www.pwc.de Print Ein schneller Überblick zu den wesentlichsten Herausforderungen des neuen Antikorruptions gesetzes. Mai 2011 10 Minuten Der UK Bribery Act 2010 Im April 2010 wurde im Vereinigten Königreich der UK Bribery Act 2010 verabschiedet, der zum 1. Juli 2011 in Kraft tritt. Dieser ist derzeit weltweit eines der offensivsten Antikorruptionsgesetze. Der UK Bribery Act ist mehr als nur ein weiteres Gesetz zur Bekämpfung nationaler und internationaler Korruption. Zum einen zählt der UK Bribery Act 2010 auch für ausländische Unternehmen, selbst wenn diese nur relativ schwache Berührungspunkte mit dem englischen Rechtssystem haben. Zum anderen sind die Unternehmen bereits dann haftbar, wenn sie keine hinreichenden Präventionsmaßnahmen ergriffen haben, um Korruptionstaten zu verhindern. Hieraus ergeben sich vor allem organisatorische Herausforderungen, auch für deutsche Unternehmen: Sie müssen die Geltung des UK Bribery Act 2010 für ihr Unternehmen und gegebenenfalls die Angemessenheit ihrer Compliance-Strukturen überprüfen. Zum 31. März 2011 hat das englische Justizministerium in einer Richtlinie konkretisiert, welche Präventionsmaßnahmen gegen Korruption von den Unternehmen in organisatorischer Hinsicht künftig erwartet werden. ausreichendes Antikorruptionsprogramm etabliert haben, besteht akuter Handlungsbedarf. Der UK Bribery Act 2010 ist Teil einer weltweiten Gesetzgebungskampagne gegen Korruption. Er bietet die Chance, bestehende oder noch einzuführende Compliance- Strukturen zu überprüfen und zu optimieren. Welche Fragen sollten Sie sich stellen? 1. Was beinhaltet der UK Bribery Act 2010 im Wesentlichen und wer ist davon betroffen? 2. Welche Anforderungen zur Umsetzung nennt der UK Bribery Act 2010? 3. Wie unterscheidet sich der UK Bribery Act 2010 vom Foreign Corrupt Practices Act (FCPA)? 4. Welche Maßnahmen sollten betroffene Unternehmen jetzt ergreifen? Die zeitnahe Wirksamkeit des Gesetzes und das mit ihm verbundene Haftungsrisiko machen ein frühzeitiges Handeln empfehlenswert. Vor allem in Unternehmen, die noch kein
Was beinhaltet der UK Bribery Act 2010 im Wesentlichen und wer ist davon betroffen? 2 PwC Der UK Bribery Act 2010 enthält Regelungen zur aktiven und passiven Bestechung (Section 1 und 2), zur Bestechung eines ausländischen Amtsträgers (Section 6) sowie zum Versäumnis von Unternehmen, solche Bestechungshandlungen zu vermeiden (Section 7). Die Bestechungstaten können nur von natürlichen Personen begangen werden. Die aktive Bestechung erfasst Taten im privaten sowie öffentlichen Bereich. Gleiches gilt für die Bestechlichkeit. Soweit der UK Bribery Act 2010 die Bestechung ausländischer Amtsträger normiert, wird nur die aktive Bestechung strafbewehrt. Anders als im deutschen inter nationalen Strafrecht entfällt aber die Strafbarkeit, wenn die beeinflusste Tätigkeit des Amtsträgers im Ausland erlaubt ist. Dabei ist der Amtsträgerbegriff weiter als im deutschen Recht zu verstehen. Er erfasst jede Person, die eine öffentliche Funktion ausübt. Hervorzuheben ist: Auch Unternehmen gelten als juristische Personen und können somit ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden. Ausgelöst wird diese originäre Unternehmensstrafbarkeit, wenn eine mit dem Unternehmen verbundene Person, eine der strafbaren Handlungen aus Section 1, 2 oder 6 begeht. Erfolgt die strafbare Handlung gar mit Wissen der Unternehmensleitung, macht sich auch diese strafbar soweit sie die britische Staatsbürgerschaft oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz im UK hat. Demgegenüber gilt die Unternehmensstrafbarkeit nicht nur für britische Unternehmen. Vielmehr gilt Section 7 für alle Unternehmen, die eine Verbindung zum Vereinigten Königreich aufweisen. Dies ist nicht erst der Fall, wenn das deutsche Unternehmen z. B. eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft im Vereinigten Königreich hat. Es reicht aus, wenn Teile des Geschäfts im Vereinigten Königreich getätigt werden. