Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltsicherheit

Ähnliche Dokumente
Checkliste. Allein arbeitende Personen

Allein ist noch nicht einsam. Einsamkeit warnt einen, dass es Zeit sei, Anschluss zu suchen Alleinarbeit

Alleinarbeit kann gefährlich sein Anleitung für Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragte

Sieben lebenswichtige Regeln für das Arbeiten auf Regelleitungen

Zehn lebenswichtige Regeln für die Waldarbeit

Alleinarbeit, arbeiten an abgelegenen Arbeitsplätzen, bei denen nur geringe Gefahren auftreten (z B. Büroarbeit)

Information. Fachstelle

Arbeiten im Bereich von Gewässern Sicherheitstechnische Aspekte

Alleinarbeit kann gefährlich sein Anleitung für Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragte

Acht lebenswichtige Regeln für das Arbeiten mit Anseilschutz

Checkliste Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Orientierung der Mitarbeitenden (Beilage zum Vertrag)

Sichere Instandhaltung ERFA KVS / Swissmechanic. Thomas Soldera / Victor Martinez 1

Achtung Gefahr! Beurteilung des Arbeitsplatzes

Arbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Was bringt mir die Branchenlösung?

Checkliste Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Der Sicherheitsmeter. Worum es geht: Der Sicherheitsmeter. Publikation

Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung

Arbeitssicherheit mit System

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. 11. Mai 2017 Stadthaussaal Effretikon Gemeindeschreiber/in

Recycling Ausbildung Schweiz R-Suisse

Pflichten des Arbeitgebers unter dem Aspekt der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Arbeitssicherheit in der Schweiz

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten

Neun lebenswichtige Regeln für den Verkehrsweg- und Tiefbau

Gefahrenermittlung, Risikoanalyse Ist Messen «Arbeiten unter Spannung» oder nur eine einfache Routinearbeit?

Sicherheit und Gesundheitsschutz: Ein Selbsttest für KMU

Unterweisungsdatenbank Arbeitsschutz - Online

Arbeitssicherheit bei Revisionsarbeiten

Zehn lebenswichtige Regeln für den Holzbau

Bei Reparatur durchs Dach gestürzt. Publikation d

Praktische Hilfe zur betrieblichen Umsetzung von kmu-safety für Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragte

BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN REGELUNGEN IM ÜBERBLICK

Checkliste Augenschutz in der Metallbranche

Unfälle und Zwischenfälle im Biologischen Labor

Risikoanalyse am Arbeitsplatz

Mehr Sicherheit für Sicherheitsbeauftragte

Arbeitssicherheit bei Eigenbauarbeiten

Soll- und Mindestbesetzung

Neun lebenswichtige Regeln für das Arbeiten auf Dächern und an Fassaden

Checkliste 2 Abnahme von Arbeitsmittel

Die Azubi-Formel: sicher + richtig + gut = TOP AUSBILDUNG. Kopiervorlage Arbeitsblatt A1

ARBEITSSICHERHEIT & GESUNDHEITSSCHUTZ

Checkliste. Gabelstapler mit Fahrersitz

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

LESI LEITHEFT SICHERE INSTANDHALTUNG

Arbeitssicherheit bei Arbeiten in Gruben und Gräben

Fragen und Aufgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

8. Juni 2005 / N.Matti

hygnormdata Diversity Management by Medical Device Reprocessing Fulda Seite 1

Herzlich Willkommen. zum Seminar am (3- stündig) Gefährdungsbeurteilung Warum kompliziert, wenn s auch einfach geht?

Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz als Instrument der Entlastung

Bek. d. BMAS v IIIb /34

III. B Gefährdungen am Arbeitsplatz durch Qualifikation und Einsatzfähigkeit vermeiden

5 + 5 lebenswichtige Regeln im Umgang mit Elektrizität Für Elektrofachleute

Coiffina Arbeitssicherheit 2

Sieben lebenswichtige Regeln für Metallbauer

Acht lebenswichtige Regeln für den Hochbau

BAUFÜHRERTAGUNG 2013 Baustellen Risiko auf Schritt und Tritt. 29. Mai 2013/AER

Gefährdungsbeurteilung an Arbeitsstätten

Unterweisung Übertragung von Unternehmerpflichten

Instandhaltung Feuer- und Heißarbeiten Arbeiten mit Brandgefährdung

Sicherheit am Arbeitsplatz

Zehn lebenswichtige Regeln für Gewerbe und Industrie

Arbeitssicherheit in der Werkstatt Sicherheit gegen Absturz. Weiterbildungskurs für Kader und Fahrzeugspezialisten

Neun lebenswichtige Regeln für das Arbeiten mit Staplern

Zusammenarbeit von Sicherheitsbeauftragten mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit in Deutschland

Gefährdungsbeurteilung Dokumentation

Erläuternder Bericht. zur. Zweite Anhörung. Revision der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) Verkehrswege (Art.

