Aktuelles aus dem Vorbeugenden Brandschutz M. Wilske, G. Fröhling

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Transkript:

Aktuelles aus dem Vorbeugenden Brandschutz M. Wilske, G. Fröhling WFV-Bayern, Bezirkstagung Ober- und Niederbayern Poing, 07.10.2010 07.10.2010, Folie 1

TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Ursprünglicher Arbeitstitel Gefährdungsbeurteilung Brand Anwendungsbereich ist auf den Umgang mit Gefahrstoffen beschränkt Dokumentationspflicht für erforderliche zusätzliche Brandschutzmaßnahmen UND Dokumentationspflicht für eine durchgeführte Gefährdungsbeurteilung automatische Gefährdungsbeurteilung in Kopf ist kein dokumentierter Sachverhalt BAUA hat mit der Entwicklung einer praktikablen Handlungsanweisung begonnen WFV ist hier aktiv eingebunden um ein möglichst praktikables Ergebnis zu erreichen Evtl. wäre ein Seminar hilfreich: Wie erreichen wir rechtsicheren Zustand mit möglichst geringem Aufwand? 07.10.2010, Folie 2

TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Richtlinie ist bereits verabschiedet und wird so veröffentlicht Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die ursprüngliche VCI- Lagerrichtlinie die in eine TRGS kopiert wurde Zusätzlich wurden verschiedene alte Richtlinien dazugepackt Entwurf entspricht nicht einer aktuellen TRGS sondern müsste redaktionell überarbeitete werden, bevor er im Detail diskutiert werden kann Deshalb soll die Richtlinie zunächst als Probeversion erscheinen und dann überarbeitet werden 07.10.2010, Folie 3

TRGS 524 Arbeiten in kontaminierten Bereichen Ein Mitgliedsunternehmen erstellt eine Handlungshilfe aus Basis der Richtlinien. Gefahrenbereiche GB 2 und 3 sind durch externe Kräfte abgedeckt (Sanierungsfirma). In Abstimmung mit dem Versicherer nimmt der Sanierer zunächst nur Erstmaßnahmen vor. Schwierigkeit: wer unterscheidet zwischen GB 0 und 1? Festgelegte Kriterien zur Einstufung in GB 0 oder GB 1 Festgelegte Maßnahmen für GB 0 und GB 1 Abschluss der Maßnahmen mit Freigabe-Information an Verantwortliche Richtlinie wird nach Fertigstellung auf die WFV-Homepage gestellt 07.10.2010, Folie 4

SPrüfV Bayern unterschiedliche Anforderungen bei verschiedenen unteren Baubehörden unnötige Doppelprüfungen sollen vermieden werden Ziel: eine Prüfung durch Fachpersonal soll im Industriebereich ausreichend sein Vorschlag: befähigte Personen (Stichwort BetrSichV) können bei entsprechender Dokumentation diese Prüfungen hausintern durchführen Erste Abstimmung mit oberster Baubehörde lief positiv, die Fachleute sind auf unserer Seite Die bayerische AGBF hat unserem Vorschlag bereits zugestimmt OBB stimmt sich aber bereits seit mehreren Monaten intern ab. Schwierigkeiten machen hier wohl die hausinternen Juristen. Achtung: teilweise werden von Prüfinstituten Doppelrechnungen für identische Prüfungen ausgestellt 07.10.2010, Folie 5

Überarbeitung IndBauR, Stand 09.2010 (1) Überarbeitung des 15 kwh/m²-ansatzes Dieser Eckwert als über die gesamte BBA-Fläche gemittelten Wert ist in unmittelbarem Zusammenhang mit BBA-Flächen von mehr als 60.000m² zu verstehen. In kleineren BBA-Flächen ist eine Installation von selbsttätigen Feuerlöschanlagen mit dem Auslösekriterium Wärmefreisetzung nicht notwendigerweise an den 15kWh/m² Ansatz zu binden, da eine automatische Auslösung bei diesem Grenzwert nicht zwingend gewährleistet wird. Halbstationäre Löschanlage / Werkfeuerwehr Bei Vorhandensein einer flächendeckenden halbstationären Feuerlöschanlage (nur in Verbindung mit WF und BMA) darf in den Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.3 die jeweils nächst höhere Kategorie angesetzt werden, wenn die Werkfeuerwehr der Verwendung der Anlage zugestimmt hat. 07.10.2010, Folie 6

