Wesentliche Inhalte des LSP/SIP-Konzepts Hinweise für Leitende Sprachprüfer Abkürzungen: LSP SIP = Leitender Sprachprüfer = Stellenintern qualifizierter Prüfer Vorbemerkungen: Der Leitende Sprachprüfer ist der fachliche und häufig auch gleichzeitig der administrative Leiter einer anerkannten Stelle zur Abnahme von Sprachprüfungen. In größeren Stellen können mehrere Leitende Sprachprüfer zum Einsatz kommen, wenn das die Anzahl des Prüferpersonals oder die territoriale Ausdehnung der Stelle erfordert. Die konkreten individuellen Aufgaben und Pflichten eines Leitenden Sprachprüfers leiten sich aus seiner Position innerhalb einer sprachprüfenden Stelle ab. Grundsätzlich gehören dazu: Sprachprüfer für den stelleninternen Einsatz (SIP) heranzubilden und hierfür entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen zu organisieren, durchzuführen und zu leiten, Testmaterial zu entwickeln bzw. dessen Entwicklung anzuleiten, Die Prüfungstätigkeit an seiner Stelle zu organisieren und zu überwachen, Die Qualitätssicherung bei den Sprachprüfungen zu gewährleisteten, Weiterbildung und Standardisierung des Prüferpersonals der sprachprüfenden Stelle durchzuführen bzw. sicherzustellen, Sprachprüfungen persönlich abzunehmen. Zur Erfüllung der o. g. Aufgaben werden die angehenden Leitenden Sprachprüfer in einem LSP-Lehrgang beim LBA befähigt. Die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang wird durch eine Teilnahmebescheinigung bekundet. Entsprechend der im Kurs gezeigten individuellen Leistungen und Fähigkeiten können die auf der Bescheinigung ausgewiesenen Befähigungen von Kursteilnehmer zu Kursteilnehmer variieren, so dass unter Umständen die o.g. Aufgaben nicht in vollem Umfang ausgeübt werden können, weil die dazu erforderliche Befähigung nicht nachgewiesen werden konnte. Der Leiter einer sprachprüfenden Stelle hat diesem Umstand bei der Zuweisung der Aufgaben an den/die Leitenden Sprachprüfer Rechnung zu tragen. Wichtig ist zu beachten, dass die in der Teilnahmebescheinigung ausgesprochene Befähigung zur Abnahme von Sprachprüfungen einer bestimmten Stufe, nicht mit einer Anerkennung als Prüfer für solche Prüfungen gleichzusetzen ist. Ein Leitender Sprachprüfer darf, wie alle anderen Prüfer seiner Stelle auch, nur die Prüfungen abnehmen, für welche seine Stelle anerkannt ist. 1/6
A. Qualifizierung von SIP Ein LSP darf innerhalb einer anerkannten Stelle, zu deren Personal er gehört, Prüfer (SIP) für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen der Stufe 4 qualifizieren, sofern die Befähigung zur Organisation, Durchführung und Leitung von Qualifizierungsmaßnahmen ausdrücklich in der Teilnahmebescheinigung festgestellt wurde. Wichtig: 1. Ein LSP darf nur Personen für die Ausbildung zum SIP auswählen, deren Sprachkenntnisse auf Stufe 5 einzuschätzen sind. Sofern eine formale Prüfung hierfür nicht möglich ist bzw. im Rahmen von stelleninternen Qualifizierungsmaßnahmen dargestellt werden kann, liegt die Verantwortung für die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des LSP. 2. Nachdem weitere stelleninterne Prüfer qualifiziert wurden, ist von der anerkannten Stelle ein Antrag auf Änderung der Anerkennung hinsichtlich des qualifizierten Personals (vgl. Nr. 1 a) der Anl. 4/ 125a LuftPersV) zu stellen, wobei ein Qualifizierungsnachweis eingereicht werden muss. Dieser Qualifizierungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten: Zeitraum, Teilnehmer, Lehrinhalte, für die Qualifizierung verantwortlicher LSP. 3. Stellenintern qualifizierte Prüfer (SIP) dürfen nur Verlängerungsprüfungen Stufe 4 abnehmen, können jedoch bei Erstprüfungen für Stufe 4 und 5 als Beisitzer fungieren. 