Handlungsschritte der Gefährdungsbeurteilung (mit Praxisbeispielen) Handlungsschritte der Gefährdungsbeurteilung (mit Praxisbeispielen)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*)

BAU SELBSTBEWERTUNG UNTERNEHMEN. Betrieblicher Arbeitsschutz im Unternehmen

Verordnung explosionsfähige Atmosphären Umsetzung in Tankstellen

Ei, Ei, was sehe ich.?

Gefahren. Hygiene-Netzwerk Bern. Ansteckung. Ansteckung

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) und das Arbeitsgesetz (ArG) verpflichten die Arbeitgebenden

Checkliste Mechanische Gefährdungen an Maschinen

Arbeitssicherheit mit System. Systemkontrolle

Die Baustellenverordnung

Neuer Arbeitsplatz neue Gefahren. So starten Sie sicher am neuen Arbeitsplatz

Sicherheit und Gesundheitsschutz: Wo stehen wir? Ein Selbsttest für Betriebe

Arbeitssicherheit aus der Sicht der Behörde

Rahmenlehrplan Berufsfachschule Forstpraktikerin EBA, Forstpraktiker EBA

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft.

Anforderung an eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung aus Sicht des staatlichen Arbeitsschutzes

Die Gefährdungsbeurteilung in Schulen. Hans-Dieter Pahl Aufsichtsperson

Instandhaltungsarbeiten

Aufbau eines Sicherheitsystems

Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz

Richtiger Umgang mit Asbestzement

Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz Umgang und Lagerung von Flüssigstickstoff

Arbeitsstättenverordnung

Rückengesundheit fördern durch die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

Gesunde Bildschirmarbeitsplätze. TL Tag Donaueschingen, Manfred Franz

Leseprobe zum Download

Solvay-Regeln zur Rettung von Menschenleben (Solvay Life Saving Rules) Solvay Life Saving Rules

CHECKLISTE HUBARBEITSBÜHNEN

Arbeitsschutz in der EKD

Transkript:

Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltsicherheit Alleine Arbeiten Stand 06. Januar 2017

Grundlage Gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Zudem muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer überwachen lassen, falls dieser eine gefährliche Arbeit allein ausführt. Eine Person gilt dann als allein arbeitend, wenn ihr nach einem Unfall oder in einer kritischen Situation nicht sofort Hilfe geleistet werden kann, weil sie beispielsweise ausser Sicht- und Rufweite zu anderen Personen arbeitet. 1. Zulässigkeit von Alleinarbeitsplätzen Grundsatz: Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn die Arbeit zu einer Verletzung führen kann, welche die sofortige Hilfe einer zweiten Person nötig macht. Dies trifft insbesondere bei Arbeiten, bei denen eine ständige Überwachung durch eine zweite Person vorgeschrieben (unabhängig von der Tageszeit) ist (siehe ASA-Richtlinie EKAS 6508: Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit). Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Installationen Arbeiten mit radioaktiven Strahlenquellen ausserhalb von Bestrahlungsräumen Arbeiten in Schächten, Gruben und Kanälen und beim Einsteigen in Silos Arbeiten in Behältern und engen Räumen Rückbau- oder Abbrucharbeiten Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen Arbeiten am hängenden Seil Arbeiten mit Anseilschutz (Auffangsystem) Arbeiten an Rohrleitungen Waldarbeiten mit besonderen Gefahren Arbeiten auf Strommasten Arbeiten auf Bahngleisen Arbeiten unter Druckluft und unter Atemschutz Seite 2 von 8

