Steuerrecht Zusammenfassung Direkte Steuern Andreas Tölke Dozent: Clement/Benz. Direkte Steuern

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Transkript:

Direkte Steuern Eine Zusammenfassung zum Buch: Das Schweizerische Steuerrecht (Peter Mäusli-Allensbach und Mathias Oertli) von Andreas Tölke Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 1 von 20

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...2 Direkte Steuern auf Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, sowie Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen..4 Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen...4 Steuerhoheit...4 Steuersubjekt (wer ist steuerpflichtig?)...4 Ehegatten...4 Kinder...4 Personengemeinschaften...4 Persönliche Zugehörigkeit...4 Wirtschaftliche Zugehörigkeit...4 Umfang der Steuerpflicht...4 Beginn und Ende der Steuerpflicht...5 Steuernachfolge...5 Ausnahmen...5 Einkommenssteuer...6 Allgemeines...6 Steuerfreie Einkünfte...6 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit...6 Abzugsfähige Gewinnungskosten...6 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit...7 Ermittlung des Einkommens...7 Geschäfts- und Privatvermögen...7 Die Geschäftsaktiven...7 Die Geschäftspassiven...7 Warenlager...8 Abschreibungen...8 Verlustverrechnung...8 Steuerbare Erträge...8 Umwandlung, Zusammenschlüsse, Teilung...8 Ersatzbeschaffung...8 Erträge aus beweglichem Vermögen...8 Vermögensertrag...9 Kapitalgewinn...9 Einkünfte aus Guthaben und Forderung...9 Erträge aus Beteiligung...9 Direkte Teilliquidation...9 Indirekte Teilliquidation...9 Transponierung...9 Erträge aus unbeweglichem Vermögen...10 Mitwert bei Eigengebrauch (Eigenmietwert)...10 Abzug von Liegenschaftskosten...10 Einkünfte aus Vorsorge...11 AHV / IV (1. Säule)...11 Berufliche Vorsorge (2. Säule)...11 Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)...11 Freie Selbstvorsorge (Säule 3b)...11 Gesetzliche Unfallversicherung...11 Militärversicherung...11 Kapitalabfindungen des Arbeitgebers...11 Übrige Einkünfte...12 Allgemeine Abzüge und weitere Sonderabzüge...12 Schuldzinsen...12 Renten und dauernde Lasten...12 Unterhaltsbeiträge...12 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten...12 Freiwillige Geldleistungen...12 Doppelverdienerabzug...12 Sozialabzüge...12 Steuerbemessung...12 Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung...12 Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung...12 Steuermass...12 Steuersatz...12 Steuerfuss...12 Besteuerung nach dem Aufwand...12 Vermögenssteuer...12 Steuerobjekt...12 Steuerbares Vermögen...12 Ausnahmen der Steuerpflicht...12 Schuldenabzug...12 Bewertung...12 Steuerfreibeträge...12 Steuermass und Steuerbemessung...12 Gewinn und Kapitalsteuer juristischer Personen...12 Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 2 von 20

Rechtsgeschäfte zwischen Beteiligten und Kapitalunternehmungen...12 Steuerhoheit und Steuerpflicht...12 Persönliche Zugehörigkeit...12 Wirtschaftliche Zugehörigkeit...12 Umfang der Steuerpflicht...12 Beginn und Ende der Steuerpflicht...12 Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht...12 Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften...12 Steuerbare Erträge...12 Verdeckte Gewinnausschüttung und Gewinnvorwegnahmen im Besonderen...12 Geschäftsmässig begründeter Aufwand...12 Abschreibungen und Rückstellungen...12 Steuern...12 Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen...12 Zuwendungen für öffentliche und gemeinnützige Zwecke...12 Rabatte und Rückvergütung...12 Verlustverrechnung...12 Kapitaleinlagen und Kapitalentnahmen...12 Sanierung im Besonderen...12 Steuerneutrale Umstrukturierung...12 Umwandlungen von einer Kapitalunternehmung in ein anderes Kapitalunternehmen...12 Umwandlung von einer Kapitalunternehmung in eine Personenunternehmung...12 Ersatzbeschaffung...12 Steuerbemessung...12 Steuermass...12 Kapitalsteuer und Kapitalgesellschaften...12 Steuerobjekt...12 Grundkapital...12 Versteuerte Reserven...12 Verdecktes Eigenkapital...12 Steuerbemessung und Steuermass...12 Besteuerung der Beteiligung- Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften...12 Beteiligungsgesellschaften...12 Voraussetzung...12 Rechtsfolge (Art. 69)...12 Netto-Beteiligungsertrag (Art.70 DBG)...12 Holdinggesellschaft...12 Voraussetzung...12 Rechtsfolge...12 Domizilgesellschaft...12 Voraussetzungen...12 Rechtsfolge...12 Gemischte Gesellschaft...12 Voraussetzung...12 Rechtsfolge...12 Besteuerung der Vereine, Stiftungen und der übrigen juristischen Personen sowie der Anlagefonds...12 Minimalbesteuerung auf Grundstücken...12 Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 3 von 20