4. SIP dürfen nur im Namen und unter Verantwortung der Stelle Prüfungen abnehmen, durch welche sie qualifiziert worden sind und auf deren Prüferliste (Beiblatt) sie aufgeführt sind. 5. Für eine Anerkennung als Einzelprüfer reicht die stellenintern durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme nicht aus. Hierfür ist mindestens ein SP4-Kurs (LBA) oder ein PRE-Kurs (DFS) erforderlich. B. Qualitätssicherung bei der Abnahme von Sprachprüfungen a) Stelleninterne Aufsicht durch den/die LSP über das Prüfungsgeschehen Regelmäßige Hospitation von Prüfungen durch den LSP. Erkennen von Abweichungen bei der Reliabilität/Zuverlässigkeit der stelleninternen Sprachprüfungen (s. LSP-Lehrgangsinhalte The Perfect Examiner, Test Format for Aviation English ). Organisation (ggf. auch Leitung und Durchführung) von Standardisierungsmaßnahmen. Sicherstellen, dass niemand in der Prüfstelle täglich mehr als 8 Prüfungen abnimmt. Sicherstellen, dass alle bei der Stelle tätigen Prüfer die stellenintern und behördlich vorgeschriebene Dokumentation (d.h. Prüfungsprotokoll/Verlängerungsprüfung, Bescheinigung 22 LuftVZO, Prüfungsbericht) ordnungsgemäß und zuverlässig führen. Wichtig: 1. Obige Maßnahmen durch den LSP müssen innerhalb der Stelle dokumentiert werden und auf Anfrage dem LBA gegenüber nachgewiesen werden können. 2. Stellt ein LSP oder Leiter der Stelle fest, dass ein Sprachprüfer gegen die allgemeinen Anforderungen an eine sprachprüfende Stelle oder die stelleninternen Festlegungen verstößt, muss der LSP bzw. der Leiter einer Stelle dem Prüfer die Abnahme weiterer Prüfungen untersagen und 2/6
entsprechende Standardisierungsmaßnahmen einleiten. Sollte der betroffene Prüfer weiterhin auffällig sein, ist unverzüglich eine Änderung des Beiblatts (Streichung der Prüfernummer) beim LBA zu beantragen. 4. Bei Prüfungen, die in einer Kommission abzunehmen sind (Erstprüfungen aller Stufen und Verlängerungsprüfungen Stufe 5), müssen alle Mitglieder der Prüfungskommission der Stelle angehören, in deren Namen die Prüfungen abgenommen werden. 5. Zur Gewährleistung einer zuverlässigen Prüfungsabnahme stellt ein LSP sicher, dass das Prüferpersonal seiner Stelle gleichmäßig über das Jahr verteilt Prüfungen abnimmt. Mit Prüfern, die weniger als 24 Prüfungen im Jahr abnehmen, müssen spezielle Qualifizierungs- Standardisierungsmaßnahmen (Trainings) durchgeführt werden. 6. Die LSP stellen sicher, dass Prüfer mit der Befähigung zur Abnahme von Prüfungen höherer Stufen erst eingesetzt werden, wenn diese die dafür notwendige Mindesterfahrung vorweisen kann (s. Punkt C.). b) Entwicklung von neuen Prüfungssätzen unter der Beachtung der für (Sprach-)Tests geltenden Gütekriterien (Validität und Relevanz, vgl. LSP-Lehrgangsinhalte) soll jeder LSP zumindest einmal pro Jahr einen Prüfungssatz für den Teil Sprechfertigkeiten und für den Teil Hörverständnis (Stufe 4 oder 5) gemäß dem im LSP-Lehrgang erlernten Prüfungsformat entwickeln (bzw. unter seiner fachlichen Anleitung entwickeln lassen) und beim LBA einreichen. c) Mitarbeit bei der Validierung von Prüfungssätzen Um faire Sprachprüfungen sicherzustellen, werden mittels Fragebögen, welche an die Stellen verteilt werden, durch das LBA regelmäßig auch das Feedback betroffener