Allgemeine Verkaufsbedingungen (für deutsche und österreichische Kunden)

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1 Allgemeine Verkaufsbedingungen (für deutsche und österreichische Kunden) (9/2015) I. Allgemein Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Lieferungen der NKT s.r.o., Průmyslová 1130, in Kladno, Tschechien (nachfolgend NKT genannt), für Kunden mit Sitz in Deutschland oder Österreich bezüglich aller Gegenstände gemäß Anlage Nr. 1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Für den Fall, dass bestimmte Umstände nicht in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegt wurden, gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. (ZVEI). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann und insoweit, wie NKT diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. II. Zahlungsbedingungen Die im Angebot angegebenen Zahlungsbedingungen unterliegen der Bestätigung unserer Warenkreditversicherung. Falls NKT keine Bestätigung seitens der Warenkreditversicherung bzgl. der angebotenen Zahlungsbedingungen erhält, behält sich NKT das Recht vor, die Zahlungsbedingungen ggf. anzupassen. III. Eigentumsvorbehalt 1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von NKT bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Kunden (Eigentumsvorbehalt). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird NKT auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; NKT steht jedoch die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde nicht berechtigt, anderen als den angegebenen Vertragsparteien (Dritte) Rechte an gelieferten Gegenständen zu gewähren, es sei denn der Kunde hat die vollständige Bezahlung für die empfangenen Gegenstände erhalten. 3. Der Kunde ist verpflichtet, NKT sofort zu informieren, wenn Dritte Rechte (z.b. Pfändungen oder Beschlagnahmungen) in Bezug auf gelieferte Gegenstände geltend machen. Seite 1 von 6

2 4. Bei Pflichtverletzungen durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NKT, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, zur Zahlung neben der Rücknahme der Gegenstände auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist gesetzlich entbehrlich. Nach dem Rücktritt ist der Kunde zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. Durch eine Rücknahme der Gegenstände oder durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erklärt NKT nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ein derartiger Rücktritt wird ausdrücklich erklärt. IV. Verzug 1. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Dies beinhält unter anderem sämtliche zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn NKT die Verzögerung zu vertreten hat. Hat der Kunde die Verzögerung zu vertreten, ist NKT berechtigt, die Mehraufwendungen, wie u.a. Lagerungskosten, ersetzt zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufgegenstände geht auf den Kunden über. 2. Soweit Lieferfristen von NKT aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen, nicht von NKT zu vertretenden Gründen, nicht eingehalten werden können, verlängern sich die entsprechenden Lieferfristen angemessen. 3. Kommt NKT in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für die Verzögerung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von je 0,5 % des Kaufpreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in Betrieb genommen werden konnte. 4. Weitergehende Ansprüche als in Ziffer IV. 3. genannt sind ausgeschlossen, soweit NKT nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend haftet. Insbesondere sind Ansprüche wegen Folgeschäden, auf entgangenen Gewinn oder andere weitergehende Schäden ausgeschlossen. 5. NKT ist im Fall eines Annahmeverzuges des Kunden um mehr als einen Monat berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Monat des Annahmeverzugs Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände zu berechnen. NKT ist berechtigt, höhere Lagerkosten zu berechnen, wenn diese nachgewiesen werden. V. Sachmängel Für Sachmängel haftet NKT wie folgt: 1. Die Gegenstände, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von NKT entweder Seite 2 von 6

3 unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und der Kunde seinen Rügeobliegenheiten nach der Untersuchung nachgekommen ist. Im Falle des weiteren Bestehens des Sachmangels nach der ersten Nachbesserung oder Nachlieferung ist NKT die Gelegenheit zur erneuten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 2. Sind beide Nacherfüllungen fehlgeschlagen und der Sachmangel nicht behoben, ist der Kunde zum Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises berechtigt. 3. Ansprüche aufgrund von Sachmängeln verjähren nach 12 Monaten. Falls das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese entsprechend. 4. Im Falle der unberechtigten Mängelrüge ist NKT berechtigt, die entstandenen Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen (u.a. Kosten für Teile, Montage, Reise, Transport, Zölle, Abgaben). 5. Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Zahlungen dürfen nur zurückbehalten werden, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn die Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist NKT berechtigt, für entstandene Aufwendungen Ersatz zu verlangen. 7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Bei der Neulieferung der Gegenstände läuft eine neue Gewährleistungsfrist, jedoch maximal 24 Monate ab der Übergabe der ursprünglichen Gegenstände. 8. Eine Gewährleistung für normalen Verschleiß besteht nicht. Die Gewährleistung entfällt bei Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung der NKT. Dies gilt ebenfalls im Falle der Nichtbefolgung der Betriebs- oder Pflegeanleitungen, speziellen Anweisungen und den Betriebsvoraussetzungen. Gleiches gilt wenn nach Feststellung eines Sachmangels keine Maßnahmen getroffen wurden, um den Schadensumfang zu verringern, und NKT nicht oder nicht rechtzeitig die Möglichkeit gegeben wurde, diesen zu beseitigen. 9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Seite 3 von 6

4 10. Ansprüche wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist. 11. NKT haftet nicht für weitergehende Ansprüche aufgrund von Sachmängeln, insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden, soweit das Gesetz dies nicht zwingend vorschreibt. VI. Sonstige Schadensersatzansprüche, Verjährung 1. NKT ist nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zum Schadenersatz verpflichtet. Auf jeden Fall wird die Gesamthaftung der NKT aus jedem Auftrag maximal auf 10 % des Gesamtkaufpreises ohne Steuern, Zölle, Abgaben, Transport- und Versicherungskosten begrenzt. Dieses gilt nicht im Falle einer ausdrücklich schriftlich übernommenen Garantie oder bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen (z.b. nach Produkthaftungsrecht). 2. Schadenersatzansprüche sind im Fall der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 3. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, es sei denn, es gelten zwingend längere gesetzliche Verjährungsfristen oder NKT hat ausdrücklich schriftlich eine längere Verjährungsfrist garantiert. VII. Schiedsgericht und anwendbares Recht 1. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag und den allgemeinen Verkaufsbedingungen oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) von drei Schiedsrichtern, die entsprechend den vorgenannten Regeln zu benennen sind, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, endgültig entschieden. Das Schiedsgericht tagt in Köln und die Verfahrenssprache ist deutsch. 2. Es gilt deutsches, materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). VIII. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Seite 4 von 6

5 Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Seite 5 von 6

6 Anlage Nr. 1 Warenliste gemäß Art. I der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (9/2015) LV-PVC-Al LVA LV-(XL)PE-Al LV-Armoured-Al LV-(XL)PE-Cu > 6 LVC LV-PVC-Cu LV-PVC-Cu > 25 LVH MVX PFX LV-HFFR-Cu LV-HFFR-Cu > 25 MV XLPE 3-core MV XLPE 1-core PVC Flex harm Seite 6 von 6

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