Direkte Steuern auf Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, sowie Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen Steuerhoheit Die Steuerhoheit zur Erhebung der Einkommens- und Vermögenssteuer steht dem Bund Kantonen Gemeinden zu. Ebenfalls zu den Gemeinden zählen auch die Kirchengemeinden, zu welchen nur ein gewisser Kreis Personen gehört. Die Kirchengemeinden besitzen also auch eine Steuerhoheit im Bezug auf die Kirchensteuer, welche alle Angehörigen bezahlen müssen, welche sich zum entsprechenden Glauben bekenne. Die Zugehörigkeit kann mit dem Austritt aus der Kirchengemeinde beendet werden. Steuersubjekt (wer ist steuerpflichtig?) Steuerpflichtig sind alle Menschen, welche in der Schweiz einen steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, oder eine wirtschaftliche Zugehörigkeit besitzen. (Art. 3, 4, 5 DBG). Ehegatten Ehegatten, welche in tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für Ihr Einkommen und Vermögen gemeinsam besteuert. Die Steuersubjekte bilden aber je die einzelnen Personen (Art. 9 DBG). Die Verfahrensrechte ergeben sich aus Art. 113 DBG. Die gemeinsame Besteuerung beginnt mit der Heirat. Massgebend für die Veranlagung ist das Verhältnis am Ende des Jahres! Kinder Unmündige Kinder werden bei der Person mit besteuert, welche die elterliche Gewalt besitzt (Art. 9,2 DBG). Hat das unmündige Kind jedoch selber Erwerbseinkünfte, so muss das Kind die Einkünfte selbstständig versteuern. Personengemeinschaften Kollektivgesellschaften, Erbgemeinschaften, einfache Gesellschaften sind nicht steuerpflichtig. Das Einkommen wird bei den Teilhabern im entsprechenden Verhältnis mitversteuert. Persönliche Zugehörigkeit Der Ort der persönlichen Zugehörigkeit bildet das Hauptsteuerdomizil einer Person, an welchem sie für das Einkommen generell steuerpflichtig ist und wo sie in der Regel steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet (Art. 3 DBG). Haben Personen zu mehreren Orten eine Beziehung, dann gilt der Ort als steuerrechtlichen Wohnsitz mit der stärksten Beziehung (z.b. Lebensmittelpunkt, Familie, etc.). Besteht jedoch in der Schweiz kein steuerrechtlicher Wohnsitz, dann genügt auch der sog. qualifizierte Aufenthalt. Steuerrechtlicher Aufenthalt entsteht: Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während 30 Tagen Ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während 90 Tagen Zu beachten ist jedoch ein möglich vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen! Wirtschaftliche Zugehörigkeit Besteht eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen, so ist die Steuerpflicht nicht wie bei der persönlichen Zugehörigkeit unbegrenzt, sondern auf den mit dem wirtschaftlich zugehörigen Teil beschränkt. Die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ergeben sich auch Art. 4 DBG und aus Art. 5 DBG. Umfang der Steuerpflicht Wie schon erwähnt, besteht bei der persönlichen Zugehörigkeit eine unbeschränkte Steuerpflicht. Es wird also das weltweite Einkommen versteuert. Jedoch sind davon Betriebsstätte, Geschäftsbetriebe und Grundstücke im Ausland ausgenommen. Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 4 von 20

Bei der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gilt eine auf den wirtschaftlichen Teil beschränkte Steuerpflicht. Das ergibt sich aus Art. 6,1 DBG. Nach Art. 6,3 DBG ist es möglich Verluste von Ausländischen Betriebsstätten mit den inländischen Gewinnen zu verrechnen. Macht der ausländische Betrieb jedoch in den nächsten sieben Jahren wieder einen Gewinn, dann wird diese Verlustverrechnung rückgängig gemacht. Es können nur Verluste von ausländischen Betriebsstätten verrechnet werden. In jedem Fall wird ist das weltweite Einkommen Satz bestimmend! Beginn und Ende der Steuerpflicht Die Steuerpflicht beginnt mit der persönlichen Zugehörigkeit (steuerlicher Wohnsitz / qualifizierter Aufenthalt). mit Zuzug, Geburt und endet mit dem Wegzug, Tod. Jedoch gilt ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland nicht als Wegzug, der die Steuerpflicht beendet. Bei beschränkter Steuerpflicht, beginnt diese mit dem Erwerb von steuerbaren Werten oder dem Bezug bestimmter Leistungen (z.b. Eröffnung einer Zweigniederlassung in der Schweiz). Diese Steuerpflicht endet mit dem Verkauf der steuerbaren Werte oder der Aufgabe im betreffenden Gemeinwesen. (Art. 8 DBG) Steuernachfolge Beim Tod eines Steuerpflichtigen treten die Erben ab dem Todestag die steuerrechtlichen Pflichten und Rechte an. (Art. 12 DBG) Ausnahmen Ausländische Angehörige diplomatischer Missionen sind zum Teil von der Einkommenssteuer befreit (Art. 15 DBG). Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 5 von 20

Einkommenssteuer Allgemeines Einkommen = In der Regel alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte Bei der Einkommenssteuer ist das Reineinkommen steuerbar Einkommensbetrag nach Berücksichtigung der Abzüge. Das Einkommen gilt ab dem Zeitpunkt als zugeflossen, in welchem es realisiert wurde und somit eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewirkt. Steuerfreie Einkünfte In Art. 24 DBG sind Einkünfte aufgelistet, welche nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Vermögensanfälle aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung (separate Steuer) Unterschied Schenkung / Einkommen? Schenkung sind unentgeltliche Zuwendungen Vermögensanfälle aus rückkauffähiger (Eintritt des versicherten Ereignis ist ungewiss ein) privater Kapitalversicherung Kapitalzahlungen z.b. Abfindungssummen vom Arbeitgeber jedoch nur, wenn diese innert einem Jahr in eine berufliche Vorsorge einfliessen (Mäusli S. 62) Unterstützung aus privaten und öffentlichen Mitteln. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen (Ausgenommen Unterhaltszahlungen Scheidung, tatsächlicher Trennung) Sold für Militär-, Schutz und Zivildienst Zahlung von Genugtuungssummen Ergänzungsleistungen AHV / IV Bei Glücksspielen in Spielbanken nach Spielbankengesetz erzielten Gewinne. Vom Einkommen können Gewinnungskosten, die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge geltend gemacht werden. Gewinnungskosten sind die Kosten die entstehen, um die steuerbaren Einkünfte zu erzielen. Sie sind jedoch klar von den Lebenshaltungskosten (Art. 34 DBG) zu unterscheiden, welche nicht in Abzug gebracht werden können. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind die Anlagekosten (Kosten zur Wertvermehrung, etc.) Mit den allgemeinen Abzügen werden Kosten zum Abzug zugelassen, welche in der Regel Lebenshaltungskosten bilden. Sie können aber trotzdem abgezogen werden, weil diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen schmälern. (z.b. Schuldzinsen, Beiträge Vorsorge und Versicherung, Unterhaltsbeiträge an Geschiedene etc. Art. 33 DBG). Als Drittes können noch Sozialabzüge (z.b. für Kinder) gemacht werden. Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit Die unselbständige Erwerbstätigkeit ergibt sich aus folgenden Kriterien: Arbeitsleistung auf Zeit Entgeltlichkeit der Leistung Abhängigkeit, fremde Leitung, Subordination, Treuepflicht Kein eigenes Risiko, kein eigenes Kapital Privatrechtlicher Arbeitsvertrag gem. OR319ff oder ordentlicher Arbeitsvertrag Haupt-, nebenberufliche oder einmalige Tätigkeit. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit sind steuerbar! Dazu gehören: Pflichtleistung und freiwillige Leistung (Lohn, Besoldung, Gratifikation, etc. inkl. Zulagen) Leistungen Dritter (Trinkgelder, Schmiergelder) Bar- und Naturalleistungen (Mitarbeiteraktien/Optionen, Verpflegung, etc. bilden einen geldwerten Vorteil) Abzugsfähige Gewinnungskosten Nach Art. 26 DBG können für die unselbstständige Erwerbstätigkeit entsprechende Berufsauslagen vom Einkommen abgezogen werden. Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 6 von 20

Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle belaufen sich in der Regel auf den Betrag der öffentlichen Verkehrsmittel. Nur wenn die Nutzung unzumutbar ist, können die Kosten für private Verkehrsmittel in Abzug gebracht werden. Die Verpflegungskosten, welche abgezogen werden setzen voraus, das eine Verpflegung zu Hause nicht zumutbar ist. Wochenaufenthalter können die Kosten für ein Zimmer, nicht aber für eine Wohnung in Abzug bringen. Weiterbildungskosten können abgezogen werden. Jedoch ist zu bemerken, dass Ausbildungskosten (Studium an der ZHW) nicht gleich Weiterbildungskosten sind und somit nicht abgezogen werden können. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Die selbstständige Erwerbstätigkeit zeichnet sich durch folgende Punkte aus: Eigene Organisation / eigenes Risiko, Einsatz von Arbeit und Kapital Nach Aussen in Erscheinung treten Absicht zur Gewinnerzielung Ermittlung des Einkommens Das Einkommen besteht aus dem Unternehmensgewinn. Dieser Gewinn ergibt sich aus Buchführung des Unternehmens. Jedoch ist zu sagen, dass die Steuerbehörde Anpassungen machen kann, da das Handelsrecht und das Steuerrecht entgegen gesetzten Interessen vertritt. Geschäfts- und Privatvermögen Die Unterscheidung von Privat- und Geschäftsvermögen ist sehr von Bedeutung, da für diese unterschiedliche Grundsätze gelten. Beim Geschäftsvermögen sind Abschreibungen zulässig, Abschreibungen erlaubt, Kapitalgewinne steuerbar, Verluste abziehbar. Beim Privatvermögen sind die Gewinne nicht steuerbar, Verluste aber nicht abziehbar. Ausnahme z.b. Gewinne auf Grundstückverkauf Grundstückgewinnsteuer. Werden Werte aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen übertragen, so wird das mit einer Veräusserung gleichgestellt (Art. 18 DBG). Bei einer Beteiligung von mind. 20% kann der Inhaber beim Erwerb entscheiden, diese Anteile zum Geschäftsvermögen zu zählen oder zum privaten. Geschäftsvermögen ist, was tatsächlich der selbstständigen Erwerbstätigkeit dient! Über die Unterscheidung von eindeutigem Geschäftsvermögen oder eindeutigem Privatvermögen, muss man sich in der Regel keine Gedanken machen. Schwierig wird es bei den sog. Alternativgütern oder gemischt genutzten Gütern. Alternativgüter sind Güter, welche sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden können. Z.B. Auto, Wertschriften, Beteiligungen. Die Zuwendung entscheidet sich nach der effektiven Verwendung. Gemischt genutzte Güter dienen gleichzeitig geschäftlichen und privaten Zwecken. Dabei ist zu achten, welcher Zweck überwiegt! (mehr in Mäusli S. 73 ff) Die Geschäftsaktiven Je nach Bewertung der aktiven fällt der Gewinn einer Unternehmung unterschiedlich aus. Steuerlich müssen alle Werte, welche einen bleibenden Wert besitzen und der Unternehmung über den Bilanzstichtag hinaus dienen aktiviert werden. Entgeltlich erworbene Güter zum Anschaffungswert oder zum tieferen Verkehrswert Selbst hergestellte Güter zu den HEKO s Privateinlagen können mit dem Verkehrswert / Geschäftswert in die Bilanz aufgenommen werden. Unentgeltlich erworbene Güter dürfen höchstens zum Verkehrswert aktiviert werden. Die Geschäftspassiven Zu den geschäftspassiven gehören das Fremdkapital und das Eigenkapital. Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 7 von 20

Als Fremdkapital gelten die bestehenden Verpflichtungen und die Rückstellungen für noch unbestimmte Verpflichtungen sowie Entwicklungsaufträgen. (Mäusli S. 76 ff) Die Rückstellungen werden in Art. 29 DBG aufgelistet Warenlager Das Warenlager kann in der Regel zu 1/3 unterbewertet werden. Abschreibungen Siehe Art. 28 DBG und Mäusli S 81 ff Verlustverrechnung Es können Verluste, welche in der gleichen Bemessungsperiode entstanden sind mit dem Gewinn verrechnet werden. Ist die Verlustverrechnung in der gleichen Bemessungsperiode nicht mehr möglich, können die Verluste in der nachfolgenden Periode verrechnet werden. Sieben der Steuerperiode vorangegangenen Jahren. (Art. 211 DBG) Steuerbare Erträge Zu den Einkünften gehören auch alle ordentlichen und ausserordentlichen Erträge! (Art. 18 DGB) Umwandlung, Zusammenschlüsse, Teilung Bei wirtschaftlich begründeten Umstrukturierungen werden die Stillen Reserven nicht besteuert, wenn die Punkte unter Art. 19 DBG erfüllt sind. Umwandlung Unter der Umwandlung ist eine Veränderung der Rechtsform zu verstehen. Diese Umwandlung ist steuerneutral, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert (während 5 Jahren!) bei gleichen Beteiligungsbedingen weitergeführt wird. Bei einer Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, wird diese neu gegründet Eintrag ins HR. Zusammenschlüsse Art. 19,1,b DBG Hier wird die Weiterführung von mind. 5 Jahren nicht verlangt! Teilung Art. 19,1,c DBG Ersatzbeschaffung Bei der Veräusserung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die realisierten stillen Reserven auf funktional gleiches Ersatz-Anlagevermögen übertragen werden. Voraussetzung bildet Art. 30 DBG Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen Anschaffung von funktional gleichem Anlagevermögen Ersatzbeschaffung inner angemessener Frist (3 Jahre) Ersatzbeschaffung innerhalb der Schweiz Achtung: Der Buchwert des ersetzen Gegenstandes darf allerdings nicht unterschritten werden (Siehe Mäusli S. 96). Wird der Gegenstand nicht im gleichen Jahr ersetzt, kann der Veräusserungsgewinn einer Ersatzbeschaffungsreserve gutgeschrieben werden. Erträge aus beweglichem Vermögen In Art. 20 DBG werden die Erträge aus beweglichem Vermögen näher umschrieben. Zu diesen Einkünften gehören die Erträge aus Guthaben, Forderungen, Beteiligungen, Anteile an Anlagefonds, Nutzniessung, Vermietung, etc. Die Vermögenserträge, welche unter Art. 20 DBG aufgelistet werden gelten nur für Einkünfte aus Privatvermögen. Denn Erträge aus Geschäftsvermögen gelten als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 8 von 20

