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Transkript:

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Inhaltsverzeichnis 1 Gesamtbetriebliche Anforderungen... 4 1.1 Einleitung... 4 1.1.1 Ziel und Zweck... 4 1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien... 4 1.2 Geltungsbereich... 4 1.2.1 Richtlinienanpassungen... 5 1.3 Administratives... 5 1.3.1 Anmeldungs- und Aufnahmeverfahren... 5 1.3.2 Labelanerkennung... 5 1.3.3 Zugriff auf Betriebsdaten... 5 1.3.4 Kontaktadressen... 6 1.4 Labelkontrollen... 6 1.4.1 Koordination und Organisation... 6 1.4.2 Kontrollintervalle... 6 1.4.3 Oberkontrollen... 6 1.4.4 Gebäudezutritt / Dateneinblick... 6 1.4.5 Sanktionen... 6 1.4.6 Rekurse... 6 1.4.7 Kostenregelung... 6 1.5 Gesetzliche Vorgaben... 7 1.5.1 Tierschutzgesetz (SR 455) Tierschutzverordnung (SR 455.1)... 7 1.5.2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)... 7 1.5.3 Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Lebensmittelverordnung (SR 817.02)... 7 1.5.4 Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27)... 7 1.5.5 Tierseuchenverordnung (SR 916.401)... 7 1.5.6 Futtermittelverordnung (SR 916.307) Futtermittelbuchverordnung (SR 916.307.1)... 8 1.5.7 Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) gemäss Kapitel 3 der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) oder Bio-Verordnung (SR 910.18)... 8 1.5.8 Tierverkehrsverordnung... 8 1.6 Gesamtbetriebliche Anforderungen... 9 1.6.1 Betriebsformen... 9 1.6.2 Schweizer Herkunft... 9 1.6.3 Haltungsbedingungen... 9 1.6.4 Gentechnik / GVO... 9 1.6.5 Siedlungsabfälle... 10 1.6.6 Aufenthaltsdauer... 10 1.6.7 Aufzeichnungen / Stallplan... 10 IP-SUISSE Seite 2 von 32

2 Labelanforderungen... 11 2.1 Allgemein... 11 2.1.1 Boden- und Klimaschutz... 11 2.1.2 Sicherheit und Schulung... 11 2.1.3 Soziale Anforderungen... 11 2.1.4 Biodiversität und Ressourcenschutz... 12 2.1.5 Tierhaltung... 13 2.2 Schweinezucht... 16 2.2.1 Haltung... 16 2.2.2 Tiergesundheit... 16 2.3 Schweinemast... 18 2.3.1 Haltung... 18 2.3.2 Ferkelzukauf... 18 2.3.3 Freilandhaltung... 18 2.4 Kälbermast... 19 2.4.1 Haltung... 19 2.4.2 Einstreue... 19 2.4.3 Zukauf von Tränkekälber... 19 2.4.4 Fütterung... 20 2.4.5 Tiergesundheit... 20 2.5 Grossviehmast (Bankvieh)... 21 2.5.1 Haltung... 21 2.6 Pure Simmental... 21 2.7 Mutterkuhhaltung oder Weidemast... 21 2.8 Schlachtkühe BTS und RAUS... 21 2.8.1 Haltung... 21 2.9 Schlachtkühe RAUS... 21 2.9.1 Haltung... 21 2.10 Lämmerzucht... 22 2.10.1 Haltung... 22 2.10.2 Tiergesundheit... 22 2.11 Lämmermast... 22 2.11.1 Haltung... 22 2.12 Geflügel... 23 2.12.1 Küken... 23 2.12.2 Futtermittel / Fütterung... 23 2.12.3 Hygiene und Sicherheit im Stall... 23 2.12.4 Herkunft der Tiere... 23 2.12.5 Verladen von Tieren beim Produzenten und Züchter... 23 2.12.6 Qualitätsorientierte Produktion... 23 2.12.7 Pouletsmast BTS und RAUS... 24 2.12.8 Pouletsmast BTS (exlusive Migros)... 24 2.12.9 Trutenmast... 24 2.12.10 Legehennen... 25 3 Anhang... 26 3.1 Regelung Tiersektoren.... 26 3.2 Anforderungen zur Fütterung von Nutztieren... 27 3.2.1 Geltungsbereich... 27 3.2.2 Ziele... 27 3.2.3 Anteil Schweizer Getreide... 27 3.2.4 Allgemeine Anforderungen... 27 3.2.5 Spezifische Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel... 28 3.3 Masstabellen... 29 IP-SUISSE Seite 3 von 32

Labelproduktion Tierproduktion Januar 2010 1 Gesamtbetriebliche Anforderungen 1.1 Einleitung 1.1.1 Ziel und Zweck Ziel der IP-SUISSE ist es, den Konsumentinnen und Konsumenten umwelt- und tiergerechte, sowie qualitativ hoch stehende Produkte anzubieten. Dafür wurden die vorliegenden Vorschriften erarbeitet, die ein sinnvolles Gleichgewicht zwischen tierfreundlicher Haltung, umweltschonender, nachhaltiger Bewirtschaftung und ökonomischer Produktion ermöglichen. 1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Anforderungsstufen der IP-SUISSE Richtlinien abgebildet. Es existieren zwei Richtliniendokumente: Gesamtbetriebliche Anforderungen: Die Erfüllung der Gesamtbetrieblichen Anforderungen ist Voraussetzung für die Labelproduktion. Labelanforderungen: Es bestehen allgemeingültige Labelanforderungen und spezifische Labelanforderungen zu Ackerkulturen, Mostobst und Fleisch. Die Einhaltung der allgemeingültigen Labelanforderungen ist Voraussetzung für die Programmspezifische Labelproduktion. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Anforderungsstufen Inhalt / Beschreibung Auszeichnungen Programmspezifische Labelanforderungen Allgemeine Labelanforderungen Fleisch Getreide Kartoffeln Raps Mostobst Biodiversität Sicherheit und Schulung 2. Labelauszeichnung Programm- und Sektorspezifische Labelauszeichnungen Gesamtbetrieblicheanforderungen Weiterführende gesamtbetriebliche Anforderungen Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Aktuell gültige Gesetzgebung 1. Auszeichnung QM-Schweizer Fleisch / SUISSE GARANTIE 1.2 Geltungsbereich Das vorliegende Dokument regelt die Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebe, welche für das IP-SUISSE Label, QM-Schweizer Fleisch und SUISSE GARANTIE produzieren. Die so produzierten Produkte gelangen in die Verkaufskanäle der Migros (TerraSuisse), Manor, Coop, McDonalds, Hiestand und Weitere. IP-SUISSE Seite 4 von 32