Bewerber in die Qualitätssicherung (Validität der entwickelten Prüfungssätze) mit einbezogen. Die LSPs haben dabei Sorge zu tragen, dass entsprechende Fragebögen einer durch das LBA vorgegebenen Anzahl von Bewerbern vorgelegt werden und dann ausgefüllt beim LBA eingereicht werden. d) Überarbeitung bestehender Prüfungssätze Fragesätze können durch LSP nicht nur entwickelt, sondern auch qualitativ überarbeitet werden. Letzteres gilt auch für die durch das LBA zur Verfügung gestellten Prüfungssätze ( Starter-Kit ), was nach entsprechendem Feedback geprüfter Piloten bestimmter Zielgruppen stellenintern erfolgen soll. Wichtig: Neu entwickelte/ überarbeitete Prüfungssätze dürfen erst verwendet werden, nachdem diese dem Luftfahrt-Bundesamt vorgelegt wurden und mit einer Prüfungssatz-Nummer versehen wurden. Ein Antrag ist hierzu nicht nötig. Die Vorlage durch Übersendung ist mittels Email oder (insbesondere bei größeren Sound-Dateien) auch durch postalisches Übersenden von Datenträgern möglich. 3/6
C. Abnahme von Sprachprüfungen durch LSP innerhalb einer anerkannten Stelle (Organisation) Die LSP einer Stelle verfügen regelmäßig über die höchste fachliche Qualifikation und in aller Regel auch die Befähigung zur Abnahme von Sprachprüfungen höherer Stufen. Grundsatz: Die Befähigung des LSP zur Abnahme von Prüfungen zum Nachweis der Stufe 4 bzw. 5 ergibt sich aus der im LSP-Lehrgang festgestellten und vermittelten Fähigkeiten, die unmittelbar mit der persönlichen Sprachbefähigung des LSP und der Erfahrung als Sprachprüfer in Verbindung steht. Aufgrund der besonderen Bedeutung von Sprachprüfungen für die Feststellung der Stufe 6, wird im Lehrgang auch die besondere Befähigung einzelner Teilnehmer für die Abnahme von Sprachprüfungen auf Stufe 6 festgestellt und auf der Teilnahmebescheinigung explizit vermerkt. a) Grundsätzliche Befähigung zum Prüfen auf Stufe 4 Diese liegt vor, wenn die Befähigung zur Abnahme von Sprachprüfungen festgestellt ist und eine höhere persönliche Sprachbefähigung als Stufe 4 vorliegt. b) Grundsätzliche Befähigung zum Prüfen auf Stufe 5 Diese liegt vor, wenn die Befähigung zur Abnahme von Sprachprüfungen festgestellt ist und eine persönliche Sprachbefähigung auf Stufe 6 vorliegt, sowie eine Prüfpraxis von mindestens 20 Prüfungen auf Stufe 4 nachgewiesen wurde. c) Grundsätzliche Befähigung zum Prüfen auf Stufe 6 Diese liegt vor, wenn die besondere Befähigung zur Abnahme von Sprachprüfungen bis einschließlich Stufe 6 ausdrücklich festgestellt wird (s. Teilnahmebescheinigung) und folgende Punkte erfüllt sind: 1. eine persönliche Sprachbefähigung vorliegt, welche im Lehrgang als Stufe 6 einzustufen war und dabei aufgrund der Vorbildung bzw. des sprachlichen Hintergrunds ein Abfall unter die Stufe 6 nicht zu erwarten ist (z.b. Muttersprachler und andere Personen, welche regelmäßig die betreffende Sprache lehren oder testen und so aufgrund persönlicher Lebensumstände eine fortlaufende Sprachanwendung im Alltag sichergestellt ist), sowie 2. die besondere Eignung zur Abnahme von Sprachprüfungen im Qualifizierungslehrgang festgestellt wird. Diese Eignung ergibt sich aus der Gesamtbeurteilung des Lehrgangsteilnehmers durch die Lehrgangsleitung. Der Gesamtbeurteilung durch die Lehrgangsleitung liegen folgende Kriterien zu Grunde: 4/6