Arbeiten, die nur in Sichtverbindung und Rufweite zu anderen Personen ausgeführt werden dürfen: Waldarbeiten mit besonderen Gefahren, z. B. Motorsägearbeiten, Arbeiten in steilem Gelände, Holzrücken, Besteigen von Bäumen Arbeiten an technischen Systemen im Sonderbetrieb, z. B. Einrichten, Beheben von Störungen, Instandhaltungsarbeiten Arbeiten, bei denen die Gefahr besteht, von drehenden Teilen und Werkzeugen erfasst zu werden Arbeiten im Bereich von gewöhnlich unzugänglichen und deshalb ungesicherten Gefahrenstellen 2. Anforderungen an allein arbeitende Personen 2.1 Konstitution des Mitarbeitenden Die Personen sind psychisch für Alleinarbeit geeignet (Psychosoziale Faktoren, Angst). Sie müssen körperlich für Alleinarbeit geeignet sein (Gesundheit, Medikamente). Sie sind intellektuell (Gefahrenbewusstsein!) für Alleinarbeit geeignet. 2.2 Instruktion Bevor eine Person allein arbeiten darf, muss sie ihrer Aufgabe entsprechend instruiert werden. Allein arbeitenden Personen müssen über ihren genauen Arbeitsauftrag und in der Bedienung der Maschinen sorgfältig instruiert sein. Sie müssen die Gefahren am Arbeitsplatz und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen kennen (richtiges Verhalten, Tragen der persönlichen Schutzausrüstung). Allein arbeitende Personen müssen genau wissen, was sie bei aussergewöhnlichen und Notsituationen zu tun haben, bspw. bei Maschinenstörung, Austritt von Flüssigkeiten oder Gasen, im Brandfall (z. B. Hilfe herbeirufen, Fluchtwege, ). Sie müssen über die Verbindungsmöglichkeiten zu einer sicher besetzten Stelle und über die richtige Verwendung der allenfalls eingesetzten Personen-Notsignalanlage (z. B. Telefon, Sprechfunk, Draht- oder Funkalarm) instruiert sein. Vor Beginn der Arbeiten sind diese Verbindungseinrichtungen jedes Mal auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Für die regelmässige Wartung von Notrufeinrichtungen (z. B. Funk, Totmannschaltung ) sind die Nutzer verantwortlich. Es muss periodisch (mindestens 1-mal jährlich) überprüft werden, ob die betroffenen Personen über das für die Alleinarbeit erforderliche Wissen und Können verfügen. Wenn nötig, muss die Instruktion wiederholt werden. Seite 3 von 8

3. Gefahrensituation ermitteln In Instituten mit Laborarbeitsplätzen besteht an verschiedenen Arbeitsplätzen die Möglichkeiten zum Kontakt mit Gefahrenquellen. Da ausserhalb der normalen Arbeitszeiten nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass sich eine zweite Person in Sicht- resp. Rufweite aufhält, sind die Voraussetzungen für Alleinarbeitsplätze sinngemäss einzuhalten. Das heisst ohne Anwesenheit einer anderen Person oder einer geeigneten Alarmierungsmöglichkeit dürfen prinzipiell keine Arbeiten mit höherem Gefährdungspotential durchgeführt werden, die nur in Sichtverbindung und Rufweite zu anderen Personen ausgeführt werden dürfen. Routinearbeiten deren genauer Ablauf bekannt ist oder Arbeitsabläufe mit Gefahrenstoffen oder mit Geräten, bei denen durch entsprechende technische oder bauliche Massnahmen eine Personenverletzung verhindert wird, dürfen auch alleine durchgeführt werden. Deshalb sind die entsprechenden Richtlinien übergreifend oder sogar arbeitsplatzspezifisch schriftlich festzulegen. Anforderungen an Einzelarbeitsplätze und an allein arbeitende Personen Für jede allein arbeitende Person ist in der Nähe ihres Arbeitsplatzes die Möglichkeit zu schaffen, im Notfall jederzeit Hilfe anzufordern, z.b. durch Telefon, Mobiltelefon, Sprechfunk, Draht-oder Funkalarm oder über eine allenfalls eingesetzte Überwachungsanlage. Es ist zu gewährleisten, dass der Hilferuf jederzeit gehört wird, bei einer ständig besetzten Stelle (z.b. Portierloge, Zentrale, Pikettzentrale) oder bei einer Bewachungsorganisation. Welche Massnahmen für einen bestimmten Einzelarbeitsplatz getroffen werden muss, lässt sich durch eine Analyse ermitteln. Ein Team aus Vorgesetztem, Arbeitnehmenden und Sicherheitsbeauftragten ermittelt mit Hilfe der Beurteilungsmatrix ob eine Alleinarbeit zulässig ist und welche Massnahmen zu beachten sind (siehe Checkliste für Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung im Anhang, Seite 8). Ziel ist es, mit der Beurteilungsmatrix die spezifische Gefahrensituation bei der betreffenden Alleinarbeit aufzuzeigen. Die notwendigen Schutzmassnahmen können aus der Wahrscheinlichkeit eines Unfalles in Zusammenhang mit dem Schadenausmass ermittelt werden. Vorgehen: 1. Die Tätigkeit beschreiben: Welche Arbeiten sind auszuführen? 2. Den Stand der Technik ermitteln und sicherstellen, dass dieser korrekt umgesetzt wird. 3. Welche realistischen Gefährdungen sind zu erwarten? Daraus ist die grösstmögliche Gefährdung zu definieren. 4. Zu den Gefährdungen das üblicherweise zu erwartende Schadenausmass festlegen (Spalten V bis I) 5. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Schadens abschätzen (Zeilen A bis E) 6. Der Schnittpunkt definiert die Überwachungsart. Seite 4 von 8