1.2.1 Richtlinienanpassungen Die vorliegenden Richtlinien können jederzeit neuen Erkenntnissen angepasst werden. 1.3 Administratives 1.3.1 Anmeldungs- und Aufnahmeverfahren Der Produzent bekundet sein Interesse an der Labelproduktion bei der Geschäftsstelle1. Diese stellt dem Produzenten die notwendigen Anmeldungsunterlagen zu. Der Betriebsleiter reicht sämtliche erforderlichen Dokumente bei der Geschäftsstelle ein. Diese prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Marktpotenzial. Nach erfolgreicher Prüfung findet auf dem Betrieb eine Abnahmekontrolle statt. Diese wird durch eine nach ISO 17020 akkreditierte Inspektionsstelle durchgeführt. Sofern die Abnahmekontrolle erfolgreich bestanden ist, wird der Betrieb ins Labelprogramm aufgenommen und erhält die Betriebsauszeichnung. Damit ist der Betrieb lieferberechtigt. Anmeldung Antragsprüfung Kontrolle Label- Anerkennung Bei der IP-SUISSE liegt ein unterzeichneter Produktionsvertrag und notwendige Unterlagen vor. Der Antrag wird von der IP-SUISSE auf Vollständigkeit und noch freier Absatzkapazität im entsprechenden Kanal geprüft. Es findet auf dem Betrieb eine Abnahmekontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle statt. Nach erfolgreich erfolgter Abnahmekontrolle wird dem Produzenten von der IP-SUISSE die Lieferberechtigung erteilt.. 1.3.2 Labelanerkennung Mit der Anerkennung des Labels erhält der Produzent von der Geschäftsstelle die entsprechenden Lieferdokumente. Die Geschäftsstelle vergibt zudem über die dafür notwendigen Systeme (z.b. für Tierhalter über die Identitas AG) dem Produzenten die Lieferberechtigung. 1.3.2.1 Hof- und Feldrandtafeln Alle anerkannten Labelbetriebe sind berechtigt mittels einer Hof- oder Feldrandtafel ihren Betrieb auszuzeichnen. Die Tafeln können bei der Geschäftsstelle bestellt werden. Die Hoftafel wird jeweils jährlich in Form einer Vignette aktualisiert. 1.3.2.2 Produzentenmeldungen Der Produzent ist verpflichtet jegliche Änderungen, welche die Labelproduktion tangieren umgehend der Geschäftsstelle zu melden. Zum Beispiel: Planung innere Aufstockung (Labelfleischproduktion) Betriebsaufgabe, übernahmen oder -gemeinschaftsformen Sorten- oder Flächenänderungen, sowie Änderung der Sammelstelle (Raps, Getreide) verhängte Sanktion vorzeitiger Ausstieg aus der Labelproduktion bauliche Änderungen (Neu- oder Umbau) 1.3.3 Zugriff auf Betriebsdaten Der Produzent ist einverstanden, dass die Geschäftsstelle Daten betreffend Einhaltung des ÖLN sowie des Extenso-, RAUS- und BTS-Programms, AGIS-Daten, sowie weitere, für die Planung relevanten Daten bei den vom Bund und Kantonen mit dem Vollzug beauftragten Organisationen/Behörden sowie Geschäftspartner (z.bsp. Migros, Bell) einholen kann. Der Produzent ist einverstanden, dass Betriebsdaten sowie Daten über die Tiere und den Tierverkehr, insbesondere Geburtsmeldung, Zu 1 Für Geflügelproduzenten, welche für den Systemlieferanten Micarna SA produzieren, ist die Micarna SA direkter Ansprechpartner. Die Micarna SA stellt der Geschäftsstelle den aktuellen Stand der produzierenden Label- Geflügelmastbetriebe zu. IP-SUISSE Seite 5 von 32

und Abgangsmeldung, Schlachtdatum, -gewicht, -kategorie, Fleischigkeit, Fettgewebe, von der Identitas AG an die Geschäftsstelle übermittelt werden können. Die Geschäftsstelle kann diese Daten für fachtechnische Auswertungen an anerkannte Zuchtorganisationen weiterleiten. 1.3.4 Kontaktadressen IP-SUISSE Rütti 3052 Zollikofen Tel.: 031 910 60 00 Fax: 031 910 60 49 info@ipsuisse.ch www.ipsuisse.ch 1.4 Labelkontrollen IP-SUISSE Lausanne Av. des Jordils 5 1000 Lausanne 6 Tel.: 021 614 04 72 Fax: 021 614 04 78 romandie@ipsuisse.ch www.ipsuisse.ch IP-SUISSE Ticino Bassetti Paolo 6582 Pianezzo Tel.: 091 857 30 93 Fax: 091 857 40 39 p.bassetti@bluewin.ch www.ipsuisse.ch 1.4.1 Koordination und Organisation Die Geschäftstelle oder durch sie beauftragte Dritte, koordiniert und organisiert die erforderlichen Betriebskontrollen. 1.4.2 Kontrollintervalle Die Kontrollen werden in der Regel einmal jährlich durch nach ISO 17020 akkreditierte Inspektionsstellen durchgeführt. Die jährlich wiederkehrenden Kontrollen können angemeldet oder unangemeldet erfolgen. 1.4.3 Oberkontrollen Oberkontrollen können unangemeldet durch die Zertifizierungsstellen, akkreditierte Inspektionsstellen, Auftraggeber oder die Abnehmer vorgenommen werden. 1.4.4 Gebäudezutritt / Dateneinblick Der Bewirtschafter gewährt den Kontrolleuren jederzeit Zutritt zu Gebäude, Land und gibt Einblick in die erforderlichen Daten und Aufzeichnungen. Ausnahmen bilden seuchenpolizeiliche Massnahmen. 1.4.5 Sanktionen Die Geschäftsstelle sanktioniert gemäss dem aktuellen Sanktionsreglement. Sanktionen können für den Betriebsleiter kostenwirksam sein. Die Kontrollstelle kann bei Unklarheiten notwendige Informationen bei zuständigen Stellen einholen. Verstösse können an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. 1.4.6 Rekurse Rekurse gegen Kontrollen und Kontrollentscheide können innert 5 Werktagen schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zusprechung des Labels entscheidet letztinstanzlich die Rekurskommission. 1.4.7 Kostenregelung Die Kontrollkosten werden in der Regel von der beauftragten Inspektionsstelle direkt eingezogen (Inkasso direkt oder Verrechnung via Direktzahlung möglich). IP-SUISSE Seite 6 von 32

1.5 Gesetzliche Vorgaben Es gelten sämtliche in der Schweiz gültigen Gesetzgebungen. Die Gesetze und Verordnungen können einfach und schnell über das Internet heruntergeladen werden (www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html) Einige besonders relevante Gesetzgebungen sind hier aufgeführt: 1.5.1 Tierschutzgesetz (SR 455) Tierschutzverordnung (SR 455.1) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Bauliche Anforderungen an Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Pferde- und Geflügelställe (Abmessungen, Einzelhaltung, Gruppenhaltung, Stallböden, Liegebereich, Einstreue) Fütterung und Wasserversorgung (Qualität, Quantität, Verfügbarkeit, Beschaffenheit)Eingriffe am Tier (Entfernen des Hornansatzes, Kastration, Nasenringe) Qualitativer Tierschutz (Einstreue, Licht, Stallklima, Hygiene) 1.5.2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Hofdünger (Düngerbilanz, Lagerung, Lagerkapazität, Düngerverträge, max. Düngergrossvieheinheiten) 1.5.3 Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Lebensmittelverordnung (SR 817.02) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Beschaffenheit der Ausgangsprodukte, Hygiene, Pflicht zur Selbstkontrolle 1.5.4 Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Tierarzneimittelvereinbarung (TAMV) (Jährliche Tierarztbesuche, Aufzeichnungen, Tiergesundheitszustand) Medikamente (Einsatz, Lagerung, Zulassungen, Absetzfristen) Medizinalfutter (Rezeptpflicht, Lagerung, Kennzeichnung, Einsatz) Aufzeichnungspflicht (Kennzeichnungen, Buchführungspflichten) 1.5.5 Tierseuchenverordnung (SR 916.401) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Registrierung und Kennzeichnung (Meldepflicht bei TVD, Datenumfang, Melde- u. Aufbewahrungsfristen, Ohrmarken, Bestandslisten, Transport und Begleitdokumente) Embryotransfer und künstliche Besamungen (Bewilligungen, Durchführung, Kontrolle) Meldepflicht (Umgestandene Tiere, Seuchenausbruch) Küchen- und Speiseabfälle (Bewilligungen, Behandlungen, Definition) IP-SUISSE Seite 7 von 32

1.5.6 Futtermittelverordnung (SR 916.307) Futtermittelbuchverordnung (SR 916.307.1) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: GVO (Grenzwerte, Deklarationsvorschriften) Futtermittel und Hilfsstoffe oder Zusatzstoffe (Futtermittelliste, Lagerung, Hygiene, Gehaltsanforderungen, Höchstgehalte, Grenzwerte, verbotene Stoffe, Deklarationsvorschriften) Bewilligungen (Selbstmischer, Einzelkomponenten) 1.5.7 Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) gemäss Kapitel 3 der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) oder Bio-Verordnung (SR 910.18) Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Anforderungen bezüglich der Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises. 1.5.8 Tierverkehrsverordnung Regelt im Wesentlichen folgende Punkte: Regelt das Bearbeiten von Daten über den Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung in einer zentralen Datenbank sowie den Betrieb dieser Datenbank. IP-SUISSE Seite 8 von 32