Vermögensertrag Das Vermögen wird genutzt, wird dabei aber nicht veräussert. Der Substanzwert bleibt bestehen. (wie Zinsen für ein Guthaben auf der Bank.) Kapitalgewinn Beim Kapitalgewinn wird die Substanz veräussert und dadurch entsteht ein Einkommen. Der Kapitalgewinn ist im Bereich des Privatvermögens Steuerfrei (Art. 16 DBG) Einkünfte aus Guthaben und Forderung Bei Obligationen bei denen ein Marchzins bezahlt wird, gilt dieser als Teil des Kaufpreises und ist somit im Privatbereich nicht steuerbar, oder die Zinsschuld ist auch nicht abzugsfähig. Für Obligationen mit überwiegend Einmalverzinsung (Zinssatz bei Zurückzahlung ist höher als der jährliche Zins) gilt eine spezielle Regelung. Bei solchen Obligationen sind die Erträge nicht nur bei der Rückzahlung, sondern auch bei der Veräusserung steuerbar. Erträge aus Beteiligung Kapitalerträge aus Beteiligungen an juristischen Personen (AG s, GmbH s, etc) sind steuerbar, sofern sie keine Rückzahlung des Kapitals darstellen. Ebenfalls als Ertrag gelten die sog. geldwerten Leistungen/Vorteile. Sie entsprechen Leistungen an nahe stehende Personen. Diese Leistungen würden einem Drittpersonvergleich meist nicht standhalten. Zu den geldwerten Vorteilen zählt man auch Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen, die durch Umwandlung von Reserven und Reingewinn in Aktienkapital entstehen. Denn die Rückzahlung des Kapitals ist ja steuerfrei. Nun ist das Kapital aber hoher und beinhalten einen Teil, der durch die Privatperson noch nicht versteuert wurde. Direkte Teilliquidation Eine direkte Teilliquidation liegt vor, wenn eine Gesellschaft von ihren Aktionären, Aktien (welche die Aktien im Privatvermögen halten) zurückkaufen um eine Kapitalherabsetzung zu bezwecken. Der Erlös an die Aktionäre, der über den Nennwert der Beteiligung hinausgeht wird als steuerbarer Vermögensertrag qualifiziert. Ebenfalls als direkte Teilliquidation gilt, wenn die Gesellschaft die zurückgekauften eigenen Aktien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist wieder veräussert. Diese Vorschrift entsteht, wenn die Gesellschaft über 10% der im OR erlaubten eigenen Aktien oder über 20% vinkulierten Aktien (dürfen zwei Jahre behalten werden) im Vermögen hält (Siehe auch Art. 4a VStG). Indirekte Teilliquidation Eine indirekte Teilliquidation liegt vor, wenn eine natürliche Person ihre Anteile (im Privatvermögen) an eine juristische oder Privatperson verkauft, welche die Anteile im Geschäftsvermögen hält und den Preis aus nicht betriebsnotwendigen Mitteln dieser gekauften Firma finanziert. Wenn der Veräusserer davon Kenntnis hatte, dann wird der steuerfreie Kapitalgewinn aus privaten Vermögen in einen steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert. Der Verkäufer hätte von Anfang an die Mittel aus der Firma beziehen können, welche dann einen steuerbaren Ertrag dargestellt hätten (z.b. Dividendenausschüttung, etc.). Transponierung Bei der Transponierung bringt eine Privatperson von Ihrem im Privatvermögen gehaltenen Aktien in eine von Ihr beherrschte Unternehmung ein. Die Differenz von Verkehrswert und Nennwert gilt dann als steuerbarer Vermögensertrag. Dies gilt auch, wenn das Entgelt nicht in Bar, sondern in Form von Aktien oder höherem Nennwert ausgemacht wird. Überlegung: Die Person verfügt auch nach der Veräusserung immer noch über die Beteiligung, und zwar über die Beteiligungsrechte, die sie an der Unternehmung hat, welche die Aktien nun neu hält. Achtung: Diese Steuerfolge kann umgangen werden, indem man die Differenz der eingebrachten Beteiligungsrechte und dem Nennwert einem Reservekonto der Gesellschaft zuschreibt. Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 9 von 20

