Allgemeine Lieferbedingungen Version 1.00, 05.07.2016 1. Geltung Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen zwischen der JAG Jakob AG Prozesstechnik ( JAG ) und Kunden. Abweichende oder ergänzenden Bedingungen gelten nur, soweit sie von JAG ausdrücklich und schriftlich akzeptiert sind. 2. Kommunikationsmittel Die Parteien verkehren miteinander mündlich, schriftlich oder mit elektronischem Datenaustausch. Als schriftlich gelten Briefe, Protokolle, Zeichnungen, Pläne, Telefax, E-Mail und andere Übertragungsformen, welche den Nachweis durch Text oder Bild ermöglichen. Unterschriftlich bedeutet, dass eine eigenhändige Unterzeichnung oder eine entsprechend qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist. 3. Umfang, Ausführung und Ort der Lieferung oder Leistung Für Umfang und Ausführung der Produkte und Dienstleistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot von JAG massgebend. Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen oder die Dienstleistungen die gleichen Zwecke erfüllen. Die JAG ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten und Dienstleistungen vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung am Sitz der JAG (EXW Incoterms 2010). Bei Transport oder Versand durch JAG stellt JAG sämtliche Kosten für Verpackung, Transport, Transportversicherung und Verzollung bis zum vereinbarten Abladeort dem Kunden in Rechnung. 4. Informationspflicht des Kunden Der Kunde hat JAG rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, http://svr-arc/jagforum/doku.php?id=qms:vorgabe:allgemeine-lieferbedingungen 1/6
behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind. 5. Dokumentation Der Kunde hat ein Anrecht auf eine Benutzerdokumentation in elektronischer Form und in der üblichen Ausführung der JAG. Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen. 6. Software und Know-how Der Kunde darf die überlassene Software, die Arbeitsergebnisse, das Know-how, die Datenträger und Dokumentationen im Rahmen der bestehenden Lizenzbedingungen verwenden. Fehlen solche, und lässt sich auch nicht aus dem Zweck der Übertragung auf den Umfang der Verwendungsbefugnisse schliessen, dann haben der Kunde und seine Abnehmer nur das Recht zur Nutzung mit den entsprechenden Produkten, nicht aber zur eigenständigen Veräusserung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Erweiterung oder Änderung. Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleiben bei JAG oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde die Computerprogramme, Arbeitsergebnisse oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert. Der Kunde ergreift die erforderlichen Massnahmen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen. Der Kunde darf die notwendigen Sicherungskopien erstellen. Er hat diese entsprechend zu kennzeichnen und gesondert und sicher aufzubewahren. 7. Verwendung Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde ist verantwortlich für den Einbau und die Anwendung der Produkte sowie die Kombination mit andern Erzeugnissen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und der JAG zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben. 8. Entsorgung Der Kunde wird die gelieferten Produkte nach der Nutzung auf seine Kosten entsorgen oder diese Entsorgungspflicht seinen Abnehmern überbinden. Der Kunde stellt JAG von allen Entsorgungspflichten frei, namentlich von einer allfälligen http://svr-arc/jagforum/doku.php?id=qms:vorgabe:allgemeine-lieferbedingungen 2/6
Rücknahmepflicht, von Entsorgungskosten und von entsprechenden Ansprüchen Dritter. 9. Termine Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen, a) wenn der JAG Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert; b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere, wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält; c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung von JAG liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen. Die JAG kann Teillieferungen ausführen. Bei Verzögerungen hat der Kunde der JAG eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. 10. Übergang von Nutzen und Gefahr Bei Produkten, die durch JAG installiert werden, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage bzw. Installation, oder falls eine solche vereinbart ist, mit der Abnahme auf den Kunden über. Bei Abholung durch den Kunden gehen Nutzen und Gefahr der Liefergegenstände ab Werk auf den Kunden über. Bei Transport oder Versand durch JAG gehen Nutzen und Gefahr bei Erreichen des Bestimmungs- bzw. des vereinbarten Abladeortes auf den Kunden über. 11. Abnahme Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen selbst. Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. Sobald als möglich prüft der Kunde die Produkte und Dienstleistungen auch auf weitere Mängel. Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innert dreissig Tagen nach Lieferung eine Mängelanzeige eingeht, oder sobald Produkte und Dienstleistungen wirtschaftlich genutzt werden. Allfällige Mängel hat der Kunde sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. http://svr-arc/jagforum/doku.php?id=qms:vorgabe:allgemeine-lieferbedingungen 3/6
12. Mängel Die JAG steht dafür ein, dass sie die erforderliche Sorgfalt anwendet, und dass ihre Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Überdies haftet sie für die Eignung in dem Umfang, als sie der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich über die Verwendung informierte. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die die JAG nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse. Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel, namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen. Bei Mängeln hat der Kunde der JAG eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Die JAG behebt die Mängel nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, der ihr dafür freien Zugang zugestehen muss. Die Kosten für Demontage und Montage, Transport, Verpackung, Reise und Aufenthalt gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum der JAG. Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen betragen zwölf Monate. Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen. Die Gewährleistungs- und Verjährungsfrist für ersetzte Produkte beträgt wiederum zwölf Monate. Für reparierte Produkte enden die Gewährleistungs- und Verjährungsfrist entweder 12 Monate nach erfolgter Reparatur oder 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungs- und Verjährungsfrist, je nachdem welche der beiden Fristen früher endet. Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Annahme der Produkte oder Dienstleistungen unzumutbar ist. 13. Haftungsbeschränkung JAG haftet im Rahmen der zwingenden Bestimmungen der Produkthaftpflicht. Weitergehende und in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich genannte Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung und Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Sachschäden, indirekten Schäden und Folgeschäden, Beschädigung und Verlust von Daten, Vermögensschäden (entgangener Umsatz und Gewinn, Kapitalkosten) sowie Schäden aus Nutzungsverlust und Produktionsausfall. http://svr-arc/jagforum/doku.php?id=qms:vorgabe:allgemeine-lieferbedingungen 4/6
14. Preise und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen ab Rechnungsdatum. Verursacht der Kunde Verzögerungen der Vertragsabwicklung, darf die JAG die Preise entsprechend anpassen. Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur bei unterschriftlicher Einwilligung der JAG verrechnen. Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr zu entrichten. Bei Zahlungsverzug darf die JAG eine angemessene Nachfrist ansetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung des Vertrages erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückfordern. JAG bleibt Eigentümerin der von ihr gelieferten Ware bis diese vollständig bezahlt ist. 15. Gültigkeit von Angeboten Soweit nicht anders vermerkt, sind Angebote von JAG grundsätzlich während 30 Tagen ab Datum des Angebotes gültig. 16. Diskretion Beide Parteien werden keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt. Die Parteien überbinden diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Angestellten und Beauftragten. 17. Rechtswahl und Gerichtsstand Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Biel/Bienne. Die JAG darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen. http://svr-arc/jagforum/doku.php?id=qms:vorgabe:allgemeine-lieferbedingungen 5/6
JAG Jakob AG Prozesstechnik Industriestrasse 20 CH-2555 Brügg T +41 (0)32 374 30 30 F +41 (0)32 374 30 31 jagpt@jag.ch http://svr-arc/jagforum/doku.php?id=qms:vorgabe:allgemeine-lieferbedingungen 6/6