1.6 Gesamtbetriebliche Anforderungen 1.6.1 Betriebsformen Als gleicher Betrieb gelten sowohl geografische Einheiten (=Ställe verschiedener Besitzer auf demselben Betrieb), als auch juristische Einheiten (=örtlich getrennte Ställe desselben Besitzers bzw. derselben Betriebsgemeinschaft). 1.6.2 Schweizer Herkunft Die Produktion und Verarbeitung findet ausschliesslich in der Schweiz statt. Die Produktion und Verarbeitung ist schweizerischer Herkunft, inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone Genf sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung bzw. in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen. Die Tiere der Gattungen Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen sowie Hausgeflügel müssen grundsätzlich in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein geboren und gehalten worden sein. Aus dem Ausland eingeführte Tiere werden in der Schweiz geborenen gleichgestellt, wenn deren überwiegende Gewichtszunahme im schweizerischen Zollgebiet erfolgte oder wenn diese ihr Leben zum überwiegenden Teil im schweizerischen Zollgebiet verbracht haben. Bei Hausgeflügel gilt diese Regelung nur für Zuchttiere, alle anderen Tiere müssen zwingend in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein geboren, resp. geschlüpft sein. 1.6.3 Haltungsbedingungen 1.6.3.1 Rindvieh Tiere der Rindergattung sind frei in Gruppen zu halten oder bei Anbindehaltung während mind. 90 Tagen in der Vegetationszeit und während mind. 30 Tagen im Winter Auslauf (Weide oder Laufhof) zu gewähren. 1.6.3.2 Schweine Perforierungen auf der gesamten Bodenfläche (Vollspaltenboden) sind in der Zucht- und Mastschweinehaltung nicht erlaubt. Mindestens 1/3 der Fläche muss Festboden sein. 1.6.3.3 Geflügel Bei der Geflügelmast müssen die Ställe mit natürlichem Tageslicht erhellt und für Legehennen mit Sitzstangen oder Lattenrosten ausgerüstet sein. Für Legehennen ist mind. 20% der begehbaren Stallfläche eingestreut. 1.6.3.4 Schafe / Ziegen Schafe und Ziegen sind im Winter frei in Gruppen auf Stroh zu halten. Bei Anbindehaltung (Ziegen) haben die Tiere regelmässigen Auslauf. Während der Vegetationszeit wird täglich Weidegang gewährt, sofern es witterungsbedingt möglich ist. 1.6.3.5 Pferde Pferde sind frei in Boxen oder Gruppen zu halten. Den Pferden wird täglich Weidegang gewährt, sofern es witterungsbedingt möglich ist. 1.6.4 Gentechnik / GVO Auf dem Betrieb dürfen keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut und keine mit gentechnischen Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden. Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die gemäss Futtermittelverordnung (SR 916.307) als GVO deklariert werden müssen, sind auf dem ganzen Betrieb verboten. IP-SUISSE Seite 9 von 32

1.6.4.1 Soja aus nachhaltiger Produktion Die IP-SUISSE setzt sich dafür ein, dass Soja für IP-SUISSE-Futtermittel sowie für andere tierische Produkte aus nachhaltiger Produktion gemäss den Basler Kriterien respektive des Roundtable Soja stammt (umwelt- und sozialgerechter Anbau unter Verzicht auf grossflächige Rodung und auf gentechnisch verändertes Saatgut). 1.6.5 Siedlungsabfälle 1.6.5.1 Klärschlamm / Gärgülle Die Zufuhr jeglicher Form von Klärschlamm auf den Betrieb ist verboten. Gärgülle darf nur aus Biogasanlagen ausgebracht werden, die nur Rohkompnonente gemäss Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) einsetzen 1.6.5.2 Kompostpresssaft Die Zufuhr von Kompostpresssaft ist grundsätzlich erlaubt, wenn: die gesetzlichen Schadstoffgehalte (Grenz- und Richtwerte gemäss ChemRRV, 814.81) nicht überschritten werden und der Lieferant dies dem Produzenten mittels Attest (z. Bsp. Auf Lieferschein) pro Charge bestätigt. Der Kompostpresssaft mittels Schleppschlauch und nur währende der Vegetationsperiode ausgebracht wird. 1.6.6 Aufenthaltsdauer Tiere müssen mindestens während folgenden Fristen ohne Unterbruch auf einem anerkannten QM- Betrieb gehalten werden: Kälber, Mastschweine und Mastgeflügel: während der gesamten Mastdauer Kühe, Bankvieh, Schlachtsauen und Eber: 5 Monate Schafe und Ziegen: Während 3 Monaten 1.6.7 Aufzeichnungen / Stallplan Die folgenden Aufzeichnungen sind zu führen: Tierverzeichnis, Begleitdokumente, Inventarliste für Tierarzneimittel, Behandlungsjournal, Besucherjournal (nur für Schweinehaltung), Lieferdokumente für Futtermittel und Hilfsmittel, Stallplan (nur für Mastschweine, Mastkälber und Bankvieh). Sämtliche Aufzeichnungen und Dokumente müssen gemäss den im Gesetz vorgeschriebenen Fristen aufbewahrt werden. IP-SUISSE Seite 10 von 32

2 Labelanforderungen 2.1 Allgemein 2.1.1 Boden- und Klimaschutz 2.1.1.1 Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege Ein gesunder Boden bildet die Grundlage eines erfolgreichen Pflanzenbaus. Deshalb ist bei der Bearbeitung des Bodens auf eine möglichst schonende Vorgehensweise zu achten. Es ist anzustreben, dass der Boden möglichst lückenlos bedeckt ist um unnötige Nährstoffverluste zu vermeiden. Eine möglichst extensive Bearbeitung fördert einerseits die Bodenstruktur und vermindert gleichzeitig unnötigen Energieaufwand. 2.1.1.2 Energie und Klima Die Produzenten sind angehalten, unnötigen Energieaufwand zu verhindern. So sollen nach Möglichkeit Maschinen mit sehr geringem Treibstoffverbrauch eingesetzt werden. Bei der Herkunft der Produktionsmittel muss darauf geachtet werden, dass diese möglichst kurze Transportwege zurücklegen müssen. 2.1.2 Sicherheit und Schulung 2.1.2.1 Sicherheit Mensch Es dürfen nur in der Schweiz zugelassene Hilfsstoffe (z.b. Schädlings-, Desinfektions-, Vorratsschutzund Siliermittel, Pflanzenschutzmittel usw.) verwendet werden. In den Räumlichkeiten, in welchen diese Hilfsstoffe gelagert werden, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Hilfsmittel müssen kühl, trocken, dunkel, vor Verschmutzung geschützt und für Kinder unerreichbar in Originalbehältern gelagert werden. Der Zutritt ist Unbefugten zu verwehren. Die Türen sind mit allgemeinen Warnschildern zu versehen. Das Rauchen ist untersagt. Die Ausgänge müssen jederzeit frei begehbar sein (Fluchtwege). Die Schutzkleidung ist an einem separaten Ort zu lagern. Für Kontaminationsfälle müssen Notfallapotheken, fliessend Wasser, evtl. ein Augenduschsystem vorhanden und auch zugänglich sein. Zudem müssen Notfallnummern beim Betriebstelefon aufliegen, ebenso eine schriftliche Wegbeschreibung zum Betrieb. 2.1.2.2 Ausbildung Der Umgang mit Agrochemikalien erfordert hohe Sorgfalt. Der Betriebsleiter hat seine Mitarbeiter, die mit diesen Stoffen arbeiten, bezüglich der Handhabung und Sicherheitsaspekten zu orientieren, beziehungsweise zu schulen. Dies ist zu dokumentieren. 2.1.2.3 Sicherheit Umwelt Grundsätzlich: Abfall- und Nebenprodukte sind zu minimieren. Leere Gebinde und Pestizidrückstände müssen sachgerecht entsorgt werden (öffentliche Verbrennungsanlage, zurück an Lieferant) und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmassnahmen, der Fruchtfolge/Parzellenplan usw. sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren. 2.1.3 Soziale Anforderungen Betriebsleiter, die Angestellte beschäftigen, sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Kontrolle ist Sache der Kantone. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Gesetze und Richtlinien als Wegleitung: IP-SUISSE Seite 11 von 32

