Sie können die Aufenthaltsberechtigung bei der Ausländerbehörde Ihrer zuständigen Gemeinde beantragen. Wo kann ich die Aufenthaltsberechtigung beantragen? Noch eine Bitte zum Schluss: Wir können Ihnen hier nur eine verkürzte Übersicht über die bestehenden rechtlichen Vorgaben geben. Da so ein Antrag aber Menschen betrifft, beinhaltet er auch individuell auftretende Sachverhalte. Sie sollten sich also zusätzlich in einer Beratungsstelle informieren. Beratungsstellen gibt es in vielen Organisationen: z.b. bei den Gewerkschaften, den Wohlfahrtsverbänden, den Ausländerbeiräten, den Antidiskriminierungsbüros, Migrationsberatungsstellen usw. Adressen und Telefonnummern Außerdem erschienen Jetzt DGB BILDUNGSWERK Beantragen Sie jetzt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis!handeln! DGB BILDUNGSWERK, Juli 2002, Herausgeber DGB Bildungswerk e.v. Bereich Migration & Qualifizierung Hans-Böckler-Straße 39, 40476 Düsseldorf Telefon: 0211/4301-183, Fax: 0211/4301-134 migration@dgb-bildungswerk.de -- www.migration-online.de Verantwortlich: Leo Monz Redaktion: Michaela Dälken, Semiha Akýn, Layout: Thomas Rubbert, Düsseldorf Bestelladresse/Druck: Der Setzkasten GmbH, Düsseldorf Tel.: 0211/4080090-0, Fax: 0211/4080090-400, E-Mail: lavista@setzkasten.de