Wahrscheinlichkeit A häufig grösser als ein Mal pro Monat B gelegentlich ein Mal pro Jahr bis ein Mal pro Monat C selten ein Mal pro 5 Jahre bis ein Mal pro Jahr D unwahrscheinlich ein Mal pro 20 Jahre bis ein Mal pro 5 Jahre E praktisch unmöglich ein Mal pro 100 Jahre bis ein Mal pro 20 Jahre Schadenausmass V gering leichte Verletzung ohne Arbeitsausfall IV klein Verletzung mit Arbeitsausfall, ohne bleibenden Gesundheitsschaden III mittel mittlere Verletzung mit bleibendem Gesundheitsschaden II gross schwere Verletzung mit bleibendem Gesundheitsschaden I sehr gross tödliche Verletzung, wenn nicht sofort erste Hilfe geleistet wird Seite 5 von 8

Schutzmassnahmen Die Schutzmassnahme wird je nach Gefahrenpotenzial (analog Beurteilungsmatrix) durch eine der folgenden Massnahmen erfüllt: Beurteilungsmatrix Felder 1 Die Alleinarbeit ist verboten. Die Arbeiten dürfen nicht alleine ausgeführt werden Für kritische Arbeiten ist gemeinsam mit Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) ein Rettungskonzept zu erarbeiten. Die notwendigen Rettungsmittel sind vor Beginn der Arbeiten vor Ort bereitzustellen. Beurteilungsmatrix Felder 2 Kontinuierliche, willensunabhängige Überwachung Eine kritische Situation muss jederzeit bemerkt werden, entweder durch eine zweite, überwachende Person oder durch eine willensunabhängige Überwachungsanlage. Eine Überwachungsanlage (Personen-Notsignal- Anlage) meldet eine kritische Situation automatisch an eine ständig besetzte Stelle weiter, beispielsweise an die Portierloge, Zentrale, Pikettzentrale oder eine beauftragte Bewachungsorganisation. Es wird sichergestellt, dass die erforderliche Hilfe sofort eintrifft. Beurteilungsmatrix Felder 3 Periodische Überwachung (3a max. 8 Stunden, 3b max. 4 Stunden) Die Überwachung erfolgt periodisch durch eine Person: Kontrollgänge, Telefon-, Sprechfunkaufrufe Kontrolle mit Überwachungskamera Erwartete Meldung der allein arbeitenden Person, z. B. am Mittag und am Abend Kontinuierliche Auswertung von Zeiterfassungsoder Zutrittskontrollsystemen erfolgen. Die Überwachung erfolgt durch eine Überwachungsanlage Diese kontrolliert periodisch die allein arbeitende Person und löst im Notfall automatisch einen Alarm aus. Beurteilungsmatrix Felder 4 Alleinarbeit erlaubt Die allein arbeitende Person muss nicht überwacht werden, da angenommen werden kann, dass sie bei einer Verletzung oder in einer kritischen Situation genügend mobil und handlungsfähig bleibt, um entsprechend dem betrieblichen Notfallkonzept selber sofortige Hilfe herbeizurufen. Seite 6 von 8