2.1.3.1 Arbeitsvertrag / Versicherungen Grundlagen: Arbeitsgesetz (SR822.11), Kant. Normalarbeitsverträge (NAV), Unfallversicherungsgesetz UVG (SR 832.20) und Obligationenrecht OR Versicherungswesen (Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Beratungsstelle für Unfallverhütung: www.bul.ch, und Schweizerischer Bauernverband: ww.sbvversicherungen.ch) Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeit nehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft 2008 (www.agroimpuls.ch) Richtlöhne 2008 (SBV, Schweiz. Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter: www.abla.ch) 2.1.3.2 Schutz vor Kinder- und Jugendarbeit Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau (gemäss seco: www.agriss.ch) 2.1.4 Biodiversität und Ressourcenschutz Die IP-SUISSE Produzenten setzen sich für eine nachhaltige Landwirtschaft ein. Im Bereich der Biodiversität und des Ressourcenschutzes werden die bereits getätigten Massnahmen optimiert und ausgebaut. 2.1.4.1 Ziel und Zweck Die IP-SUISSE Produzenten fördern auf ihrer Betriebsfläche die Biodiversität und schützen die natürlichen Ressourcen. Biodiversität bedeutet "biologische Vielfalt" oder "Vielfalt des Lebens": Genetische Vielfalt, Artenvielfalt, Lebensraumvielfalt und Vielfalt der Nutzungsformen. Tiere, Pflanzen, Ökosysteme und Landschaften aber auch wir Menschen gehören dazu. 2.1.4.2 Umsetzung Der Betriebsleiter fördert und hebt durch die eigene Auswahl von ökologischen Leistungen auf seinem Betrieb das Niveau der Biodiversität langfristig an und schützt die natürlichen Ressourcen. Insbesondere werden Schwerpunkte bei der Qualität, der Quantität, der räumlichen Verteilung und der Strukturvielfalt gelegt. Zudem stehen neue, spezifische Möglichkeiten auf den Produktionsflächen zur Auswahl. Da es sich um ein langfristiges Vorhaben handelt, wird schrittweise vorgegangen und eine dementsprechende Umsetzungsphase eingeräumt. Ziel ist es, anhand eines Punktesystems die Massnahmen zu erfassen, zu bewerten sowie neue Massnahmen zu prüfen und umzusetzen, damit die Biodiversität und der Schutz der natürlichen Ressourcen langfristig verbessert wird. Als Hilfsmittel zum Ausfüllen des Punktesystems dient der Leitfaden für die Anwendung des Punktesystems. Nach der Übergangsphase ist bis 2011 ein Zwischenwert von 12 Punkten zu erreichen. Bis 2013 ist ein Zielwert von 17 Punkten zu erreichen. Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Massnahmen wird eine regionale Beratung angeboten. Ab 2010 werden die Massnahmen Biodiversität und Ressourcenschutz in die periodische Kontrolltätigkeit eingebettet. IP-SUISSE Seite 12 von 32

2.1.4.3 Flächen im Ausland Wenn ein Betrieb Flächen im Ausland bewirtschaftet, dann muss er die geforderte Punktzahl im Bereich der Biodiversität und Ressourcenschutz auf der Schweizer Fläche und der angestammten Fläche im Ausland erbringen. 2.1.4.4 Landlose Betriebe Ein Betrieb gilt als landlos, wenn gemäss Suisse Bilanz mehr als 90 % der anfallenden organischen Nährstoffe (Gülle, Mist, Kompost, vergärtes Material usw.) vom Betrieb weggeführt werden. Landlose Betriebe können die Biodiversität auch im Rahmen einer ÖLN-Gemeinschaft erfüllen. ÖLN-Gemeinschaften können die Anforderungen Biodiversität und Ressourcenschutz innerhalb der Gemeinschaft erbringen, wobei die errechnete Punktzahl für alle Betriebe gilt oder einzelbetrieblich erfüllen. Wird die Biodiversität einzeln erfüllt, so sind die Flächenangaben der Frühjahreserhebung massgebend. Die als landlos geltenden Betriebe müssen 100% ihrer organischen Nährstoffe auf IP- SUISSE Betrieben ausbringen, welche Biodiversität erfüllen. 2.1.5 Tierhaltung Die Richtlinien Tierhaltung umfassen sämtliche Tierkategorien und sind für den Produzenten frei wählbar. Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorgaben enthalten Anforderungen, welche für sämtliche Tierkategorien gelten. 2.1.5.1 Regelung der Tiersektoren Auf dem gleichen Betrieb (siehe Punkt 3.1 Gesamtbetriebliche Anforderungen) werden sämtliche Tiere der gleichen Tierkategorie gemäss den geltenden Labelanforderungen gehalten. Als Tierkategorien gelten die im Anhang aufgeführten Kategorien. 2.1.5.2 Fütterung / Futtermittelhersteller Die Vorgaben bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln befinden sich im Anhang. Die Einhaltung der Weisungen bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln wird durch unabhängige Kontrollstellen kontrolliert. 2.1.5.3 Tiermarkierung, -meldungen und herkunft (Identität) Für Kälber und Tiere aus der Grossviehmast müssen nebst den öffentlich-rechtlichen Meldungen (Geburts-, Zugangs- und Abgangsmeldungen) auch labelspezifische Meldungen (Einstallungsmeldungen) über www.labelbase.ch hinterlegt werden. Für Gruppentiere (Mastschweine und Lämmer) muss eine labelspezifische Meldung (Einstallungsmeldung) bei der Identitas AG hinterlegt werden. Ferkel und Lämmer müssen mit doppelfarbigen Labelohrmarken zu beziehen über die Identitas AG markiert werden. Sämtliche Tiere sind in der Schweiz geboren, aufgezogen und ausgemästet worden. Die Überprüfung erfolgt unter anderem mittels der öffentlich-rechtlichen Daten (Tiergeschichte), welche bei der Identitas AG hinterlegt sind (Tierverkehrsdatenbank). IP-SUISSE Seite 13 von 32