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob die relevante strafbare Handlung ganz oder teilweise im Vereinigten Königreich stattgefunden hat. Jede Bestechungstat weltweit, die von einer Person ausgeführt wurde, ist nach dem Gesetz strafbar. Dies schließt auch dritte Parteien wie Agenten und Subunternehmer mit ein. Für Unternehmen sind Geldstrafen in unbegrenzter Höhe und der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen möglich. Privatpersonen müssen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren und Geldstrafen in unbegrenzter Höhe rechnen. Der Nachweis der Existenz und Wirksamkeit angemessener Maßnahmen (adequate procedures) zur Korruptionsprävention (im Rahmen geeigneter Compliance-Strukturen), ist für Unternehmen die einzige Möglichkeit, sich vor Gericht gegen Bestechungsvorwürfe und Haftungsansprüche zu verteidigen. Unter Strafe stehen aktive und passive Bestechung, Bestechung ausländischer Amtsträger und das Versäumnis, Bestechung zu vermeiden auch für Unternehmen außerhalb des UK.
Welche Anforderungen zur Umsetzung nennt der UK Bribery Act 2010? Grundsätzlich ist für alle Unternehmen eine Überprüfung der Relevanz des Gesetzes empfehlenswert. Für betroffene Unternehmen ohne dezidierte Antikorruptions maßnahmen mit nachgewiesener Wirksamkeit besteht akuter Handlungsbedarf. Unternehmen, die bereits Antikorruptionsprogramme implementiert haben, müssen prüfen, ob diese die Anforderungen des UK Bribery Act 2010 bereits erfüllen. In der aktuellen Fassung des Gesetzes sind keine konkreten Vorgaben für angemessene Antikorruptions maßnahmen enthalten. Das britische Justizministerium hat jedoch zum 30. März 2011 eine Richtlinie veröffentlicht, welche als Leitfaden für Unter nehmen dienen soll. Diese umfasst neben weiteren Erklärungen zu den gesetzlichen Anforderungen sechs grundlegende Elemente, die Six Principles, die im Unternehmen verankert sein müssen: 1. Angemessene Maßnahmen Transparente und umsetzbare Richtlinien zur Korruptionsprävention Umsetzung der Richtlinien durch unternehmensweite Implementierung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen 2. Management Commitment Verpflichtung der obersten Führungsebene, gegen Korruption vorzugehen Schaffung einer Kultur, die Korruption ablehnt 3. Risikobewertung Korruptionsrisiken kennen und verlässlich einschätzen Regelmäßige Untersuchung und Bewertung von Korruptionsrisiken 4. Due Diligence Compliance-konforme und sorgfältige Auswahl von Geschäftspartnern 5. Kommunikation (intern und extern) Schaffung eines effektiven Antikorruptionsbewusstseins im Unternehmen Umsetzung notwendiger Trainingsmaßnahmen 6. Überwachung und Überprüfung Konstante Überwachung, Überprüfung und ggf. Verbesserung der Wirksamkeit der Antikorruptionsmaßnahmen Unternehmen müssen nicht nur für angemessene Compliance-Maßnahmen sorgen, sondern auch deren Wirksamkeit nachweisen. 10 Minuten Der UK Bribery Act 2010 3