Überarbeitung IndBauR, Stand 09.2010 (2) Rettungsweglänge Von jeder Stelle eines Geschosses oder einer Ebene muss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein Zugang zu einem notwendigen Treppenraum, ein anderer Brandabschnitt oder ein anderer Brandbekämpfungsabschnitt - bei Räumen mit bei einer mittleren lichten Raumhöhe von bis zu 5 m in höchstens 35 m Entfernung, - bei Räumen mit bei einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m in höchstens 50 m Entfernung, erreichbar sein. (In Verbindung mit Löschanlage oder BMA: 50 bzw. 70m) 07.10.2010, Folie 7

Überarbeitung IndBauR, Stand 09.2010 (3) Als Ebene werden nicht angerechnet: Räume, die ausschließlich der Unterbringung von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung dienen, betriebstechnische Räume, wie z.b. Pressenkeller, Behältergruben, Rückluftebenen, wenn der Anteil ständig offener Deckenöffnungen zu darüber- oder darunterliegenden Geschossen größer ist als der Anteil der geschlossenen Flächen, untergeordnete Räume innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum stehen, wie z. B. Meisterbüros Hohlräume zwischen der Decke der obersten Ebene und dem Dach, in denen Aufenthalts räume nicht möglich sind und die keine Produktion bzw. Lagerung aufweisen 07.10.2010, Folie 8

Überarbeitung IndBauR, Stand 09.2010 (4) Geänderte BBA-Flächen im Verfahren nach Abschnitt 7 Tabelle 4: Zulässige Summe der bewerteten Flächen des Brandbekämpfungsabschnittes zul A bew in m² Sicherheitskategorie < 5 äquivalente Branddauer t ä in Minuten 15 30 60 > 90 K1 30.000 20.000 12.000 6.000 4.000 K2 50.000 30.000 18.000 9.000 6.000 K3.1 60.000 36.000 21.600 10.800 7.200 K3.2 67.000 40.000 24.000 12.000 8.000 K3.3 77.000 46.000 27.600 13.800 9.200 K3.4 85.000 50.000 30.000 15.000 10.000 K4 120.000 70.000 42.000 21.000 14.000 Die tatsächliche Fläche jedes einzelnen Geschosses oder Ebene A i darf 75% des Wertes zul A bew nicht überschreiten. 07.10.2010, Folie 9

Überarbeitung IndBauR, Stand 09.2010 (5) Geänderte BBA-Flächen im Verfahren nach Abschnitt 7 Tabelle 6: Zulässige Größe der Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten erdgeschossiger Industriebauten ohne Anf. an die Feuerwiderstandsfähigkeit äquivalente Branddauer t ä in Min. Sicherheitskategorie 15 30 60 90 K 1 9 000 5 500 2 700 1 800 K 2 13 500 8 000 4 000 2 700 K 3.1 16 000 10 000 5 000 3 200 K 3.2 18 000 11 000 5 400 3 600 K 3.3 20 700 12 500 6 200 4 200 K 3.4 22 500 13 500 6 800 4 500 K 4 30 000 1) 20 000 1) 10 000 1) 10 000 1) Mindestgröße der Wärme-abzugsflächen in % nach DIN 18230-1 1 2 3 4 07.10.2010, Folie 10 Zulässige Breite des Industriebaus in m Die Anforderungen hinsichtlich der Wärmeabzugsflächen und der Breite des Industriebaus gelten nicht für Brandbekämpfungs-abschnitte der Sicherheitskategorie K 4. 80 60 50 40