2.1.5.4 Tiergesundheit Der Produzent und sein Bestandestierarzt zeichnen eine Tierarzneimittelvereinbarung. Von dieser Regelung sind Geflügelproduzenten befreit. Der Tierarzt des Systemlieferanten ist direkter Ansprechpartner für den Produzenten. Kranke oder verletzte Tiere - Ausnahme bildet das Geflügel - müssen von den anderen Tieren isoliert gehalten werden können (leere Bucht oder eine andere Einrichtung). 2.1.5.5 Mindesthaltedauer auf Labelbetrieben Die minimale Aufenthaltsdauer auf Labelbetrieben (vor der Schlachtung) beträgt: Tierkategorie Mastkälber, Ferkel, Mastschweine, Mastlämmer und sämtliches Geflügel Tiere aus Grossviehmast (Bankvieh) Kühe Ferkel und Mastschweine Minimale Aufenthaltsdauer Gesamte Mastdauer 5 Monate 12 Monate Gesamte Lebensdauer 2.1.5.6 Labelvignetten / Begleitdokumente Labeltiere müssen mit dem Begleitdokument für Klauentiere des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) inkl. den Angaben für Tiere aus Labelprogrammen - versehen mit der Labelvignette - an den Abnehmer (Schlachtbetrieb, Mastbetrieb) geliefert werden. Geflügel muss mit den Lieferdokumenten der Systemlieferanten geliefert werden. 2.1.5.7 Vermarktung Der Verarbeiter hält in seinen Einkaufsbedingungen fest, über welche Absatzkanäle (Viehhandel) und zu welchen Konditionen schlachtreife Tiere angeliefert werden können. Der Produzent ist frei, Tiere direkt, oder über die vom Verarbeiter vorgegebenen Absatzkanäle zu vermarkten. 2.1.5.8 Verlad und Transport Der Tierhalter muss beim Verladen der Tiere anwesend sein. Die Tiere müssen für den Transport vorgängig bereitgestellt werden. Die Treibwege und Rampen müssen bei jedem Wetter rutschsicher sein. Bei Neu- und Umbauten von Schweinemast- und Zuchtbetrieben muss eine Rampe zum Verlad zur Verfügung stehen, für bestehende Betriebe wird eine Rampe empfohlen. Für die Masttiere aus Gruppenhaltung müssen Treibwege vorhanden sein, gesichert mit Gattern (Mindesthöhe von 80 cm bei Schweinen und von 100 cm bei Bankvieh). Die Tiere müssen bis zum Verladen Wasser zur Verfügung haben. Das Einsetzen von Elektrotreibern ist untersagt. Die gewerbsmässigen Transporteure und Tierhalter welche neben ihren eigenen auch Tiere anderer Tierhalter transportieren müssen bei einer vom BEVET anerkannten Ausbildungsstätte eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung, gemäss Verordnung des EVD über Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren, erfolgreich absolviert haben. Das Transportpersonal hat die Bestätigung jederzeit mitzuführen. Neu eingestellte Chauffeure haben die Anmeldebestätigung für den nächstmöglichen Kurs bei sich zu führen. Tierhalter, welche ausschliesslich ihre eigenen Tiere transportieren, wird die Ausbildung empfohlen. IP-SUISSE Seite 14 von 32

2.1.5.9 Produktqualität Der Labelproduzent kennt die Qualitätsanforderungen des Verarbeiters ersichtlich in den Einkaufsbedienungen - und ist entsprechend bestrebt, qualitativ hochwertige Produkte zu produzieren. 2.1.5.10 Kosten Die Labelabgaben setzen sich aus dem Mitgliederbeitrag (Pauschalbeitrag ist statutarisch festgelegt) und einem leistungsabhängigen Beitrag je geschlachtetes Tier zusammen. Verstösse gegen die geltenden Richtlinien bei Kontrollen sind gemäss Sanktionsreglement mit Gebühren behaftet. Bei einer Verwarnung, Ausschluss oder Sperre wird dem fehlbaren Produzent eine entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt. 2.1.5.11 Labeltiere von Alp- oder Sömmerungsbetrieben Die Alpbetriebe müssen gemäss der Sömmerungsbeitragsverordnung (SR 910.133) bewirtschaftet werden. Die Vermarktung von Rindern, Mastkälbern und Mastschweinen ab einem Alpbetrieb in den Labelkanal ist nur möglich, wenn der Alpbetrieb vorgängig kontrolliert und durch die IP-SUISSE ausgezeichnet wurde (analog Talbetriebe). IP-SUISSE Seite 15 von 32

2.2 Schweinezucht 2.2.1 Haltung Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors Schweinezucht nach den nachfolgenden Anforderungen gehalten werden: Kategorie Anforderungen IP-SUISSE Tierhaltung E1 Zuchteber über ½ jährig RAUS-Anforderungen 1 E2 nicht säugende Zuchtsauen über ½ jährig BTS- und RAUS-Anforderungen E3 säugende Zuchtsauen BTS-Anforderungen E4 abgesetzte Ferkel BTS-Anforderungen E5 Remonten bis ½ jährig und Mastschweine BTS- und RAUS-Anforderungen 1 Die Liegefläche des Zuchtebers ist gemäss BTS Verordnung einzustreuen. Der Liegebereich für sämtliche Kategorien ist ausreichend und regelmässig einzustreuen. Als Grundlage gilt die Verordnung des EVD über Ethoprogamme (910.132.4) sowie die Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (455.110.1). Studien der Forschungsanstalt Tänikon (FAT) zeigen, dass die Gruppenhaltung von Sauen während der Deckzeit erfolgreich betrieben werden kann. Aus Sicht der IP-SUISSE ist diese Haltungsform zu empfehlen. Die hindernisfreie, eingestreute und unperforierte Liegefläche beträgt in jedem Fall mindestens 1.2m mal 1.9m oder 1m mal 2m. Die hindernisfreie Fläche darf unter den Fresstrog (jedoch nicht unter dem Abweisbügel) bis zum tiefsten Punkt des Troges gemessen werden, sofern dieser an der tiefsten Stelle eine Bodenfreiheit von 15 cm aufweist. Als Leitsysteme in den Abferkelbuchten sind Abweisbügel erlaubt. Diese dürfen maximal 0.20 Meter in die Bucht ragen. Bei Neuaufnahmen oder Umbauten gelten für ferkelführende Mutterschweine und Ferkel folgende Mindestmasse (Angaben je Mutterschwein oder Ferkel): Buchtengrösse Festboden Eingestreute Liegefläche Eingestreutes Ferkelnest mindestens 6.5 m 2 4.5 m 2 3.2 m 2 0.1 m 2 /Ferkel empfohlen 7.0 m 2 4.9 m 2 3.4 m 2 0.1 m 2 /Ferkel 2.2.2 Tiergesundheit 2.2.2.1 Kastration Für den Produzenten oder den Bestandestierarzt sind ausschliesslich die chirurgische Kastration unter Narkose und Schmerzausschaltung und - falls der Markt dies verlangt - die Ebermast zugelassen. Der Produzent muss die chirurgische Kastration unter Narkose und Schmerzausschaltung (Inhalationsmethode) ab dem 1. Januar 2010 mittels amtlich bewilligter Geräte nach der Absolvierung eines Kurses vornehmen. Die Kastration hat vor dem 14. Lebenstag der Ferkel zu erfolgen (Ausnahme: Kastration durch den Bestandestierarzt). Das Kastrationsdatum ist im Stalljournal einzutragen. 2.2.2.2 Absetzfristen Die Säugezeit beträgt mindestens 4 Wochen (28 Tage). Das Absetzdatum ist im Stalljournal oder auf dem Sauenblatt aufzuführen. IP-SUISSE Seite 16 von 32

2.2.2.3 Mitgliedschaft (Suisag SGD) Jeder Zuchtbetrieb muss dem Schweinegesundheitsdienst (Suisag - SGD) angeschlossen sein und die Anforderungen des Status A erfüllen. Zurückgestufte oder gesperrte Betriebe müssen die Geschäftsstelle umgehend informieren. Ein allfälliger vom SGD ausgearbeiteter Sanierungsvorschlag sowie eine Liste der Mastbetriebe, welche die Ferkel solcher Betriebe einstallen werden, müssen der Geschäftsstelle unterbreitet werden. Bei gesundheitlichen Problemen im Stall sind die Kontrolleure vor dem Betreten der Ställe darauf aufmerksam zu machen (bei Abwesenheit Vermerk an Stalltüre anbringen). Der Produzent gibt der Geschäftsstelle das Recht, bei der Suisag SGD, Informationen über den Betriebsstand einzuholen. 2.2.2.4 Arbeitsteilige Ferkelproduktion (AFP) Abferkelringe müssen bei der Geschäftsstelle gemeldet sein unter Angabe des Ringverantwortlichen. Eine allfällige Sanktion eines Mitgliedes eines AFP-Ringes hat die Sanktion des gesamten Ringes zur Folge. IP-SUISSE Seite 17 von 32