Erträge aus unbeweglichem Vermögen Def: Unbewegliches Vermögen = Liegenschaften sowie in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte Im Art. 21 DBG werden die Erträge aus unbeweglichem Vermögen genau erläutert. Aus der Definition lässt sich ableiten, dass es sich bei diesen Erträgen um Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstigen Nutzungen handelt. Auch die Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens werden dazugezählt. Zu den steuerbaren Mieterträgen gehören auch alle Vergütungen der Mieter für Nebenkosten (Siehe Mäusli S 107). Zu den Einkünften gehören auch Entgelte durch Nutzniessung an einer Liegenschaft. Mitwert bei Eigengebrauch (Eigenmietwert) Der eigene Nutzen der entsteht, wenn man ein Eigenheim hat, muss ebenfalls als Einkommen angerechnet werden. Überlegung: Gleichbehandlung, so dass diejenigen, welche die Miete nicht von der Einkommenssteuer abziehen können (kein Eigenheim) schlechter gestellt sind als diejenigen mit Eigenheim. Der Eigenmietwert wird grundsätzlich zu Marktwerten festgelegt. Natürlich unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung. Abzug von Liegenschaftskosten Aufwendungen, welche für die Erzielung von Erträgen aus unbeweglichem Vermögen nötig sind, können abgezogen werden (Art. 32 DBG). Unterhaltskosten (Aufwendungen, welche mit der Nutzung/Erhaltung der Liegenschaft zutun haben, Betriebskosten, Auslagen für Instandhaltung, Ersatzbeschaffung) Versicherungsprämien Kosten der Verwaltung durch Dritte Nicht abzugsfähig sind Kosten, welche sich Wert vermehrend auf die Liegenschaft auswirken (Anlagekosten). Bei Liegenschaften, welche in schlechtem Zustand erworben wurden, ist der Abzug von Instandstellungskosten erst fünf Jahre nach Anschaffung möglich. Auf Liegenschaften, die hauptsächlich zu Wohnzwecken dienen können wahlweise die effektiven Aufwendungen oder einen Prozentsatz in Abzug bringen (10% bei Liegenschaften < 10 Jahre; 20% bei Liegenschaften > 10 Jahre). Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 10 von 20

Einkünfte aus Vorsorge 1 2 3 AHV / IV / EO Berufliche Vorsorge Selbstvorsorge Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Freie Selbstvorsorge (Säule 3b) Vorsorgeleistungen fliessen in der Regel in Form von Renten oder Kapitalleistungen zu. Renten sind wiederkehrende Leistungen, die nicht auf die Kapitalleistungen angerechnet werden. Nach DBG sind die Beiträge für die 1. und 2. Säule voll abzugsfähig, die Leistungen aber auch voll steuerbar. Kapitalleistungen werden bei der direkten Bundessteuer zu 1/5 des ordentlichen Tarifes besteuert (Art. 38 DBG) AHV / IV (1. Säule) Sind voll abzugsfähig, aber auch dann voll steuerbar! Berufliche Vorsorge (2. Säule) Sind voll abzugsfähig (Sofern die Grenze der angemessenen Vorsorge nicht überschritten wird), aber dann ich voll steuerbar Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Beschränkt abzugsfähig (ESTV legt Beträge fest) Kapitalleistungen bilden die Regel Voll abzugsfähig, aber auch voll steuerbar. Freie Selbstvorsorge (Säule 3b) z.b. Kapitalleistungen aus Todesfall- oder Invaliditätsversicherungen, Kapitalversicherungen mit Einmalprämie. Die Beiträge sind nur begrenz nach Art. 33,1,b DBG abzugsfähig. Die Renten sind ab dem Jahr 2001 zu 40% steuerbar. Vor 2001 betrug der Prozentsatz 60%. Kapitalleistungen aus einer privaten Risikokapitalversicherung sind voll steuerbar, jedoch sind Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen steuerfrei. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, welche nicht der Vorsorge dienen, sind steuerbar. Gesetzliche Unfallversicherung Sind voll abzugsfähig, aber auch voll steuerbar. Kapitalabfindungen mit wiederkehrenden Leistungen siehe Art. 37 DBG. Militärversicherung Voll steuerbar. Vorsorge Kapitalabfindungen des Arbeitgebers Kapitalleistungen, welche in die Vorsorge einbezahlt werden, werden zu 1/5 des Tarifes besteuert. Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 11 von 20

Übrige Einkünfte Art. 23 DBG Allgemeine Abzüge und weitere Sonderabzüge Neben den Gewinnungskosten können auch noch weitere Abzüge gemacht werden, welche in der Regel Lebenshaltungskosten darstellen. Dies wird aus sozialpolitischen Überlegungen erlaubt. Schuldzinsen Seit 2001 sind die privaten Schuldzinsen nur noch im Umfang der Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zuzüglich 50'000 CHF abziehbar. Schuldzinsen auf Geschäftsvermögen und Zinsen die auf Beteiligungen im Geschäftsvermögen entfallen können weiterhin vollumfänglich abgezogen werden. Renten und dauernde Lasten Leibrenten: zu 40% steuerbar und abzugsfähig Dauernde Lasten: Def.: Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die weder Renten noch Schuldzinsen und nicht als familienrechtliche Unterhalts-, Unterstützungspflichten geleistet werden. Der Schuldner der dauernden Last kann diese vollumfänglich abziehen (Mäusli S. 118). Unterhaltsbeiträge Unterhaltsbeiträge an getrennte / geschiedene Personen, Eltern, Kinder sind beim Leistenden voll Abziehbar. Werden Unerhaltsbeiträge in einer Kapitalleistung erbracht, können diese nicht abgezogen werden. Umgekehrt ist diese Leistung voll steuerfrei. Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Die Kosten sind abziehbar, sofern diese einen Selbstbehalt von 5% der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte übersteigt. Freiwillige Geldleistungen Freiwillige Geldleistungen (Spenden) an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen, können abgezogen werden, soweit sie mindestens 100 CHF betragen und höchstens 10% der um die Aufwendung verminderten steuerbaren Einkünfte betragen (Art. 33,1,i DBG) Doppelverdienerabzug Sind beide Ehegatten berufstätig, so kann vom niedrigeren Gehalt ein Abzug von 7000.- CHF vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn der eine Ehepartner beim anderen in derselben Unternehmung mitarbeitet (Art. 212,2 DBG Sozialabzüge Durch die Möglichkeit von Sozialabzügen möchte man bestimmten Verhältnissen des Steuerpflichtigen Rechnung tragen. Der Steuerpflichtige muss dabei nicht den Aufwand nachweisen, sondern nur das Vorliegen eines bestimmten Verhältnisses (Kinder, etc.). Die Sozialabzüge werden in Art. 213 DBG behandelt. Steuerbemessung Die Bemessungsgrundlage bezeichnet man bei der direkten Steuer als Steuerfaktor und bei der indirekten Steuer als Steuersubstrat. Einkommenssteuer: Steuerobjekt = Berechnungsgrundlage Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 12 von 20

Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung Die meisten Kantone wenden die Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung an. Dass heisst, dass zum Beispiel die Einkommenssteuer für das Jahr 2001 aufgrund der Einkünfte im Jahr 2001 berechnet, dann aber im Jahr 2002 veranlagt wird (Siehe Mäusli S 121 ff). Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung Auf dieses Verfahren wird nicht weiter eingegangen, da es von den meisten Kantonen in der Schweiz nicht mehr angewandt wird (Siehe Mäusli S 122 ff) Steuermass Das Steuermass ist das Mass der Steuerbelastung. Dabei werden verschiedene Varianten angewendet. Proportional: Progressiv: Prozentsatz ist immer gleich (z.b. Handänderungs-, Grundsteuer) In der Regel steigt mit der Höhe des Berechnungsgrundlage auch der Prozentsatz mit an. (z.b. Einkommenssteuer) Steuersatz Der Steuersatz, oder auch Steuertarif genannt, bildet das Grundmass der Steuer von einer bestimmten Berechnungsgrundlage. Bei der direkten Bundessteuer kann aus dem Steuertarif direkt die geschuldete Steuer berechnet werden. Bei der kantonalen Steuer besteht die Steuer aus einem Steuersatz und einem Steuerfuss. Der Steuersatz bildet die sog. einfache Steuer. Steuerfuss Der Steuerfuss entspricht dem jährlich vom Kanton festgelegtem Multiplikator, mit dem die einfache Steuer multipliziert und somit der effektive Steuerbetrag bestimmt wird. Besteuerung nach dem Aufwand Natürliche Personen, welche das erste mal, oder nach mind. 10 jähriger Abwesenheit in die Schweiz kommen und keine Erwerbstätigkeit nachgehen, haben die Möglichkeit die Pauschalbesteuerung in Anspruch zu nehmen (Art. 14 DBG). (Siehe Mäusli S 129) Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 13 von 20

Vermögenssteuer Die Vermögenssteuer wird nur von den Gemeinden und dem Kanton auf dem Reinvermögen erhoben. Es handelt sich bei der Vermögenssteuer um eine Subjektsteuer, da sie sich nach der subjektiven Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bemisst. Schulden können von den Aktiven abgezogen werden. Für die Steuerbehörden spielt die Vermögenssteuer eine untergeordnete Rolle im Bezug auf den fiskalischen Ertrag, der damit erzielt wird. Viel mehr ist sie ein Kontrollinstrument, das Rückschlüsse auf das Einkommen zulassen. Steuerobjekt Steuerbares Vermögen Die Summe aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen abzüglich der nachgewiesenen Schulden bildet das Reinvermögen, welches den Gegenstand der Vermögenssteuer bildet. Zu den steuerbaren Aktiven gehören auch die Vermögenssteile, an denen der Steuerpflichtige lediglich eine Nutzniessung besitzt. Der Grundsatz der Familienbesteuerung gilt auch für die Vermögenssteuer. Ausnahmen der Steuerpflicht Von der Steuer ausgenommen sind Stammrechte auf periodische Leistungen (Renten, etc.), soweit sie anwertschaftlicher oder nicht rückkaufsfähiger Natur sind, sowie Erspartes Vermögen aus Säule 2 und 3a. Der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert! Schuldenabzug Schulden können vom Vermögen abgezogen werden. Haften mehrere Personen für eine Schuld, dann kann diese nur Anteilsmässig abgezogen werden. Bewertung Das Vermögen ist grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert erfasst (StHG 14,2) Steuerfreibeträge Vom Reinvermögen kann in der Regel ein allgemeiner Freibetrag abgezogen werden. Steuermass und Steuerbemessung Steuermass bildet einen festen Steuersatz einfache Steuer Die Vermögenssteuer beträgt normalerweise 3 bis 5 Promille des steuerbaren Vermögens. Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 14 von 20

Gewinn und Kapitalsteuer juristischer Personen Bei Kapitalunternehmen unterliegen die Gewinne der Gewinnsteuer und das Kapital der kantonalen / kommunalen Kapitalsteuer. Die Beteiligten versteuern die Beteiligung nochmals in ihrem Privatvermögen wirtschaftliche Doppelbesteuerung. Rechtsgeschäfte zwischen Beteiligten und Kapitalunternehmungen Die Kapitalunternehmung und die Beteiligten bilden zwei selbstständige Steuersubjekte. Die beteiligten können zugleich auch Arbeitnehmer oder Gläubiger der Unternehmung sein. Lohn oder Zinsen können bei der Unternehmung als Aufwand abgezogen werden wirtschaftliche Doppelbesteuerung entfällt. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die Beziehung zwischen der Gesellschaft und den Beteiligten einem Drittvergleich standhalten würde! Ansonsten nimmt die Steuerbehörde eine geldwerte Leistung an die Beteiligten an. Steuerhoheit und Steuerpflicht Gewinnsteuer: Bund und die Kantone erhebt von juristischen Personen eine Gewinnsteuer. Kapitalsteuer: Die Kantone erheben auf dem Kapital und den Reserven eine Kapitalsteuer. Steuersubjekte sind die anerkannten juristischen Personen z.b. AG, GmbH, Kommanditgesellschaft, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen (Siehe Art. 49 DBG) Ausländische juristische Personen werden den inländischen nach Art. 49,3 DBG gleichgestellt. Das gleiche gilt auch für ausländische Personengesellschaften die aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig sind. Solche Unternehmen unterliegen nicht der Einkommens- und Vermögenssteuer, sondern werden wie juristische Personen besteuert (Art. 11 DBG). Persönliche Zugehörigkeit Juristische Personen sind an ihrem statutarischen Sitz oder am Ort der tatsächlichen Verwaltung unbeschränkt steuerpflichtig. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung ist entscheidend, wenn der Sitz im Ausland liegt, oder dieser nur eine formelle Bedeutung hat. Wirtschaftliche Zugehörigkeit Siehe Art. 51 DBG Umfang der Steuerpflicht Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Weltweite Einkommen ist zu versteuern. Jedoch sind davon Geschäftsbetriebe, Grundstücke und Betriebsstätten im Ausland ausgenommen. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht auf den Teil beschränkt, durch den die Unternehmung in der Schweiz die wirtschaftliche Zugehörigkeit erlangt (Art. 52,2 DBG). Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte können in Abzug gebracht werden, wenn sich im Betriebsstättestaat nicht zum Abzug gebracht werden. Jedoch wird ein möglicher Gewinn der ausländischen Betriebsstätte während den nächsten sieben Jahren nach Abzug nachträglich versteuert (Art. 52,3 DBG). Beginn und Ende der Steuerpflicht Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung, der Verlegung einer Unternehmung in die Schweiz oder durch den Erwerb steuerbarer Werte. Wichtig: Bei Kapitalunternehmen ist der Eintrag im HR erforderlich! Die Steuerpflicht endet mit der Liquidation, Verlegung des Sitzes aus der Schweiz oder der Veräusserung von steuerbaren Werten. Bei der Liquidation ist der Zeitpunkt der materiellen Beendigung massgebend. Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 15 von 20

Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht Gewisse juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden von der Steuerpflicht ausgenommen (Art. 56 DBG). Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften Mit der Gewinnsteuer wird der Reingewinn der juristischen Person besteuert. Das Reineinkommen wird gleich wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bestimmt. Ausgangslage ist der Gewinn laut handelsrechtlicher Jahresrechnung. Dieser Gewinn kann aber durch steuerrechtliche Vorschriften noch berichtigt werden (Art. 58 DBG). Steuerbare Erträge Zum Gewinn zählen alle ordentlichen (aus Umsatz, Zinsen, etc.) und ausserordentlichen (Kapitalgewinne, Liquidationsgewinne, Aufwertungsgewinne) Erträge. Bei Beteiligungserträgen und gewissen Kapitalerträgen ist ein Beteiligungsabzug möglich. Macht eine Unternehmungen Abschreibungen und Rückstellungen, welche nicht geschäftsmässig begründet sind, dann werden diese ebenfalls zum Gewinn hinzugerechnet. Gleichbehandelt werden verdeckte Gewinnausschüttungen und Gewinnvorwegnahmen. Verdeckte Gewinnausschüttung und Gewinnvorwegnahmen im Besonderen Bei der verdeckten Gewinnausschüttung erbringt die Gesellschaft einem Beteiligten als Aufwand verbuchte Leistung. Diese Leistung würde ein unbeteiligter Dritte nicht im selben Ausmasse erhalten Drittvergleich hält nicht stand. Folge: Was über dem üblichen Mass hinausgeht, wird dem Gewinn der Unternehmung aufgerechnet. Bei geldwerten Leistungen ist zudem die Verrechnungssteuer geschuldet. Die Gewährung von Krediten ohne angemessene Sicherheiten an Beteiligten gilt als verdeckte Gewinnausschüttung. Sollte ein Kredit nicht zurückbezahlt werden und die Gesellschaft eine Abschreibung vornimmt, dann wird diese steuerlich nicht anerkannt und aufgerechnet. Der Beteiligte und Empfänger der Leistung muss diese der Einkommenssteuer anrechnen. Auch hier würde die Konstellation nicht einem Drittvergleich standhalten. Wird eine Leistung nicht mit einer üblichen und angemessenen Gegenleistung entschädigt, so ist die Differenz zwischen dem wirklichem Wert der erbrachten Leistung und dem der Gegenleistung als Gewinnvorwegnahme bezeichnet, welche den steuerbaren Gewinn der Gesellschaft erhöht. Zu beachten ist auch die Verrechnungssteuer und beim Beteiligten die Einkommensteuer. Geschäftsmässig begründeter Aufwand Def.: Alle Aufwende, welche zur Ausübung der Geschäftstätigkeit notwendig sind. Aufwendungen, welche geschäftsmässig begründet sind, sind abziehbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob durch den Aufwand der erhoffte Erfolg auch wirklich eintritt. Nicht geschäftsmässig begründete Aufwende /Rückstellungen / Abschreibungen sind nicht abziehbar, und werden dem Gewinn aufgerechnet. Ebenso Kosten für Anschaffungen und Herstellungen oder Wertvermehrungen von Gegenständen des Anlagevermögens. Abschreibungen und Rückstellungen Siehe Art. 62 DBG Steuern Juristische Personen können im Gegensatz zu natürlichen Personen die eidgenössische, kantonale und kommunale Steuer in Abzug bringen (ausgenommen sind Steuerbussen). Abziehbar sind die für die laufende Periode geschuldeten Steuern. Weil die genau Steuerschuld meist noch nicht genau bekannt ist, könne dafür auch erfolgwirksame Rückstellungen gebildet werden. (Art. 59 DBG) Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 16 von 20

Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen Siehe Art. 59 DBG Zuwendungen für öffentliche und gemeinnützige Zwecke Siehe Art. 59,1,c DBG Rabatte und Rückvergütung Siehe Art. 59,1,d DBG Verlustverrechnung Bei der direkten Steuer könne die Verluste aus den sieben vorangegangenen Perioden in Abzug gebracht werden (Art. 67 DBG). Kapitaleinlagen und Kapitalentnahmen Kapitaleinlagen sind erfolgsneutral und zählen somit nicht zum steuerbaren Gewinn. Erfolgsneutrale Vorgänge werden in Art. 60 DBG genauer umschrieben. Sanierung im Besonderen Sanierungsmassnahmen: Herabsetzung und anschliessende Erhöhung des Eigenkapitals Umwandlung Fremd- in Eigenkapital Forderungsverzicht von Dritten und Beteiligten Kapitaleinzahlungen durch beteiligte oder Dritte Siehe Mäusli S 146 ff Steuerneutrale Umstrukturierung Nach Art. 61 DBG wird auch zwischen Umwandlung, Zusammenschlüssen und Teilung unterschieden. Bei juristischen Personen kann es aber vorkommen, dass zu den Steuerfolgen auf Ebene der Gesellschaft auch solche auf Ebene der Beteiligten entstehen. Umstrukturierungen sind für die Beteiligten dann steuerneutral, wenn das Entgelt mit den ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern identisch ist. Vorraussetzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung: Weiter bestehen der Steuerpflicht in der Schweiz Fortführung der Unternehmung mit den steuerlich massgeblichen Buchwerten. Umwandlungen von einer Kapitalunternehmung in ein anderes Kapitalunternehmen Die Umwandlung wird beim HR vorgenommen. Der Wechsel betrifft nur die Erscheinungsform und hat somit keinen Einfluss auf die Abrechnung von stillen Reserven etc. Wenn einen Unternehmung liquidiert wird und dann die Aktiven auf einen neu gegründete Firma übertragen werden, dann muss diese mindestens fünf Jahre unverändert weitergeführt werden. Umwandlung von einer Kapitalunternehmung in eine Personenunternehmung Die Firma wird Liquidiert Besteuerung der stillen Reserven. Der Liquidationsüberschuss stellt im privaten Bereich einen Vermögensertrag dar. Werden die Beteiligungen im Geschäftsbereich gehalten, dann unterliegen die Differenz zwischen den Aktiven und Passiven und dem Gewinnsteuerwert der Beteiligungsrechten der Einkommens- / Gewinnsteuer. Ersatzbeschaffung Siehe Art. 64 DBG. Genau gleich wie bei den natürlichen Personen. Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 17 von 20

Steuerbemessung Postnumerandobesteuerung. Die Steuerperiode beschränkt sich auf das Geschäftsjahr und nicht auf das Kalenderjahr (Art. 79 DBG). In Kantonen mit progressiven Steuertarifen werden unter- und überjährige Geschäftsjahre auf zwölf Monate umgerechnet und dann der entsprechende Tarif angewendet. Steuermass Die Steuer beträgt vom Bund 8,5 % auf dem Reingewinn (Art. 68 DBG) Kapitalsteuer und Kapitalgesellschaften Kantone und Gemeinden erheben auf dem Kapital von juristischen Personen eine Kapitalsteuer. Steuerobjekt Eigenkapital = Grundkapital, offenen und als Gewinn versteuerten Reserven, verdecktes Eigenkapital Grundkapital Steuerbar ist grundsätzlich das Eigenkapital: Achtung: Bei der AG zählt auch das Partizipationskapital dazu. Versteuerte Reserven Offene und die als Gewinn versteuerte Reserven zählen zum Eigenkapital. Offene Reserven: gesetzliche, freie und Spezialreserven sowie der Gewinnvortrag. Verdecktes Eigenkapital Art. 65 DBG Wenn FK in Übermass zur Verfügung steht, um der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung auszuweichen, dann wird der Teil des FK dem EK angerechnet, was normalerweise als Risikokapital ausgewiesen wird. Es gilt nur der Teil als verdecktes EK, was direkt oder indirekt von Anteilsinhabern und nahe stehenden Personen stammt. Steuerbemessung und Steuermass Das EK am Ende der Steuerperiode ist ausschlaggebend für die Steuerberechnung. Kantone erheben im Normalfall eine einfache Kapitalsteuer zu einem festen Promillesatz der mit dem Steuerfuss und einem festen Zuschlag für die Gemeinden auf die geschuldete Kapitalsteuer aufgerechnet wird. Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 18 von 20

Besteuerung der Beteiligung- Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften Beteiligungsgesellschaften Voraussetzung Beteiligung von mind. 20% oder Verkehrswert von mind. 2 Mio. CHF. Rechtsfolge (Art. 69) Ermässigung der Gewinnsteuer im Verhältnis des Netto-Beteiligungsertrages zum Reingewinn. Netto-Beteiligungsertrag (Art.70 DBG) Beteiligungsertrag Abschreibungen oder Wertberichtigungen Schuldzinsen Verwaltungskosten Holdinggesellschaft Voraussetzung Statutarischer Hauptzweck ist die Verwaltung von Beteiligungen (Nebenzweck darf untergeordnet sein) Keine Geschäftstätigkeit (Vermögensverwaltung erlaubt) Beteiligungen mind. 2/3 der Aktiven oder Beteiligungserträge mind. 2/3 der Erträge Rechtsfolge Keine Gewinnsteuer auf Basis der StG. Jedoch werden Erträge aus Grundeigentum zum ordentlichen Tarif versteuert. Kapitalsteuer zum reduzierten Satz 0,3 Promille Liegenschaftenerträge sind steuerbar! Domizilgesellschaft Voraussetzungen Keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz (Verwaltungstätigkeiten erlaubt: Vermögensverwaltung, Fakturierung, Inkasso, Verwertung von Immaterialgüterrechten Rechtsfolge Bei der Gewinnsteuer auf Basis der StG sind Beteiligungserträge steuerfrei. Andere Erträge voll steuerbar. Erträge aus den Ausland nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz (0-20%) Kapitalsteuer zum reduzierten Satz von 0,3 Promille Gemischte Gesellschaft Voraussetzung Nur untergeordnete Geschäftstätigkeit in der Schweiz (max. 20% des Bruttoertrag aus inländischen Geschäftstätigkeit und höchstens 20% des Aufwandes fällt im Inland an. Rechtsfolge Beteiligungserträge bei der Gewinnsteuer der StG sind steuerfrei. Übrige Erträge aus der Schweiz voll steuerbar. Erträge aus den Ausland nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz (0-20%) Kapitalsteuer zum reduzierten Satz von 0,3 Promille Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 19 von 20

Besteuerung der Vereine, Stiftungen und der übrigen juristischen Personen sowie der Anlagefonds Siehe Mäusli S. 174 ff Minimalbesteuerung auf Grundstücken Die Minimalsteuer kommt dann zum Einsatz, wenn eine juristische Person trotz durch Grundeigentum ausgewiesene Wirtschaftskraft und Gewinnfähigkeit nicht genügend Gewinn erzielt und durch das bescheidene Kapital nur wenig Steuern bezahlen müsste. Direkte Steuern_Zusammenfassung Seite 20 von 20