Rechtliche Anforderungen zum Brandschutz in der Industrie Das Thema Brandschutz tangiert unterschiedliche Rechtsbereiche (Strafrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht) Brandschutzanforderungen basieren auf unterschiedlichen Gesetzen, Verordnungen, Regelwerken (Baurecht, Arbeitsstättenrecht, Gewerberecht, Regeln d. Technik u.v.m.) Kontrolle und Aufsicht durch Behörden werden kontinuierlich minimiert Vormals behördliche Aspekte werden verlagert auf Gutachter/Sachverständige Verantwortlich bleibt der Unternehmer/Auftraggeber 07.10.2010, Folie 11

Rechtliche Anforderungen zum Brandschutz in der Industrie Konsequenz für Planer, Ersteller und Prüfer: Verknüpfung von Baurechlichten Vorgaben mit Gefährdungsbeurteilungen zum Thema Brand Dokumentation der Vorgehensweise zur Erlangung eines plausiblen Schutzkonzeptes Hinweis für Unternehmer/Bauherr: Erfüllung baurechtlicher Anforderungen im BS-Nachweis oder Konzept reichen nicht aus (Hinweis in Verträgen!) Die Einbindung betrieblicher Brandschützer ist bereits in der Planungsphase notwendig 07.10.2010, Folie 12

Notwendige Aspekte bei der Erstellung und Prüfung von Brandschutznachweisen Brandschutznachweis Brandschutzkonzept Berücksichtigung/Bewertung Baurecht Berücksichtigung/Bewertung Betreiberrisiken - reines Baurecht (schriftl. Hinweis) - arbeitsschutzrechtl. Aspekte - ausschließlich Fakten - emmissionsrechtl. Aspekte - Berücksichtigung der Problematik - versicherungstechn. Aspekte Bestandschutz - feuerwehrtechnische Aspekte - Abweichungen / Kompensationsmaßnahmen - Betriebsunterbrechungsrisiken - Verfolgung v. Änderungen - Verfolgung v. Änderungen -. Notwendige Unterschriften Entwurfsverfasser, Konzeptersteller, -prüfer, Betreiber, Fachbauleiter Notwendige Unterschriften Verantwortlicher d. Projektes, BS- Beauftragter, WF Baurechtliche Relevanz Ergänzt Zivilrechtliche u. Strafrechtliche Relevanz 07.10.2010, Folie 13

Maschinelle Entrauchung, DIN 18232-5 Bemessung ( 1) Für die Bemessung wird unterstellt: Mindestraumhöhe 3m ein frühzeitiges Einschalten durch eine automatische Brandmeldeanlage nach DIN VDE 0833-2 (VDE 0833 Teil 2) mit Rauchmeldern nach DIN EN 54-7 oder ständig anwesendes, eingewiesenes Personal; eine mittlere Brandausbreitungsgeschwindigkeit bei einer anzusetzenden Brandentwicklungsdauer von 10 min wird zugrunde gelegt; eine ausreichend groß dimensionierte und gleichmäßig verteilte bodennahe Zuluftzuführung, die mit dem Einschalten der MRA wirksam wird, damit eine Verwirbelung des Rauches vermieden wird (Zuluftgeschwindigkeit 1 m/s in den Zuluftöffnungen); eine Unterteilung großer Räume in Rauchabschnitte mittels Rauchschürzen; Wärmefreisetzungsraten von Feststoffbränden; 07.10.2010, Folie 14

Maschinelle Entrauchung, DIN 18232-5 Bemessung ( 2) Für die Bemessung wird unterstellt: Brandflächen 80 m² bis zum Beginn der Löschmaßnahmen; Rauchgastemperaturen bis 560 C (Pre-Flashover). Sollten andere Bemessungsverfahren angewendet werden oder andere als die in Anhang B genannten Randbedingungen vorliegen, ist hierfür ein gesonderter Nachweis zu führen. Lagerhöhe 1,5m. Bei einer Lagerguthöhe > 1,5 m ist die Bemessungsgruppe um eine Stufe zu erhöhen. Sofern die Bemessungsgruppe 5 bereits erreicht ist, ist die Lagerguthöhe auf 1,5 m zu begrenzen. Tabellarische Volumenstrombemessung basiert auf 300 kw/m² bzw. 600kW/m² (Rechenformel erlaubt auch andere Annahmen) 07.10.2010, Folie 15