2.3 Schweinemast 2.3.1 Haltung Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors Schweinemast nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden. Der Liegebereich ist ausreichend und regelmässig einzustreuen. Abmessungen / Flächenmasse Für die Berechnung der vorgeschriebenen Mindestmasse gilt immer die begehbare Fläche (Mindestflächenangaben in m 2 / Tier). Liegebereich (eingestreut) Auslauf Gesamtfläche Vormast 25-60 kg LG 0.25-0.40 0.45 0.85* Ausmast 60-110 kg LG 0.40-0.60 0.65 1.25* * Bei Neuaufnahmen oder Umbauten muss die Gesamtfläche in der Vormast 1.1 m 2, und in der Ausmast 1.6 m 2 betragen. Ställe mit Schiebewänden Lebendgewicht Masttage Eingestreute Liegefläche Auslauf Total bis 25 kg LG 0 0,25 m 2 0,45 m 2 0.70 m 2 25-40 kg LG 21 0,32 m 2 0,45 m 2 0.77 m 2 40-60 kg LG 50 0,40 m 2 0,45 m 2 0.85 m 2 60-80 kg LG 78 0,50 m 2 0,65 m 2 1.15 m 2 80-110 kg LG 114 0,60 m 2 0,65 m 2 1.25 m 2 2.3.2 Ferkelzukauf Ferkelzukäufe erfolgen ausschliesslich von IP-SUISSE Zuchtbetrieben. Dabei sind die Ferkel restlos mit IP-SUISSE Ohrmarken gekennzeichnet 2.3.3 Freilandhaltung Den Schweinen stehen Unterstände zur Verfügung, welche eine trockene, eingestreute und windgeschützte Fläche aufweisen. Sie bieten Schutz vor Kälte (Iglu) und Hitze (Suhlen und Schattenplätze). Den Mastschweinen wird eine Gesamtfläche von mind. 2.0 Aren pro Tier und Umtrieb zur Verfügung gestellt. Bei der Freilandhaltung von Mastschweinen ist dem Boden- und Gewässerschutz Rechnung zu tragen. Nasenringe sind bei Schweinen in Freilandhaltung verboten. IP-SUISSE Seite 18 von 32

2.4 Kälbermast 2.4.1 Haltung Die minimal eingestreute Fläche pro Tier beträgt mindestens 1.8m 2. Pro Bucht muss den Kälbern eine Mindestfläche von 5.4 m2 zur Verfügung stehen. Falls zwischenzeitlich nur ein einzelnes Kalb im Bestand vorhanden ist, muss dieses in einem für die Gruppenhaltung bestimmten Ausstallungssystem gehalten werden. Die Gruppengrösse darf 40 Tiere nicht überschreiten. Laufende Einstallungen betriebsfremder Tiere sind nur bei Gruppen unter 15 Tieren erlaubt. Ausnahme von dieser Regel bildet die Bestockung der Gruppe über eine Quarantänebucht. Mastumtriebe mit Gruppengrösse ab 15 Tieren erfolgen im REIN-RAUS System, wobei innerhalb von 5 Tagen eingestallt werden muss (Ausnahme bei eigenen Kälbern). Erwünscht ist die Erfüllung der RAUS-Verordnung. Wird die RAUS-Verordnung mit permanent zugänglichem Laufhof erfüllt und den Tieren mindestens 3.5m 2 Gesamtfläche gegeben, kann der eingestreute Liegebereich auf 1.5m 2 Fläche pro Tier reduziert werden. Im gleichen Stall dürfen nur Raufutterverzehrer (keine Schweine und Hühner) gehalten werden. 2.4.2 Einstreue Als Einstreumaterial muss sauberes und staubfreies Getreidestroh (Schnittlänge > 5cm) verwendet werden. Die Liegefläche darf keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. 2.4.3 Zukauf von Tränkekälber Bei der Einstallung werden ein Mindestalter von 3 Wochen und ein Maximalalter von 6 Wochen sowie ein Lebendgewicht zwischen 60 und 80 kg vorgeschrieben. Die Tränker müssen vom Geburtsbetrieb am gleichen Tag in den Label-Mastbetrieb gelangen, d.h. die Tränker dürfen nicht zwischengestallt werden. Zwischengestallte Tiere können über die Identitas AG nicht als Labeltiere gemeldet und daher nicht im Labelprogramm IP-SUISSE geführt werden. IP-SUISSE Seite 19 von 32

2.4.4 Fütterung 2.4.4.1 Vollmilch Dem Kalb muss als Futtergrundlage mindestens 1 000 Liter Vollmilch (frische Kuhmilch) mit einer idealen Milchtemperatur von 38 bis 40 C vertränkt werden. Der Einsatz standardisierter Vollmilch ist nicht gestattet (gewerbsmässige Zugabe oder Entzug einzelner Milchbestandteile). Die Milchmenge muss über die gesamte Mastdauer verteilt werden. Eine reine Milchpulver / Wasser-Mast ist auch während einer eingeschränkten Zeitdauer nicht gestattet. Um dem Ziel einer qualitätsorientierten Produktion gerecht zu werden, wird der Einsatz eines dem Tier angepassten Ergänzungsfutter empfohlen. 2.4.4.2 Lagerung und Milchqualität Wird Kuhmilch nicht direkt und sofort vertränkt (14 Stunden), muss der Produzent zur Lagerung 2 kühlbare geschlossene Behälter haben. Die Stabilisierung der Milch erfolgt ausschliesslich über Kühlung. Die Behälter für die Lagerung müssen vor jeder Befüllung gereinigt werden. Milch, von mit Antibiotika behandelten Kühen (z.b. bei Euterbehandlungen), darf vor Ablauf der Absetzfrist für Verkehrsmilch keinesfalls den Mastkälbern verfüttert werden. 2.4.4.3 Heu und Wasser Kälber müssen sauberes, grob strukturiertes Heu (z.b. Ökoheu) als Raufutterzulage vorgelegt erhalten. Das Heu sollte täglich frisch nach der Tränke angeboten werden. Das Heu muss in einer Raufe oder eigens dafür vorgesehenen Krippe vorgelegt werden. Belüftungsheu und Emd ist als Raufutterzulage in der Kälbermast nicht geeignet. Die Heugabe muss örtlich getrennt von der Tränkestelle (Milch und Wasser) erfolgen. Kälber müssen jederzeit Zugang zu frischem Wasser haben. 2.4.5 Tiergesundheit Tiere, welche mehr als 2-mal mit Antibiotika behandelt werden, dürfen nicht als Labeltiere vermarktet werden. IP-SUISSE Seite 20 von 32

2.5 Grossviehmast (Bankvieh) 2.5.1 Haltung Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors Grossviehmast nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden. Die Haltung von männlichen Tieren in Liegeboxen ist nur auf bewilligten Liegematten (DLG FokusTest BTS Rindvieh) gestattet. Die Liegefläche ist regelmässig und ausreichend einzustreuen. 2.6 Pure Simmental Für die Haltung von PURE SIMMENTAL Tieren gelten die Anforderungen der Kategorie Grossviehmast (Kapitel 8) oder Kühe (Kapitel 9. oder 10.). Zur Schlachtung bestimmte Jungkühe (Kategorie A2; nach Erstkalbung), müssen während dem letzten Lebensjahr mindestens gemäss den RAUS-Anforderungen gehalten worden sein. Für PURE SIMMENTAL sind ausschliesslich reinrassige Simmental Tiere (Code 60) zu gelassen. 2.7 Mutterkuhhaltung oder Weidemast Für Tiere aus solchen Haltungsformen gelten die Labelanforderungen der entsprechenden Tierkategorien Grossviehmast (Kapitel 8) oder Kühe (Kapitel 9. oder 10.). 2.8 Schlachtkühe BTS und RAUS 2.8.1 Haltung Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors Schlachtkühe BTS+RAUS nach BTS und RAUS gehalten werden. 2.9 Schlachtkühe RAUS 2.9.1 Haltung Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors Schlachtkühe RAUS nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden. IP-SUISSE Seite 21 von 32