Eigenständige Bearbeitung von Übungsaufgaben zur Prüfmaterialerstellung ohne dass das Ergebnis von der Lehrgangsleitung verändert werden muss oder während der Bearbeitung fachliche Beratung durch die Lehrgangsleitung eingefordert wird. Detailliertes Tiefenverständnis bezüglich des Unterschieds zwischen luftfahrtspezifischen Prüfungen und linguistischen Sprachprüfungen und verantwortungsbewusster Umgang mit den daraus resultierenden Konsequenzen ( high stakes exams ). Deutlich erkennbares Bestreben mit dem LBA als akkreditierender und aufsichtsführender Behörde produktiv zusammenzuarbeiten und sich dadurch des entgegen zu bringenden Vertrauens würdig zu erweisen. Stark ausgeprägtes methodisch-didaktisches Geschick und Wissen bezüglich der Strukturierung von Prüfungsmaterial. Überzeugtes Vertreten der Sinnhaftigkeit der Sprachprüfungen nach außen mit dem entsprechenden Fachwissen, um die Einführung der Prüfungen und das entsprechende Format auch Skeptikern gegenüber fundiert zu begründen. Detailliertes Tiefenverständnis der linguistischen Theorien, die der Prüfung zugrunde liegen und sofortige Anwendung auf das Prüfungsformat bei den Übungsaufgaben. Dabei auch eigenständiges Erkennen und Verbalisieren von Problematiken, welche die Rating Scale kritisch hinterfragen und obiges Tiefenverständnis deutlich zeigen. Die Entscheidung darüber, ob bei einem Lehrgangsteilnehmer eine besondere Befähigung vorliegt, trifft allein die Lehrgangsleitung (LBA- Sprachexperten zusammen mit dem/den Lektor/en). Erfahrungsgemäß können solche Voraussetzungen bei Lehrgangsteilnehmern festgestellt werden, die: ein Englischstudium mit sprachwissenschaftlichen Anteilen absolviert haben, ein Linguistikstudium mit Englisch-Anteilen abgeschlossen haben, als Muttersprachler Unterrichtserfahrung in Englisch als Fremdsprache haben, als Muttersprachler über ein Sprachniveau in Englisch verfügen, welches nachweislich deutlich über Stufe 6 hinausgeht. (Das bedeutet, entweder familiärer englischsprachiger Hintergrund oder für Nicht-Muttersprachler eine erfolgreich abgelegte C2- Prüfung.) 3. eine Prüfpraxis von mindestens 40 Prüfungen auf Stufe 4 bzw. 5 nachgewiesen wird. 5/6
Wichtig: 1. Zum Nachweis der 20 bzw. 40 Prüfungen reicht es aus, wenn der LSP für den entsprechenden Prüfer einen Prüfungsbericht (s. Excel-Datei) schriftlich (mit Unterschrift) beim LBA einreicht. 2. Da im LSP-Lehrgang lediglich ein Prüfungsformat für Stufe 4 und 5 vorgestellt wurde, ist für eine Anerkennung einer Stelle zur Abnahme von Prüfungen auf Stufe 6 eigenständig und nach den Vorgaben der ICAO ( testing event ) ein Testformat samt Prüfungssätze zur Überprüfung der Stufe 6 zu entwickeln (s. Nr.1 b (2) der Anl.4/ 125a LuftPersV). 3. Die Befugnis zur Abnahme von Sprachprüfungen eines Prüfers innerhalb einer Stelle kann durch die Wertigkeit der Stelle begrenzt sein (s. Anerkennungsbescheid und diesbezügliche Erläuterungen im Beiblatt). Beispielsweise kann ein Sprachprüfer mit der Qualifikation LSP, SP5 oder PRA, SP4 oder PRE stets nur Verlängerungsprüfungen auf Stufe 4 abnehmen, wenn die Stelle nicht für die Abnahme von Erstprüfungen der Stufe 4 und für höhere Stufen anerkannt ist. 4. Die Abnahme von Erstprüfungen ist nur über eine Prüfungskommission möglich, in welcher der LSP die Verantwortung für die Prüfung (Prüfungsverantwortlicher) trägt. Die zweite Person (Beisitzer) muss qualifizierter Sprachprüfer sein (SIP-Qualifizierung reicht bereits aus). Das gleiche gilt bei Verlängerungsprüfungen für Stufe 5. Bei der Abnahme von Prüfungen für Stufe 6 muss der Beisitzer selbst eine Sprachbefähigung der Stufe 6 nachweisen. 6/6