Maschinelle Entrauchung, DIN 18232-5 Die Bemessung nach dieser Norm gilt nicht für: Räume mit stationären Gaslöschanlagen; Gefahrstofflager; explosionsgefährdete Räume; Flure; Treppenräume. 07.10.2010, Folie 16

Maschinelle Entrauchung, DIN 18232-5 Zuluft Eine ausreichende bodennahe Zuluftnachströmung muss unverzüglich (z.b. automatisch, durch Werkfeuerwehr, oder durch betrieblich organisatorische Vorkehrungen) nach Auslösung der MRA zur Verfügung stehen. Die Oberkante der Zuluftnachströmung muss zur Unterseite der Rauchgasschicht einen Abstand von mindestens 1m aufweisen. Im Bereich von Türen oder Fenstern mit max. 1,25m Breite darf dieser Abstand auf 0,5m reduziert werden. Als Zuluftöffnungen gelten: eigenständige Zuluftvorrichtungen Tore, Türen oder Fenster, wenn sie entsprechend als Zuluftöffnung für MRA von innen und außen mit Schildern nach DIN 4066 gekennzeichnet sind und zerstörungsfrei (z.b. kein Einschlagen von Fensterscheiben oder Einreißen von Wand- oder Torflächen) von außen geöffnet werden können. Dies gilt nicht, wenn die Werkfeuerwehr entsprechende Zuluftöffnungen schaffen kann. 07.10.2010, Folie 17

Maschinelle Entrauchung, DIN 18232-5 Ansatz: kann in großen Gebäuden auf eine externe Zuluft ggf. verzichtet werden? Antwort: nein Begründung: Rechenbeispiel Annahmen Hallenfläche 10.000m², Hallenhöhe 10m Normalluftdruck 1 bar = 100.000 Pascal Anforderung an Flucht- und Rettungswegtüren: Öffnen bei maximal 50 Pascal Daraus resultiert maximaler Druck von 100.050 Pascal Das bedeutet ein maximale Volumenvergrößerung DV=V2-V1= 50 m³ (V1=100.000m³, V2= 100.000 m³ x 100.050 Pascal : 100.000 Pascal) Bei angenommener Volumenstromleistung von 100.000m³/h ( 27,8 m³/sec) bedeutet dies ein Erreichen eines kritischen Rauminnendruckes von ca. 2 Sekunden!! 07.10.2010, Folie 18

Schutzkonzepte für Lithiumbatterien Brandfall durch Polkontakte bei unsachgemäßer Entsorgung mit Verlust eines kompletten Standortes, trotz Brandmeldung und schnellem Feuerwehreinsatz Absturz einer LH Frachtmaschine trotz Halon-Löschanlage durch einen Brand im Laderaum Untersuchungen bei Siemens und VW Keiner weiß zurzeit etwas über mögliche Reaktionen In den SDB steht nichts drin In der Automobilindustrie gibt es vereinzelt Versuche mit neuen Akku- Typen: anbohren, anzünden kein Problem, Überladen sehr gefährlich Versuch bei Siemens mit neuen Akkus (Säckchen) bei einzelnen Stücken ohne Probleme Einsatz von neuen Batterien bei E-Fahrzeugen Thema wird in Zukunft deutlich Zunehmen 07.10.2010, Folie 19

EN 50518 Leitstellen Überarbeitung der Richtlinie ist erfolgt Anwendungsbereiche auf öffentliche Leitstellen und Leitwarten in den Betrieben ausgedehnt Ist eine Nachrüstung erforderlich? Evtl. besondere Relevanz für Industrieparks? Besonderes Thema, insb. für kleinere WF ist die geforderte ständige doppelte Besetzung der Leitstellen In NRW werden die Leitstellen der WF bewusst als Zentralen bezeichnet 07.10.2010, Folie 20