2.10 Lämmerzucht 2.10.1 Haltung Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors Lämmermast nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden. Die Stallhaltung inkl. täglicher Auslauf ist nur gestattet, sofern die Witterung die Weidehaltung nicht zulässt. Für Auen mit Lämmern bis zum Alter von 21 Tagen ist kein täglicher Auslauf notwendig. Beleuchtung: Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere (Aktivfläche) muss tagsüber mindestens 15 Lux erreichen. Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können. 2.10.2 Tiergesundheit Die Durchführung eines Entwurmungsprogrammes (Herdenmanagement) und die regelmässige Klauenpflege (Klauenbad) sind in Absprache mit dem Bestandestierarzt vorgeschrieben. Es wird empfohlen, im Sanierungsprogramm für Moderhinke des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGK) teilzunehmen. 2.11 Lämmermast 2.11.1 Haltung Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors Lämmermast nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden. Die Stallhaltung inkl. täglichen Auslauf ist nur gestattet, sofern die Witterung die Weidehaltung nicht zulässt. Beleuchtung: Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere (Aktivfläche) muss tagsüber mindestens 15 Lux erreichen. Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können. IP-SUISSE Seite 22 von 32

2.12 Geflügel Die untenstehenden Vorgaben sind für alle IP-SUISSE Geflügelarten verbindlich. Die spezifischen Vorgaben der entsprechenden Geflügelarten sind in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben. Für Geflügelproduzenten, welche für den Systemlieferanten Micarna SA produzieren, ist die Micarna SA direkter Ansprechpartner. Die Micarna SA stellt der Geschäftsstelle den aktuellen Stand der produzierenden Label-Geflügelmastbetriebe zu. 2.12.1 Küken Die Eintagsküken werden in der Schweiz gebrütet und aufgezogen. 2.12.2 Futtermittel / Fütterung Das Futter darf keine leistungsfördernden oder pharmakologische aktive antimikrobielle, leistungsfördernde Substanzen enthalten. Der Gesunderhaltung dienende prophylaktische Wurmbehandlungen dürfen bei Bedarf eingesetzt werden. Medizinalfutter darf nur mit tierärztlicher Rezeptur verwendet werden. Nach dem Einsatz rezeptoder bewilligungspflichtiger Substanzen sind die Absetzfristen strikte einzuhalten. Den Tieren ist durchgehend frisches Wasser zur Verfügung zu stellen. Die Vorgaben bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln befinden sich im Anhang. Die Einhaltung der Weisungen bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln wird durch unabhängige Kontrollstellen kontrolliert. 2.12.3 Hygiene und Sicherheit im Stall Haltungsform, Stallklima und Stalltemperaturen müssen auf die Legehennen abgestimmt sein. Die Tiere sind sauber zu halten. Böden und Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht verletzt werden. Zur Einhaltung der Hygiene ist der Stallvorraum vom Stallinnenraum zu trennen. Im Stallvorraum befinden sich Wasch- und Desinfektionsgelegenheiten. Es werden stalleigene Überkleider, Stiefel und Kopfbedeckung benützt. Besuche sind auf das Minimum zu beschränken und in einem entsprechenden Rapportjournal zu notieren. 2.12.4 Herkunft der Tiere Sämtliche Legehennen sind in der Schweiz gebrütet und aufgezogen worden. Die Aufzuchtbetriebe garantieren dafür, dass die Tiere nicht aus dem Ausland stammen. 2.12.5 Verladen von Tieren beim Produzenten und Züchter Der Tierhalter muss beim Verladen der Tiere anwesend sein. Die Tiere müssen für den Transport vorgängig bereitgestellt werden. 2.12.6 Qualitätsorientierte Produktion Der Labelproduzent kennt die Qualitätsanforderungen des Verarbeiters ersichtlich in den Einkaufsbedienungen - und ist entsprechend bestrebt, qualitativ hochwertige Produkte zu produzieren. IP-SUISSE Seite 23 von 32

2.12.7 Pouletsmast BTS und RAUS 2.12.7.1 Haltung Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors Pouletsmast nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden. 2.12.7.2 Rassen Es sind nur extensive oder halbextensive Rassen erlaubt (Beispielsweise Hubbard, JA957, JA 657, Sasso TN44, etc.) 2.12.8 Pouletsmast BTS (exlusive Migros) 2.12.8.1 Haltung Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors Pouletsmast nach den BTS-Anforderungen gehalten werden. 2.12.9 Trutenmast 2.12.9.1 Haltung Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors Trutenmast nach den BTS- und/oder RAUS-Anforderungen gehalten werden. IP-SUISSE Seite 24 von 32

2.12.10 Legehennen 2.12.10.1 Haltung Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors Legehennen nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden. Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht von mindestens 15 Lux beleuchtet sein. Im Ruhe- oder Rückzugsbereich, in Nestern sowie in Volièrenbereichen, die dem Tageslicht abgewandt sind, ist eine geringere Beleuchtung zulässig. Kranke, verletzte und abgedrängte Tiere müssen in einem separaten Stallabteil gehalten - oder ausgemerzt werden. Das Coupieren der Schnäbel, das Stutzen der Flügel, das Kürzen der Krallen, sowie das Schneiden der Kämme sind verboten. Ausnahmen können durch den Tierarzt bewilligt werden. Das Touchieren der Schnäbel kann durch eine fachkundige Person vorgenommen werden (analog TSchV) Der Einsatz von Hühnerbrillen ist verboten. 2.12.10.2 Aussenklimabereich Ergänzungen zu den BTS-Vorgaben: Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem Aussenklimabereich haben. Als Aussenklimabereich gilt als vollständig gedeckter, eingestreuter Bereich, mindestens eine Aussenseite ist vollumfänglich offen oder besteht aus einem Draht-, bzw. Kunststoffgeflecht. Nötigenfalls sind Windschutznetze angebracht. (Richtlinien BTS-Haltung). Im Aussenklimabereich muss ein Sandbad (pro 200 Tiere mind.1m2) vorhanden sein. Die Mindestfläche des Aussenklimabereiches beträgt 43 m2 pro 1000 durch die Tiere. Der Zugang zum Aussenklimabereich darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen, Zuchthähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben. Nach dem Einstallen bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang zum Aussenklimabereich eingeschränkt werden. 2.12.10.3 Weide Von der 24. Lebenswoche an müssen die Tiere während mindestens 5 Stunden Zugang zu einer Weide haben. Der Zugang zur Weide muss spätestens um 13.00 Uhr erfolgen. Die Hühner dürfen frühestens um 16.00 Uhr wieder in den Stall getrieben werden. Die gesamte begehbare Weidefläche richtet sich nach der Herdengrösse. Pro Tier müssen im Minimum 2,5 m 2 zur Verfügung stehen. Wechselausläufe sind gestattet. Es müssen jedoch mindestens 50% der gesamten Weidefläche permanent zugänglich sein Bei schlechten Witterungsbedingungen kann der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. Bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei sehr tiefen Temperaturen kann auch der Zugang zum Aussenklimabereich eingeschränkt werden. Für die Öffnungen vom Stall zum Aussenklimabereich bzw. zur Weide gelten folgende Vorschriften: insgesamt 1,5 Laufmeter pro 1000 Tiere bei den Legehennen jede Öffnung muss mindestens 0,7 m breit sein. Bezüglich Weideauslaufs müssen die Vorgaben gemäss Verordnung Ethoprogramme eingehalten werden. IP-SUISSE Seite 25 von 32