Wie unterscheidet sich der UK Bribery Act 2010 vom Foreign Corrupt Practices Act (FCPA)? Bereits 1977 hat die US-amerikanische Justizbehörde aufgrund des FCPA jede Art der Bestechung ausländischer Amts träger verboten. Aufgrund seines Geltungsanspruchs ist das Gesetz unter bestimmten Bedingungen auch für ausländische Unternehmen relevant. Ein Vergleich der Anforderungen beider Gesetze zeigt, dass der UK Bribery Act 2010 gegenüber dem FCPA grundlegende Unterschiede mit weiter reichenden Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen aufweist: 1. Im Gegensatz zum FCPA wird nach dem UK Bribery Act 2010 nicht nur die Bestechung von ausländischen Amtsträgern unter Strafe gestellt, sondern darüber hinaus jede Form der aktiven und passiven Bestechung. Er schließt somit Bestechung innerhalb der Privatwirtschaft und zwischen Privatpersonen mit ein. 2. Während der FCPA sogenannte Facilitation Payments unter bestimmten Umständen erlaubt, verbietet der UK Bribery Act 2010 jegliche Art der Bestechung. 3. Bei verschuldensunabhängigen Vorfällen macht der FCPA Unternehmen nicht haftbar. Nach dem UK Bribery Act 2010 sind Unternehmen bereits dann haftbar, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Bestechung ergriffen haben. 4. Zusätzlich ermöglicht der UK Bribery Act 2010 mit bis zu zehn Jahren Haft pro Delikt ein im Vergleich zum FCPA doppelt so hohes Strafmaß. 5. Ähnliches gilt auch für die Höhe von Bußgeldern: Während für Bußgelder nach dem FCPA Höchstgrenzen angesetzt sind, ist die Höhe der Bußgelder nach dem UK Bribery Act 2010 unbegrenzt. Mit Blick auf die Regelung der Bestechungstatbestände des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) weist der UK Bribery Act 2010 grundlegende Parallelen auf. Die internationale Anwendung durch britische Behörden wird sich erst noch zeigen müssen. Zudem ist abzuwarten, wie sich deutsche Behörden im Falle der versuchten Durchsetzung einer Unternehmensstrafe nach dem UK Bribery Act 2010 in Deutschland verhalten werden, da dem deutschen Strafrecht ein Unternehmensstrafrecht dem Grunde nach fremd ist. Gerade jetzt sollten Unternehmen ihre bestehenden Strukturen also daraufhin überprüfen, ob sie den neuen Anforderungen an die Korruptionsprävention noch gerecht werden. Ein großer Geltungsbereich, steigende Anforderungen und hohe Strafen die Bestimmungen des UK Bribery Act 2010 sind umfassender als die des FCPA. 4 PwC
Welche Maßnahmen sollten betroffene Unternehmen jetzt ergreifen? Für betroffene Unternehmen besteht akuter Handlungsbedarf. Unternehmen ohne angemessenes Antikorruptionsprogramm sollten umgehend reagieren. Aber auch Unternehmen, die bereits Antikorruptions programme umsetzen, müssen jetzt handeln und prüfen, ob diese den Anforderungen des Gesetzes gerecht werden. Insgesamt kann von steigenden Anforderungen im Bereich der nationalen und internationalen Compliance- Regulierungen ausgegangen werden. Unternehmen sollten deshalb ihre Compliance-Strukturen frühzeitig entsprechend anpassen. Insbesondere das Spannungsfeld zwischen Wirksamkeit und Kostendruck stellt sie dabei vor Herausforderungen. Bei der Einführung neuer oder der Anpassung bereits bestehender Compliance-Strukturen sollte die Nachhaltigkeit der gewählten Lösung im Mittelpunkt stehen. Das Ziel ist also, Strukturen und Instrumente mit angemessener Wirksamkeit im Unternehmen zu schaffen bei langfristig geringstmöglichem Aufwand. Ansatz punkte zur Umsetzung nach haltiger Compliance-Strukturen Angemessene Compliance-Kultur Die vom Management vorgegebenen Compliance-Ziele und -Vorgaben müssen fest im Werte- und Normensystem aller Mitarbeitenden verankert sein. Wirksame Lösungen sind: ein klares Bekenntnis des oberen Managements umfassende Kommunikation konsequentes Richtlinien management zielgerichtetes Training Risikobasierte Fokussierung der Maßnahmen Die Priorisierung von Compliance-Themen und -Maßnahmen, die im Rahmen regelmäßiger Risk Assessments definiert werden, stellt eine effiziente Ausgestaltung der Compliance-Strukturen sicher. Integration von Compliance und weiteren Steuerungsinstrumenten Die Integration etwa von Risikomanagement-, Compliance- Management- und Controllingstrukturen reduziert den Aufwand im System und bei den betroffenen Bereichen im Unternehmen. Eine geringere Komplexität erhöht die Flexibilität der Compliance-Strukturen, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung neuer Anforderungen. Unternehmen sollten jetzt ihre Compliance-Strukturen prüfen und integrierte Lösungen zur Korruptionsvermeidung umsetzen. 10 Minuten Der UK Bribery Act 2010 5
Profitieren Sie von unserer langjährigen Forensic-, Complianceund Branchenexpertise. Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Governance & Compliance Jörg Tüllner Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-1915 E-Mail: joerg.j.tuellner@de.pwc.com Heike Müller Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-1629 E-Mail: heike.mueller@de.pwc.com Tax & Legal Dr. Lars Kutzner Berlin Tel.: +49 30 2636-4471 E-Mail: lars.kutzner@de.pwc.com Dr. Christoph E. Hauschka München Tel.: +49 89 5790-6770 E-Mail: christoph.hauschka@de.pwc.com Forensic Services Claudia Nestler Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-5552 E-Mail: claudia.nestler@de.pwc.com Torsten Wolf Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-5578 E-Mail: torsten.wolf@de.pwc.com 6 PwC
Unser Angebot: Der PwC-Ansatz für wirksame Compliance- Strukturen Wir unterstützen Sie gern dabei herauszufinden, ob in Ihrem Unternehmen Handlungsbedarf besteht und welche Maßnahmen und weitere Schritte für Sie geeignet sind. Analyse Identifikation möglicher Lücken hinsichtlich gesetzlicher Anforderungen Risk Assessment Potenzialanalysen zur Integration Quick Checks zu bestehenden Compliance-Maßnahmen Überprüfung von Compliance Programmen und Korruptions-/Kartellrisiken bei M&A Transaktionen (Compliance Due Diligence) Entwicklung Aufzeigen der rechtlich notwendigen Ergänzungsmaßnahmen zur Risikoprävention Erstellung unternehmensspezifischer Risikolandkarten Compliance-Programme (Sollmodell) Integrationsmodelle und -verfahren Kommunikations- und Trainingskonzepte sowie -instrumente Programme zur Steuerung der Compliance-Kultur Umsetzung Implementierung individueller Maßnahmen und Programme Projektsteuerung, Erfolgsmessung und Nachweisführung R e p or t i n g Mitarbeitertrainings Projektmanagement Qualitätssicherung Überprüfung Rechtliche Nachbegutachtung der Konzeption und Durchführung des Compliance-Programms Beurteilung von Compliance-Risiken, basierend auf Analysen des Prozess- und Kontrollumfeldes (Stress Test) Untersuchungen bei aufgedeckten Verstößen (Sachverhaltsaufklärung) Periodische bzw. fortlaufende Evaluierung der Korruptions-/Kartellrisiken Prüfungen nach IDW PS 980 10 Minuten Der UK Bribery Act 2010 7
www.pwc.de Print Die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bekennt sich zu den PwC-Ethik-Grundsätzen (zugänglich in deutscher Sprache über www.pwc.de/de/ethikcode) und zu den Zehn Prinzipien des UN Global Compact (zugänglich in deutscher und englischer Sprache über www.globalcompact.de). Mai 2011 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.