VdS 2034 Nicht öffentliche Feuerwehren Arbeitskreis im WFV hat sich Gedanken zur WF-Bewertung gemacht. Es wurde ein alternativer Ansatz zur bestehenden Richtlinie entwickelt Übergreifender Ansatz über alle Tätigkeiten des betrieblichen Brandschutzes vom Brandschutzbeauftragten bis hin zum Business Continuity Management Berücksichtigung der Leistung der Feuerwehr im Bereich Stillstand nach Schadenereignis und Verkürzung der Zeit bis zum Wiederanlauf Im ersten Schritt wird nur die Feuerwehr (abwehrender Brandschutz) bewertet, Basis ist bestehendes Merkblatt Evtl. soll es dann neue Merkblätter geben, in denen die vorbeugenden Leistungen und die weiteren Maßnahmen insb. in Bezug auf BCM o.ä. bewertet werden Unser Ziel als WFV ist hier ganz bewusst auch die Präsentation gegenüber den Unternehmen Interessant ist auch, welche Maßnahmen einer WF erforderlich/sinnvoll sein können um eine nächste höhere Kategorie zu erreichen 07.10.2010, Folie 21

Und zum guten Schluss Überprüfung Regalstatik bei Sprinklerschutz Gebäudefassaden: Verwendung ausschließlich nichtbrennbarer Baustoffe (Projektgruppe Brandschutz 2010) Europäischer Entwurf einer Prüfnorm für Feuerschutztüren liegt vor. In ihr werden auch Anforderungen an Außentüren geregelt. 07.10.2010, Folie 22

Danke für s Zuhören! 07.10.2010, Folie 23

07.10.2010, Folie 24 BACK-UP

Maschinelle Entrauchung, DIN 18232-5 Bemessungsgruppen Spalte 1 2 3 4 Zeile anzusetzende Brandentwicklungsdauer (siehe 4.5) min Brandausbreitungsgeschwindigkeit 1) besonders gering 0,15 m/min mittel 1) 0,25 m/min besonders groß 0,45m/min 1 5 1 2 3 2 10 1) 2 3 1) 4 3 15 3 4 5 4 20 4 5 1 07.10.2010, Folie 25

Maschinelle Entrauchung, DIN 18232-5 Volumenströme bei 300 kwh/m² Zeile Dicke der raucharmen Schicht Bemessungsgruppe 1) m 1 2 3 4 5 1 2 23000 38000 64000 112000 201000 2 2,5 29000 46000 75000 128000 223000 3 3 34000 55000 88000 145000 248000 4 4 43000 72000 115000 184000 303000 5 5 50000 85000 143000 229000 366000 6 6 59000 96000 165000 276000 436000 7 7 73000 105000 183000 311000 512000 8 8 88000 121000 197000 342000 580000 9 9 105000 143000 206000 368000 633000 10 10 123000 166000 231000 387000 681000 1) Für die übliche Bemessung anzusetzender Wert des Volumenstroms 07.10.2010, Folie 26

Maschinelle Entrauchung, DIN 18232-5 Mittlere Rauchgastemperaturen bei 300 kwh/m² Zeile Dicke der raucharmen Schicht Bemessungsgruppe 1) m 1 2 3 4 5 1 2 210 290 400 560 780 2) 2 2,5 160 210 290 400 560 3 3 130 170 230 310 430 4 4 100 120 150 210 290 5 5 80 100 120 160 210 6 6 70 90 100 120 170 7 7 60 80 90 110 140 8 8 50 70 90 100 120 9 9 50 60 80 90 110 10 10 40 60 70 90 100 1)Für die übliche Bemessung anzusetzender Wert des Volumenstroms 2)Hier ist bei kleineren Räumen (A < X00 m²) ein Flash-Over und nicht das Schutzziel Personenschutz mit einer raucharmen Schicht zu erwarten 07.10.2010, Folie 27

Maschinelle Entrauchung, DIN 18232-5 Ventilator-Temperaturkategorien bei 300 kwh/m² Zeile Dicke der raucharmen Schicht Bemessungsgruppe 1) m 1 2 3 4 5 1 2 F300 F300 F400 F600 F842 2 2,5 F300 F300 F400 F600 3 3 F300 F400 F600 4 4 F300 F300 5 5 F300 6 6 7 7 8 8 9 9 10 10 1)Für die übliche Bemessung anzusetzender Wert des Volumenstroms 07.10.2010, Folie 28