3 Anhang 3.1 Regelung Tiersektoren. Einteilung der Tiersektoren gemäss BTS und RAUS (Etho-Programme) per 1.1.2009: Tierkategorie BTS erfüllt RAUS erfüllt Beschreibung Labelproduktionssektor gem. Kapitel A1 x x Milchkühe Kühe (BTS und RAUS) 2.8 A1 x Milchkühe Kühe (RAUS) 2.9 A2 x x andere Kühe inkl. Galtkühe und Ausmastkühe A3 x x weibliche Tiere über 365 Tage bis zur ersten Abkalbung A4 x x weibliche Tiere über 120 bis 365 Tage alt A6 x x männliche Tiere über 730 Tage alt (Zuchtstiere) A7 x x männliche Tiere über 365 bis 730 Tage alt A8 x x männliche Tiere über 120 bis 365 Tage alt A5 / A9 x männliche und weibliche Tiere bis 120 Tage alt Kühe (BTS und RAUS) 2.8 Bankvieh 2.5 Bankvieh 2.5 Bankvieh 2.5 Bankvieh 2.5 Bankvieh 2.5 Mastkälber 2.4 E1 x Zuchteber über ½ jährig Zuchtschweine 2.2 E2 x x nicht säugende Zuchtsauen über ½ jährig Zuchtschweine 2.2 E3 x säugende Zuchtsauen Zuchtschweine 2.2 E4 x abgesetzte Ferkel Zuchtschweine 2.2 E5 x x Remonten bis ½ jährig und Mastschweine Mastschweine 2.3 IP-SUISSE Seite 26 von 32

3.2 Anforderungen zur Fütterung von Nutztieren 3.2.1 Geltungsbereich Die vorliegenden Anforderungen zur Fütterung der Nutztiere gelten für alle Nutztiere des IP-SUISSE Labelprogramms und ergänzen die Richtlinien. Zusätzlich legen sie die Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel fest. Sie sind integrierender Bestandteil der vertraglich vereinbarten IP- SUISSE Richtlinien. Die Anforderungen können geändert werden, wenn gesetzliche Rahmenbedingungen und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Der Vertragspartner (= unterschriftsberechtigter Produzent von Nutztieren) ist verantwortlich für die Einhaltung folgender Punkte: Der Vertragspartner setzt für die Fütterung der Nutztiere im Rahmen des IP-SUISSE Labels nur Futtermittel (Einzelfuttermittel / Ausgangsprodukte, Zusatzstoffe, Vormischungen, Mischfuttermittel) von Lieferanten ein, welche von der Forschungsanstalt Liebefeld-Posieux ALP (kurz: ALP) definitiv oder provisorisch zugelassen bzw. bei der ALP definitiv oder provisorisch registriert sind. Die ALP führt eine entsprechende Firmenliste im Internet (www.alp.admin.ch/themen, unter Produktion / Inverkehrbringen ). Diese Lieferanten verpflichten sich zudem, die vertraglich vereinbarten spezifischen Fütterungsanforderungen gemäss Anhang 17.2. der IP-SUISSE Richtlinien einzuhalten und ihre Futtermittel mit IP-SUISSE oder IPS auszuzeichnen. Die Auszeichnung mit IP-SUISSE oder IPS hat auf Produktetiketten, oder für lose gelieferte Ware auf Lieferscheinen und Rechnungen zu erfolgen. Über www.ipsuisse.ch sind alle Lieferanten aufgeführt, welche die Richtlinien von IP-SUISSE inkl. Anhang 14.2 erfüllen. 3.2.2 Ziele Die Anforderungen zur Fütterung der Nutztiere im Rahmen des IP-SUISSE Labels erstreben eine artgerechte und gesunde Entwicklung der Tiere marktkonforme, für den Konsumenten unbedenkliche Schlachtkörper. 3.2.3 Anteil Schweizer Getreide Der Anteil Schweizer Getreide und Schweizer Ölsaaten muss in den Futtermitteln zusammen mindestens 50 % betragen, (Schweizer Getreide und Schweizer Ölsaaten umfassen Weizen, Mais, Gerste, Triticale, Hafer, Sonnenblumen, Ackerbohnen, Lupinen, Eiweisserbsen, Raps sowie Müllerei- Nebenprodukte, sofern das Ursprungsprodukt aus der Schweiz ist). Der Saldo eines Mindestanteils von 50% Schweizer Getreide und Schweizer Ölsaaten muss über den Zeitraum eines Kalenderjahres erfüllt werden. 3.2.4 Allgemeine Anforderungen Die täglichen Futterrationen müssen den gesamten Bedarf an Nährstoffen decken, der die Nutztiere nach Altersklasse und Leistung durchschnittlich benötigen. Die Höchstgehalte an Vitaminen und Spurenelementen in der Tagesration dürfen nicht überschritten werden, um eine leistungsfördernde Wirkung beim Tier zu erzielen. Der Gesamtbedarf an Nährstoffen bezieht sich auf eine tägliche Ration mit 88 Prozent Trockensubstanzgehalt (des Futters). Als Vorgaben bezüglich der Konformität der täglichen Futterrationen gelten die folgenden Gesetzgebungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung: Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittelverordnung), SR 916.307 Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV), SR 916.307.1, mit Anhängen 1-11 Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste, SR 917.307.11 Tierseuchenverordnung, SR 916.401 Verordnung für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), SR 916.441.22 Arzneimittelbewilligungsverordnung (AMBV), SR 812.212.1 Tierarzneimittelverordnung (TAMV), SR 812.212.27 IP-SUISSE Seite 27 von 32

3.2.5 Spezifische Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel Es gelten die folgenden spezifischen Vorgaben an Futtermittel und Tierarzneimittel: Nr. Anforderungen Bezug / Referenz relevant für 1 Keine Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel, Silierzusätze oder Diätfuttermittel, welche GVOdeklarationspflichtig sind. 2 Kein Einsatz von Harnstoff und seinen Derivaten. 3 Mindestens ein Anteil von 5% an Mager- oder Vollmilchpulver im Vollmilchaufwerter (Ergänzungsmilchpulver). Kein Einsatz von sog. Nullaustauschern. 4 Kein Einsatz von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2. 5 Kein Einsatz von Produkten von Landtieren Davon ausgenommen: Eigelb-Protein (Nr. 9.2), Hühner-Volleipulver (Nr. 9.2a), Fett (Tier-) (Nr. 9.4), Fett (Misch-) (Nr. 9.5) 6 Kein Einsatz von Fischen, anderen Meerestieren, deren Produkten und Nebenprodukten. Davon ausgenommen: Dorschlebertran für Kühe (Antiblähmittel) (Nr. 10.1) 7 Kein Einsatz von Futtersuppen, wenn darin Fleischsuppe (FMBV Anhang 1, Nr. 9.10) enthalten ist. Anmerkung: Betriebe, welche Futtersuppen gemäss obigen Vorgaben verfüttern, müssen eine gültige Bewilligung der kantonalen Veterinärbehörde besitzen. 8 Kein Einsatz von Formaldehyd (E 240) bzw. Formalin. 9 Kein Einsatz von synthetisch hergestellten Stoffen zur Eidotterfärbung. GVO-Futtermittel-liste des BLW, SR 917.307.11 FMBV Anhang 2, 3. Kat. Gruppe d) (Nr. 3.5.1 3.5.4) VTNP SR 916.441.22 FMBV Anhang 1, Nr. 9.1-9.10 FMBV Anhang 1, Nr. 10.2-10.8 FMBV Anhang 1, Nr. 12.20 FMBV Anhang 2, Teil 1, 1. Kat. Gruppe a) FMBV Anhang 2, Teil 1, 2. Kat. Gruppe a) Kälbermast, Grossviehmast, Schlachtkühe, Schweinezucht, Schweinemast, Lämmermast, Geflügel (Poulet- und Trutenmast, Legehennen) Rindergattung, Schafe/Lämmer Kälbermast, Lämmermast Kälbermast, Grossviehmast, Schlachtkühe, Schweinezucht, Schweinemast, Lämmermast, Geflügel Kälbermast, Grossviehmast, Schlachtkühe, Schweinezucht, Schweinemast, Lämmermast, Geflügel Kälbermast, Grossviehmast, (Schlachtkühe), Schweinezucht, Schweinemast, Lämmermast, Geflügel Schweinezucht, Schweinemast Schweinezucht, Schweinemast Geflügel IP-SUISSE Seite 28 von 32

3.3 Masstabellen IP-SUISSE Seite 29 von 32

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