4. Alarmierungsmöglichkeiten Nachfolgend sind Überprüfungsmöglichkeiten für Alleinarbeitsplätze aufgelistet. Bei der Beurteilung und der Auswahl der Schutzmassnahme beraten die Sicherheitsbeauftragten (GeSiBe) ggf. unter Beizug und Absprache mit der. Massnahme: Meldeeinrichtung geeignet für Gefährdungsstufe Felder 4 Felder 3 Felder 2 Kontrollgänge durch 2. Person Kontrollanrufe durch 2. Person per Telefon (Festnetz, Mobile, Sprechfunk) Erwartete Meldung der allein arbeitenden Person, z. B. am Mittag und am Abend an 2. Person X X X Videoeinrichtung im Dauerbetrieb/Dauerüberwachung X *) Personen-Notsignal-Anlage (z.b. Notfall-Pager) mit aktivierter Totmann-Funktion (Überwachungsanlage) X *) *) Kontinuierliche, willensunabhängige Überwachung obligatorisch 5. Zusätzliche Informationen Verordnung über die Unfallverhütung, VUV: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c832_30.html Checkliste Allein Arbeitende Personen-Gefahrenermittlung und Massnahmenplanung SUVA 67023.d Methode Suva zur Beurteilung von Risiken an Arbeitsplätzen und bei Arbeitsabläufen: Suva-Bestell-Nr. 66099.d Alleinarbeit kann gefährlich sein. Anleitung für Arbeitgeber und GeSiBe (SUVA 44094.D) Seite 7 von 8

Anhang Die folgende Checkliste dient als Entscheidungshilfe, um unabhängig von der Tätigkeit beurteilen zu können, ob bei alleine arbeitenden Personen eine Personen-Notsignal-Anlage eingesetzt werden muss oder die Alleinarbeit grundsätzlich verboten ist. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung: Personen-Notsignal-Anlage obligatorisch Bei den folgenden Tätigkeiten ist die Alleinarbeit nur in Sichtverbindung und Rufweite zu anderen Personen erlaubt. Mittels Risikoanalyse (siehe Beurteilungsmatrix) kann ermittelt werden, ob die Verwendung einer Personen-Notsignal-Anlage unter Berücksichtigung aller notwendigen Sicherheitsvorkehrungen herangezogen werden kann. Die Personen-Notsignal-Anlage mit aktiviertem Arbeitsschutz (Totmann-Funktion) muss dabei dauernd getragen werden. Schnittverletzungen am Oberarm, Oberschenkel oder Hals möglich? z.b. Schlachten von Tieren Schlag auf den Kopf mit nachfolgender Gehirnerschütterung oder Gehirnverletzung möglich? z.b. Arbeiten mit Grosstieren; z.b. mit Pferden, Rindern Erstickungsgefahr wegen Druck auf Brust? z.b. Verschüttung, Kippen einer Last, Arbeit mit Grosstieren Waldarbeiten mit besonderen Gefahren? z.b. Motorsägearbeiten (unter Verwendung der vorgeschriebenen PSA), Arbeiten in steilem Gelände, Holzrücken, Besteigen von Bäumen Arbeiten an technischen Systemen im Sonderbetrieb? z.b. Einrichten, Beheben von Störungen, Instandhaltungsarbeiten (z.b. wie Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, Kontrollgänge, Wartungsarbeiten HLKS) Arbeiten, bei denen die Gefahr besteht, von drehenden Teilen oder Werkzeugen erfasst zu werden? z.b. Arbeiten in mechanischer Werkstatt, Schreinerei, Schlosserei, Glasbläserei Arbeiten im Bereich von gewöhnlich unzugänglichen und deshalb ungesicherten Gefahrenstellen? z.b. Baustellen, Feldarbeit, Dächern Klettern höher als 3 Meter über Boden? z.b. Gärtnerei, Feldarbeiten, Arbeiten mit Leitern oder auf Dächern Umfüllen von erstickenden Gasen? z.b. Umfüllen von Inertgasen wie Flüssigstickstoff oder Helium, falls keine technischen, organisatorischen und persönliche Massnahmen getroffen sind. Arbeiten bei denen Verletzungen wahrscheinlich sind, die zu einer kritischen bzw. lebensbedrohlichen Situation führen könnten? Risikoanalyse unter Beizug der. Seite 8 von 8